Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 12 U 25/25

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 25/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:0416.12U25.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 143/20
Leitsätze:

§ 64 GmbHG aF, § 19 Abs. 2 InsO, § 242 BGB

1.  Die rechnerische Überschuldung ist auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz festzustellen. Allerdings kommt der Handelsbilanz indizielle Bedeutung für die Frage zu, ob die Gesellschaft insolvenzrechtlich überschuldet ist.

2.  Kann sich der Insolvenzverwalter auf die Handelsbilanz als Indiz für die Überschuldung berufen, ist es Sache des Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind.

3.  Für die Rechtsfolge des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO ist ein einfacher Rangrücktritt nicht ausreichend. Erforderlich ist, dass sich der Gläubiger schon für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf eine Geltendmachung der Verbindlichkeit nach den in § 39 Abs. 1 Nr. 1–5 InsO aufgeführten Verbindlichkeiten beschränkt, indem eine Durchsetzungssperre vereinbart wird.

4.  Im Rahmen der Aufdeckung stiller Reserven sind Sachanlagen zu aktivieren. Besteht keine Fortführungsprognose, erfolgt die Bewertung stets zu Liquidationswerten, also mit dem Wert, der sich bei Zerschlagung des Unternehmens bei einer Einzelveräußerung jedes Gegenstands erzielen ließe. Hierbei sind die regelmäßig wertmindernden insolvenzspezifischen Umstände zu berücksichtigen, zu denen etwa die Erforderlichkeit eines zügigen Zwangsverkaufs, die damit verbundene mangelnde Funktionsüberprüfbarkeit sowie die entfallende Gewährleistung, und die zu erwartenden Aufwendungen für die Veräußerung gehören.

5.    Dem Anspruch aus § 64 Satz 1 GmbHG aF kann nicht der dolo-agit-Einwand entgegengehalten werden. Es gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Erstattung. Soweit es um den der Ersatz von Zahlungen geht, die zur Wiederauffüllung der Masse nicht erforderlich sind, wird dem dadurch Rechnung getragen, dass zur Vermeidung einer Bereicherung der Masse eine Verurteilung des Geschäftsführers nur unter dem Vorbehalt erfolgen darf, dass der Geschäftsführer nach Erstattung an die Masse seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter verfolgen kann.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
  1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.06.2025 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Duisburg (8 O 143/20) teilweise abgeändert.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.240.475,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2020 zu zahlen.

Dem Beklagten wird vorbehalten, nach Erstattung des Verurteilungsbetrages an die Insolvenzmasse seine Gegenansprüche, die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, welche die durch die verbotswidrigen Zahlungen begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten, gegen den Kläger als Insolvenzverwalter zu verfolgen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

  2. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 20 21 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43
44
45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank