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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 74/24

Datum:
26.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 74/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0326.20U74.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 38 O 174/23
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2024 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung insoweit abgeändert, als die Beklagte zur Unterlassung gemäß a) des angefochtenen Urteils verurteilt worden ist; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten worden ist, sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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