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§§ 194 Abs. 1, 197 Abs. 1 Nr. 1, 398, 640, 641 BGB; §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1, 60 Abs. 1, 62, 91 Abs. 1, 103, 130 Abs. 1, 131, 133 Abs. 1, 140, 169, 170 Abs. 1 (analog), 171 InsO; § 255 ZPO
1. Die werkvertragliche Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist bereits mit Vertragsschluss betagt entstanden.
2. Hat der Schuldner vor Insolvenzeröffnung einen Teil der ihm obliegenden teilbaren Leistung erbracht, wird der dieser Teilleistung entsprechende Anspruch auf die Gegenleistung, der bereits an einen Zessionar abgetreten war, durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt; insofern bleibt der Zessionar zur Absonderung berechtigt.
3. Das Werthaltigmachen einer unter eine Globalzession fallenden Forderung unterliegt als selbständige Rechtshandlung der Anfechtung. Hierfür kommt es bei einem Werkvertrag nicht auf den zufälligen Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme des Werkes an. Steht die anfechtungsrechtliche Bösgläubigkeit ab einem bestimmten Datum fest, muss der Verwalter vielmehr eine Abgrenzung vornehmen, wann welche Wertschöpfung durch Arbeiten des Schuldners an dem Werk erzielt wurden, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt eine Gläubigerbenachteiligung in welcher Höhe eintreten konnte.
4. Der Anspruch des Absonderungsberechtigten auf Erlösauskehr gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO verjährt gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.
5. Die Zinszahlungspflicht aus § 169 InsO endet im Fall der Einziehung der Forderung durch den Insolvenzverwalter nicht mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten.
6. Ein Insolvenzverwalter verstößt gegen seine insolvenzspezifischen Pflichten, wenn er sein Verwertungsrecht nicht unverzüglich ausübt und den dem Absonderungsberechtigten geschuldeten Betrag nach 170 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht unverzüglich auszahlt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.05.2024 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 232/20) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 427.988,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 377.301,20 € in der Zeit vom 05.12.2002 bis zum 15.12.2002, aus 467.799,87 € in der Zeit vom 16.12.2002 bis zum 23.01.2003, aus 476.984,85 € in der Zeit vom 24.01.2003 bis zum 23.02.2003 und aus 427.988,18 € seit dem 24.02.2003 abzüglich am 16.01.2003 gezahlter 56,45 €, am 21.01.2003 gezahlter 901,32 €, am 30.07.2003 gezahlter 870,00 €, am 01.10.2003 gezahlter 55,66 €, am 03.11.2006 gezahlter 1.604,07 €, am 26.05.2008 gezahlter 9.592,10 €, am 17.06.2009 gezahlter 110.000,00 € und am 28.08.2013 gezahlter 11.437,16 € zu zahlen. Die Verurteilung des Beklagten zu 2) erfolgt mit der Maßgabe, dass er nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegen die Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche haftet.
Im Übrigen werden die Klage ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Der Beklagte zu 1) ist Verwalter in dem auf Antrag vom X.X.2002 mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mönchengladbach (…) vom Y.Y.2002 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der N-GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Parteien streiten um die Auskehr des Erlöses von Forderungen, die der Beklagte zu 1) während des Insolvenzeröffnungs- und des Insolvenzverfahrens einzog, und die Haftung des Beklagten zu 2) für die bis heute unterbliebene Auskehr.
4Die Schuldnerin betrieb ein Maschinenbauunternehmen im Bereich des Anlagenbaus. Sie befasste sich u.a. mit der Planung, Konstruktion, Produktion sowie Montage von Förderanlagen und Rohrleitungen. Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Zeugen E und F. Die Schuldnerin stand mit der Klägerin in laufender Geschäftsbeziehung und unterhielt dort mehrere - auch debitorisch geführte - Konten, darunter das Konto Nr. 3751096, über das die Klägerin der Schuldnerin einen Kontokorrentkredit gewährte. Mit Vereinbarung vom 07.01.1999 / 20.01.1999 trat die Schuldnerin der Klägerin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin die der Schuldnerin aus Warenlieferungen und Leistungen gegen alte Kunden bzw. Schuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z gegenwärtig und zukünftig zustehenden Forderungen ab (nachfolgend: Globalzession). Die Schuldnerin war verpflichtet, der Klägerin zum 30. eines jeden Monats Bestandsverzeichnisse der Forderungen zu übersenden. Es war vereinbart, dass die Schuldnerin berechtigt und verpflichtet ist, die abgetretenen Forderungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs selbst einzuziehen, solange die Klägerin von ihren Rechten zur Offenlegung und Verwertung keinen Gebrauch machte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Abtretungsvertrag (Bl. 35 ff. GA-LG) verwiesen.
5Jedenfalls seit dem Jahr 2001 hatte die Schuldnerin zunehmende Liquiditätsprobleme, von denen auch die Klägerin Kenntnis erhielt. Infolgedessen gewährte sie ihr im März 2001 zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses einen bis zum 15.04.2001 befristeten Überziehungskredit iHv 600.000,00 DM. Nach einer dem Firmenkundenberater der Schuldnerin, dem Zeugen A, von der Zeugin F überreichten Tabelle vom 23.08.2001 bestanden zu diesem Zeitpunkt überfällige Forderungen gegen die Schuldnerin iHv 685.028,32 DM. Außerdem prognostizierte die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt zum 31.12.2001 eine Unterdeckung von 282.000,00 DM. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.11.2001 wurden wegen Forderungen eines Arbeitnehmers iHv 17.350,20 DM Forderungen der Schuldnerin gegen die Klägerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen. Die Forderung wurde in diesem Zug beglichen. Der spätestens im April 2002 der Klägerin bekannt gemachte Jahresabschluss der Schuldnerin vom 27.03.2002 zum 31.12.2001 wies zum Bilanzstichtag eine buchmäßige Überschuldung iHv 1.519.604,86 DM aus. Im Jahr 2002 wurde die N Beteiligungs GmbH auf die Schuldnerin verschmolzen, womit die Überschuldung der Schuldnerin beseitigt wurde. In einer mit der Überschrift „Überfällige Lieferantenverbindlichkeiten“ überschriebenen Liste, die am 30.04.2002 an den Zeugen A gefaxt worden war, sind fällige Verbindlichkeiten zum 30.04.2002 iHv 831.030,29 € aufgelistet. Im Laufe des Jahres 2002 kam es unter Mitwirkung der Klägerin und weiterer Banken zu dem Versuch, die Schuldnerin zu sanieren. Mit Schreiben vom 28.05.2002 teilte die Klägerin der Schuldnerin mit, aufgrund der derzeitigen Kontoinanspruchnahme drei Zahlungsaufträge iHv zusammen 32.806,43 € nicht ausführen zu können. Nach einem Gespräch mit der Geschäftsführung der Schuldnerin wurden die Überweisungsaufträge am 29.05.2002 seitens der Klägerin ausgeführt. Mit Schreiben vom 06.06.2002 übersandte die Schuldnerin der Klägerin die Summen- und Saldenliste Debitoren, Stand 30.04.2002, die einen Sollstand iHv 635.456,82 € auswies. Am 19.06.2002 kam es zu einer Rücklastschrift eines Einzugs des Finanzamtes G über 122.350,41 €. Diese Forderung wurde schließlich beglichen. Am 16.07.2002 wurden zwei und am 18.07.2002 fünf Überweisungen an Krankenkassen rückbelastet. Am 22.07.2002 und am 23.07.2002 wurde jeweils eine Überweisung, am 31.07.2002 wurden zwei Überweisungen und am 16.08.2002 wurden 13 Überweisungen von dem Konto der Schuldnerin bei der Klägerin zurückbelastet.
6Mit Beschluss vom 03.09.2002 bestellte das Insolvenzgericht den Beklagten zu 1) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit seiner Zustimmung wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO). Drittschuldnern wurde verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der Beklagte zu 1) wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Drittschuldner wurden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Mit Schreiben vom 03.09.2002 informierte der Beklagte zu 1) die Klägerin über seine Bestellung zum vorläufigen lnsolvenzverwalter. Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom selben Tag die Geschäftsverbindung mit der Schuldnerin mit sofortiger Wirkung und widerrief das Einziehungsrecht der Schuldnerin. Der Beklagte zu 1) führte den Betrieb der Schuldnerin nicht nur während des Insolvenzeröffnungszeitraums, sondern auch nach Insolvenzeröffnung zunächst fort. Er zog sowohl in der Zeit seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zahlreiche, sich aus den Kontoübersichten gemäß Bl. 330, 361 f., 390 ff. und 402 ff. GA-LG ergebende Forderungen der Schuldnerin gegenüber Dritten ein. Die Erlöse verbuchte er auf gesonderten Konten. Am 12.11.2002 meldete die Klägerin - neben weiteren Forderungen - aus dem Konto Nr. 3751096 zum Stichtag 29.10.2002 eine Forderung iHv 491.490,54 € und Zinsen iHv 2.321,96 € zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte zu 1) stellte die Forderung nebst den genannten Zinsen in voller Höhe für den Ausfall fest. Insgesamt stellte er Forderungen zugunsten der Klägerin für den Ausfall iHv 1.256.170,70 € fest. Aufgrund von Erlösen auch aus weiteren Sicherheiten reduzierte sich die Kontokorrentforderung aus dem Konto Nr. 3751096 bis zum 24.02.2003 um 63.562.36 € auf 427.988,18 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den von der Klägerin dokumentierten Verlauf des Kontos (Bl. 29 ff. GA-LG) verwiesen. Aus den zwischenzeitlich aus dem Forderungseinzug erzielten Erlösen zahlte der Beklagte zu 1) an die Klägerin Vorschüsse iHv 100.000 € am 13.04.2005, 50.000,00 € am 15.08.2005 und 35.424,20 € am 03.11.2006, insgesamt 185.424,20 €. Diese Erlöse verrechnete die Klägerin vorprozessual - mit Ausnahme eines Betrags iHv 1.604,07 €, den sie auf die im Streit befindliche Forderung verrechnete - mit Forderungen, die aus weiteren Darlehen resultierten.
7Im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Schlussberichts ließ der Beklagte zu 1) der Klägerin das Schreiben vom 09.07.2019 zukommen. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass die Klägerin noch einen Betrag iHv 26.736,50 € zu erhalten habe. Dem Schreiben beigefügt war eine Summen- und Saldenliste, die einen Einzug von Forderungen der Schuldnerin gegen Dritte aus Lieferungen und Leistungen iHv insgesamt 2.735.406,57 € ausweist. Dieser Betrag ist nach Kontonummern wie folgt aufgeschlüsselt, die wiederum folgende Salden ausweisen:
84290 Forderungseinzug vor dem 03.06.2002 „besichert“: 249.116,05 €
4300 Forderungseinzug vom 03.06.2002 bis zum 02.09.2002: 427.688,69 €
4310 Forderungseinzug vom 03.09.2002 bis zum 28.10.2002: 773.173,28 €
4320 Forderungseinzug nach lnsolvenzeröffnung (29.10.2002): 1.285.428,55 €.
Eine darüberhinausgehende Rechnungslegung nahm der Beklagte zu 1) nicht vor. Mit Schreiben vom 11.02.2020 forderte die Klägerin den Beklagten zu 1) erfolglos zur Zahlung von 701.808,20 € (427.988,18 € zuzüglich Zinsen entsprechend der Aufstellung gemäß Anlage K 4, Bl. 29 ff. GA-LG) bis zum 12.03.2020 auf.
14Die Klägerin hat gemeint, die von dem Beklagten zu 1) dokumentierten Forderungseinzüge der Konten 4290, 4300 und 4310 iHv 1.449.978,02 € unterfielen in Gänze ihrem Absonderungsrecht, da die betreffenden Forderungen vor Eröffnung des lnsolvenzverfahrens entstanden seien. Dies ergebe sich für das Konto 4290 aus dem jeweiligen Rechnungsdatum, das vor dem 29.10.2002, dem Tag der Insolvenzeröffnung, liege. Es spreche viel dafür, dass die Forderungseinzüge aus dem Konto 4320 ebenfalls Forderungen beträfen, die vor dem 29.10.2002 entstanden seien. Dies ergebe sich aus dem Geschäftsgegenstand der Schuldnerin, weil davon auszugehen sei, dass zwischen Entstehungszeitpunkt der Forderung und Rechnungszeitpunkt ein nicht unerheblicher Zeitraum liege. Bei den hier gegebenen Werklohn- und Kaufpreisforderungen handele es sich stets um betagte Forderungen, die bereits mit Vertragsschluss entstünden und bei denen nur die Fälligkeit hinausgeschoben sei. Dementsprechend unterfielen im Ergebnis alle eingezogenen Forderungen iHv 2.735.406,57 € der Globalzession. Nur solche Forderungen seien nicht von der Globalzession erfasst, bei denen die zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse erst am 29.10.2002 oder später begründet worden seien. Hinzu kämen eingezogene Zinsen in Sachen T iHv 126.948,14 €, so dass der gesamte Forderungseinzug 2.861.948,14 € betragen habe. Ein Übererlös sei somit offensichtlich, weshalb sie die Verwertungserlöse in Höhe ihrer Forderung beanspruchen könne. Der Zinsanspruch, so ihre Auffassung, werde ebenfalls von ihrem Anspruch auf Erlösauskehr gedeckt. Jedenfalls aber könne sie die geltend gemachten Zinsen aus § 169 InsO verlangen. Der Vertragszins habe 8,25 % betragen und liege damit über dem jeweils geltend gemachten Basiszinssatz. Ohne dass es einer Beweisaufnahme bedürfe, so die Klägerin, stehe schon nach dem Beklagtenvortrag zu den jeweils geltend gemachten Anfechtungstatbeständen fest, dass ein Großteil ihrer Absonderungsrechte anfechtungsfest sei, nämlich iHv 117.094,46 €, die die Beklagten anerkannt hätten, iHv 596.743,98 € aus dem Auftrag T und iHv 381.232,05 € aus dem Komplex der Forderungen des Unterkontos 4300. In der Summe ergebe das 1.095.070,49 €, wovon die Abschlagszahlungen iHv 185.424,20 € abzuziehen seien. Der Beklagte zu 2) hafte persönlich, weil der Beklagte zu 1) seine Pflichten zur Auskehrung der Erlöse schuldhaft verletzt habe.
15Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin die ihr vom Landgericht mit Hinweisbeschluss vom 31.08.2023 aufgegebene Individualisierung der erhobenen Ansprüche nicht vorgenommen habe. In der Sache stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Es liege vielmehr eine Überzahlung vor, mit der sie hilfsweise die Aufrechnung erklären. Das mit 4290 bezeichnete Konto betreffe den Forderungseinzug vor dem 03.06.2002. Dies sei der Zeitraum, in dem etwaige Rechtserwerbe der Klägerin nach § 133 Abs. 1 InsO der Anfechtung unterlägen. Der Zeitraum vom 03.06.2002 bis zum 02.09.2002 sei der kritische Dreimonatszeitraum (Konto Nr. 4300), so dass die dort genannten Forderungen nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar seien. Die Forderungen, die sich aus dem Konto Nr. 4310 ergäben, seien unter den erleichterten Bedingungen gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO anfechtbar. Für den Einzug von Forderungen nach Insolvenzeröffnung gelte die automatische Unwirksamkeit gemäß § 91 InsO. Bei alldem sei nicht auf den Zahlungseingang bei dem Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter, sondern darauf abzustellen, wann die jeweilige Forderung durch Eintreten der Fälligkeit entstanden sei. Die Schuldnerin, die ihre Geschäftstätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgesetzt habe, habe Werkleistungen iSd §§ 631 ff. BGB erbracht, so dass die Fälligkeit ihrer Vergütung jeweils erst mit der Abnahme des Werkes eingetreten sei. Die Schuldnerin sei seit dem 31.12.2001, spätestens aber seit dem 03.06.2002 zahlungsunfähig gewesen. Dies habe die Klägerin aufgrund der engmaschigen Betreuung der Schuldnerin, der ihr wöchentlich übergebenen umfangreichen Unterlagen, aus denen sich hohe überfällige Forderungen ergäben, der zahlreichen mit der Geschäftsführung geführten Gespräche und aufgrund der gesamten Indizienlage, nicht zuletzt der umfangreichen Rücklastschriften, gewusst. Die Klägerin könne einen Großteil der geltend gemachten Forderungen ohnehin schon deshalb nicht verlangen, weil der Beklagte zu 1) Teile der in seinen Buchungsunterlagen angegebenen Einnahmen entgegen den dortigen Angaben tatsächlich nicht erhalten habe; die betreffenden Drittschuldner hätten Verrechnungen in sechsstelliger Höhe vorgenommen. Die Beklagten haben hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs für die Zeit vor dem 01.01.2017 die Einrede der Verjährung erhoben. Der Beklagte zu 2) hat auch im Übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat vorsorglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, da ihm im Fall einer Verurteilung in entsprechender Anwendung von § 255 BGB ein Anspruch gegen die Klägerin auf Vorteilsausgleich in Gestalt der Abtretung deren gegen die Masse bestehenden Ansprüche zustehe.
16Die Klage ist am 03.12.2020 beim Landgericht eingegangen und den Beklagten jeweils am 14.01.2021 zugestellt worden. Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 02.05.2022 (Bl. 756 ff. GA-LG) und vom 20.10.2022 (Bl. 824 GA-LG) durch Vernehmung der Zeugen O, F und E, P und A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 05.12.2022 (Bl. 888 ff. GA-LG) und vom 13.03.2023 (BI. 994 ff. GA-LG) Bezug genommen. Das Landgericht hat zudem Hinweise erteilt gemäß Beschluss vom 31.08.2023 (Bl. 1078 ff. GA-LG).
17Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klage mangele es an der gemäß § 253 Abs. 2 ZPO notwendigen Bestimmtheit. Danach müsse der Streitgegenstand und damit der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt so konkret dargelegt werden, dass er den geltend gemachten Anspruch individualisiere, also von anderen Ansprüchen abgrenze. Vorliegend verlange die Klägerin von den Beklagten Zahlung eines Betrags in Höhe des der Schuldnerin gewährten Kontokorrentkredits. Aus diesem Vertragsverhältnis gehe die Klägerin allerdings nicht gegen die Beklagten vor, sondern begehre als nach §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO absonderungsberechtigte Gläubigerin die Auskehr von Verwertungserlösen einer Vielzahl von ihr im Rahmen einer Globalzession abgetretenen Forderungen. Wolle sich die Klägerin die vorrangige Befriedigung aus den Absonderungsrechten zu Nutze machen, dann gehöre zur Individualisierung dieses Anspruchs die Identifizierung der erzielten Erlöse. Der Beklagte zu 1) habe die Forderungen jeweils einzeln in Konten eingebucht und die Separierung nicht in Abrede gestellt. Trotz eines entsprechenden Hinweises durch die Kammer habe die Klägerin keine Konkretisierung vorgenommen. Vielmehr identifiziere sie die Forderung aus dem Kontokorrent mittels Forderungsberechnung. Im Übrigen verweise sie zur Individualisierung der Absonderungsrechte lediglich darauf, dass die insgesamt bei der Einziehung der Forderungen erzielten Erlöse mit knapp 2,9 Mio. € erheblich über dem Gesamtbetrag der Klageforderung lägen. Übersteige aber der Gesamtbetrag der Forderungen, die zunächst alle von einer Globalzession erfasst seien, den Betrag, in dessen Höhe Absonderungsrechte geltend gemacht würden, müsse klar sein, welche Erlöse im Erfolgsfall zugunsten des eingeklagten Anspruchs aus der lnsolvenzmasse ausschieden.
18Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe bereits ihr Begehren nicht richtig erfasst. Sie begehre Zahlung in Höhe ihrer vollständigen Forderung gegen die Schuldnerin aus dem Kontokorrentkredit, der durch die Globalzession gesichert sei. Auch beschränke sich ihr Begehren nicht auf die Auskehr von Verwertungserlösen gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO. Sie stütze sich auch auf Schadensersatzansprüche aus § 60 InsO gegen den Beklagten zu 2) und auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 55 InsO gegen die Masse, soweit die Erlöse nicht mehr unterscheidbar vorhanden seien. Sie, die Klägerin, mache eine einzige ihr noch zustehende Forderung mit der Klage vollständig geltend, was sie erstinstanzlich auch stets so dargestellt habe. In seinem Urteil stelle das Landgericht gänzlich andere Erwägungen als in dem Hinweisbeschluss an. Wenn das Landgericht seine im Urteil zum Ausdruck gebrachte Auffassung offengelegt hätte, hätte sie, die Klägerin, ausgeführt, dass kein Raum für eine analoge Anwendung der genannten Rechtsprechung außerhalb einer Teilleistungsklage bestehe.
19Auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10.04.2025 hat die Klägerin klargestellt, dass sie die Klage gegen den Beklagten zu 1) primär auf Ansprüche aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO aufgrund Separierung und hilfsweise auf Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stütze. Hierfür hafte auch der Beklagte zu 1) auf Schadensersatz, den sie hilfsweise für Ansprüche wegen mangelnder Separierung in Anspruch nehme. Die Ansprüche auf Erlösauskehr und die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie die Schadensersatzansprüche mache sie wie folgt - im Verhältnis Haupt- und Hilfsantrag - geltend:
20Die zum Konto 4290 der Beklagten gemäß Anlage B 29 eingezogenen Forderungen in folgender Reihenfolge:
• 600,00 € U, Rechnung 220103 vom 21.02.2002
23• 22.491,88 € S-AG, Rechnung 220221, 220160 vom 28.03.2002
24• 495,29 € S-AG, Rechnung 220221, 220160 vom 28.03.2002
25• 38.833,09 € S-AG, Rechnung 220164 vom 03.04.2002
26• 5.452,00 € S-AG, Rechnung 220164 vom 03.04.2002
27• 37.361,03 € H, Rechnung 220178 vom 10.04.2002
28• 973,40 € I, Rechnung 220196 vom 25.04.2002
29• 5.788,66 € J-GmbH, Rechnung 220232 vom 10.05.2002
30• 99,11 € S-AG, Rechnung 220271 vom 21.05.2002
31• 1.555,56 € V, Rechnung 220265 vom 23.05.2002
32• 11.444,44 € V, Rechnung 220266 vom 23.05.2002, wobei die
33Forderungen T und W nicht geltend
34gemacht würden (gesamt: 117.094,46 €),
35die Forderungen aus dem Auftrag T in folgender Reihenfolge:
• 117.021,59 € T, Rechnung 220488 vom 01.10.2002
38• 118.146,00 € T, Rechnung 220420 vom 16.08.2002
39• 21.690,05 € T, Rechnung 220553 vom 08.11.2002
40• 20.374,13 € T, Rechnung 220420 vom 16.08.2002
41• 68.208,00 € T, Rechnung 220581 vom 26.11.2002
42• 5.684,00 € T, Rechnung 220586 vom 29.11.2002
43• 53.650,00 € T, Rechnung 230016 vom 31.01.2003
44• 11.535,04 € T, Rechnung 234711 vom 15.06.2003
45• 53.650,00 € T, Rechnung 230017 vom 31.01.2003
46• 126.541,57 € T, Zinszahlung auf Urteil des LG Aachen,
47die zum Konto 4300 der Beklagten gemäß Anlage B 43 eingezogenen Forderungen nach der Reihenfolge der Auflistung, wobei die Forderungen die Angelegenheit T betreffend ausgeschlossen seien,
die zum Konto 4310 der Beklagten gemäß Anlage B 68 eingezogenen Forderungen in der Reihenfolge der Auflistung,
die zum Konto 4320 der Beklagten gemäß Anlage B 78 eingezogenen Forderungen in der Reihenfolge der Auflistung.
Die Abschlagszahlung iHv 185.424,20 € werde auf die Forderungen, deren Erlöse iHv 117.094,46 € auf dem Konto 4290 eingegangen seien, sowie anteilig auf einen letzt-rangigen Teil iHv 68.329,74 € auf den Erlös aus der Forderung gegen die T-GmbH & Co. KG iHv 117.094,46 € verrechnet. In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin erklärt, dass sie die geltend gemachten Zinsen hauptweise auf § 169 InsO, hilfsweise auf § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO stütze.
52Die Klägerin beantragt,
53das am 23.05.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach (10 O 232/20) abzuändern und die Beklagten zu 1) und zu 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 427.988,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 377.301,20 € in der Zeit vom 05.12.2002 bis zum 15.12.2002, aus 467.799,87 € in der Zeit vom 16.12.2002 bis zum 23.01.2003, aus 476.984,85 € in der Zeit vom 24.01.2003 bis zum 23.02.2003 und aus 427.988,18 € seit dem 24.02.2003 abzüglich am 16.01.2003 gezahlter 56,45 €, am 21.01.2003 gezahlter 901,32 €, am 30.07.2003 gezahlter 870,00 €, am 01.10.2003 gezahlter 55,66 €, am 03.11.2006 gezahlter 1.604,07 €, am 26.05.2008 gezahlter 9.592,10 €, am 17.06.2009 gezahlter 110.000,00 € und am 28.08.2013 gezahlter 11.437,16 € zu zahlen.
54Die Beklagten beantragen,
55die Berufung zurückzuweisen.
56Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. Im erstinstanzlichen Prozessverfahren sei im Übrigen bis zuletzt unstreitig geblieben, dass der Beklagte zu 1) die von ihm eingezogenen Verwertungserlöse in der Weise separiert habe, dass sie voneinander unterscheidbar geblieben seien. Sollte die Klägerin nun die Separierung in Abrede stellen wollen, wäre dies verspätet. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, müsse die Klägerin ihre Klageforderung aufschlüsseln. Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren eine Konkretisierung vorgenommen habe, sei dies außerhalb der Berufungsbegründungsfrist geschehen und auch insgesamt verspätet; der Vortrag sei nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Auf die Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 haben die Beklagten ihre Ausführungen erster Instanz zum Vorliegen der - nach ihrer Behauptung auch von der Klägerin erkannten - Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin nicht nur im Hinblick auf die Indizienlage, sondern auch zu der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme wiederholt. Hinsichtlich des - schon mangels Hauptforderung - nicht gegebenen Zinsanspruchs sei darauf zu verweisen, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin bereits im Jahr 2019 ergebnislos aufgefordert habe, ihre Forderung schlüssig zu begründen. Dies sei auch im vorliegenden Prozess erst im Jahr 2025 erfolgt. Es fehle an einer Inverzugsetzung. Nach § 169 InsO könne die Klägerin nur einen Zinssatz iHv 4 % verlangen. Für eine Haftung des Beklagten zu 2) fehle es an dem erforderlichen Verschulden. Im Jahr 2006 sei noch davon auszugehen gewesen, dass die Globalzession zu einer inkongruenten Deckung geführt habe. Dies sei erst durch den Bundesgerichtshof im Jahr 2007 (Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07) anders gesehen worden, wonach Globalzessionsverträge auch hinsichtlich zukünftig entstehender Forderungen als kongruente Deckungen anfechtbar seien. Aus dieser Entscheidung gehe auch hervor, dass die Werthaltigmachung erst mit Fälligkeit eintrete, woraus folge, dass es insoweit auf die jeweilige Abnahme ankomme. Dies führe dazu, dass ein Großteil der im Streit stehenden Forderungen in den Anwendungsbereich von § 91 InsO falle, jedenfalls aber anfechtbar sei. Dementsprechend sei er, der Beklagte zu 1), bis heute zu Recht davon ausgegangen, dass ihn keine weiteren Pflichten zur Erlösauskehr träfen. Der Anspruch gegen den Beklagten zu 2) sei verjährt. Die Klägerin habe während der gesamten Zeit das Verfahrenskonto des Insolvenzverfahrens geführt und deshalb Kenntnis von allen Zahlungseingängen und Einnahmen gehabt. Ferner sei der Mitarbeiter Dr. C der Klägerin im Gläubigerausschuss anwesend und mit der Kassenprüfung beauftragt gewesen. Somit habe er die Kontoübersichten zu den einzelnen Erlöskonten 4290, 4300, 4310 und 4320 gekannt. Damit habe die Klägerin über hinreichende Kenntnisse verfügt, um ihre vermeintlichen Ansprüche jedenfalls im Wege einer Feststellungsklage geltend zu machen.
57Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung sowie die zwischen den Parteien in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 Bezug genommen. Der Senat hat mit Beschluss vom 10.04.2025 auf die Unzulässigkeit der Klage mangels hinreichender Bestimmtheit hingewiesen. Die Vorsitzende hat in der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 die weiteren sich aus dem Protokoll (Bl. 562 ff. GA-OLG) ergebenden Hinweise erteilt.
58B.
59Die zulässige Berufung der Klägerin hat aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 ausführlich erörterten Gründen überwiegend Erfolg. Die Klage ist nunmehr zulässig und zu einem Großteil begründet. Die Ausführungen der Beklagten in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2026 führen zu keiner anderen Bewertung.
60Die Klage ist nach den ergänzenden Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 16.05.2025 zulässig.
61Die Klage ist hinreichend bestimmt iSv § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Mit Schriftsatz vom 16.05.2025 hat die Klägerin klargestellt, was Streitgegenstand ihrer Klage sein soll, und diesen hinreichend bestimmt. Sie hat klargestellt, dass nicht ihre - einheitliche - Forderung aus dem Grundgeschäft, also dem der Schuldnerin gewährten, zuletzt noch mit 427.988,18 € nebst Zinsen valutierende Kredit, Streitgegenstand ist, sondern ihre Ansprüche auf Auskehr der Erlöse gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO. Ferner hat sie klargestellt, sie stütze nur hilfsweise für den Fall, dass diese Erlöse aufgrund fehlender Separierung durch den Beklagten zu 1) nicht mehr unterscheidbar vorhanden sein sollten, ihre Ansprüche auf solche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO gegen den Beklagten zu 1) und aus § 60 InsO gegen den Beklagten zu 2). Die Klägerin hat außerdem die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendige Konkretisierung und Substanziierung (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 06.05.2014 - II ZR 217/13, Rn. 13) vorgenommen, aus der hervorgeht, in welcher Reihenfolge - auch hilfsweise für den Fall, dass ein einzelner Anspruch nicht gegeben sein sollte - sie die einzelnen selbständigen Ansprüche auf Erlösauskehr iSv § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.07.2008 - IX ZR 96/06, Rn. 8) geltend macht. Aufgrund dessen ist nun auch klar, dass der letzte, zum Erreichen des durch die Höhe der noch bestehenden Kreditforderung einschließlich Zinsen definierten Klagebetrages erforderliche Anspruch auf Erlösauskehr nur teilweise geltend gemacht wird und nur insoweit eine - nun zulässige - Teilklage vorliegt.
62Die von der Klägerin vorgenommene Klarstellung war im Berufungsverfahren zulässig. Dem stehen die Vorschriften der §§ 533, 531 ZPO nicht entgegen. Bestimmtheitsmängel sind in jeder Lage des Rechtsstreits von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie sich auf die unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt beziehen und das Verfahren als Ganzes unzulässig machen (BGH, Urt. v. 17.07.2008, aaO, Rn. 12). Die (vorsorgliche) Konkretisierung eines zunächst unbestimmten Antrags ist nicht als zusätzlicher Antrag iSv § 533 ZPO anzusehen, sondern lediglich als rechtliche Konkretisierung des bereits anfangs gestellten Antrags (BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 85/16, Rn. 10). Die Bestimmung, in welcher Reihenfolge die einzelnen (Teil-) Ansprüche und bis zu welcher Höhe sie verfolgt werden, kann rückwirkend nachgeholt werden (BGH, Urt. v. 07.05.2015 - IX ZR 95/14, Rn. 29). Eine Zurückweisung nach § 533 ZPO scheidet deshalb aus.
63Selbst wenn man allerdings eine Klageänderung im Berufungsverfahren annehmen wollte, wäre die Sachdienlichkeit iSv § 533 Nr. 1 Alt. 2 ZPO zu bejahen, weil diese schon dann anzunehmen ist, wenn damit bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (BGH, Urt. v. 11.05.2009 - II ZR 137/08, Rn. 4). Der Sachdienlichkeit steht nicht entgegen, dass aufgrund der Klageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert wird oder dass die Klage schon in erster Instanz hätte geändert werden können, da § 533 ZPO keine Sanktion für (schuldhafte) Prozessverzögerung darstellt (MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, § 533 Rn. 13 mwN). Die Klageänderung wird zudem auf Tatsachen gestützt, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Denn zugrunde zu legen ist der gesamte erstinstanzliche Vortrag der Klägerin, an dem sich im Berufungsverfahren nichts geändert hat. Daraus folgt, dass entgegen der Ansicht der Beklagten auch eine Zurückweisung dieses Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt. Der prozessuale Angriff durch Klage, Widerklage, Aufrechnung und Rechtsmittelantrag selbst stellt kein Angriffs- und Verteidigungsmittel iSv § 531 ZPO dar (MüKoZPO/Rimmelspacher, aaO, § 520 Rn. 63). Der konkretisierte Klageantrag wird auf den bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag gestützt (§ 529 Abs. 1 ZPO).
64Schließlich war es gemäß § 533 Nr. 1 Alt. 1 ZPO sachdienlich und deshalb zulässig, den Zinsanspruch derart umzustellen, dass dieser nun hauptweise auf § 169 InsO und hilfsweise auf § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützt wird.
65Die Streitgenossenschaft auf Beklagtenseite ist ebenfalls zulässig, auch wenn es sich bei beiden Streitgenossen um dieselbe Person - den Insolvenzverwalter - handelt. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, wird dieser als Partei kraft Amtes in Anspruch genommen, der in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Insolvenzmasse handelt und aus dieser die Klageforderung bezahlen soll (Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl. 2025, Vor § 50 Rn. 21). Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, wird dieser persönlich in Anspruch genommen und soll aus eigenem Vermögen Schadensersatz leisten. Beide Beklagten repräsentieren damit unterschiedliche Vermögensmassen, nämlich die Insolvenzmasse einerseits und das Privatvermögen des Insolvenzverwalters andererseits. Eine subjektive Klagehäufung ist deshalb zulässig (BGH, Urt. v. 20.09.2007 - IX ZR 91/06, Rn. 13; OLG Nürnberg, Urt. v. 11.12.2013 - 12 U 1530/12, BeckRS 2013, 22271).
66Die Klage ist überwiegend begründet.
67Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 427.988,18 € sowie auf die darauf in der Zeit ab dem 05.12.2002 angefallenen und noch anfallenden Zinsen in dem Umfang, wie sie die Klägerin geltend macht.
68Der Beklagte zu 1) haftet gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog) auf Erlösauskehr iHv 427.988,18 €. Hiervon sind gemäß § 169 InsO 396.633,34 € für die Zeit ab dem 03.12.2010 und weitere 31.354,84 € für die Zeit ab dem 08.06.2011 zu verzinsen. Darüber hinaus steht der Klägerin für die in der Zeit vom 05.12.2002 bis zum 02.12.2010 entstandenen Verzugszinsen auf die Darlehensforderung über 427.988,18 € sowie für die in der Zeit vom 03.12.2010 bis zum 07.06.2011 entstandenen Verzugszinsen auf 31.354,84 € ein Anspruch auf Erlösauskehr gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog) in Höhe der Verzugszinsen zu. Der Beklagte zu 2) haftet für diese Beträge der Klägerin gegenüber gleichermaßen gemäß § 60 InsO als Gesamtschuldner. Jedoch hat die Klägerin ihm im Fall seiner Inanspruchnahme die ihr gegen die Insolvenzmasse zustehenden Ansprüche entsprechend § 255 BGB abzutreten.
69I.
70Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Erlösauskehr iHv 427.988,18 € gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog).
71Nach der Verwertung einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.
72Auch unter Berücksichtigung des zugunsten der Masse gemäß §§ 170 Abs. 1 Satz 1, 171 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 InsO vorab zu entnehmenden Kostenbeitrags iHv 9 % des Verwertungserlöses aus den von dem Beklagten zu 1) eingezogenen Forderungen steht der Klägerin ein Anspruch auf Erlösauskehr in der Höhe zu, in der die Darlehensforderung noch valutiert.
731. Forderungen, die die Klägerin unter Ziffer 1) in ihrem Schriftsatz vom 16.05.2025 geltend macht:
74Die zum Konto 4290 der Beklagten gemäß Anlage B 29 (Bl. 330 GA-LG) eingezogenen Forderungen iHv zusammen 117.094,46 € - unter Ausschluss der Zahlungseingänge iHv 117.021,59 €, die die T-GmbH & Co. KG geleistet hat, und iHv weiteren 15.000 €, die die W geleistet hat und die unstreitig separat abgerechnet wurden -, nämlich
75600,00 € U, Rechnung 220103 vom 21.02.2002
22.491,88 € S-AG, Rechnung 220221, 220160 vom 28.03.2002
2.495,29 € S-AG, Rechnung 220221, 220160 vom 28.03. 2002
38.833,09 € S-AG, Rechnung 220164 vom 03.04.2002
5.452,00 € S-AG, Rechnung 220164 vom 03.04.2002
37.361,03 € H, Rechnung 220178 vom 10.04.2002
973,40 € I, Rechnung 220196 vom 25.04.2002
5.788,66 € J-GmbH, Rechnung 220232 vom 10.05.2002
99,11 € S-AG, Rechnung 220271 vom 21.05.2002
1.555,56 € V, Rechnung 220265 vom 23.05.2002
1.444,44 € V, Rechnung 220266 vom 23.05.2002
sind nicht Klagegegenstand, da sich die Klägerin ausweislich des Schriftsatzes vom 16.05.2025 hierauf die von dem Beklagten zu 1) geleisteten Abschlagszahlungen iHv insgesamt 185.424,20 € anrechnen lässt. Nach dieser Verrechnung verbleibt insoweit noch ein Betrag iHv 68.329,74 €, den der Beklagte zu 1) als Vorschuss geleistet hat.
882. Forderungen, die die Klägerin unter Ziffer 2) ihres Schriftsatzes vom 16.05.2025 aus dem Komplex T-GmbH & Co. KG geltend macht:
89a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses der von dem Beklagten zu 1) eingezogenen Forderung iHv 48.691,85 € (117.021,59 € aus der Rechnung T Nr. 220488 vom 01.10.2002 abzüglich des zu verrechnenden weiteren Vorschusses iHv 68.329,74 €, s.o.) gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abzüglich eines Kostenbeitrags iHv 9 % der eingezogenen Forderung.
90aa) Der Klägerin stand an der Teilforderung der Schuldnerin iHv 117.021,59 € gegen die T-GmbH & Co. KG, der die 4. Teilrechnung der Schuldnerin vom 01.10.2002 (Bl. 332 GA-LG) nach Abzug der fremdvergebenen Aufträge im Gesamtwert von 204.874,41 € entsprechend dem Monierungsschreiben der T-GmbH & Co. KG vom 11.10.2002 (Bl. 333 GA-LG) zugrunde liegt, ein insolvenzfestes Absonderungsrecht gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO zu.
91(1) Die Schuldnerin hat der Klägerin mit Globalzessionsvertrag vom 07.01.1999 / 20.01.1999 sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen Dritte zur Absicherung gewährter Kredite abgetreten. Der Globalzessionsvertrag ist wirksam - anderes ist von dem Beklagten zu 1) weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich - und selbst anfechtungsfest. Eine allein denkbare Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO hat der Beklagte zu 1) diesbezüglich nicht geltend gemacht und dazu keinen Vortrag gehalten. Der Sicherungsfall für diese Globalzession ist eingetreten. Denn das Darlehen, das am 04.09.2002 mit 701.745,72 € valutierte, ist seit dem Zugang der außerordentlichen Kündigung vom 03.09.2002 mit sofortiger Wirkung zur Rückzahlung fällig.
92(2) Die der Sicherungsvereinbarung zugrunde liegende Hauptforderung valutiert noch iHv 427.988,18 €. Sie ist insbesondere nicht durch die von dem Beklagten zu 1) zwischenzeitlich veranlassten Vorschusszahlungen iHv insgesamt 185.424,20 € gemäß § 362 Abs. 1 BGB teilweise erloschen, so dass der Klägerin - soweit Erlöse in entsprechender Höhe vorhanden sind - nach wie vor ein Anspruch auf Erlösauskehr in gleicher Höhe zusteht. Die Vorschusszahlungen des Beklagten zu 1) erfolgten auf Grundlage der von ihm erstellten Kontenübersicht vom 15.04.2021 (Bl. 360 GA-LG). Daraus ist ersichtlich, dass er Abschläge auf Ansprüche der Klägerin auf Erlösauskehr gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO leisten wollte. Die derart erlangten Erlöse hat die Klägerin indessen wie im Schriftsatz vom 04.03.2022 im Detail (Bl. 733 GA-LG) ausgeführt, ganz überwiegend - mit Ausnahme eines Betrages iHv 1.604,07 €, der ausweislich der Anlage K 4 auf die hiesige Hauptforderung verrechnet wurde - auf andere, hier nicht im Streit stehende Forderungen, die der Beklagte zu 1) ebenfalls zur Tabelle festgestellt hatte, verrechnet. Demgegenüber steht dem Insolvenzverwalter kein Tilgungsbestimmungsrecht iSv § 366 Abs. 1 BGB zu, mit dem er bestimmen könnte, auf welche Forderung die Zessionarin die Erlöse zu verteilen hätte (BGH, Urt. v. 09.10.2014 - IX ZR 69/14, Rn. 11 ff.).
93(3) Der Erlös ist - wie alle weiteren streitgegenständlichen Erlöse - unstreitig separiert auf einem Treuhandkonto vorhanden.
94bb) Der Erwerb des Absonderungsrechts war nicht nach § 91 InsO ausgeschlossen.
95Nach § 91 Abs. 1 InsO können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zu Grunde liegen.
96(1) Im hier gegebenen Fall der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrags beendet. Der Rechtsübergang erfolgt sodann mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Versäumnisurt. v. 26.01.2012 - IX ZR 191/10, Rn. 28 f.; Urt. v. 22.04.2010 - IX ZR 8/07, Rn. 9 f.; Urt. v. 14.01.2010 - IX ZR 78/09, Rn. 20 f.; Uhlenbruck/Mock, 16. Aufl. 2025, § 91 Rn. 16; Beiner/Luppe, NZI 2005, 15, 16).
97Bei betagten bzw. nicht fälligen Rechten hindert der Eintritt der Fälligkeit nach Verfahrenseröffnung entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) grundsätzlich nicht die Wirksamkeit des Rechtserwerbs einer bereits vor Insolvenzeröffnung erfolgten Übertragung (BGH, Urt. v. 14.01.2010, aaO, Rn. 20; KPB/Lüke, InsO, 92. Lief. 06.2022, § 91 Rn. 33 ff.; K. Schmidt InsO/Sternal, 20. Aufl. 2023, § 91 Rn. 29; MüKoInsO/Flöther, 5. Aufl. 2025, § 91 Rn. 43; Mitlehner, Mobiliarsicherheiten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl. 2016, C. Sicherungsübereignung und Sicherungszession, Rn. 491). Dies zugrunde gelegt entsteht der Werklohnanspruch des Unternehmers bereits mit Abschluss des Werkvertrages und nicht erst mit Fertigstellung und Abnahme des Werkes. Letztere begründet allein die Fälligkeit der Vergütungsforderung. Vielmehr ist die werkvertragliche Zahlungsverpflichtung des Bestellers bereits mit Vertragsschluss entstanden, aber betagt und noch nicht fällig (BGH, Urt. v. 23.01.2001 - X ZR 247/98, Rn. 18; Urt. v. 06.04.2000 - IX ZR 122/99, Rn. 21; Urt. v. 14.12.1983 - VIII ZR 352/82, Rn. 9; Urt. v. 30.05.1963 - VII ZR 276/61, NJW 1963, 1869; OLG Frankfurt aM, Urt. v. 09.06.2000 - 24 U 125/98, Rn. 30; MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, § 631 Rn. 89; BeckOGK/Reymann, BGB, 01.07.2025, § 163 Rn. 12).
98Damit ist der Rechtserwerb bereits vor Insolvenzeröffnung vollendet und § 91 Abs. 1 InsO findet keine Anwendung. Dem steht nicht entgegen, dass die von der Schuldnerin zu erbringenden Werkleistungen aus dem Werkvertrag T teilweise erst nach Insolvenzeröffnung vollständig erbracht waren, deshalb erst nach Insolvenzeröffnung die Abnahme erfolgte und auch dann erst die im Streit stehende Zahlung vorgenommen wurde.
99Zwar nützt es dem Zessionar im Grundsatz nichts, wenn der Vertrag, aus dem ein sicherheitshalber abgetretener Anspruch erwächst, bei Verfahrenseröffnung beiderseitig noch nicht erfüllt ist, dass der Anspruch - wie hier - bereits vor der Eröffnung entstanden war. Denn mit der Eröffnung sind die beiderseitigen Erfüllungsansprüche - auch der an den Zessionar abgetretene - materiellrechtlich zwar nicht erloschen. Sie haben jedoch, soweit sie nicht auf die anteilige Gegenleistung für vor Verfahrenseröffnung erbrachte Teilleistungen gerichtet sind, ihre Durchsetzbarkeit verloren. Wählt der Verwalter - wie hier - gemäß § 103 InsO die Erfüllung, so erhalten die zunächst nicht durchsetzbaren Erfüllungsansprüche die Rechtsqualität von originären Forderungen für und gegen die Masse. Es tritt somit ein „Qualitätssprung“ ein, der in seinen Wirkungen einer „Novation“ gleichkommt. Handelt es sich um eine Sicherungszession, entfällt damit zugleich das Absonderungsrecht des Zessionars an dem Gegenleistungsanspruch des Schuldners (BGH, Urt. v. 25.04.2002 - IX ZR 313/99, LS; MüKoInsO/Huber/J. F. Hoffmann, § 103 Rn. 20 f.; MüKoInsO/Ganter, aaO, Vor § 49 Rn. 31; ders. § 51 Rn. 202; K. Schmidt InsO/Ringstmeier, aaO, § 103 Rn. 47; Uhlenbruck/Wegener, 16. Aufl. 2025, § 103 Rn. 149).
100Anders ist die Rechtslage jedoch in Bezug auf Teilleistungen zu beurteilen, die vor der Insolvenzeröffnung erbracht worden sind. Hat der Schuldner vor diesem Zeitpunkt bereits einen Teil der ihm obliegenden - teilbaren - Leistung erbracht, wird der dieser Teilleistung entsprechende Anspruch auf die Gegenleistung, der bereits an einen Zessionar abgetreten war, durch die Insolvenzeröffnung nicht berührt; insofern bleibt der Zessionar zur Absonderung berechtigt. Das Erfüllungsverlangen des Verwalters ist dafür ohne Bedeutung. Denn ein Interesse des Verwalters, den abgetretenen Anspruch zur Masse zu ziehen, ist nur insoweit anzuerkennen, als mit Mitteln der Masse die noch ausstehende Gegenleistung erbracht wird. Dies gilt auch, wenn diese Ansprüche im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht fällig waren (§§ 641, 640 BGB). Die vor Eröffnung des Verfahrens erfolgten Leistungen der Schuldnerin sind daher gesondert abzurechnen. Bei der Ermittlung des anteiligen Werklohns sind dieselben Maßstäbe anzuwenden, wie wenn der Bauvertrag im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus wichtigem Grund gekündigt worden wäre (BGH, Urt. v. 25.04.2002, aaO, Rn. 36 ff.; MüKoInsO/Huber/J. F. Hoffmann, § 103 Rn. 21; MüKoInsO/Ganter, aaO, Vor § 49 Rn. 31; Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 103 Rn. 144, 149; vgl. auch zur Teilbarkeit von Werkleistungen, die denkbar weit zu verstehen ist, und der Berechnung der Teilvergütung: BGH, Urt. v. 17.07.2025 - IX ZR 70/24, Rn. 18 ff.). In diesem Fall wird also das ursprünglich auf den gesamten Erfüllungsanspruch des Schuldners bezogene Absonderungsrecht des Zessionars geteilt. Der Insolvenzverwalter hat den anteiligen Erlös für die vorinsolvenzliche Teilleistung des Schuldners nach Abzug der Kostenbeiträge gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO an den Zessionar abzuführen (Uhlenbruck/Wegener, aaO, § 103 Rn. 150).
101Die Beweislast dafür, welche Leistungen die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht hat, liegt bei der Klägerin als derjenigen, welche sich zu ihrem Vorteil auf diesen Umstand beruft. Da sie jedoch aus eigener Erkenntnis den Fortschritt der der Schuldnerin obliegenden Leistungen nur schwer überblicken kann, trifft den Beklagten zu 1) als denjenigen, der mit den Verhältnissen der Schuldnerin vertraut ist, eine gesteigerte Substantiierungslast (BGH, Urt. v. 25.04.2002, aaO, Rn. 38; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 10. Aufl. 2023, Rn. 6.1796).
102(2) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klägerin an dem geltend gemachten Werklohnanspruch absonderungsberechtigt.
103Der Werkvertrag zwischen der Schuldnerin und der T-GmbH & Co. KG über einen Gesamtauftragswert iHv 925.000 € netto wurde bereits am 01.02.2002 geschlossen (vgl. Bl. 332 GA-LG). Zu diesem Zeitpunkt war die Werklohnforderung der Schuldnerin nach den obigen Grundsätzen wirksam als betagte Forderung entstanden.
104Es ist außerdem davon auszugehen, dass die Leistungen der Schuldnerin, die mit der 4. Teilrechnung der Schuldnerin vom 01.10.2002 nach Abzug der Fremdleistungen iHv 204.874,41 € mit 117.021,59 € abgerechnet wurden, bis dahin und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich erbracht waren. Dies ergibt sich bereits aus der Rechnung selbst, in der von „Ausführung“ gemäß Auftragsbestätigung die Rede ist. Es handelt sich auch nicht um eine Vorschuss-, sondern um eine (4.) Teil- bzw. Abschlagsrechnung auf 30 % des Auftragswertes. Eine solche wird grundsätzlich erst erstellt, wenn entsprechende Leistungen auch erbracht sind. Dementsprechend hat die T-GmbH & Co. KG mit Schreiben vom 11.10.2002 (Bl. 333 GA-LG) auch nicht eingewandt, dass die Schuldnerin keine oder weniger Leistungen als abgerechnet erbracht hätte; vielmehr hat sie die nach der Absprache vom 19.09.2002 von anderen Unternehmen erbrachten Leistungen herausgerechnet. Gegenteiliges hat der mit den Umständen vertraute Beklagte zu 1), der ausweislich des Protokolls vom 19.09.2002 und des Schreibens vom 11.10.2002 bei der Besprechung offensichtlich zugegen war, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend vorgetragen. Soweit er in der Klageerwiderung ausgeführt hat, dass die Anlage erst nach Insolvenzeröffnung fertiggestellt und ausgeliefert worden sei, steht dies der tatsächlichen Erbringung von Teilleistungen im oben genannten Sinn bis zur Rechnungserstellung am 01.10.2002 nicht entgegen, weil der Beklagte zu 1) keine Einzelheiten nennt, sich insbesondere nicht mit der Rechnungslage auseinandersetzt und in diesem Vortrag offensichtlich seine - unzutreffende - Rechtsansicht zum Ausdruck kommt, dass es allein auf den Zeitpunkt der Auslieferung und Abnahme als Fälligkeitszeitpunkt ankäme. Der Beklagte zu 1) führt vielmehr an anderer Stelle aus, es sei nicht nur seit der Auftragserteilung im Februar 2002, sondern sodann insbesondere während des Eröffnungsverfahrens zu weiteren Leistungen gekommen. Entsprechendes folgt aus den von dem Beklagten zu 1) in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts Aachen (Bl. 337 GA-LG), wonach die Lieferung der ersten Teile der Transportmaschine anstand, als die Schuldnerin in die Insolvenz geriet und der Beklagte zu 1) am 03.09.2002 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt wurde. Dies impliziert notwendigerweise, dass die Schuldnerin bereits vor dem 03.09.2002 auslieferungsfähige Teile der von ihr geschuldeten Leistungen erbracht hatte. Ferner enthält das Urteil Feststellungen dazu, dass nach den getroffenen Vereinbarungen ab dem 18.09.2002 weitere Leistungen von der Schuldnerin, nämlich die Lieferung von weiteren zur Fertigstellung der Maschine erforderlichen Bauteilen und die Bauleitung, erbracht wurden.
105Eines weiteren Hinweises gemäß § 139 Abs. 2 ZPO an den Beklagten zu 1) bedarf es - auch vor dem Hintergrund der entsprechenden Erörterungen vor dem Senat am 11.12.2025 - insoweit nicht, weil der Beklagte zu 1) in tatsächlicher Hinsicht offensichtlich alles ihm Mögliche vorgetragen hat. Auf die umfangreiche, auf die einzelnen Leistungszeiträume der Schuldnerin und ihre Rechnungen an die T-GmbH & Co. KG eingehende Erwiderung der Klägerin im Schriftsatz vom 16.07.2021 (Bl. 481 ff. GA-LG) ist der Beklagte zu 1) nicht näher eingegangen. Die rechtliche Bewertung dieser Fragestellungen war Kern der Auseinandersetzung der Parteien, der insbesondere hinsichtlich dieses Gesichtspunktes ausführlichen Erörterung vor dem Senat und des Hinweises in der Sitzung vom 11.12.2025. Die Klägerin hat vielfach darauf verwiesen, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Fertigstellung, Auslieferung und Abnahme, sondern denjenigen der Werthaltigmachung durch die Schuldnerin bzw. die Masse durch entsprechende Leistungen ankommen müsse. Gleichwohl hat der Beklagte zu 1) hierzu auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.03.2026 nicht weiter Stellung genommen.
106cc) Die Anfechtbarkeit des Werthaltigmachens der Forderung der Schuldnerin aus der 4. Teilrechnung gegen die T-GmbH & Co. KG vom 01.10.2002 scheidet aus.
107Anwendbar sind die Anfechtungsnormen in der bis zum 09.04.2004 geltenden Gesetzesfassung. Auf den Streitfall finden, soweit diese mit Wirkung zum 09.04.2004 geändert wurden, gemäß Art. 103b EGInsO die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 09.04.2004 geltenden Fassung Anwendung, weil das Insolvenzverfahren am 29.10.2002 und damit vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden ist. Alle nachfolgend zitierten Normen der Insolvenzordnung, soweit sie zum 09.04.2004 geändert wurden, sind daher solche der alten Gesetzesfassung.
108In Betracht kommen grundsätzlich eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO für Werthaltigmachungen, die ab Vertragsschluss im Februar 2002 vorgenommen wurden, eine solche nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO für Werthaltigmachungen, die in der kritischen Zeit ab dem 03.06.2002 eintraten, und eine solche nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO für Werthaltigmachungen, die ab Insolvenzantragstellung am 03.09.2002 bis zur Insolvenzeröffnung eintraten.
109Anfechtungen nach § 133 Abs. 1 InsO und § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO für den Zeitraum bis zum 02.09.2002 scheitern daran, dass sich bereits auf Grundlage des Vortrags des Beklagten zu 1) nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen lässt, dass die Klägerin Kenntnis von einer etwaig drohenden (§ 133 Abs. 1 InsO) oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) der Schuldnerin bis zum 02.09.2002 hatte. Eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO für die Zeit ab dem 03.09.2002 ist nicht möglich, weil der Beklagte zu 1) nicht vorgetragen hat, ob und in welchem Umfang es in der Zeit ab dem 03.09.2002 zu einer Werthaltigmachung der Forderung, die zu einer Gläubigerbenachteiligung hätte führen müssen, kam.
110(1) Nach § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
111Der für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung darlegungs- und beweisbelastete Insolvenzverwalter hat demnach zwei Möglichkeiten, die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nachzuweisen. Er kann den Vollbeweis führen oder sich mit der Darlegung und dem Nachweis des Vermutungstatbestands des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO begnügen. Greift lediglich die gesetzliche Vermutung, steht dem Anfechtungsgegner gemäß § 292 ZPO der Beweis des Gegenteils offen (BGH, Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20, Rn. 9).
112Der Beklagte zu 1) kann sich nicht auf die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stützen. Bereits die erste Voraussetzung dieses Vermutungstatbestands ist nicht erfüllt, weil nicht mit der notwendigen Gewissheit feststeht, dass die Klägerin in den nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten bis zum 02.09.2002 Umstände kannte, die mit der von § 286 ZPO vorausgesetzten Gewissheit auf die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder die Zahlungseinstellung der Schuldnerin schließen ließen.
113Auch den Vollbeweis hat er nicht geführt.
114(a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon sind innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-) Tatsachen hergeleitet werden (BGH, Urt. v. 05.12.2024 - IX ZR 42/24, Rn. 34 zur Gläubigeranfechtung; Urt. v. 18.04.2024 - IX ZR 129/22, Rn. 16; Urt. v. 28.04.2022 - IX ZR 48/21, Rn. 12; Urt. v. 06.05.2021 - IX ZR 72/20, Rn. 11; Urt. v. 14.07.2016 - IX ZR 188/15, Rn. 12). Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen gemäß § 286 ZPO auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen. Dabei hat er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den für und gegen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die Kenntnis von diesem sprechenden Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Die einzelnen mehr oder weniger gewichtigen Beweisanzeichen dürfen dabei nicht schematisch im Sinne einer von dem anderen Teil zu widerlegenden Vermutung angewandt werden (BGH, Urt. v. 05.12.2024 - IX ZR 42/24, Rn. 34; Urt. v. 18.04.2024, aaO, Rn. 16; Urt. v. 13.10.2022 - IX ZR 130/21, Rn. 10; Urt. v. 06.05.2021, aaO, Rn. 11 f., jeweils mwN).
115(b) Gemessen daran ist nach der erforderlichen Gesamtwürdigung der vorliegenden Indizien nicht sicher von einer Kenntnis der Klägerin von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hinsichtlich der im Zeitraum von Anfang Februar 2002 (Beginn des Auftrags T) bis zum 02.09.2002 vorgenommenen Werthaltigmachung ihrer Forderungen gegenüber ihren Drittschuldnern auszugehen. Die von dem Beklagten zu 1) vorgetragenen Indizien rechtfertigen, soweit sie der Klägerin bekannt waren, nicht die sichere Annahme, dass Letztere eine etwaig bereits eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erkannt hatte.
116(aa) Aus den der Klägerin bekannten Tatsachen lässt sich nicht der Rückschluss auf eine bis zum 02.09.2002 erkannte eingetretene oder drohende Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 Abs. 1 InsO ziehen.
117Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners liegt vor, wenn der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen und dem Verhalten des Schuldners bei natürlicher Betrachtungsweise den zutreffenden Schluss zieht, dass jener wesentliche Teile, also 10 % oder mehr, seiner ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im Zeitraum der nächsten drei Wochen nicht wird tilgen können (BGH, Urt. v. 16.06.2016 - IX ZR 23/15, Rn. 11; Urt. v. 18.07.2013 - IX ZR 143/12, Rn. 17; Uhlenbruck/Borries/Huber/Hirte, aaO, § 130 Rn. 61; MüKoInsO/Freudenberg, aaO, § 130 Rn. 53).
118Hierzu hat der Beklagte zu 1) keinen hinreichenden Vortrag gehalten.
119Zum Nachweis einer derartigen Unterdeckung bedarf es grundsätzlich der Aufstellung einer Liquiditätsbilanz. Als Ausgangspunkt der Prüfung dient ein stichtagsbezogener Liquiditätsstatus. In diese sind auf der Aktivseite neben den verfügbaren Zahlungsmitteln (sog. Aktiva I) die innerhalb von drei Wochen flüssig zu machenden Mittel (sog. Aktiva II) einzubeziehen und zu den am Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten (sog. Passiva I) in Beziehung zu setzen. Neben den „am selben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten“ sind zudem die innerhalb der folgenden drei Wochen fällig werdenden Passiva, die sogenannten Passiva II zu berücksichtigen. Beträgt die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke der Gesellschaft weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten, ist regelmäßig von Zahlungsfähigkeit auszugehen, es sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als 10 % erreichen wird. Beträgt die Liquiditätslücke der Gesellschaft 10 % oder mehr, ist dagegen regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig geschlossen werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist (MHdB GesR VII/Born, 6. Aufl. 2020, § 109 Rn. 28 f.).
120Einen derartigen Liquiditätsstatus hat der Beklagte zu 1) nicht erstellt. Der Beklagte zu 1) hat sich mit einer konkreten Deckungslücke bezogen auf einen Dreiwochenzeitraum überhaupt nicht befasst. Auch hat er nicht vorgetragen, dass die Klägerin einen solchen Liquiditätsstatus erstellt hätte oder ihr ein solcher von der Schuldnerin zur Verfügung gestellt worden wäre. Die nach seiner Behauptung von der Schuldnerin der Klägerin überlassenen Unterlagen - insbesondere der Liquiditätsplan vom 23.08.2001 gemäß Anlage B 13 (Bl. 279 ff. GA-LG), der die Liquiditätserwartungen der Schuldnerin bis zum 31.12.2001 darstellt, der Jahresabschluss zum 31.12.2001 (Bl. 911 ff. GA-LG), die Aufstellung überfälliger Forderungen gemäß Anlage B 18 zum 30.04.2002 (Bl. 303 ff. GA-LG) und die von der Zeugin F (Bl. 869 ff. GA-LG) vorgelegten Unterlagen - erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Erst recht erfüllt die von dem Beklagten zu 1) auch mit Schriftsatz vom 11.03.2026 erneut in Bezug genommene Anlage B 9 diese Voraussetzungen nicht. Die Anlage B 9, die keinen Liquiditätsstatus enthält, ist eine Übersicht, die der Beklagte zu 1) - wie er selbst mit Schriftsatz vom 15.04.2021 vorträgt - nachträglich für den Prozess erstellt hat und die die bis zur Insolvenzeröffnung nicht beglichenen Forderungen aufzählt. Diese Liste lag der Klägerin also im Anfechtungszeitraum nicht vor und war ihr damit unbekannt.
121Dies gilt gleichermaßen für die Frage des Eintritts der drohenden Zahlungsunfähigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt. Gemäß § 18 Abs. 2 InsO droht der Schuldner zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Erforderlich ist danach eine in die Zukunft gerichtete Prognose, in welche die gesamte Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten einzubeziehen ist. Der vorhandenen Liquidität und den Einnahmen, die bis zum Ende des Prognosezeitraums zu erwarten sind, müssen die Verbindlichkeiten gegenübergestellt werden, die bereits fällig sind oder bis zum Ende des Prognosezeitraums voraussichtlich fällig werden (BGH, Urt. v. 10.02.2022 - IX ZR 148/19, Rn. 30).
122Auch derartiges hat der Beklagte zu 1) für die jeweils nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkte der angefochtenen Werthaltigmachungen nicht vorgelegt.
123(bb) Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz allerdings entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Urt. v. 06.05.2021, aaO, Rn. 14; Urt. v. 07.05.2015 - IX ZR 95/14, Rn. 12). Insoweit ist es ausreichend, dass der Anfechtungsgegner genügend Umstände kannte, die den zwingenden Schluss auf eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin zulassen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Solche Umstände kannte die Klägerin zu den nach § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkten bis zum Ablauf des 02.09.2002 indessen ebenfalls nicht.
124Entscheidend für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die am Beweismaß des § 286 ZPO zu messende, in umfassender und widerspruchsfreier Würdigung des Prozessstoffs zu gewinnende Überzeugung, der Schuldner könne aus Mangel an liquiden Zahlungsmitteln nicht zahlen. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für diese Überzeugung ist die eigene Erklärung des Schuldners. Erklärt der Schuldner, eine fällige und nicht unbeträchtliche Verbindlichkeit binnen drei Wochen nicht - und zwar auch nicht nur ratenweise - begleichen zu können, wird in aller Regel von einer Zahlungseinstellung des Schuldners im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung auszugehen sein. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner darüber hinaus ausdrücklich erklärt, zahlungsunfähig zu sein. Fehlt es an einer (ausdrücklichen) Erklärung des Schuldners, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen. Zahlungsverzögerungen allein, auch wenn sie wiederholt auftreten, reichen dafür häufig nicht. Es müssen dann Umstände hinzutreten, die mit hinreichender Gewissheit dafür sprechen, dass die Zahlungsverzögerung auf fehlender Liquidität des Schuldners beruht (BGH, Urt. v. 10.02.2022 - IX ZR 148/19, Rn. 22; Urt. v. 06.05.2021, aaO, Rn. 41).
125Die Vertreter der Schuldnerin, die Zeugen F und E, haben eine Erklärung, dass die Schuldnerin (drohend) zahlungsunfähig sei, weder ausdrücklich noch konkludent abgegeben. Insbesondere liegt eine solche Erklärung nicht in dem Fax vom 28.05.2002, in dem die Zeugin F u.a. ausgeführt hat, dass durch die Nichtausführung von drei Überweisungen durch die Klägerin für die Schuldnerin ein „gravierendes Problem“ entstehe. Diese Aussage bezog sich - wie aus dem Kontext ersichtlich - nicht auf die Frage der Zahlungseinstellung, sondern die termingerechte Auftragsabwicklung. Dies kann sich naturgemäß auch auf die weitere Liquidität auswirken, beinhaltet aber nicht die Aussage, ansonsten zahlungsunfähig zu sein.
126Die weiteren von dem Beklagten zu 1) vorgetragenen, der Klägerin bekannten Indizien erreichen weder einzeln noch in der Gesamtwertung - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin als Bank, die einen Großteil des Zahlungsverkehrs der Schuldnerin abwickelte, grundsätzlich umfassenden Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Schuldnerin hatte, und teilweise bei Beratungen betreffend eines Sanierungsplans für die Schuldnerin anwesend war - das Gewicht einer solchen Erklärung und weisen nicht über eine Zahlungsstockung hinaus.
127Nicht zu verkennen ist, dass die Schuldnerin sich - von der Klägerin erkannt - seit dem Jahr 2001 in Liquiditätsschwierigkeiten befand. Das zeigt bereits die Notwendigkeit der Einräumung eines Überziehungskredites iHv 600.000,00 DM, den die Klägerin der Schuldnerin „zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses“ bis zum 15.04.2001 gewährte. Entsprechendes gilt für einen Liquiditätsplan vom 13.06.2001 und die Liquiditätsvorschau der Schuldnerin vom 23.08.2001 bis zum 31.12.2001. Beide weisen auf Liquiditätsschwierigkeiten hin. Es ist aber mangels Vorlage eines Liquiditätsstatus weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Schwelle zur (drohenden) Zahlungsunfähigkeit überschritten wurde. Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin soll dementsprechend auch nach Darstellung des Beklagten zu 1) frühestens zum 31.12.2001 eingetreten sein.
128Auch für diesen Zeitpunkt lässt sich indessen auf der Grundlage der der Klägerin bekannten Indizien eine Zahlungseinstellung nicht feststellen. Der erst- und einmalige Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 16.11.2001 (Bl. 271 f. GA-LG), mit dem wegen Forderungen eines Arbeitnehmers iHv 17.350,20 DM Forderungen der Schuldnerin gegen die Klägerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden, genügt dafür nicht. Es handelt sich um die einzige von dem Beklagten zu 1) überhaupt vorgetragene Vollstreckungsmaßnahme gegen die Schuldnerin, die sich überdies auf einen eher geringfügigen Betrag bezieht, erfolgreich war und noch deutlich vor dem 31.12.2001 liegt. Bei den in der Liste auf Bl. 880 GA-LG aufgeführten Klageverfahren handelt es sich entgegen der missverständlichen Überschrift offensichtlich um Verfahren, die die Schuldnerin wegen ihr zustehender Forderungen angestrengt hat. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin F zum Gläubiger Seiffert (Bl. 903 GA-LG) und einem nicht datierten Schreiben des Zeugen E (Bl. 956 / 965c GA-LG).
129Der Beklagte zu 1) kann sich zum Nachweis einer von der Klägerin erkannten eingetretenen Zahlungseinstellung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit - auch vor dem Hintergrund bestehender, nicht unerheblicher Liquiditätsschwierigkeiten - nicht auf den Jahresabschluss zum 31.12.2001 (Bl. 619 ff. GA-LG) berufen. Dieser weist keine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit und auch keine Zahlungseinstellung, sondern allein eine (handelsrechtliche) Überschuldung der Schuldnerin aus. Zwar kann eine insolvenzrechtliche Überschuldung iSv § 19 Abs. 2 InsO grundsätzlich zu berücksichtigen sein, weil der insolvenzrechtlich überschuldete Schuldner in vielen Fällen zugleich drohend zahlungsunfähig iSd § 18 Abs. 2 InsO ist (BGH, Urt. v. 03.03.2022 - IX ZR 53/19, Rn. 15 mwN). Dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung iSd § 19 Abs. 2 InsO zu den jeweils nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten des Eintritts einer Werthaltigmachung vorlag, ergibt sich aus dem Jahresabschluss jedoch nicht. Entsprechendes hat der Beklagte zu 1) auch sonst nicht nachgewiesen. Erforderlich wäre eine negative Fortführungsprognose gewesen. Beide Zeugen E und F haben aber erklärt, die Überschuldung sei mit der Verschmelzung der Schuldnerin mit der N Beteiligungs GmbH beseitigt gewesen; es sei zudem durch mehrere Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der angestrebten Sanierung eingesetzt gewesen seien, dreimal eine positive Fortführungsprognose gestellt worden. Eine positive Fortführungsprognose lässt aber eine drohende Zahlungsunfähigkeit unwahrscheinlich erscheinen (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 03.03.2022, aaO, Rn. 18). In seinem Bericht auf Bl. 490 der Insolvenzakte führt der Beklagte zu 1) aus, die Verschmelzung, die laut Handelsregister mit Verschmelzungsvertrag vom 20.06.2002 erfolgte, habe eine insolvenzrechtlich relevante Überschuldung beseitigt.
130Dass die Klägerin vor dem Hintergrund der aus dem Jahresabschluss 2001 ersichtlichen handelsbilanziellen Überschuldung, der unstreitig angestrebten Sanierung des schuldnerischen Unternehmens und in Kenntnis der Liquiditätslage der Schuldnerin im Laufe des Jahres 2002 immer wieder diverse Unterlagen von dieser anforderte - Bestandsverzeichnisse betreffend die Globalabtretung, Lagerbestandslisten, in Arbeit befindliche Aufträge, Gewinn- und Verlustrechnungen, Summen- und Saldenlisten - führt nicht zu der Annahme, dass sie anhand dieser Unterlagen eine Zahlungseinstellung oder drohende Zahlungsunfähigkeit erkannt hatte. Dass sich derartiges aus den Unterlagen - etwa weil sich darin ein Liquiditätsstatus im oben beschriebenen Sinn befunden hätte - ergeben hätte, hat der Beklagte zu 1) nicht dargelegt. Aus der Liste der „Überfälligen Lieferanten“ zum 30.04.2002 ist zwar eine beachtliche Anzahl an überfälligen Verbindlichkeiten bei einem ebenfalls beachtlichen negativen Gesamtergebnis von 831.030,29 € erkennbar. Um dieses Zahlenwerk sachgerecht im Sinne einer erkannten (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und einer Zahlungseinstellung bewerten zu können, wären indessen weitere Informationen erforderlich gewesen, nämlich wie lange die Schuldnerin jeweils in Verzug war, wann und ob diese Verbindlichkeiten getilgt wurden, ob diesen Forderungen Aktiva gegenüberstanden und wie die weitere Entwicklung der Forderungen - etwa im Sinne eines stetig anwachsenden Schuldenbergs - war. Entsprechendes folgt auch aus dem Vortrag des Beklagten zu 1) nicht.
131Auch lässt sich aus dem Umstand, dass die Klägerin sich fortlaufend informierte, nicht schließen, dies sei erfolgt, weil sie die Zahlungseinstellung bereits erkannt hätte. Die Schuldnerin war schon aus den jeweiligen Sicherungsverträgen zur Vorlage derartiger Unterlagen verpflichtet. Dass die Klägerin diese angesichts der sich aus dem Jahresabschluss ergebenden handelsrechtlichen Überschuldung, des Sanierungsvorhabens und ihres Kreditengagements einsehen wollte, versteht sich bei der Höhe der hingegebenen Darlehen von selbst, da sie in ihrem eigenen Interesse deren Absicherung prüfen musste. Entsprechende Verpflichtungen der Schuldnerin ergeben sich aus den Sicherungsverträgen. Tatsächlich hat die Klägerin trotz der ihr vorgelegten umfangreichen Unterlagen bis zum 03.09.2002 nicht die Notwendigkeit der Offenlegung der Globalzession und der Kündigung der Kredite gesehen. Beides wäre ein erhebliches Indiz für die von ihr erkannte Zahlungseinstellung der Schuldnerin gewesen. Dasselbe hätte gegolten, wenn sie als Hausbank keine Belastungsbuchungen des Girokontos mehr zugelassen hätte (MüKoInsO/Freudenberg, aaO, § 130 Rn. 61). Das alles lässt sich jedoch bis zum 02.09.2002 nicht feststellen. Vielmehr zeigt auch die von der Zeugin F vorgelegte Korrespondenz, dass die Aufrechterhaltung der Liquidität der Schuldnerin im Wesentlichen von dem Verhalten der Klägerin und der durch diese zur Verfügung gestellten Kredite abhing. Solange die Kreditlinien gehalten und die Avalbürgschaften ausgegeben wurden, konnte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb aufrechterhalten. Dementsprechend konnte sie auch ihren Zahlungsverkehr - soweit für die Klägerin erkennbar - bis zur Insolvenzantragstellung im Wesentlichen unbeeinträchtigt fortführen, mag er auch von der Klägerin - so die Aussagen der Zeuginnen O und F - insbesondere bei größeren Überweisungen im Rahmen des gewährten Dispositionskredits kontrolliert worden sein. Überweisungen konnten danach erfolgen, weil Auftragseinnahmen vorlagen. Daraus kann der Rückschluss gezogen werden, dass die Klägerin Zahlungen solange noch freigab, wie sie davon ausging, dass keine (drohende) Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung vorlagen. Dies entspricht auch der Einschätzung der Zeugin F, die erklärt hat, dass die Verantwortung für die schließlich unterbliebene Unternehmensfortführung bei der neuen Führung der Klägerin gelegen habe. Trotz mehrfach durch Wirtschaftsprüfer bestätigter positiver Fortführungsprognosen habe der neue Vorstand der Klägerin aus sachwidrigen Gründen - die Schuldnerin sei „Old Economy“ - kein weiteres Engagement zur Verfügung gestellt, diese Entscheidung sei kurz vor Insolvenzantragstellung erfolgt, bis dahin sei die Situation nicht „dramatisch“ gewesen. Entsprechendes hat der Zeuge E bekundet, wenn er erklärt hat, er habe Insolvenz anmelden müssen und dies auch unverzüglich getan, nachdem die Klägerin entschieden habe, das Sanierungskonzept nicht umsetzen zu wollen. Dies sei im September 2002 der Fall gewesen.
132Der Tatsache, dass die Klägerin am 28.05.2002 die Ausführung von drei Überweisungen iHv insgesamt 32.781,43 € vorläufig verweigert hatte, kommt in diesem Zusammenhang kein besonderes Gewicht zu, insbesondere ist dieser Vorgang nicht als Kontosperrung zu werten. Die Überweisungen wurden nach Rücksprache mit der Zeugin F schon am nächsten Tag ausgeführt. Schließlich handelt es sich im Verhältnis zur Größe des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nicht um besonders hohe Forderungen. Dass ausweislich des Telefax-Schreibens der Zeugin F vom 28.05.2002 die drei betroffenen Zahlungsempfänger nur gegen Vorkasse leisteten, führt zu keiner anderen Bewertung. Es lässt sich nicht feststellen, dass dies ein durchgängiges Verhaltensmuster der Lieferanten der Schuldnerin war, das zudem der Klägerin bekannt gewesen wäre. Die Zeugin O hat erklärt, dies hätte lediglich einzelne Lieferanten betroffen.
133Die von dem Beklagten zu 1) zum Nachweis der von der Klägerin erkannten Zahlungseinstellung herangezogenen 25 Rücklastschriften / Rückbuchungen aus der Zeit vom 19.06.2002 bis zum 16.08.2002, sind weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit der der Klägerin bekannten Liquiditätsschwäche der Schuldnerin geeignet, eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung zu indizieren.
134Im Einzelnen handelt es sich um folgende Rücklastschriften / Rücküberweisungen:
13519.06.2002: 122.350,41 € Finanzamt G
13616.07.2002: 28.294,00 € TK-N
13737.067,62 € AOK-S
13818.07.2002: 967,90 € L-BKK
1391.249,52 € T-BKK
1403.074,88 € BKK-W
1413.779,66 € U-BKK
1424.097,56 € C
14322.07.2002: 35.111,76 € Finanzamt G
14423.07.2002 54.282,06 € Finanzamt G
14531.07.2002 360,56 € B-GmbH
14616.08.2002 364,16 € B-GmbH
147367,32 € I-N
148368,67 € B-GmbH
149735,72 € P-Bank
150820,09 € B-Card
151897,00 € BKK-P
1521.261,00 € Stadtkasse-I
1531.698,76 € E
1541.728,04 € BKK-B
1551.756,07 € Leasing Gesellschaft der Z
1561.886,06 € H-Mobilien GmbH
1572.728,00 € Stadtkasse X
1587.909,11 € Y-AG.
159Ob und inwieweit Rücklastschriften jedenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder schon eine Zahlungseinstellung indizieren können (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 06.12.2012 - IX ZR 3/12, Rn. 44; Urt. v. 01.07.2010 - IX ZR 70/08, Rn. 10; OLG Schleswig, Urt. v. 04.06.2014 - 9 U 148/13, BeckRS 2014, 16081 Rn. 12; K. Schmidt InsO/K. Schmidt/Herchen, aaO, § 17 Rn. 46; Braun/Salm-Hoogstraeten, InsO, 10. Aufl. 2024, § 17 Rn. 43), ist eine Frage des Einzelfalls, insbesondere der Häufigkeit, der Höhe der Rücklastschriften, der Bedeutung des betroffenen Zahlungsempfängers und ihrer Bewertung im Zusammenhang mit weiteren Indizien.
160Nicht zu verkennen ist, dass insbesondere Rücklastschriften, die Sozialversicherungsträger und das Finanzamt betreffen, angesichts der Wichtigkeit dieser Zahlungsempfänger für den fortlaufenden Geschäftsbetrieb eines Schuldners, ein höheres Gewicht beikommen kann. Das ist vorliegend jedoch ausnahmsweise nicht der Fall. Die drei Rücklastschriften vom 19.06., 22.07. und 23.07.2002, die das Finanzamt G mit jeweils beachtlichen Beträgen betreffen, sind im Anschluss an den einmalig gebliebenen erfolglosen Einzugsversuch von der Schuldnerin jeweils unstreitig beglichen worden. Dem entsprechenden Vortrag der Klägerin, der auf dem Vortrag des Beklagten zu 1) gründet, ist Letzterer nicht erheblich entgegengetreten. Der Beklagte zu 1) hat keine weiteren Einzugsversuche nachgewiesen und ist insbesondere auf den Vortrag der Klägerin, wonach die Kontoauszüge nur selektiv vorgelegt wurden und sich hinsichtlich der Rücklastschrift vom 22.07.2002 bereits am 25.07.2002 ein erfolgreicher Einzug feststellen lasse, nicht mehr eingegangen. Tatsächlich ergibt sich aus der von dem Beklagten zu 1) vorgelegten Liste gemäß Anlage B 9, die alle bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr beglichenen Forderungen enthalten soll, dass die das Finanzamt G betreffenden Rücklastschriften darin nicht genannt sind. Zu Vollstreckungsversuchen ist es in der Folge nicht gekommen. Das bedeutet aber, dass die Schuldnerin trotz ihrer angespannten Liquiditätslage kurz vor Insolvenzantragstellung noch hinreichend Liquidität aufbringen konnte, um die teils sehr hohen Forderungen des Finanzamtes zu begleichen, und dementsprechend kein größerer Verzug eingetreten ist. Gerade im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Rücklastschrift des Finanzamtes G über 122.350,41 € am 19.06.2002 ist es zu der Verschmelzung mit der N-Beteiligungs GmbH gekommen, durch die nach den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen E und F und auch nach Einschätzung des Beklagten zu 1) die Überschuldung der Schuldnerin beseitigt wurde.
161Die sieben Rückbelastungen der Sozialversicherungsbeiträge vom 16.07.2002 und 18.07.2002 beruhen ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Widerrufserklärungen der Zeugin F (Bl. 743 f.GA-LG) auf einer eigenständigen Entscheidung der Schuldnerin. Dass sie gleichwohl aufgrund fehlender Liquidität erfolgten, hat der Beklagte zu 1) nicht dargelegt. Sie sind daher ungeeignet, eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungseinstellung zu indizieren. Auch die geringfügige Forderung der B-GmbH vom 31.07.2002 wurde im Anschluss beglichen, wie der Vergleich mit der Forderungsaufstellung des Beklagten zu 1) (Anlage B 9) erweist.
162Es verbleiben mithin 13 - erstmalige - Rückbelastungen am 16.08.2021 in einer Gesamthöhe von 22.520,00 €. Diese allein sind nicht ausreichend für die Annahme einer erkannten Zahlungseinstellung bzw. drohenden Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt. Denn es handelt sich um Rückbelastungen, die sämtlich am selben Tag erfolgten und im Verhältnis zur Größe des Geschäftsbetriebs der Schuldnerin nicht besonders hoch waren. Sie können ohne Weiteres auf einer gerade an diesem Tag eingetretenen Überschreitung der Kreditlinie der Schuldnerin beruhen. Zahlungsunfähigkeit meint aber die dauernde, nicht die punktuelle Zahlungsunfähigkeit. Sie muss über einen gewissen Zeitraum vorliegen. Ein vorübergehendes Unvermögen begründet keine Zahlungsunfähigkeit (KPB/Schoppmeyer, InsO, 54. Lief. 08.2013, § 130 Rn. 82). Es gab neben diesen 13 Rücklastschriften keine weiteren durchgreifenden, für eine Zahlungseinstellung sprechenden, vom Beklagten zu 1) darzulegenden und der Klägerin bekannten Indizien wie etwa Vollstreckungsmaßnahmen, Kreditkündigungen, höhere Rückstände beim Finanzamt, dauerhafte Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Stundungsbitten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs, Nichtbegleichung von Forderungen von Großlieferanten o. Ä. (vgl. zu diesen Indizien: KPB/Schoppmeyer, aaO, § 130 Rn. 91 f.; HHS/Spiecker, Praxishandbuch Insolvenzanfechtung, 6. Aufl. 2026, Kap. 1 Rn. 122). So war etwa die schließlich zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung des Finanzamtes G über 41.282,00 € betreffend eine Umsatzsteuervorauszahlung für 2002, die nach der nicht näher unterlegten Behauptung des Beklagten zu 1) am 13.02.2002 fällig gewesen sein soll, nicht in der der Klägerin zur Verfügung gestellten Liste über überfällige Verbindlichkeiten zum 30.04.2002 aufgeführt.
163(cc) Der Beklagte zu 1) hat auch nicht den Vollbeweis für die Kenntnis der Klägerin von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin geführt.
164Es liegen bereits keine hinreichenden Indizien vor, aus denen auf die Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden kann. Zu den Beweisanzeichen, die für die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO sprechen, zählen nicht nur die erkannte drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit, sondern auch die insolvenzrechtliche Überschuldung (BGH, Urt. v. 18.04.2024 - IX ZR 239/22, Rn. 14; Urt. v. 03.03.2022, aaO, Rn. 15; Uhlenbruck/Borries/Huber/Hirte, aaO, § 133 Rn. 9). Auch die Gewährung einer inkongruenten Deckung bei finanziell beengten Verhältnissen, eine bewirkte unmittelbare Gläubigerbenachteiligung oder die Übertragung des letzten werthaltigen Gegenstandes kann für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz sprechen (BGH, Urt. v. 03.03.2022, aaO, Rn. 11).
165All dies liegt indessen nicht vor. Die allein in Betracht kommende erkannte insolvenzrechtliche Überschuldung iSd § 19 Abs. 2 InsO hat der Beklagte zu 1) zu den jeweils nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkten nicht nachgewiesen. Vielmehr sollen positive Fortführungsprognosen vorgelegen haben, die auch der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an den Sanierungsgesprächen bekannt waren. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.
166Darüber hinaus kann nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - hier gegebenen - Fall der Gewährung einer kongruenten Deckung der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners ebenso wie der Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz nicht mehr allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist. Es reicht für den Benachteiligungsvorsatz nicht aus, dass der Schuldner weiß, dass er im Moment der Rechtshandlung nicht alle seine Gläubiger befriedigen kann. Hinzukommen muss, dass der Schuldner weiß oder jedenfalls billigend in Kauf nimmt, seine anderen Gläubiger auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht vollständig befriedigen zu können. Entsprechendes gilt für den Vollbeweis der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2022 - IX ZR 148/19, Rn. 13; Urt. v. 06.05.2021, aaO, Rn. 30 ff.). Ungeachtet dessen, dass sich nach den obigen Ausführungen schon nicht feststellen lässt, dass die Klägerin die Zahlungsunfähigkeit erkannt hat, hat der Beklagte zu 1) auch hierzu in Bezug auf den Benachteiligungsvorsatz der Schuldnerin keinen Vortrag gehalten.
167(2) Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen kommt eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO bis zum 02.09.2002 ebenfalls nicht in Betracht.
168Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte.
169Nach den obigen Ausführungen, auf die insoweit verwiesen wird, kann nicht sicher festgestellt werden, dass die Klägerin eine bis zum 02.09.2002 eingetretene Zahlungsunfähigkeit erkannt hat.
170Der Beklagte zu 1) kann sich in diesem Zusammenhang nicht auf die Vermutung des § 130 Abs. 3 InsO stützen, wonach gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138 InsO), vermutet wird, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
171Gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit nahestehende Personen solche Personen oder Gesellschaften, die auf Grund einer nach Abs. 2 Nr. 1 der Norm vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten. Mit § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO sind Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind, gemeint.
172Das trifft auf leitende Angestellte sowie auf Prokuristen und damit auf einen mit Geschäftsführungsbefugnis und Prokura ausgestatteten Kommanditisten zu. Gleiches muss für Abschluss- und Sonderprüfer sowie deren Hilfspersonen gelten. Eine durch rein geschäftliche Beziehungen begründete Stellung, wie sie etwa Hausbanken oder Großlieferanten haben, reicht dagegen nicht aus, sofern nicht ein von ihnen entsandter Vertreter im Schuldnerunternehmen eine Stellung im Sinne von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO übernimmt (MüKoInsO/Gehrlein, aaO, § 138 Rn. 34). Von letzterem kann auf Grundlage des Vortrags des Beklagten zu 1) nicht ausgegangen werden. Ließ sich die Klägerin auch regelmäßig Unterlagen erstellen und vorlegen und nahm an Sanierungsgesprächen teil, bleibt dies immer noch deutlich hinter einer solchen Stellung zurück. So ist bereits ihre Rolle bei der Teilnahme an den Sanierungsgesprächen unklar und von dem Beklagten zu 1) nicht herausgearbeitet worden. Auch blieb es der Schuldnerin überlassen, die von der Klägerin angeforderten Listen selbst und in eigener Verantwortung zu erstellen. Ein Buchhaltungsmandat, das einen typischen Wissensvorsprung vermittelt hätte, hatte die Klägerin nicht. Sie war insbesondere nicht mit einem entsandten Vertreter im Unternehmen der Schuldnerin unmittelbar tätig.
173(3) Auch eine Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO scheidet aus.
174Anfechtbar ist danach eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
175Die Klägerin hatte aufgrund der Mitteilung des Beklagten zu 1) vom 03.09.2002 (Bl. 326 GA-LG) Kenntnis von dem Eröffnungsantrag vom selben Tag.
176Gleichwohl scheitert eine solche Anfechtung für die Forderung der Schuldnerin aus der 4. Teilrechnung vom 01.10.2002 daran, dass sich auf Grundlage des Beklagtenvorbringens nicht feststellen lässt, ob und inwieweit es ab dem 03.09.2002 bis zum 01.10.2002 zu einer Werthaltigmachung dieser Forderung auf Kosten der künftigen Insolvenzmasse, mithin zu einer auch im Rahmen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO erforderlichen Gläubigerbenachteiligung gekommen ist.
177(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind sowohl der Erwerb zukünftiger Forderungen, der sich im Rahmen eines Globalzessionsvertrags vollzieht, wie auch das Werthaltigmachen dieser Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar (BGH, Urt. v. 26.06.2008 - IX ZR 144/05, Rn. 19 f.; Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, Rn. 14 ff. - Globalzession; Urt. v. 23.06.2015 - II ZR 366/13, Rn. 12 ff.; Uhlenbruck/Borries/Huber/Hirte, aaO, § 140 Rn. 54; ders. § 129 Rn. 112; Ganter, ZIP 2025, 2083, 2086; Wellensiek/Alexander/Scharfenberg, Die Bauinsolvenz, 7. Aufl. 2024, Rn. 1196 ff.; Beck/Depré/Ampferl/Zuleger, Praxis der Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl. 2023, § 26 Rn. 86 ff.).
178Insoweit ist als selbstständige Rechtshandlung, die der Anfechtung unterliegen kann, das Werthaltigmachen der zukünftigen Forderung aus der Globalzession zu prüfen. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine kongruente Deckung, wenn dies - wie hier - für das Entstehen der Forderung zutrifft. Anfechtbar sind demnach Erfüllungshandlungen wie die Herstellung eines Werks. Derartige vom Schuldner veranlasste Maßnahmen führen die Fälligkeit der Vergütung herbei oder räumen ein Leistungsverweigerungsrecht des Vertragspartners (§ 320 BGB) aus. Dadurch gewinnt die Forderung für den Globalzessionar an Wert. Maßgebender Zeitpunkt gemäß § 140 Abs. 1 InsO ist - worauf der Beklagte zu 1) insoweit noch zu Recht verweist - grundsätzlich derjenige, in dem die Forderung werthaltig gemacht, also die erforderliche Bauleistung abgeschlossen wird. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt müssen im Fall des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon bzw. im Fall des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben (BGH, Urt. v. 26.06.2008, aaO, Rn. 19 f.).
179Bedeutet dies aber, dass es auf den rein zufälligen Zeitpunkt der endgültigen Fertigstellung - also der jedenfalls im Wesentlichen mangelfreien, damit abnahmefähigen Erstellung der geschuldeten Gesamtleistung - ankommt, würden die Anfechtungsrisiken für den Globalzessionar unangemessen und in zufälliger Weise erhöht. Nach zutreffender Ansicht ist deshalb eine Betrachtung geboten, die sich an den einzelnen Arbeiten als den anfechtungserheblichen Realakten orientiert. Steht die anfechtungsrechtliche Bösgläubigkeit des Globalzessionars ab einem bestimmten Datum fest, muss der Verwalter darlegen, welche Arbeiten mit welchem nach dem Vertrag mit dem Besteller zu bemessenden Wert ab diesem Datum der Schuldner erbracht hat (OLG Hamburg, Urt. v. 24.10.2012 - 1 U 80/11, ZInsO 2013, 390; Ganter, ZIP 2025, 2083, 2089 f.; KPB/Schoppmeyer, aaO, § 130 Rn. 40; Wellensiek/Alexander/Scharfenberg, aaO, Rn. 1200; Beck/Depré/Ampferl/Zuleger, aaO, § 26 Rn. 89). Dabei kommt es nicht auf den Aufwand an, den der Schuldner bei der Durchführung des Vertrages hatte. Entscheidend ist vielmehr, welche Wertschöpfung das geschuldete Werk im Anfechtungszeitraum durch Handlungen des Schuldners erfahren hatte. Soweit Wertsteigerungen im anfechtungsfreien Zeitraum erfolgten, können diese dem Sicherungsnehmer verbleiben, während nur die nachfolgenden Wertsteigerungen in anfechtbarer Zeit zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt haben können. Die Berechnung der Wertschöpfung im Anfechtungszeitraum hat in entsprechender Anwendung der Minderungsformel der §§ 437, 441 BGB zu erfolgen (BGH, Beschl. v. 16.02.2006 - IX ZR 183/05, Rn. 2; OLG Dresden, Urt. v. 13.10.2005 - 13 U 2364/04, Rn. 20-30; Ganter, ZIP 2025, aaO; MüKoInsO/Freudenberg, aaO, § 129 Rn. 211; Beck/Depré/Ampferl/Zuleger, aaO, § 26 Rn. 89). Dem steht entgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 29.11.2007, aaO, Rn. 37 f.) nicht entgegen. Denn entscheidend ist die durch die Wertsteigerung herbeigeführte Gläubigerbenachteiligung. Wertschöpfungen in anfechtungsfreier Zeit können keine Gläubigerbenachteiligung bewirken.
180(b) Der Verwalter muss daher auch in diesem Zusammenhang - wie in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 eingehend erläutert, ohne dass sich der Beklagte zu 1) der Rechtsauffassung des Senats anzuschließen vermochte - eine notwendige Abgrenzung vornehmen, wann welche Wertschöpfung durch Arbeiten der Schuldnerin an dem Werk erzielt wurden, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt eine Gläubigerbenachteiligung in welcher Höhe eintreten konnte. Dies ist seitens des Beklagten zu 1) - auch mit Schriftsatz vom 11.03.2026 - nicht geschehen. Es fanden vielmehr auch nach seinem Vortrag in der Klageerwiderung Arbeiten an dem Auftrag T seit Auftragserteilung im Februar 2002 bis nach Insolvenzeröffnung statt. Es ist daher mangels Abgrenzung für den Senat nicht möglich, den Wert der Wertschöpfung und damit die Höhe der Gläubigerbenachteiligung ab dem 03.09.2002, dem Zeitraum, ab dem eine Anfechtbarkeit nach § 130 Satz 1 Nr. 2 InsO in Betracht käme, zu bemessen.
181dd) Dem Anspruch auf Erlösauskehr steht nicht die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen. Dies gilt zum einen bereits deshalb, weil - entgegen der missverständlichen Darstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils - nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Hauptansprüche erhoben hätte. Die Beklagten haben sich - zuletzt auch mit Schriftsatz vom 11.03.2026 - an mehreren Stellen ausführlich mit der Frage der Verjährung befasst, aber nicht bezogen auf den Anspruch auf Erlösauskehr in Höhe der noch valutierenden Restforderung. So haben sie zum einen in der Klageerwiderung (Bl. 194 GA-LG) die Einrede der Verjährung gegenüber einem Zinsanspruch erhoben, soweit er vor dem 01.01.2017 entstanden ist. Zum anderen haben sie in der Duplik (Bl. 602 GA-LG) ausgeführt, dass ein etwaiger Ersatzanspruch nach § 60 InsO gegen den Beklagten zu 2) verjährt sei.
182Selbst wenn man indessen den Vortrag des Beklagten zu 1) dahingehend verstehen wollte, dass er die Einrede der Verjährung gegenüber allen im Streit stehenden Ansprüchen erhoben hat, greift diese nicht. Der Anspruch der Klägerin auf Erlösauskehr gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO ist nicht verjährt. Die Frage, wann Ansprüche aus Erlösauskehr nach § 171 Abs. 1 Satz 1 InsO verjähren, wird nicht durchgängig einheitlich beantwortet. Vereinzelt wird vertreten, der Anspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO unterliege der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist der §§ 194 Abs. 1, 195 BGB, die mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Insolvenzverwalter die Verwertung abgeschlossen und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt habe. Bestreitet der Verwalter das Bestehen der Absonderungsrechte oder hält er diese für anfechtbar und teilt er dem Gläubiger deshalb mit, dass er über den Verwertungserlös nicht abrechnen werde, so soll nach dieser Auffassung der Gläubiger auf Abrechnung und Auskehr - gegebenenfalls im Wege von Stufenanträgen - klagen müssen (HK/Kayser/Hölzle/Thole, InsO, 11. Aufl. 2023, III. Verwertung durch den Verwalter (Abs. 1), Rn. 11). Demgegenüber vertritt das überwiegende Schrifttum die Ansicht, dass der Anspruch auf Auskehrung des Erlöses gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in 30 Jahren verjähre (HK/Schmidt, 10. Aufl. 2024, § 170 Rn. 6; K. Schmidt InsO/Sinz, aaO, § 170 Rn. 25; Uhlenbruck/Brinkmann, aaO, § 170 Rn. 10; Obermüller, aaO, Rn. 6.1564; Dörrscheidt/Kempe/Ilzhöfer, ZIP 2021, 2321 ff.; Schmidt, ZInsO 2005, 422 ff.). Dem ist zu folgen. Ungeachtet dessen, dass die zuerst genannte Ansicht mit Unklarheiten behaftet ist, weil offen ist, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger zur Erhebung einer Stufenklage verpflichtet sein soll, spricht für die überwiegende Auffassung, dass im Fall der Sicherungsübereignung der dingliche Anspruch eines Sicherungsnehmers gegen den Insolvenzverwalter auf Herausgabe eines Gegenstandes gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjährt. Eine Anwendung der kürzeren regelmäßigen Verjährungsfrist auf das Surrogat als volles Äquivalent würde den Normzweck des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB, also das Recht zur Verwirklichung des Stammrechts, erheblich verkürzen (Dörrscheidt/Kempe/Ilzhöfer, aaO, 2322; Schmidt, aaO, 423 mwN). Hiervon ist auch im Fall der Globalzession keine Ausnahme zu machen, auch wenn es bei ihr keinen „Primäranspruch“ auf Herausgabe eines Gegenstandes gibt. Denn der Gläubiger hätte die Forderung selbst einziehen können, wenn es das Insolvenzverfahren nicht gäbe. In der Insolvenzordnung sind indessen Sicherungsübereignung und Sicherungsabtretung gleichgestellt. Die Verwertung beider Rechte wird in § 166 InsO konzentriert. Entsprechendes folgt auch aus § 51 Nr. 1 InsO. Beiden Sicherungsnehmern kommt die gleiche Stellung zu. Sie sind absonderungsberechtige Gläubiger, die wiederum - und dies ist entscheidend - gemäß § 51 Nr. 1 InsO den in § 50 InsO genannten Pfandgläubigern gleichstehen. Für Herausgabeansprüche der Pfandgläubiger ist jedoch gleichermaßen anerkannt, dass diese der 30jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen (vgl. dazu: BeckOGK/Piekenbrock, BGB, 01.01.2026, § 197 Rn. 32; Dörrscheidt/Kempe/Ilzhöfer, aaO, 2322, 2323).
183b) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Auskehr des Erlöses bezogen auf eine von dem Beklagten zu 1) eingezogene Forderung iHv 118.146,00 € gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog abzüglich eines Kostenbeitrags iHv 9 % der Forderung.
184Hierbei handelt es sich um eine Forderung, die der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter aufgrund der ihm vom Amtsgericht - Insolvenzgericht - Mönchengladbach im Ernennungsbeschluss vom 03.09.2002 eingeräumten Einziehungsbefugnis am 26.09.2002 aufgrund einer Rechnung der Schuldnerin vom 16.08.2002 (Nr. 220420) an die T-GmbH & Co. KG eingezogen hat.
185aa) Erfolgt eine Einziehung durch einen vorläufigem Insolvenzverwalter berechtigterweise, ergibt sich der Erlösauskehranspruch aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog. Eine unmittelbare Anwendung der Norm kommt nicht in Betracht, weil sie die Verwertung einer mit einem Absonderungsrecht belasteten Forderung durch den Insolvenzverwalter voraussetzt. Der Beklagte zu 1) ist jedoch erst mit Beschluss vom 29.10.2002 zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Auch Absonderungsrechte gibt es als solche erst im eröffneten Verfahren (BGH, Urt. v. 21.01.2010 - IX ZR 65/09, Rn. 33). Da zu dieser Situation jedoch im hier maßgeblichen Zeitraum im Jahr 2002 eine gesetzliche Regelung fehlte und der heutige § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO noch nicht eingeführt war, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anzuwenden (BGH, Urt. v. 21.01.2010, aaO, Rn. 31 ff.).
186Somit kommt es darauf an, ob die Einziehung durch den Beklagten zu 1) berechtigt erfolgte und der Klägerin an der Forderung der Schuldnerin gegen die T-GmbH & Co. KG über 118.146,00 € ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO zugestanden hätte, das jedoch durch die vorzeitige Einziehung bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht mehr entstehen konnte.
187Beides ist zu bejahen.
188Die Einziehung erfolgte aufgrund der dem Beklagten zu 1) mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Mönchengladbach eingeräumten Einziehungsbefugnis. Eine Pflichtwidrigkeit dieses Einzugs hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen, dass sie mit der Einziehung nicht einverstanden war und dass die Einziehung auf ein Konto des Beklagten zu 1) erfolgte, aus dem der Erlös nun nicht mehr unterscheidbar vorliegt (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 24.01.2019, aaO, Rn. 39 f.). Die Erlöse sind unstreitig separiert.
189Der Klägerin hätte auch ein Absonderungsrecht gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO zugestanden, das nun durch die vorzeitige Einziehung im vorläufigen Insolvenzverfahren nicht mehr entstehen konnte. Denn die Klägerin hat ihre Rechtsstellung als Sicherungsabtretungsempfängerin durch die schuldbefreiende Zahlung der T-GmbH & Co. KG an den Beklagten zu 1) verloren. Die Forderung war damit durch Erfüllung erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB); zugleich erlosch auch das (künftige) Absonderungsrecht (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 21.01.2010, aaO, Rn. 16).
190bb) Eine nach den obigen Ausführungen, auf die insoweit verwiesen wird, allein nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO in Betracht kommende Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung dieser Forderung scheidet aus. Dies hätte vorausgesetzt, dass ab dem 03.09.2002 eine Wertschöpfung zu Lasten der Masse eingetreten wäre. Eine solcherart bewirkte Gläubigerbenachteiligung lässt sich indessen auch für diese Forderung nicht feststellen. Es ist auch hier mangels anderweitigen, erst recht schlüssigen Vortrags des Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass mit der Rechnung vom 16.08.2002 Leistungen aus dem Anfang Februar 2002 erteilten Auftrag abgerechnet wurden, die die Schuldnerin bis dahin tatsächlich erbracht hatte. Ansonsten hätte, worauf die Klägerin zurecht hinweist, die T-GmbH & Co. KG hierauf keine Zahlung geleistet. Hiergegen hat der Beklagte zu 1) trotz der umfangreichen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 16.07.2021 nichts mehr - auch nicht mit Schriftsatz vom 11.03.2026 - vorgebracht. Damit trat die Wertschöpfung indessen bereits vor dem 03.09.2002 ein und liegt dementsprechend außerhalb des anfechtbaren Zeitraums.
191cc) Da der Beklagte zu 1) als vorläufiger Insolvenzverwalter die Forderungen berechtigt eingezogen hat, ist in Fortführung der oben genannten Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 21.01.2010, aaO, Rn. 31 ff.) nicht nur § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO entsprechend anzuwenden, sondern auch die Regelung des § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO (vgl. BGH, Urt. v. 21.01.2010, aaO, Rn. 40, der diese Frage nicht entscheiden musste). Seit der Einführung von § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO findet § 170 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechende Anwendung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter. Vor Einführung dieser Norm hatte der Bundesgerichtshof eine solche Anwendung im Eröffnungsverfahren allerdings abgelehnt (BGH, Urt. v. 20.02.2003 - IX ZR 81/92, 2. LS). Vor dem Hintergrund jedoch, dass der Bundesgerichtshof im Hinblick auf § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO seine Rechtsprechung geändert hat, ist dies konsequenterweise auch hinsichtlich der Kostenpauschale geboten (A/G/R/Bähr/Lau, InsR, 5. Aufl. 2025, § 170 Rn. 3; KPB/Flöther, InsO, 91. Lief. 03.2022, § 170 Rn. 17; K. Schmidt InsO/Sinz, aaO, § 170 Rn. 8; aA HambKomm/Schmidt, InsO, 11. Aufl. 2026, § 170 Rn. 12; jeweils mwN).
192c) Soweit die Klägerin die Auskehr der von dem Beklagten zu 1) am 08.06.2011 aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen eingezogenen weiteren Forderungen gegen die T-GmbH & Co. KG iHv zusammen 234.791,22 €, nämlich
19321.690,05 € 08.06.2011, Rechnung 220553 vom 08.11.02
20.374,13 € 08.06.2011, Rechnung 220420 vom 16.08.02
68.208,00 € 08.06.2011, Rechnung 220581 vom 26.11.02
5.684,00 € 08.06.2011, Rechnung 220586 vom 29.11.02
53.650,00 € 08.06.2011, Rechnung 230016 vom 31.01.03
11.535,04 € 08.06.2011, Rechnung 234711 vom 15.06.03
53.650,00 € 08.06.2011, Rechnung 230017 vom 31.01.03
nebst darauf am 08.06.2011 geleisteter Zinsen iHv 126.541,57 € für die Zeit vom 01.11.2005 bis zum 07.06.2011 begehrt, besteht ein Anspruch gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO - vorbehaltlich des noch in Abzug zu bringenden Kostenbeitrags iHv 9 % des Verwertungserlöses - allein hinsichtlich des von dem Beklagten zu 1) eingezogenen Betrages über 20.374,13 € aus der Rechnung vom 16.08.2002 zuzüglich darauf eingezogener Zinsen in der Zeit vom 01.11.2005 bis zum 07.06.2011 iHv 10.980,71 €.
202aa) Nur hinsichtlich der Teilrechnung vom 16.08.2002 über 20.374,13 € kann davon ausgegangen werden, dass sie von der Schuldnerin vor Insolvenzeröffnung erbrachte Leistungen enthält und insoweit zugunsten der Klägerin nach den oben aufgeführten Grundsätzen ein Aussonderungsrecht gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO insolvenzfest entstanden war.
203Beide Parteien haben zu den einzelnen Rechnungen und den Zeitpunkten der jeweiligen Leistungserbringung nicht konkret vorgetragen. Dem unter Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts Aachen gehaltenen, streitigen Vortrag der für das Entstehen ihres Absonderungsrechts darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin, die Schuldnerin habe sämtliche mit den oben genannten Rechnungen abgerechneten Leistungen vor Insolvenzeröffnung und insbesondere schon vor Abschluss der Vereinbarung vom 18.09.2002, mit der die Vergabe und Abrechnung von Aufträgen an Dritte vereinbart wurde, erbracht, ist nicht zu folgen. Aus dem Urteil das Landgerichts Aachen ergibt sich, dass auch die Schuldnerin zu einer Zeit, als schon Drittunternehmen mit der Fertigstellung des Werkes beauftragt waren und tätig wurden, noch eigenständige Arbeiten an dem Werk vorgenommen hat. Dies war ausweislich des Urteils der Grund, warum die Leistungen der Drittunternehmen, die die T-GmbH & Co. KG der Werklohnforderung des Beklagten zu 1) bzw. der Schuldnerin entgegenhalten wollte, durch das Landgericht Aachen gekürzt wurden. Dies betrifft ausweislich Seite 10 des Urteils die Kosten für Geräte iHv 162.262,00 €, die noch von der Schuldnerin geliefert worden waren, und die Kosten der Planung und Bauleitung iHv 21.345,00 €, die die Schuldnerin offensichtlich auch für die Drittunternehmen noch weiter erbracht hatte. Wann konkret diese Arbeiten vorgenommen wurden, hat die Klägerin nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt, so dass nicht auszuschließen ist, dass dies jeweils bis zur Rechnungsstellung durch die Schuldnerin und damit mit Ausnahme der Rechnung vom 16.08.2002 erst nach Insolvenzeröffnung erfolgte. So wurden auch die übrigen Rechnungen jeweils erst nach Insolvenzeröffnung am 08.11.2002, 26.11.2002, 29.11.2002, 31.01.203 und am 15.06.2003 gestellt. Dementsprechend fallen die Forderungen in den Anwendungsbereich von § 91 Abs. 1 InsO.
204Da andererseits der Beklagte zu 1) seiner sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Rechnung vom 16.08.2002 nicht nachgekommen ist und nicht dargelegt hat, dass und wann entgegen dem Rechnungsdatum die darin abgerechneten Arbeiten später erbracht wurden, ist hinsichtlich der damit abgerechneten Forderung über 20.374,13 € davon auszugehen, dass die zugrundeliegenden Leistungen bis zum 16.08.2002 erbracht waren und deshalb gemäß §§ 50 Abs. 1, 51 Nr. 1 InsO zugunsten der Klägerin ein Absonderungsrecht daran entstanden ist.
205Eine allein nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO in Betracht kommende Anfechtbarkeit wegen Werthaltigmachung der Forderung zu Lasten der Masse ab dem 03.09.2002 scheidet aus, weil die Teilrechnung bereits unter dem 16.08.2002 datiert. Es ist mangels entgegenstehenden Vortrags des Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass die abgerechneten Arbeiten von der Schuldnerin tatsächlich bis zur Erstellung der Teilrechnung ausgeführt worden waren und daher außerhalb des anfechtbaren Zeitraums liegen.
206bb) Unstreitig hat der Beklagte zu 1) die auf diese Rechnung entfallenden Zinsen bis zur Zahlung durch die T-GmbH & Co. KG am 08.06.2011 eingezogen (vgl. Kontoauszug, Anlage K 10, Bl. 563 GA-LG).
207Alle sieben aufgeführten Rechnungen über einen Gesamtwert von 234.791,22 € waren Gegenstand der Klage des Beklagten zu 1) gegen die T-GmbH & Co. KG. Auf den entsprechend in voller Höhe ausgeurteilten Betrag zahlte diese am 08.06.2011 unstreitig einen Zinsbetrag iHv 126.541,67 € entsprechend der nachfolgenden Berechnung:
208|
Zeitraum |
Tage |
Zinssatz |
Zinsertrag |
|
|
01.11.2005 - 31.12.2005: |
61 |
9.17 % |
3.598,2237 € |
|
|
01.01.2006 - 30.06.2006: |
181 |
9.37 % |
10.909,5580 € |
|
|
01.07.2006 - 31.12.2006: |
184 |
9.95 % |
11.776,8703 € |
|
|
01.01.2007 - 30.06.2007: |
181 |
10.70 % |
12.458,0865 € |
|
|
01.07.2007 - 31.12.2007: |
184 |
11.19 % |
13.244,5406 € |
|
|
01.01.2008 - 30.06.2008: |
182 |
11.32 % |
13.216,5646 € |
|
|
01.07.2008 - 31.12.2008: |
184 |
11.19 % |
13.208,3533 € |
|
|
01.01.2009 - 30.06.2009: |
181 |
9.62 % |
11.200,6347 € |
|
|
01.07.2009 - 31.12.2009: |
184 |
8.12 % |
9.610,8730 € |
|
|
01.01.2010 - 30.06.2010: |
181 |
8.12 % |
9.454,1740 € |
|
|
01.07.2010 - 31.12.2010: |
184 |
8.12 % |
9.610,8730 € |
|
|
01.01.2011 - 07.06.2011: |
158 |
8.12 % |
8.252,8149 € |
|
|
Total: |
||||
|
01.11.2005 - 07.06.2011: |
2045 |
Zinsen: |
126.541,5665 € |
|
Dementsprechend entfällt auf den Teilbetrag von 20.374,13 € aus der Teilrechnung vom 16.08.2002 ein eingezogener Zinsbetrag iHv 10.980,71 €:
210|
Zeitraum |
Tage |
Zinssatz |
Zinsertrag |
|
01.11.2005 - 31.12.2005: |
61 |
9.17 % |
312,2377 € |
|
01.01.2006 - 30.06.2006: |
181 |
9.37 % |
946,6826 € |
|
01.07.2006 - 31.12.2006: |
184 |
9.95 % |
1.021,9440 € |
|
01.01.2007 - 30.06.2007: |
181 |
10.70 % |
1.081,0569 € |
|
01.07.2007 - 31.12.2007: |
184 |
11.19 % |
1.149,3019 € |
|
01.01.2008 - 30.06.2008: |
182 |
11.32 % |
1.146,8743 € |
|
01.07.2008 - 31.12.2008: |
184 |
11.19 % |
1.146,1617 € |
|
01.01.2009 - 30.06.2009: |
181 |
9.62 % |
971,9409 € |
|
01.07.2009 - 31.12.2009: |
184 |
8.12 % |
833,9885 € |
|
01.01.2010 - 30.06.2010: |
181 |
8.12 % |
820,3909 € |
|
01.07.2010 - 31.12.2010: |
184 |
8.12 % |
833,9885 € |
|
01.01.2011 - 07.06.2011: |
158 |
8.12 % |
716,1423 € |
|
Total: |
|||
|
01.11.2005 - 07.06.2011: |
2045 |
Zinsen: |
10.980,7101 € |
3. Forderungen, die die Klägerin unter Ziffer 3) in ihrem Schriftsatz vom 16.05.2025 geltend macht, Konto 4300 (Bl. 361 f. GA-LG), Forderungseinzug bis zum 28.10.2002
212a) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen weiteren Anspruch auf Zahlung von 44.509,95 € gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog unter Abzug eines Kostenbeitrags iHv 9 % der Forderung.
213Hierbei handelt es sich um einen sich aus zwei Forderungen der Schuldnerin zusammengesetzten Betrag, den der Beklagte zu 1) ausweislich seiner Buchungsunterlagen (Konto 4300, Positionen 1 und 2: Rechnungen mit den Nummern 220440 und 220441 an das Planungsbüro Z vom 10.09.2002 über 22.846,25 € und 21.663,70 €) für Montagearbeiten der Schuldnerin von dem Planungsbüro Z jeweils am 16.09.2002 eingezogen hat.
214Von dem erfolgten Einzug dieser beiden Forderungen ist zugunsten der Klägerin auf Grundlage der von dem Beklagten zu 1) erstellten Buchungsunterlagen auszugehen. Darin ergibt sich der Einzug aus der Verbuchung auf dem Konto 4300 als Positionen 1 und 2 (Bl. 361 GA-LG). Zuvor waren sie vor einer entsprechenden Umbuchung auf dieses Konto zunächst auf dem Konto 4310 als Positionen 1 und 2 (Bl. 390 GA-LG) geführt worden. Soweit der Beklagte zu 1) in der Klageerwiderung den Einzug dieser Forderungen bestritten und unter Vorlage eines einzelnen, nur eine Buchung ausweisenden Kontoauszugs behauptet hat, es habe entgegen seiner eigenen Buchungsunterlagen nur eine einzelne Zahlung iHv 19.158,76 € gegeben, kann er damit nicht durchdringen. Abgesehen davon, dass er vorprozessual unter Vorlage seiner Buchungsunterlagen, denen sich Entsprechendes entnehmen lässt, vorgetragen hatte, diese Beträge tatsächlich eingenommen und mehrfach innerhalb seiner Konten umgebucht zu haben, ist die Vorlage eines einzelnen Kontoauszugsblattes ungeeignet, nun den unterbliebenen Eingang der von ihm selbst in den Raum gestellten Zahlungen substantiiert darzulegen. Hierzu hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung bedurft, insbesondere einer Erläuterung der Frage, wie es sein kann, dass diese Zahlungen über Jahre als Zahlungseingänge verbucht werden konnten, aber tatsächlich nicht vorhanden gewesen sein sollen. Den Vortrag des Beklagten zu 1) zugrunde gelegt, wäre - wie sich an den entsprechenden Einwänden bei weiteren Forderungen zeigt - seine gesamte Buchhaltung ohne jede Grundlage und damit unbrauchbar gewesen.
215Soweit der Beklagte zu 1) auf Grundlage von Notizen, deren Herkunft von ihm nicht erläutert wird, hinsichtlich der Abrechnung des Planungsbüros Z eine Aufrechnung des Planungsbüros Z mit Gegenforderungen behauptet hat, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Allein das Abrechnungsschreiben des Planungsbüros Z beweist nicht, dass diese Aufrechnung berechtigt und erfolgreich war sowie entgegen den vielfachen Buchungen des Beklagten zu 1) tatsächlich - auf welcher Grundlage? - vorgenommen wurde.
216Schließlich hat der Beklagte zu 1) auf das ausführliche Bestreiten der Klägerin nicht mehr erwidert, keinen konkreteren Vortrag gehalten und geeigneten Beweis angetreten.
217Überdies geht aus der von ihm vorgelegten Abrechnung des Planungsbüros Z vom 13.09.2002 (Bl. 364 GA-LG) hervor, dass es insgesamt fünf Rechnungen der Schuldnerin über den von ihm genannten Gesamtbetrag von 44.509,95 € gab. Daraus geht zudem hervor, dass die Rechnungen aus der Zeit vom 11.08.2002 bis zum 01.09.2002 stammen, womit - was auch der Beklagte zu 1) nicht anders sieht - davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin ihre Werkleistungen in der Zeit vor Insolvenzeröffnung und in anfechtungsfreier Zeit vor dem 03.09.2002 erbracht hat.
218b) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) ferner einen Anspruch auf Zahlung von 89.526,19 € gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog abzüglich eine Kostenbeitrags iHv 9 %.
219Dem liegen die folgenden von dem Beklagten zu 1) gebuchten Einzüge zum 19.09.2002 von Forderungen der Schuldnerin gegen die WQ GmbH (Konto 4300, Buchungen Nrn. 3 bis 19, Bl. 361 GA-LG) zugrunde:
2202.765,44 € Rg. 220322 v. 14.06.2002
469,80 € Rg. 220332 v. 24.06.2002
2.262,00 € Rg. 220351 v. 05.07.2002
446,60 € Rg. 220359 v. 10.07.2002
5.080,80 € Rg. 220360 v. 10.07.2002
11.928,28 € Rg. 220364 v. 10.07.2002
14.092,90 € Rg. 220365 v. 10.07.2002
284,20 € Rg. 220376 v. 17.07.2002
13.528,27 € Rg. 220382 v. 22.07.2002
7.298,72 € Rg. 220398 v. 31.07.2002
3.736,82 € Rg. 220401 v. 31.07.2002
2.491,68 € Rg. 220409 v. 07.08.2002
498,80 € Rg. 220410 v. 09.08.2002
5.795,36 € Rg. 220421 v. 14.08.2002
1.426,80 € Rg. 220400 v. 28.08.2002
16.143,72 € Rg. 220403 v. 28.08.2002
1.276,00 € Rg. 220435 v. 28.08.2002.
Diese Erlöse wurden vor Insolvenzeröffnung von dem Beklagten zu 1) als vorläufigem Insolvenzverwalter eingezogen. Sie unterliegen nicht § 91 InsO. Da sämtliche Rechnungen vor dem 03.09.2002 datieren, ist mangels anderweitigen Vorbringens des Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass alle Leistungen der Schuldnerin bis dahin erbracht waren und somit anfechtungsfest sind.
239Soweit der Beklagte zu 1) mit der Klageerwiderung auch in diesem Zusammenhang behauptet, entgegen seinen kundgetanen Buchungen seien die Zahlungen tatsächlich in großen Teilen bei ihm nicht eingegangen, weil die WQ GmbH von ihm nicht näher erläuterte Gutschriften iHv 55.693,17 € vorgenommen habe, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Da er selbst die entsprechenden Rechnungen und Zahlungen in seinen Buchungsunterlagen benannt hat, genügt es nicht, die Richtigkeit des eigenen Zahlenwerks unter Vorlage einer einzelnen Abrechnung der WQ GmbH, in der Gutschriften zu ihren Gunsten notiert sind, zu bestreiten. Dies ersetzt keinen substantiierten und nachvollziehbaren Vortrag zu den Buchhaltungsvorgängen und der Berechtigung der behaupteten Verrechnung.
240c) Die Klägerin hat aus den oben genannten Gründen zu Ziffer 2. darüber hinaus einen Anspruch gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog auf Auszahlung von 19.042,56 € der von der MI- GmbH am 23.09.2002 an den Beklagten zu 1) auf die Teilrechnung vom 02.07.2002 (Konto 4300, Buchung Nr. 20, Bl. 361 GA-LG) geleisteten Zahlung in gleicher Höhe, wobei noch ein Abzug für den Kostenbeitrag iHv 9 % zugunsten des Beklagten zu 1) zu tätigen ist. Die Leistung wurde nach Darstellung des Beklagten zu 1) bis zur Rechnungstellung am 02.07.2002 und damit vor Insolvenzeröffnung und in anfechtungsfreier Zeit erbracht. Darauf, dass später weitere Teilleistungen im Rahmen dieses Auftrags erbracht wurden, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an.
241d) Entsprechendes gilt für die Einziehung zweier Forderungen über zusammen 5.280,42 € gegen die Martinswerk GmbH (Konto 4300, Bl. 361 GA-LG) bereits auf Grundlage des Beklagtenvortrags. Die erste Zahlung über 1.410,56 € erfolgte aufgrund einer Rechnung vom 28.08.2002, wobei mangels anderweitigen Vortrags des Beklagten zu 1) davon auszugehen ist, dass die Leistung bis zur Rechnungstellung und damit zu unanfechtbarer Zeit abgeschlossen war. Die zweite Zahlung über 3.869,86 € ist ebenfalls auszukehren. Die Arbeiten wurden am 21.08.2002 bestellt und nach Darstellung des Beklagten zu 1) am 30.08.2002 erbracht.
242e) Gleiches gilt auch für die Einziehung der folgenden Rechnungen im Gesamtwert von 60.978,84 € (Konto 4300, Bl. 361 f. GA-LG):
2432.651,18 € 30.09.2002 AC & Co. GmbH, Rg. 220414 v. 28.08.2002
3.398,80 € 30.09.2002 AC & Co. GmbH, Rg. 220413 v. 28.08.2002
3.398,80 € 30.09.2002 AC & Co. GmbH, Rg. 220415 v. 28.08.2002
3.828,00 € 30.09.2002 MI-GmbH, Rg. 220390 v. 30.07.2002
104,40 € 30.09.2002 MI-GmbH, Rg. 220428 v. 15.08.2002
11.228,80 € 30.09.2002 CF-GmbH, Rg. 220383 v.
26.07.2002
25112.934,00 € 30.09.2002 CF-GmbH, Rg. 220384
v. 31.07.2002
2541.972,00 € 04.10.2002 TD-GmbH, Rg. 220425 v. 15.08.2002
10.393,60 € 04.10.2002 TD-GmbH, Rg. 220426 v. 16.08.2002
986,00 € 08.10.2002 Y-AG, Rg. 220446 v. 09.09.2002
1.104,32 € 10.10.2002 Y-AG, Rg. 220441 v. 08.08.2002
2.441,80 € 10.10.2002 Uniklinik F, Rg. 220445 v. 10.09.2002
3.670,00 € 11.10.2002 AB, Rg. 220450 v. 10.09.2002
2.661,04 € 15.10.2002 BC-GmbH, Rg. 220484 v. 30.09.2002
206,10 € 17.10.2002 Y-AG, Rg. 220479 v. 01.10.2002.
Den während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingezogenen Forderungen liegen nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) (Bl 121 bis 124 GA-LG) sämtlich Aufträge an die Schuldnerin zugrunde, deren Leistungen in anfechtungsfreier Zeit bis zum 02.09.2002 abgeschlossen waren. Entsprechendes gilt für den weiteren Forderungseinzug am 10.10.2002 von der Y-AG aufgrund der Rechnung der Schuldnerin vom 08.08.2002 über weitere 1.104,32 €, zu dem die Beklagten keinen Vortrag gehalten haben und bei dem aufgrund des Datums der Rechnung davon auszugehen ist, dass bis dahin die Schuldnerin ihre Leistungen erbracht hatte.
264e) Die Klägerin hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von 21.750,00 € gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog für die Zahlung vom 16.10.2002 auf die Rechnung an die MT-GmbH vom 31.07.2002 (Konto 4300, Bl. 362 GA-LG), wobei auch hier noch der Abzug des Kostenbeitrags iHv 9 % zu berücksichtigen ist. Aus den von dem Beklagten zu 1) vorgelegten Unterlagen (Bl. 378 f. GA-LG) geht hervor, dass die Leistungen zu diesem Zeitpunkt und damit in anfechtungsfreier Zeit im Wesentlichen - mit Ausnahme der Montage - erbracht waren. Die Schuldnerin hatte ausweislich der Rechnung zwei vollständig funktionsfähige und schlüsselfertige Schwenkvorrichtungen bei einem Gesamtauftragswert von 37.500,00 € netto geliefert, was zu der Einigung mit der Auftraggeberin geführt hatte, dass jedenfalls eine Teilrechnung über 50 % des Auftragswertes berechtigt war.
265f) Die Klägerin kann zudem aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog die Zahlung von 14.998,80 €, die am 18.10.2002 (Konto 4300, Bl. 362 GA-LG) auf dem Konto des Beklagten zu 1) eingingen und die Rechnung vom 13.09.2002 an die FN-GmbH & Co. KG betreffen, unter Berücksichtigung eines 9%igen Abzugs für den Kostenbeitrag, verlangen. Der Beklagte zu 1) trägt vor, es handele sich um einen im Juni 2002 erteilten Auftrag, der ab dann bearbeitet worden sei, wobei der Abschluss erst nach Insolvenzantragstellung im September 2002 erfolgt sei. Auch hier hätte er im Hinblick auf die von ihm vorzutragende Gläubigerbenachteiligung zwischen dem Wert der Arbeiten vor und nach dem 03.09.2002 vortragen müssen, um eine für die Anfechtbarkeit nachvollziehbare Gläubigerbenachteiligung darzutun. Da dies nicht geschehen ist, lassen sich die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht feststellen.
266g) Dies gilt auch für einen Forderungseinzug iHv weiteren 22.693,03 € (Konto 4300, Bl. 362 GA-LG, Rechnung an die WQ GmbH vom 31.07.2002), dessen Auskehr die Klägerin unter Berücksichtigung des zu leistenden Kostenbeitrags gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog verlangen kann. Betroffen ist erneut eine von der Schuldnerin auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) bis zum 31.07.2002 erbrachte Leistung an die WQ GmbH. Die Darlegungen dazu, dass dieser Betrag tatsächlich nicht gezahlt worden sein soll, obwohl der Beklagte zu 1) ihn über Jahre hinweg als Zahlungseingang verbucht hatte, bleiben auch hier unzureichend. Eine angebliche „Verrechnung“ durch die WQ GmbH mit nicht weiter dargelegten Gegenansprüche in iHv 91.425,24 € bleibt unerklärt.
267g) Aus den obigen Ausführungen folgen damit allein Forderungen iHv zusammen 475.972,48 € (48.691,85 €, 118.146 €, 20.374,13 €, 10.980,71 €, 44.509,95 €, 89.526,19 €, 19.042,56 €, 5.280,42 €, 60.978,84 €, 21.750 €, 14.998,80 €, 22.693,03 €), die der Beklagte zu 1) eingezogen hat und deren Auskehr die Klägerin unter Berücksichtigung des 9%igen Kostenanteils verlangen kann. Dieser beträgt auf die vorgenannte Summe 42.927,52 €. Der danach verbleibende Betrag von 434.044,96 € übersteigt die noch valutierende Hauptforderung über 427.988,18 € deutlich. Dies gilt auch nach Abzug der von dem Beklagten zu 1) geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten (Bl. 110 f. GA-LG) iHv 615,71 €.
2684. Keine Gegenansprüche
269Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1) auf eine Überzahlung. Die eingezogenen Altforderungen über zusammen 117.094,46 €
270• 600,00 € U, Rechnung 220103 vom 21.02.2002
271• 22.491,88 € S-AG, Rechnung 220221, 220160 vom 28.03.2002
272• 495,29 € S-AG, Rechnung 220221, 220160 vom 28.03.2002
273• 38.833,09 € S-AG, Rechnung 220164 vom 03.04.2002
274• 5.452,00 € S-AG, Rechnung 220164 vom 03.04.2002
275• 37.361,03 € H, Rechnung 220178 vom 10.04.2002
276• 973,40 € I, Rechnung 220196 vom 25.04.2002
277• 5.788,66 € J-GmbH, Rechnung 220232 vom 10.05.2002
278• 99,11 € S-AG, Rechnung 220271 vom 21.05.2002
279• 1.555,56 € V, Rechnung 220265 vom 23.05.2002
280können nicht zur Begründung einer Überzahlung herangezogen werden. Die daraus folgenden Auskehransprüche standen auch nach Auffassung des Beklagten zu 1) der Klägerin zu. Die Klägerin hat sich einen Teil der an sie geleisteten Abschläge über 185.424,20 € vollständig auf diese Erlösauskehransprüche anrechnen lassen und diese berechtigterweise auf anderweitige Forderungen verrechnet.
281Der Beklagte zu 1) kann schließlich auch nicht wirksam mit einem ihm gegen die Klägerin zustehenden Anspruch auf Zahlung von 59.930,90 €
28231.10.2002 P-Technology GmbH 45.570,60 €
05.11.2002 MU-GmbH 6.227,54 €
13.11.2002 I-KG 279,65 €
02.12.2002 MU-GmbH 6.227,54 €
05.12.2002 Arbeitsamt Y 1.569,12 €
15.01.2003 VK-GmbH 56,45 €
gemäß § 816 Abs. 2 BGB aufrechnen. Dass ein solcher Anspruch bestünde, lässt sich nicht feststellen.
290Hierbei soll es sich nach dem Beklagtenvorbringen um Forderungseinzüge handeln, die auf dem Konto der Klägerin eingingen, von denen aber der Beklagte zu 1) behauptet, sie unterlägen nicht der Globalzession, sondern stünden der Masse zu. Prüffähigen Vortrag hat er dazu indessen nicht gehalten. Allein dass diese Forderungen Gegenstand von Vergleichsverhandlungen waren (vgl. dazu das Schreiben der Klägerin vom 26.05.2009, Bl. 645 ff. GA-LG), führt nicht dazu, dass die Klägerin entsprechende Ansprüche anerkannt hätte und der Beklagte zu 1) einer Begründung im Prozess enthoben wäre, zumal der Vergleich unstreitig nicht geschlossen wurde. Im Übrigen hat die Klägerin diese Beträge anspruchsmindernd zugunsten des Beklagten zu 1) auf die offene Hauptforderung verbucht. Dies ergibt sich aus der Buchungsübersicht der Klägerin (Anlage K 4, Bl. 29 ff. GA-LG). Sollte sie diese Beträge wieder auskehren müssen, wäre der Beklagte zu 1) zur Auskehr weiterer Erlöse verpflichtet.
291II.
292Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen.
2931. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) der geltend gemachte Zinsanspruch für einen Betrag iHv 396.633,34 € (427.988,18 € abzüglich erst am 08.06.2011 eingezogener 20.374,13 € - Hauptforderung - und 10.980,71 € - Zinsen - aus einer Teilrechnung an die T-GmbH & Co. KG) für die Zeit ab dem 03.12.2010 und für einen weiteren Betrag iHv 31.354,84 € (20.374,13 € und 10.980,71 €) für die Zeit ab dem 08.06.2011 gemäß § 169 InsO zu. In der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin im Wege der zulässigen Klageänderung ihren Zinsanspruch hauptweise auf § 169 InsO und nur hilfsweise auf § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO gestützt. Für die Zeit vor dem 03.12.2010 ist der Zinsanspruch aus § 169 InsO verjährt.
294a) Nach § 169 InsO sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen, solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 InsO berechtigt ist, nicht verwertet wird.
295Danach schuldet die Masse zum Schutze der Absonderungsberechtigten unabhängig von einer Deckung der stetig anwachsenden laufenden Zinsforderungen durch das Sicherungsgut gemäß § 169 InsO bereits Zinsen, wenn es zu einer Verzögerung der Verwertung kommt. Diese Zinspflicht dient dazu, das Sicherungsgut nicht durch zusätzliche, auf einer verzögerten Verwertung beruhende Zinsansprüche auszuhöhlen. Mit Hilfe des selbstständigen, das Verwertungsrecht ergänzenden Anspruchs aus § 169 InsO wird vermieden, dass das Sicherungsgut wegen der aufgelaufenen Zinsen nicht mehr für eine umfassende Befriedigung des Gläubigers ausreicht (BGH, Urt. v. 17.07.2008 - IX ZR 132/07, Rn. 20).
296Die Zinszahlungspflicht beginnt nach dem Wortlaut des § 169 Satz 1 InsO grundsätzlich mit dem Berichtstermin, in dem die Gläubigerversammlung über das Verfahrensziel entscheidet. Sie entsteht per legem, wenn der mit dem Absonderungsrecht behaftete Gegenstand über den Berichtstermin hinaus nicht verwertet wird. Ausnahmsweise stehen dem absonderungsberechtigten Gläubiger Zinszahlungen aus der Masse bereits vor dem Berichtstermin zu, wenn er bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren durch einstweilige Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 InsO an der Verwertung des Sicherungsgutes gehindert worden ist, vgl. § 169 Satz 2 InsO (Bales, ZInsO 2022, 2068, 2080 f.; Hellmich, ZInsO 2005, 678, 679). Die Zinszahlungspflicht endet nicht schon mit der Verwertung, hier also mit der Einziehung der Forderung, sondern erst mit der Auszahlung des Erlöses an den Absonderungsberechtigten. Der Schutzzweck des § 169 InsO beschränkt sich nicht allein darauf, den Insolvenzverwalter zu einer möglichst schnellen Verwertungshandlung zu zwingen. Vielmehr soll umfassend derjenige Nachteil des Gläubigers ersetzt werden, der diesem durch den Verlust des eigenen Verwertungsrechts entsteht (BGH, Urt. v. 20.02.2003 - IX ZR 81/02, Rn. 55; K. Schmidt InsO/Sinz, aaO, § 170 Rn. 25; MüKoInsO/Kern, aaO, § 169 Rn. 45; Uhlenbruck/Brinkmann, aaO, § 169 Rn. 9; Bales, ZInsO 2022, 2068, 2081; Hellmich, ZInsO 2005, aaO, 681; jeweils mwN). Die nach § 169 InsO geschuldeten Zinsen sind der Höhe nach in erster Linie danach zu bemessen, in welcher Höhe der Gläubiger sie aus dem ungestörten Rechtsverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte (BGH, Urt. v. 20.02.2003, aaO, Rn. 56). Damit wird der Gläubiger regelmäßig in die Lage versetzt, sich die ihm durch das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters vorenthaltene Liquidität anderweitig zu beschaffen und so eine wirtschaftliche Einbuße zu vermeiden. Waren vertraglich ausnahmsweise keine Zinsen als Hauptleistung geschuldet oder lag der vereinbarte Zinssatz unter 4%, erscheint es sachgerecht, in Anlehnung an den gesetzlichen Zinssatz des § 246 BGB eine Mindestverzinsung von 4% auch im Rahmen des § 169 InsO anzunehmen (BGH, Urt. v. 16.02.2006 - IX ZR 26/05, Rn. 31; Uhlenbruck/Brinkmann, aaO, § 169 Rn. 5).
297Gemessen daran schuldet der Beklagte zu 1) dem Kläger die geltend gemachten Zinsen, da bis heute keine Erlösauskehr erfolgt ist. Der vertragliche Zinssatz betrug nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Klägerin 8,25 % und liegt damit durchgängig in der unverjährten Zeit ab dem 03.12.2010 über dem geltend gemachten Zinssatz. Wann hinsichtlich der einzelnen eingezogenen Forderungen in der Zeit vor dem 03.12.2010 der Zinslauf nach § 169 InsO begann, bedarf vor dem Hintergrund der insoweit eingetretenen Verjährung (dazu sogleich) keiner Erörterung. Die Zinspflicht für die erst am 08.06.2011 nach Erlass des Urteils des Landgerichts Aachen eingezogenen Forderungen gegen die T-GmbH & Co. KG über 20.374,13 € (Hauptforderung) und 10.980,71 € (Zinsen) beginnt allerdings erst an diesem Tag zu laufen.
298b) Zinsen für die Zeit vor dem 03.12.2010 kann die Klägerin aus § 169 InsO nicht verlangen, weil der Beklagte zu 1) sich insoweit zu Recht auf die Einrede der Verjährung beruft (§§ 214, 199 Abs. 4 BGB).
299Für den Zinsanspruch aus § 169 InsO gilt die Regelverjährung der §§ 194, 199 BGB.
300Die §§ 195, 199 BGB haben das erklärte Ziel, grundsätzlich für alle privatrechtlichen Ansprüche als angemessene Ausgestaltung der Verjährung anwendbar zu sein. Die Schwelle für ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Modell ist daher hoch anzusetzen. Soll die Regelverjährung nicht zum Zuge kommen, bedarf es einer besonderen Begründung. Keinesfalls muss umgekehrt für jeden privatrechtlichen Anspruch, der nicht im BGB geregelt ist, die entsprechende Anwendung der §§ 195, 199 BGB begründet werden (BeckOGK/Piekenbrock, BGB, Stand 01.01.2026, § 195 Rn. 15; MüKoBGB/Grothe, 10. Aufl. 2025, § 195 Rn. 13; Brinkmann, NZG 2002, 855, 856).
301Dies gilt auch für § 169 InsO, der keine eigene Verjährungsregelung aufweist.
302Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nach § 199 Abs. 4 BGB verjähren andere Ansprüche als die in den Absätzen 2 bis 3a genannten Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
303Letzteres greift auch für die Zinsansprüche der Klägerin gemäß § 169 InsO, weil sich eine vorherige Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den bestehenden Auskehransprüchen nicht feststellen lässt und es sich bei den Zinsansprüchen aus § 169 InsO nicht um Schadensersatz- und Erbansprüche iSd Absätze 2 bis 3a handelt.
304aa) Die Zinsansprüche sind nicht schon früher als zum 03.12.2010 nach § 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil es an hinreichendem Vortrag des Beklagten zu 1) für eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den Zinsansprüchen fehlt.
305(1) Kenntnis verlangt nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrundeliegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet. Aus den Umständen muss für den Gläubiger ferner ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt. Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann - sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage -, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist (MüKoBGB/Grothe, aaO, § 199 Rn. 28; BeckOGK/Piekenbrock, aaO, § 199 Rn. 91). Legen zudem die Umstände nahe, dass es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung fehlt, kann erst ab Klärung der hierfür relevanten Tatsachen von einer Kenntnis des Gläubigers ausgegangen werden (MüKoBGB/Grothe, aaO). Als derjenige, dem die Einrede der Verjährung zugutekommt, ist der Beklagte zu 1) als Schuldner für die für die Verjährung maßgeblichen Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Ihm obliegt es, die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin von den in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB genannten Voraussetzungen darzutun. Er muss also Umstände dartun und gegebenenfalls beweisen, aus denen folgt, dass sich einem Angehörigen des in Betracht kommenden Verkehrskreises in der Situation des Gläubigers der Schluss auf einen Anspruch und auf die Person des Schuldners aufdrängen musste (MüKoBGB/Grothe, aaO, § 199 Rn. 46).
306(2) Dem genügt der Vortrag des Beklagten zu 1) - wie in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 erörtert - nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung seines neuen Vorbringens im Schriftsatz vom 11.03.2026. Bei der Frage, inwieweit die Klägerin von ihren Ansprüchen Kenntnis hatte, ist - worauf die Parteien bereits mit Beschluss des Senats vom 10.04.2025 hingewiesen wurden - beachtlich, dass es sich bei den Ansprüchen der Klägerin auf Erlösauskehr nicht um unselbständige Rechnungsposten innerhalb eines einheitlichen Anspruchs handelt. Beziehen sich - wie hier - die Erlösanteile auf bestimmte Gegenstände bzw. Forderungen, bilden die damit korrespondierenden Zahlungsansprüche jeweils eigenständige Einzelforderungen (BGH, Urt. v. 17.07.2008 - IX ZR 96/06, Rn. 8, 10). Dies gilt auch für die darauf jeweils entfallenden Zinsansprüche nach § 169 ZPO. Dementsprechend wäre es für eine Kenntnis der Klägerin erforderlich gewesen, Kenntnis von den einzelnen Ansprüchen auf Erlösauskehr bzw. den darauf bezogenen Zinsanspruch zu haben, was wiederum vorausgesetzt hätte, dass sie Kenntnis von den von dem Beklagten zu 1) jeweils eingezogenen Forderungen von so vielen Details hinsichtlich der einzelnen eingezogenen Forderung gehabt hätte, dass sie hätte beurteilen können, ob sie von ihrer Globalzession umfasst war oder ob sie von dem Beklagten zu 1) als zur Fortsetzung des Betriebs der Schuldnerin ermächtigten Insolvenzverwalter begründet worden war. Nur dann hätte sie auch auf ihre etwaigen Zinsansprüche schließen können. Dies setzte aber nicht nur Kenntnis von dem Namen des Drittschuldners, sondern auch des Auftragsverhältnisses, auf das geleistet wurde, einschließlich der berechneten Arbeiten und des Zahlungseingangs voraus.
307Tatsächlich hat der Beklagte zu 1) erstmals im Rahmen des Prozesses vollständige Einzelkontenübersichten betreffend die Konten 4290, 4300, 4310 und 4320 (Anlagen B 29, Bl. 330 GA-LG; B 43, Bl. 361 ff. GA-LG; B 68, Bl. 390 ff. GA-LG; B 78 Bl. 402 ff. GA-LG) erstellt, aus denen sich konkret die jeweils eingezogenen Forderungen bezogen auf die einzelnen Rechnungen der Schuldnerin und den Zeitpunkt des Forderungseinzugs ergeben. Zudem ist erst aus diesen Übersichten erkennbar, inwieweit der Beklagte zu 1) gemeint hat, dass ihm Rechte aus § 91 InsO und Anfechtungsrechte an der Werthaltigmachung zustanden. Diese Übersichten wären geeignet gewesen, die Klägerin in die Lage einer Feststellungs- oder Leistungsklage - auch hinsichtlich ihrer Zinsansprüche - zu versetzen.
308Dies trifft jedoch auf sämtliche vorhergehenden im Streit stehenden Informationen nicht zu, die der Beklagte zu 1) der Klägerin erteilt haben will. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Insolvenzverwalter im Fall der erfolgreichen Verwertung von Sicherheiten der Bank über das Ergebnis Rechnung zu legen hat, insbesondere dann, wenn der an die Bank ausgekehrte Erlös nicht zu deren voller Befriedigung geführt hat. Für die Rechnungslegung sind die allgemeinen Grundsätze der §§ 259 ff. BGB mit der Folge anzuwenden, dass der Verwalter anzugeben hat, welche Sicherungsgüter zu welchem Preis veräußert worden sind. Die Aufstellung kann in jeder geeigneten Form erteilt werden, wenn nur sichergestellt ist, dass der Gläubiger aus ihr unschwer alle Informationen, auf die er einen Anspruch hat, entnehmen kann (Obermüller, aaO, Rn. 6.1562). Hierzu genügt es keinesfalls, dass der Klägerin jeweils wechselnde und im Detail nicht nachvollziehbare Saldenstände der einzelnen Konten mitgeteilt wurden oder ihr bekannt war, dass „erhebliche“ Zahlungseingänge vorlagen. Dies betrifft das nach Schluss der ersten Instanz vorgelegte Schreiben des Beklagten zu 1) vom 08.09.2004 nebst beigefügter Saldenliste (Bl. 1219 ff. GA-LG). Dies gilt auch für das Schreiben der Klägerin vom 09.11.2004 (Bl. 1228 ff. GA-LG, Bl. 690 ff. GA-OLG), da dieses keine Kenntnis von Einzelheiten betreffend einzelne Forderungen erkennen lässt, sondern lediglich der Klägerin mitgeteilte Saldenstände behandelt, die in keiner Weise mit den Salden der tatsächlich eingezogenen Forderungen - wie sie sich im Jahr 2019 darstellten - übereinstimmen. Soweit in dem Schreiben auf Seite 1 Spiegelstrich 1 auf laufende Aufträge Stand 31.07.2002 hingewiesen wird, lässt sich entgegen der Darstellung des Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 11.03.2026 nicht nachvollziehen, ob es sich insoweit um die Anlage BB 5 (Bl. 630 ff. GA-OLG) handelte. Im Gegenteil ist nicht nur ein anderes Erstellungsdatum - der 04.03.2026 - genannt. Es werden als maßgebender Zeitraum der aufgeführten Forderungen der 29.10.2002 bis 05.07.2019 genannt, was sich nicht mit einem Stand zum 31.07.2002 in Einklang bringen lässt. Zudem werden - ohne Zusammenhang zu der Globalzession, einem Anfechtungsrecht des Beklagten zu 1) und der Betriebsfortführung durch den Beklagten - schlicht Forderungseinzüge aufgezählt.
309Keine Kenntnis vermittelt auch das Schreiben des Beklagten zu 1) vom 23.04.2009 (Bl. 659 GA-LG) und die von ihm erstellte Übersicht vom 09.07.2019 (Bl. 48 f. GA-LG), da es sich wiederum lediglich um die Mitteilung von undifferenzierten Saldenständen handelt. Keine Kenntnis folgt schließlich aus dem Schreiben der Klägerin vom 26.05.2009 (Bl. 645 GA-LG), in dem sie auf die ihr mitgeteilten, von den heutigen Saldenständen gänzlich abweichenden Saldenstände Bezug nimmt, und aus dem hervorgeht, dass offenbar Zinsansprüche - bezogen auf eine zu diesem Zeitpunkt in Rede stehende Auszahlung aus dem Konto 4300 an die Klägerin iHv 81.956,54 € - im Jahr 2009 Gegenstand von Vergleichsverhandlungen waren. Aus welchen Einzelforderungen sich dieser Betrag, der von den heute auf diesem Konto - nach diversen Umbuchungen - verbuchten 298.708,91 € erheblich abweicht, zusammensetzte, bleibt nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) offen.
310Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte zu 1) im Schriftsatz vom 11.03.2026 darauf, die Klägerin habe das Geschäftsgirokonto des Insolvenzverfahrens geführt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie die Klägerin als kontoführende Bank aus den reinen Buchungen auf einem Geschäftsgirokonto erkannt hat oder hätte erkennen müssen, welche Zahlungseingänge ihre etwaigen Ansprüche auf Erlösauskehr betrafen. Dazu hätte der Beklagte zu 1) im Einzelnen ausführen müssen, woran dies jeweils erkennbar gewesen sein soll. Der bloße Name eines betreffenden Drittschuldners reicht insoweit jedenfalls nicht, weil auch der Beklagte zu 1) mit den Drittschuldnern weiter in geschäftlichem Kontakt stand, da er den Betrieb der Schuldnerin fortführte. Dies ergibt sich auch nicht aus den von ihm erstellten Anlagen BB 4 und BB 5 (Bl. 515 ff. GA-OLG). Welche Zahlungen auf Forderungen entfielen, die der Globalzession unterlagen, war erst nach Vorlage der Einzelkontenübersichten gemäß den Anlagen B 29, B 43, B 68 und B 78 möglich, aus denen die einzelnen Zahlungseingänge nach Datum, Vertrag und Drittschuldner sortiert hervorgehen. Dies betrifft im Übrigen auch die für eine mögliche Klageerhebung maßgebliche Frage, ob dem Beklagten ein Anfechtungsrecht zustand und deshalb die Erfolgsaussicht zu verneinen war. Im Übrigen handelt es sich bei den von den Beklagten vorgelegten Anlagen BB 4 und BB 5 zum Schriftsatz vom 11.03.2026 offensichtlich um nachträglich anlässlich der Erstellung des Schriftsatzes von ihm selbst gefertigte Unterlagen, die nicht den Inhalt der Buchungen auf dem Geschäftskonto der Klägerin wiedergeben. Eine Überprüfung, ob diese den Sachstand zutreffend wiedergeben, ist nicht möglich. Ohnehin bestand jedoch auch keine Pflicht der Klägerin, die Zahlungseingänge auf einem Geschäftsgirokonto darauf zu überprüfen, ob diese im Einzelfall unter ihre Globalzession fielen. Vielmehr wäre es die Pflicht des Beklagten zu 1) gewesen, über die unter die Globalzession fallenden Forderungen rechtzeitig und ordnungsgemäß abzurechnen und mitzuteilen, dass und inwieweit er ein Anfechtungsrecht daran geltend mache.
311Gleichermaßen verfängt der mit Schriftsatz vom 11.03.2026 gehaltene Vortrag zu der Teilnahme von Dr. C, einem Mitarbeiter der Klägerin, an den Sitzungen des Gläubigerausschusses nicht. Dasselbe gilt für die Behauptung, dieser habe als Mitglied des Gläubigerausschusses Kassenprüfungen vorgenommen, als solchem seien ihm Kontoauszüge, Belege und Rechnungen sowie Summen- und Saldenlisten bekannt gewesen. Dass Summen- und Saldenlisten ohne Benennung der Einzelbuchung nicht ausreichen, ist bereits oben ausgeführt. Welche konkreten Einzelforderungen dem Mitarbeiter bekannt geworden sein sollen und welchen konkreten Inhalt die benannten Unterlagen hatten, bleibt zudem offen. Aus der Summen- und Saldenliste gemäß BB 9 (Bl. 685 ff. GA-OLG) gehen jedenfalls erneut nur Saldenstände, nicht aber einzelne Forderungen hervor. Angesichts dieses unschlüssigen Vortrags des Beklagten zu 1) muss nicht entschieden werden, ob der Klägerin überhaupt die Kenntnisse des nicht als ihr Vertreter an dem Gläubigerausschuss beteiligten Mitarbeiters Dr. C zuzurechnen sind.
312(3) Zur Frage einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin hat der Beklagte zu 1) keinen Vortrag gehalten. Eine solche ergibt sich auch nicht aus den im Prozess bekannt gewordenen Umständen.
313bb) Die Zinsansprüche der Klägerin aus § 169 InsO sind jedoch verjährt, soweit sie vor dem 03.12.2010 entstanden sind. Insoweit greift die Höchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB ein. Bei den geltend gemachten Zinsansprüchen handelt es sich nicht um solche nach § 199 Abs. 2 bis Abs. 3 a BGB. Die Hemmung der Verjährung trat gemäß §§ 204 Nr. 1 BGB, 167 ZPO durch Eingang der Klage am 03.12.2020 beim Landgericht ein. Auf Verhandlungen zwischen den Parteien kann eine zwischenzeitliche Hemmung nicht gestützt werden. Dazu fehlen prüffähige Angaben durch die darlegungspflichtige Klägerin.
3142. Soweit hinsichtlich erst nach Klageerhebung entstandener Zinsansprüche der für Ansprüche aus § 169 InsO maßgebende vertragliche Zinssatz von 8,25 % durch den gesetzlichen Zinssatz überschritten werden sollte, kann die Klägerin diesen für die Zeit ab Klageerhebung nach §§ 291 Satz 1 und Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ersetzt verlangen.
3153. Zwar mögen die vor dem 03.12.2010 entstandenen Zinsansprüche aus § 169 InsO verjährt und die auf den Erlös über 31.354,84 € entfallenden Zinsansprüche aus § 169 InsO erst ab dem 08.06.2011 geschuldet sein. Dies führt indessen nicht dazu, dass der Klägerin insoweit die weiter geltend gemachte Ansprüche nicht zustünden. Denn das Absonderungsrecht der Klägerin erstreckt sich auch auf nach Insolvenzeröffnung entstandene Zins- und Kostenansprüche. Dem steht § 169 InsO nicht entgegen, der neben dem Recht auf abgesonderte Befriedigung steht (BGH, Urt. v. 17.07.2008 - IX ZR 132/07, Rn. 7, 18; Obermüller, aaO, Rn. 6.1560).
316Dementsprechend kann die Klägerin von dem Beklagten zu 1) - wie hilfsweise geltend gemacht - nach § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog) die Auskehr der erzielten Erlöse in der Höhe verlangen, in der ihr in der Zeit vom 05.12.2002 bis zum 02.12.2010 Verzugszinsansprüche auf die gesamte Darlehensforderung und in der Zeit vom 03.12.2010 bis zum 07.06.2011 auf die Darlehensforderung in Höhe eines Teilbetrages von 31.354,84 € entstanden sind. Das Interesse an diesen Beträgen ist - wie oben ausgeführt - nicht bereits durch § 169 InsO gedeckt.
317Der Klägerin sind in der Zeit vom 05.12.2002 bis zum 02.12.2010 die aus der Anlage K 4 (Bl. 29 bis 31 GA-LG) ersichtlichen Verzugszinsen auf die - gekündigte und trotz Mahnung nicht zurückgezahlte - Darlehensforderung entstanden. Diese betragen danach vom 05.12.2002 bis zum 30.06.2009 72.709,88 €. Hinzu kommen für die Zeit vom 01.07.2009 bis zum 02.12.2010 weitere 31.218,51 €:
318|
Zeitraum |
Tage |
Zinssatz |
Zinsertrag |
|
01.07.2009 - 31.12.2009: |
184 |
5.12 % |
11.046,5508 € |
|
01.01.2010 - 30.06.2010: |
181 |
5.12 % |
10.866,4440 € |
|
01.07.2010 - 02.12.2010: |
155 |
5.12 % |
9.305,5183 € |
|
Total: |
|||
|
01.07.2009 - 02.12.2010: |
520 |
Zinsen: |
31.218,5132 € |
Ferner sind die Verzugszinsen auf 31.354,84 € in der Zeit vom 03.12.2010 bis zum 07.06.2011 iHv 822,48 € zu berücksichtigen:
320|
Zeitraum |
Tage |
Zinssatz |
Zinsertrag |
|
03.12.2010 - 31.12.2010: |
29 |
5.12 % |
127,5498 € |
|
01.01.2011 - 07.06.2011: |
158 |
5.12 % |
694,9263 € |
|
Total: |
|||
|
03.12.2010 - 07.06.2011: |
187 |
Zinsen: |
822,4761 € |
Die danach neben der Darlehensforderung offenen Verzugszinsen betragen damit zusammen 104.887,20 €, auf die sich das Absonderungsrecht der Klägerin bezieht. In dieser Höhe stehen ihr weitere Auskehransprüche gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO (analog) zu.
322a) Aus den oben bereits errechneten Ansprüchen auf Erlösauskehr iHv zusammen 433.429,25 € (434.044,96 € ./. 615,71 €) verbleibt nach Abzug des Erlösauskehranspruchs für die Darlehensforderung noch ein Betrag iHv 5.440,38 €, bei dem bereits der dem Beklagten zu 1) zustehende Kostenbeitrag berücksichtigt ist.
323b) Konto 4300, Forderungseinzug ab dem 29.10.2002
324aa) Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) ferner einen Anspruch auf Zahlung von 30.136,83 € gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abzüglich des noch zu berücksichtigenden Kostenbeitrags.
325Dem liegen die folgenden von dem Beklagten zu 1) auf dem Konto 4300 (362 GA-LG) gebuchten Einzüge in der Zeit vom 06.11.2002 bis zum 20.11.2002 zugrunde:
32615.618,96 € 06.11.2002 T-Engineering GmbH, Rg. 220344 vom
02.07.2002
3292.842,00 € 07.11.2002 ABC, Rg. 20433 vom 28.08.2002
981,26 € 07.11.2002 ABC, Rg. 220366 vom 11.07.2002
6.865,45 € 07.11.2002 ABC, Rg. 220380 vom 13.08.2002
3.829,16 € 20.11.2002 ABC-D, Rg. 220518 vom 17.10.2002.
Diese Erlöse wurden nach Insolvenzeröffnung von dem Beklagten zu 1) eingezogen. An den Forderungen bestand jedoch ein Absonderungsrecht der Klägerin. Dieses unterlag nicht § 91 InsO. Denn alle abgerechneten Arbeiten waren auch nach dem Vortrag des Beklagten zu 1) vor dem 03.09.2002 erbracht. Sie waren damit nach den obigen Ausführungen auch nicht anfechtbar.
335bb) Aus denselben Gründen steht der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) ferner ein Anspruch auf Zahlung von 10.061,74 € gemäß § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO abzüglich des noch zu berücksichtigenden Kostenbeitrags zu. Hierbei handelt es sich um eine nach Insolvenzeröffnung eingegangene Zahlung der FI auf Grundlage einer Rechnung der Schuldnerin vom 05.08.2002. Es ist mangels anderweitigen Vortrags des Beklagten zu 1) davon auszugehen, dass die abgerechneten Leistungen zum Zeitpunkt der Rechnungstellung erbracht waren.
336cc) Aus denselben Gründen hat die Klägerin gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Auskehr von 3.299,04 € (Konto 4300, Bl. 362 GA-LG) abzüglich des noch zu berücksichtigenden Kostenbeitrags. Hierbei handelt es sich um die Zahlungseingänge
3371.690,12 € 27.11.2002 KN, Rg. 220436 vom 28.08.2002
481,40 € 27.11.2002 EX, Rg. 220430 vom 22.08.2002
1.127,52 € 27.11.2002 EX, Rg. 220503 vom 10.10.2002.
dd) Die Klägerin kann - unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags - die Auskehr des Einzugs einer Forderung am 02.01.2003 über 17.400,00 € aus der Teilrechnung an die MT-GmbH vom 15.08.2002 (Konto 4300, Bl. 362 GA-LG) verlangen, weil mangels näheren Vortrags des Beklagten zu 1) auch insoweit davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin die Arbeiten abgerechnet hat, die sie bis dahin erbracht hatte.
342ee) Weitere 27.042,21 € kann die Klägerin aus dem Einzug folgender Forderungen entsprechend den Buchungen auf dem Konto 4300 (Bl. 362 GA-LG) verlangen. Es ist entsprechend den obigen Ausführungen auch hier davon auszugehen, dass sämtliche Arbeiten in anfechtungsfreier Zeit erbracht wurden, da sämtliche Rechnungen vor dem 03.09.2002 datieren:
3436.960,00 € 21.01.2003 G-GmbH, RG. 220432 vom 27.08.2002
812,00 € 21.01.2003 G-GmbH, RG. 220330 vom 27.06.2002
5.693,74 € 21.01.2003 G-GmbH, RG. 220361 vom 25.06.2002
593,11 € 21.01.2003 G-GmbH, RG. 2203325 vom 24.06.2002
3.251,22 € 21.01.2003 G-GmbH, RG. 220429 vom 16.08.2002
1.121,14 € 21.02.2003 A-AG, Rg. 220437 vom 29.08.2002
1.026,60 € 29.10.2004 I, anteilig Rg. 220309 vom 07.06.2002
4.000,00 € 17.05.2005 JY, Rg. 220334
vom 26.06.2002
3533.584,40 € 29.12.2005 S-AG, Rg. 220434 vom 28.08.2002.
c) Konto 4310, Forderungseinzug bis zum 28.10.2002
356Die Klägerin kann schließlich unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags - entsprechend dem dann noch offenen Anteil ihrer Darlehens- und Zinsforderung - aus § 170 Abs. 1 Satz 2 InsO analog die Zahlung von 50.000 €, die am 17.09.2002 auf dem Konto des Klägers eingingen und die Rechnung vom 16.09.2002 an die FI-GmbH betreffen, verlangen. Der Beklagte zu 1) trägt vor, es handele sich um einen im Juni 2002 erteilten Auftrag, der ab dann bearbeitet worden sei, wobei die Maschine erst nach Insolvenzantragstellung am 17.09.2002 geliefert worden sei. Auch hier hätte er im Hinblick auf die von ihm vorzutragende Gläubigerbenachteiligung zwischen dem Wert der Arbeiten vor und nach dem 03.09.2002 vortragen müssen, um die Gläubigerbenachteiligung darzulegen. Da dies auch hier nicht geschehen ist, lassen sich die Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht feststellen.
357d) Aus den vorstehenden Ausführungen folgen weitere von dem Beklagten eingezogene Forderungen iHv zusammen 137.939,82 € (30.136,83 €, 10.061,74 €, 3.299,04 €, 17.400 €, 27.042,21 €, 50.000 €), von denen nach Abzug eines Kostenbeitrags iHv 9 % (= 12.414,58 €) 125.525,23 € verbleiben, die neben den bereits genannten 5.440,38 € zur weiteren Auskehr zur Verfügung stehen. Dieser Betrag übersteigt die angefallenen Verzugszinsen iHv 104.887,20 € deutlich.
358f) Auch diesem Anspruch auf Erlösauskehr steht nicht die Einrede der Verjährung (§ 214 BGB) entgegen. Der Erlösauskehranspruch verjährt, wie bereits unter Ziffer I. 2. a) dd) näher ausgeführt, in 30 Jahren ab seiner Entstehung. Insoweit macht es keinen Unterschied, ob sich das Absonderungsrecht der Klägerin auf die Darlehensforderung - wie oben - oder auf die nach Insolvenzeröffnung entstanden Zinsansprüche bezieht.
359III.
3601. Der Beklagte zu 2) haftet zusammen mit dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner für die bislang unterbliebene Erlösauskehr einschließlich aller geltend gemachten Zinsen gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO.
361a) Die Klägerin ist zur Geltendmachung ihres individuellen Vermögensschadens, der aus einer Verletzung ihres Rechts auf Absonderung beruht, schon während des laufenden Insolvenzverfahrens berechtigt (vgl. dazu: Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 60 Rn. 122). Sie war nicht verpflichtet, zunächst (nur) einen Prozess gegen die Masse zu führen, bevor sie dann den Beklagten zu 2) persönlich in Anspruch nehmen darf. Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär. Die Ansprüche gegen die Insolvenzmasse und gegen den Verwalter sind gleichrangig (BGH, Urt. v. 01.12.2005 - IX ZR 115/01, LS und Rn. 15; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 60 Rn. 112; MüKoInsO/Schoppmeyer, aaO, § 60 Rn. 136; Beck/Depré/Ampferl/Zimmer, aaO, § 47 Rn. 32).
362b) Der Beklagte zu 2) hat seine insolvenzspezifischen Pflichten als vorläufiger und als endgültiger Insolvenzverwalter dadurch verletzt, dass er die Erlöse aus den der Globalzession unterfallenden Forderungen der Schuldnerin gegen Drittschuldner bis heute nicht an die Klägerin ausgekehrt hat.
363Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten verantwortlich. Sofern der vorläufige Verwalter zur Sicherheit abgetretene Forderungen kraft einer (fortbestehenden) Einzugsermächtigung einzieht, muss er den Erlös dem Gläubiger zur abgesonderten Befriedigung zur Verfügung stellen (BGH, Urt. v. 21.01.2010, aaO, LS; MüKoInsO/Schoppmeyer, aaO, § 60 Rn. 70). Darüber hinaus ist er als endgültiger Insolvenzverwalter verpflichtet, sein Verwertungsrecht unverzüglich auszuüben (§ 169 InsO) und den dem Absonderungsberechtigten geschuldeten Betrag nach 170 Abs. 1 Satz 2 InsO unverzüglich auszuzahlen (BGH, Urt. v. 02.12.1993 - IX ZR 241/92 LS; OLG Hamm, Urt. v. 21.12.2010 - 27 U 33/10, BeckRS 2013, 12301; MüKoInsO/Schoppmeyer, aaO, § 60 Rn. 74; KPBJ/Lüke, 76. Lief. 05.2018, § 60 Rn. 18; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 60 Rn. 40).
364Auch wenn dem Beklagten zu 2) diesbezüglich eine angemessene Prüf- und Überlegungsfrist zustand, war er dennoch verpflichtet, die Erlöse binnen angemessener Frist freizugeben und an die Klägerin auszuzahlen. Dies ist indessen bis heute nicht geschehen.
365c) Der Pflichtverstoß ist schuldhaft.
366Der Insolvenzverwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 InsO), wobei ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen ist. Die Verschuldensbeurteilung hat den Besonderheiten des Insolvenzverfahrens und den Schwierigkeiten der Insolvenzabwicklung Rechnung zu tragen (MüKoInsO/Schoppmeyer, aaO, § 60 Rn. 108; Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 60 Rn. 91). Für die Fähigkeiten und Kenntnisse, die diese Aufgabe erfordert, hat er einzustehen. Soweit Rechtsfragen zu entscheiden sind, gilt der gleiche Maßstab wie bei einem Rechtsanwalt. Ein bestimmter Fehler kann zu Beginn des Verfahrens schuldlos und später wegen der inzwischen möglichen Einarbeitung schuldhaft begangen werden (MüKoInsO/Schoppmeyer, § 60 Rn. 108). Da von einem Insolvenzverwalter erwartet wird, dass er seine Pflichten gegenüber den Beteiligten kennt, ist ein Rechtsirrtum grundsätzlich unbeachtlich (Uhlenbruck/Sinz, aaO, § 60 Rn. 95).
367Gemessen daran handelte der Beklagte zu 2) zumindest fahrlässig.
368Soweit er sich auf ein fehlendes Verschulden bzw. einen Rechtsirrtum hinsichtlich der unterlassenen Erlösauskehr beruft, weil bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2007 - IX ZR 30/07 ungeklärt gewesen sei, ob die Globalzession zu einer inkongruenten oder kongruenten Deckung führe, weshalb er berechtigt gewesen sei, die Auszahlungen zu verweigern, hat dies keinen Erfolg. Bereits vor dieser Entscheidung bestand kein Anlass für die Annahme, er sei berechtigt, nahezu alle eingezogenen Forderungen für die Masse zu behalten. Dies gilt erst recht nach ihrem Erlass. Es mag sein, dass der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung betont hat, dass Globalzessionsverträge auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen als kongruente Deckung anfechtbar sind. Dies war indessen keine Neuausrichtung seiner Rechtsprechung. Vielmehr hebt er in der Entscheidung hervor, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits zum Zeitpunkt der Geltung der Konkursordnung den Begriff „Sicherung dieser Art” in § 30 Nr. 2 KO zwar eng ausgelegt, jedoch in keinem Fall zukünftige Rechte aus einem in unverdächtiger Zeit abgeschlossenen Globalsicherungsvertrag als inkongruent angesehen habe (BGH, Urt. v. 28.11.2007, aaO, Rn. 21). Hierzu hat er sich auf Rechtsprechung aus dem Jahr 1959 (BGH, Urt. v. 30.06.1959 - VIII 11/59, NJW 1959, 1539) bezogen. Ein durchgreifender Grund, diese fortgeltende Rechtsprechung nicht anzuwenden, bestand in dem Zeitraum, in dem ein Großteil der Ansprüche der Klägerin entstanden ist, nämlich in den Jahren 2002 und 2003, nicht. So sind die ersten beiden Forderungseinzüge aus dem Komplex T über 117.021,59 € und 118.146,00 € sowie die Einnahmen, die er auf den Konten 4300 und 4310 erzielt hat, im Wesentlichen in den Jahren 2002 und 2003, verbucht worden. Soweit erstmals in den Jahren 2005 / 2006 Oberlandesgerichte (OLG Dresden, Urt. v. 13.10.2005 - 13 U 2364/04; OLG München, Urt. v. 08.06.2006 - 19 U 5587/05) von einer inkongruenten Deckung ausgegangen waren, entlastet dies den Beklagten zu 2) nicht. Ungeachtet dessen, dass schon nicht klar ist, wie sich dies konkret auf die Erlösauskehransprüche der Klägerin ausgewirkt haben soll, waren diese lange zuvor entstanden und zu erfüllen gewesen. Dies wurde durch die von dem Beklagten zu 2) in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.11.2007 bestätigt, so dass er jedenfalls im Anschluss daran hätte tätig werden müssen. Erst nach Erlass dieser Entscheidung kam es schließlich zu dem weiteren Forderungseinzug betreffend die T-GmbH & Co. KG, nämlich im Juni 2011 im Hinblick aufgrund des Urteils des Landgerichts Aachen. Auch zu diesem Zeitpunkt bestand kein Zweifel an der Rechtslage. Gleichwohl hat der Beklagte zu 1) bis heute keine Erlösauskehr vorgenommen.
369Bekannt war zudem auch im Jahr 2002, dass Forderungen aus Werkverträgen als betagte Forderungen mit Abschluss des Vertrages entstanden sind. In dieser Zeit erging das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 25.04.2002, aaO) dazu, dass im Fall des § 91 InsO ein Interesse des Verwalters, den abgetretenen Anspruch zur Masse zu ziehen, nur insoweit anzuerkennen ist, als mit Mitteln der Masse die noch ausstehende Gegenleistung erbracht wird und dies auch gilt, wenn diese Ansprüche im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht fällig waren (§§ 641, 640 BGB). Bei Anwendung dieser Rechtsprechung hätte der Beklagte zu 2) erkennen müssen, dass er sich nur in begrenztem Umfang auf § 91 InsO berufen kann.
370Dieser nachvollziehbare Rechtsgedanke setzt sich bei der Frage der Anfechtbarkeit der Werthaltigmachung einer Forderung und der dadurch als Voraussetzung für die Anfechtung erforderlichen und bewirkten Gläubigerbenachteiligung fort. Insoweit entlasten ihn die von ihm in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 26.06.2008, aaO, Rn. 19 f.; Urt. v. 29.11.2007, aaO, Rn. 37) nicht. Denn auch danach kam es stets auf die Frage an, ob eine Gläubigerbenachteiligung durch die Werthaltigmachung einer Forderung eingetreten sein konnte. Überdies war die Frage der Abgrenzung des jeweiligen Wertzuwachses jedenfalls auch seit dem Jahr 2006 (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.02.2006, aaO, Rn. 2; OLG Dresden, Urt. v. 13.10.2005, aaO, Rn. 20-30) problematisiert und gelöst.
371Nichts für den Beklagten zu 2) Günstiges ergibt sich aus einer weiteren von ihm zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 14.02.2013 - IX ZR 94/12, Rn. 19). Dort heißt es: „Das Werthaltigmachen abgetretener Forderungen ist im Übrigen gesondert anfechtbar. Zu den anfechtbaren Rechtshandlungen iSd § 129 Abs. 1 InsO gehören Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen. Gewinnt durch solche Handlungen das Sicherungsgut für den Sicherungsnehmer an Wert, sind diese Handlungen selbstständig anfechtbar, wobei gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf die Bewirkung der Werthaltigkeit, Wertsteigerung oder des Werterhalts abzustellen ist.“ Die vom Senat vertretene Rechtauffassung steht im Einklang damit.
372Im Übrigen bleibt auch nach dem Vorbringen des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 11.03.2026 letztlich offen, welche konkreten rechtlichen Überlegungen ihn geleitet haben, über die Erlöse bis heute nicht abzurechnen und erstmals in diesem Prozess seine möglichen Anfechtungsrechte näher zu begründen.
373d) Liegen damit die Voraussetzungen des § 60 InsO vor, so gewährt die Vorschrift einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser ist regelmäßig auf Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Danach ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne Pflichtverletzung stehen würde (KPB/Lüke, aaO, § 60 Rn. 47a). In diesem Fall wären die im Streit stehenden Erlöse im Hinblick auf die bestehenden Absonderungsrechte in Bezug auf die Hauptforderung und die Verzugszinsen in angemessener Zeit nach dem Einzug der Forderungen an die Klägerin ausgezahlt worden. Der weitere Zinsverlust, der seit dem 03.12.2010 eintrat, wäre ebenfalls nicht eingetreten.
374e) Der Anspruch ist nicht verjährt.
375aa) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter richtet sich grundsätzlich nach § 62 InsO.
376Für solche Ansprüche allerdings, die vor dem 15.12.2004 entstanden sind, greift § 62 Satz 1 InsO in der bis dahin geltenden Fassung. Danach verjähren Schadensersatzansprüche auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und den Umständen, welche die Ersatzpflicht des Verwalters begründen, Kenntnis erlangt hatte.
377Demgegenüber richtet sich die Verjährung für danach entstandene Ansprüche nach § 62 Satz 1 InsO in der seit dem 15.12.2004 geltenden Fassung. Danach richtet sich die Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens, der aus einer Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters entstanden ist, nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
378bb) Maßgebend ist mithin in beiden Fällen das Entstehen des jeweiligen Anspruchs.
379Der Einzelschaden ist im Sinne des Verjährungsrechts entstanden, wenn der Ersatzanspruch fällig ist und objektiv zumindest im Wege einer Feststellungsklage durchgesetzt werden kann. Da keine Primärhaftung der Masse besteht, hängt der Lauf der Verjährung auch nicht davon ab, ob der Gläubiger die Masse erfolglos in Anspruch genommen hat; der Schaden kann vielmehr bereits vorher entstanden sein (MüKoInsO/Schoppmeyer, aaO, § 62 Rn. 3).
380Unter die alte Rechtsnorm fallen damit alle Forderungseinzüge, die der Beklagte zu 2) bis zum 14.12.2004 abzüglich einer ihm zuzubilligenden Prüffrist vorgenommen hat, also insbesondere die ersten beiden Forderungseinzüge aus dem Komplex T über 117.021,59 € und 118.146,00 € sowie die Einnahmen, die er auf den Konten 4300 und 4310 bis zum 29.10.2004 verbucht hat. Unter die neue Fassung von § 62 Satz 1 InsO fallen hingegen alle seit dem 15.12.2004 eingenommenen Erlöse, insbesondere die Forderungen, die die T-GmbH & Co. KG im Juni 2011 im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Aachen beglichen hat.
381Dass und wann die Klägerin von den ihr zustehenden Ansprüchen Kenntnis hatte, lässt sich auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten zu 2) im Schriftsatz vom 11.03.2026 nicht feststellen. Für eine derartige Kenntniserlangung hat der Beklagte zu 2) keinen ausreichenden Vortrag gehalten. Um die Kenntnis von den Ersatzansprüchen zu haben, wäre es erforderlich gewesen, dass die Klägerin Kenntnis von ihren Erlösauskehransprüchen gehabt hätte, was wiederum eine Kenntnis von den konkret eingezogenen Forderungen vorausgesetzt hätte. Dass dies nicht der Fall war, ist bereits oben ausgeführt worden. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
382Zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis hat der Beklagte zu 2) nichts vorgetragen, insbesondere macht er nicht geltend, die Klägerin hätte die notwendigen Kenntnisse ohne Weiteres und ohne Aufwand erlangen können. Dies wird durch sein Verhalten widerlegt.
383cc) Der Eintritt der Verjährung aufgrund des Ablaufs der Höchstfrist nach § 199 Abs. 4 BGB scheidet aus. § 62 Satz 1 InsO aF verweist schon nicht in das BGB und die Regelungen der regelmäßigen Verjährung. Vielmehr wird in Satz 2 der Norm bestimmt, dass der Anspruch spätestens in drei Jahren von der Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens verjährt. Auch § 62 Satz 1 InsO in der nun geltenden Fassung verweist nur auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die regelmäßige Verjährung, ohne auf die Höchstfristen des § 199 BGB Bezug zu nehmen. Auch hier schafft § 62 Satz 2 InsO eine eigenständige Höchstfrist. Danach verjähren alle Ersatzansprüche wegen Einzel- oder Gesamtschäden, ohne dass es auf Kenntnis ankommt, spätestens drei Jahre nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens (MüKoInsO/Schoppmeyer, aaO, § 62 Rn. 6). Das Insolvenzverfahren ist aber nicht aufgehoben oder rechtskräftig eingestellt.
3842. Dem Beklagten zu 2) steht entsprechend § 255 BGB das Recht auf Abtretung der Ansprüche der Klägerin, die dieser gegen die Insolvenzmasse zustehen, zu, wenn er die Klägerin befriedigen sollte. Dementsprechend ist er nur Zug-um-Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche zu verurteilen. Diesem Vorbehalt steht entgegen der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 11.03.2026 nicht entgegen, dass beide Beklagte im Außenverhältnis zur Klägerin gleichrangig als Gesamtschuldner haften und eine Primärhaftung der Masse im Gesetz nicht vorgesehen ist (Beck/Depré/Ampferl/Zimmer, aaO, § 47 Rn. 33, 34).
385C.
386Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 11.03.2026 und vom 18.03.2026 gebieten es nicht, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO wiederzueröffnen. Insbesondere kommt es bereits aus Rechtsgründen nicht auf die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 11.03.2026 auf die Verjährung von Zinsansprüchen an, soweit es sich um nachrangige Forderungen iSv § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Diese Fragestellungen stellen sich - wie vorstehend erörtert - im Ergebnis nicht.
387D.
3881. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 2 ZPO.
389Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sind anteilig zwischen den Parteien aufzuteilen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin teilweise mit ihren hauptweise geltend gemachten Ansprüchen unterlegen ist und über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche entschieden werden musste. Dabei kommt es nicht darauf an, in welcher Instanz der Hilfsantrag erstmals gestellt wurde (BGH, Urt. v. 29.01.1957 - VIII ZR 204/56, NJW 1957, 543; MüKoZPO/Schulz, 7. Aufl. 2025, § 92 Rn. 8).
390Der Klägerin sind jedoch gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Sie obsiegt mit ihrer Klage aufgrund ihrer erstmaligen Klarstellung in der Berufungsinstanz, welchen Erlös sie aus dem jeweiligen Forderungseinzug des Beklagten zu 1) in welcher Reihenfolge, auch hilfsweise, geltend macht. Neues Vorbringen in diesem Sinn sind nicht nur tatsächliches neues Vorbringen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel. Vielmehr können auch neue Klageanträge, etwa ein neuer Hilfsantrag oder eine Klageänderung, neues Vorbringen in diesem Sinn sein (BGH, Urt. v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07, Rn. 38; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 97 Rn. 13; jeweils mwN). Die Klägerin wäre bei einer gewissenhaften Prozessführung bereits im ersten Rechtszug zur Bezeichnung der Reihenfolge der von ihr geltend gemachten Ansprüche im Stande gewesen, zumal das Landgericht versucht hat, hierauf mit seinen Hinweisen hinzuwirken. Da dies unterblieben ist, hat sie im Berufungsverfahren zusätzliche Kosten verursacht.
3912. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3923. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG auf 915.555,29 € festgesetzt (427.988,18 € für die im Ergebnis begründeten Ansprüche auf Erlösauskehr im Hinblick auf die valutierende Darlehensforderung; 104.887,20 € für die begründeten Ansprüche auf Erlösauskehr im Hinblick auf die entstandenen Verzugszinsen; 329.977,95 € für die insoweit abgelehnten Ansprüche auf Erlösauskehr aus dem Komplex T, soweit diese Forderungen Gegenstand des Urteils des Landgerichts Aachen waren (361.332,79 € abzüglich begründeter 20.374,13 € nebst Zinsen iHv 10.980,71 €); 52.701,96 € für die im Hinblick auf den zu berücksichtigenden Kostenbeitrag iHv 9 % teilweise abgewiesenen Ansprüche auf Erlösauskehr).