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Oberlandesgericht Düsseldorf, 13 U 28/25

Datum:
27.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 28/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0127.13U28.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9a O 39/23
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. Dezember 2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 21.400,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 9.630,00 seit dem 10. März 2022 sowie aus jeweils weiteren € 1.070,00 seit dem jeweils Ersten der Monate April 2022 bis Februar 2023 sowie an die A.-AG, B.-Straße 00, 00000 C.-Stadt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.147,83 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend ab dem 1. März 2023 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats aus der zwischen den Parteien bei der Beklagten bestehenden Existenzschutz-Versicherung bis längstens zu seinem Tode eine monatliche Rente von € 1.070,00 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Existenzschutz-Versicherungsvertrag unverändert fortbesteht und insbesondere nicht durch die Erklärungen der Beklagten vom 9. März 2022 beendet wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt die Beklagte.

Dieses und, im Umfang seiner Aufrechterhaltung, das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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