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Oberlandesgericht Düsseldorf, 26 W 8/23 AktE

Datum:
06.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
26 W 8/23 AktE
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0506.26W8.23AKTE.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 49/14
Leitsätze:

§ 327f S. 2 AktG, § 327b Abs. 1 S. 1 AktG 

  1. Grundsätzlich ist im Rahmen einer Unternehmensbewertung zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung als Planungsgrundlage die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden (sog. Vorrang der unternehmenseigenen Planung). Liegt allerdings keine Unternehmensplanung vor, so hat im Spruchverfahren der Sachverständige die entsprechenden Planungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aus der Perspektive des Kenntnisstandes am Bewertungsstichtag selbst zu erstellen. Mit Blick auf das Stichtagsprinzip ist auch in diesem Fall darauf zu achten, dass keine ex-post-Betrachtung der realen Ergebnisse des Unternehmens in die nachträglich erstellte Planung einfließt. 
  1. Der Wert der von einem zu bewertenden Unternehmen gehaltenen Anteile an einer anderen Aktiengesellschaft kann im Wege der direkten Anteilsbewertung aus den Zahlungsströmen zwischen den beiden Unternehmen abgeleitet werden, um auf diese Weise die von der nominellen Beteiligung abweichenden Berechtigungen zum Gewinnbezug bereits auf der Ebene der die Aktien ausgebenden Gesellschaften zu berücksichtigen.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21.12.2022 wird der Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 28.10.2022, 82 O 49/14, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Zurückweisung der Beschwerden des Antragstellers zu 128) vom 12.12.2022, der Antragsteller zu 42) bis 47) vom 15.12.2022, der Antragsteller zu 81) und 82) vom 26.12.2022 und der Antragsteller zu 89) bis 92) vom 27.12.2022 teilweise abgeändert:

Die Barabfindung für die am 04.12.2013 beschlossene Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre wird auf 130,67 € je Stückaktie festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin. Diese trägt auch 80 % der in der Beschwerdeinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung für die Beschwerdeinstanz nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7,5 Mio. € festgesetzt.

 
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