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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 228/24

Datum:
17.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
1 U 228/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0317.1U228.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 1 O 300/23
Leitsätze:

Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ i.S.v. § 106 SGB VII umfasst betriebli-che Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich er-gänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.

Die sich aus der bloßen Überschneidung der Arbeitswege von Mitarbeitern ver-schiedener Unternehmen in einer Umschlaghalle ergebende räumliche Nähe der Tätigkeiten führt nicht automatisch zur Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstät-te“. Kommen die Beteiligten bloß zufällig beim Transport von Waren innerhalb der Halle miteinander in Berührung, ohne dass ihre konkreten Arbeitsvorgänge mitei-nander in Verbindung stehen, fehlt es an der notwendigen Verknüpfung der Tätig-keiten.

Allgemeine Vorgaben zur einzuhaltenden Höchstgeschwindigkeit und zu den Fahrwegen für Gabelstapler in einer Umschlaghalle eines Logistikunternehmens reichen nicht aus, um eine Verständigung der Beteiligten über den Arbeitsablauf zu begründen.

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflichten der Betreiberin einer Logistikhalle.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.09.2024 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (Az. 1 O 300/23) teilweise abgeändert:

Die Klage ist mit dem Zahlungsantrag dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des Versicherten der Klägerin (______) in Höhe von 50 % gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten (______) vom 01.04.2020 entstanden sind und zukünftig entstehen, soweit die Schadensersatzansprüche des Versicherten der Klägerin gegen die Beklagten gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen sind.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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