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Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 15. Oktober 2024 teilweise abgeändert. Die Kostenrechnung des Antragstellers vom 9. März 2022, Rechnungs-Nr.: 000000/22, wird bestätigt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 148,75 €.
Gründe:
2I.
3Im Zuge einer Umstrukturierung der A. Gruppe, zu der die Antragsgegnerin gehört, beurkundete der Antragsteller am 31. Januar 2022 einen Geschäftsanteilsabtretungsvertrag und erstellte eine aktualisierte Gesellschafterliste, die er beim Handelsregister in Form von XML-Strukturdaten einreichte. Gegen die ihr unter dem 9. März 2022 gestellte Notarkostenrechnung erhob die Antragsgegnerin verschiedene Beanstandungen, weshalb der Antragsteller mit Schrift vom 22. Juni 2022 ein gerichtliches Verfahren zur Überprüfung seiner Rechnung einleitete. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2024 hat das Landgericht die Kostenrechnung ganz überwiegend bestätigt. Die Abrechnung einer 0,2 Gebühr nach KV-Nr. 22114 KV in Höhe von 125,- € für die Erstellung der Gesellschafterliste in Form von XML-Strukturdaten hat es jedoch beanstandet und insofern die Kostenrechnung des Antragstellers abgeändert. Grundgedanke der Vollzugsgebühr nach KV-Nr. 22114 GNotKG sei der Umstand, dass der Notar auf der Basis einer qualifizierten juristischen Interpretationsarbeit dem Registergericht Datensätze zukommen lasse, die das Gericht in die Lage versetzen, die übermittelten Daten automatisch weiter zu verarbeiten. Seien jedoch die Arbeitsvorgänge bei dem Registergericht davon unabhängig, ob die Informationen in einfacher oder in strukturierter Form eintreffen, komme dieser Gesichtspunkt nicht zum tragen. Die normale elektronische Einreichung einer ordnungsgemäß erstellten Gesellschafterliste, in der auch Firma und Registernummer enthalten sein müssen, wäre jedoch völlig ausreichend, um die Abläufe beim Registergericht in Gang zu setzen, der Mehrwert einer Strukturdatei reduziere sich für das Registergericht auf null. Auch fehle es an einer Vorarbeit des Notars in juristisch qualifizierter Form, denn bei der Gesellschaftserliste handele es sich um ein automatisch generiertes Folgeprodukt. Das von dem Antragsteller verwendete Programm greife auf die bereits vorhandene Liste der Gesellschafter zu und wandele diese in eine strukturierte Datei um.
4Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 7. November 2024. Er macht geltend, die Gebühr KV-Nr. 22114 GNotKG unabhängig davon abrechnen zu können, ob und wie das Registergericht die Daten verarbeite. Ausreichend sei, dass aufgrund seiner Vorleistung eine automatisierte Weiterverarbeitung ermöglicht werde.
5Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit weiterem Beschluss vom 28. November 2024 zur Entscheidung vorgelegt.
6Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.
7II.
8Die nach Maßgabe von §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 GNotKG, 58 ff FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Seine Kostenrechnung vom 9. März 2022 ist auch in Bezug auf die Abrechnung der 0,2 Vollzugsgebühr KV-Nr. 22114 GNotKG mit einem Nettobetrag von 125,- € zu bestätigen.
9Nach dem Gesetzeswortlaut entsteht die Vollzugsgebühr der KV-Nr. 22114 GNotKG für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterverarbeitung. Bei der in der Norm explizit genannten Extensible Markup Language handelt es sich um eine Auszeichnungssprache, die der strukturierten Darstellung von Daten dient. Sie ermöglicht die Erstellung einer hierarchisch strukturierten Textdatei, die sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar ist. XML wird unter anderem für den plattform- und implementationsunabhängigen Austausch von Daten zwischen Computersystemen eingesetzt. Die Erstellung einer XML-Datei erfolgt über eine Software, in die die zu übermittelnden Daten einzugeben sind. Der Ersteller einer XML-Datei legt ein oder mehrere Stammelemente fest und fügt jedem Stammelement weitere Unterelemente hinzu. In einem nächsten Schritt werden die eingegebenen Daten softwaregesteuert zu einem strukturierten Datensatz zusammengefügt. Der Empfänger eines in XML erzeugten Dokuments kann auf die Daten zugreifen, sie sodann bearbeiten und in seinem System speichern (vgl. hierzu die Darstellungen bei wikipedia und die Ausführungen von Wobst in notar 2024, 397 ff).
10Das vorangeschickt entspricht die Kostenrechnung des Antragstellers vom 9. März 2022 auch hinsichtlich der mit einem Betrag von 125,- € eingestellten Gebühr für die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste den Vorgaben des Gesetzes. Die Gebühr nach KV-Nr. 22114 ist angefallen, denn im Zuge des hier verfahrensgegenständlichen Beurkundungsvorgangs war die Gesellschafterliste der A.Management-GmbH zu aktualisieren. Dem ist der Antragsteller nachgekommen und er hat eine Liste der aktuellen Gesellschafter der Antragsgegnerin als XML-Datei erstellt und zur Eintragung beim Handelsregister eingereicht.
11Entgegen des vom Landgericht eingenommenen Standpunktes kommt es für die Abrechnung der Gebühr nach KV-Nr. 22114 GNotKV nicht darauf an, ob es ausreichend gewesen wäre, die Daten beim Handelsregister auf dem normalen elektronischen Wege einzureichen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes entsteht die Gebühr für die Erzeugung von XML-Daten, weitere Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr nennt das Gesetz nicht. Dann aber kann es nach dem Gesetzeswortlaut nicht entscheidend sein, ob der Empfänger von der ihm durch die Übermittlung von XML-Daten eröffneten Möglichkeit eines automatisierten Auslesens der übermittelten Daten tatsächlich Gebrauch macht (so auch: BeckOK KostR/Neie, 53. Edition, Stand: 1. Dezember 2025, GNotKG KV 22114 Rn. 2; Bormann/Diehn/Sommerfeld/Diehn, GNotKG, 5. Aufl. 2025, 22114 KV Rn. 8). Entsprechendes folgt auch aus § 14b Abs. 1 FamFG in Verbindung mit der Soll-Vorschrift des § 2 Abs. 3 ERVV. Danach hat der Notar den elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen und er soll seinem elektronischen Dokument einen XML-Datensatz beifügen. Soll also der Notar von sich aus XML-Strukturdaten übermitteln, darf er hierfür auch die gesetzlich vorgesehene Gebühr abrechnen (vgl. auch LG Osnabrück, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 9 OH 111/23, juris, Rn. 16). Das Anfallen der Gebühr KV-Nr. 22114 GNotKG unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der Daten durch automatisiertes Auslesen ist im Übrigen auch sachgerecht, denn der Notar, der die XML-Daten erzeugt und mit seiner Einreichung zugleich verantwortet, hat keinen Einfluss auf die Art und Weise der Weiterverarbeitung durch das empfangende Gericht. Schließlich entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, den Aufwand des Notars für die Erzeugung eines XML-Datensatzes zu vergüten. Sowohl die Einführung von KV-Nr. 22114 GNotKG als auch die Neufassung der Gebührenziffer (Herabsetzung des Höchstbetrages auf 125,- €) verweisen auf den Aufwand der Datenaufbereitung (Bundestagsdrucksache 17/11471, 223; Bundesratsdrucksache 565/20, S.68).
12In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, nämlich zum einen die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlautes „Erzeugung“ und zum anderen der Wille des Gesetzgebers, den Aufwand des Notars zu vergüten, verbietet es sich auch, das Entstehen der Gebühr der KV-Nr. 22114 GNotKG davon abhängig zu machen, ob die Erstellung der Strukturdatei auf einer juristisch qualifizierten Vorarbeit des Notars beruht (so auch: Wobst, a.a.O.). Zwar ist die Einführung der Gebühr damit begründet worden, dass sich die Tätigkeit nicht auf technische Routine beschränke, sondern juristische Interpretationsarbeit enthalte (BT-Drucks., a.a.O.), indes hat der Gesetzgeber bei der späteren Herabsetzung der Gebühr gesehen, dass die Rahmenbedingungen bei der Erzeugung von Strukturdateien im Fluss sind und bei einer Überprüfung der Gebühr zu berücksichtigen sein wird, dass die von Notaren eingesetzte Fachsoftware die Erzeugung von XML-Datensätzen unterstützt (BR-Drucks., a.a.O.). War sich aber der Gesetzgeber bewusst, dass die technischen Möglichkeiten, die das von einem Notar vorgehaltene Softwaresystem bietet, zu Arbeitserleichterungen führen, hat er aber gleichwohl an der Gebühr des KV-Nr. 22114 GNotKG festgehalten und sie lediglich herabgesetzt, widerspräche es dem Willen des Gesetzgebers, wenn man mit dem Landgericht (ebenso wie in dem angefochtenen Beschluss bereits der Beschluss des Landgerichts vom 14. Januar 2021 - 11 OH 103/18, BeckRS 2021, 14821, Rn. 18 ff.; auch das LG Arnsberg, Beschluss vom 13. Mai 2026 - 5 OH 8/25, juris Rn. 31, verweist auf die qualifizierte juristische Interpretationsarbeit des Notars bei der Erzeugung von XML-Strukturdaten), die Gebühr des KV-Nr. 22114 GNotKG nur dann für gerechtfertigt hielte, wenn die Strukturdatei auf einer juristisch qualifizierten Vorarbeit des Notars beruht. Überdies ist zu vergegenwärtigen, dass der Gesetzgeber die Einführung der Gebührenziffer KV-Nr. 22114 GNotKG mit der anfallenden juristischen Interpretationsarbeit begründet hat. Juristische Interpretationsarbeiten fallen aber auch im Zuge der Erfassung der Daten, aus denen schließlich die XML-Daten erzeugt werden, an. Wie einleitend zu den Abläufen der Erzeugung von XML-Strukturdaten bereits dargestellt, müssen zu irgendeinem Zeitpunkt der Datenerfassung Daten mechanisch in das System eingegeben werden. Diese händische Tätigkeit verlangt aber eine intellektuelle Vorarbeit der Person, die die Daten eingibt, nämlich die Auswahl der richtigen Daten und ihre vollständige und richtige Eingabe an der dafür vorgesehenen Stelle des Systems. Dann aber stellt sich die Frage, wie das nach Auffassung des Landgerichts zu verlangende Erfordernis einer juristisch qualifizierten Vorarbeit zu definieren sein soll und weshalb es bei der Erzeugung einer Gesellschafterliste als XML-Datei nicht erfüllt sein soll.
13III.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130 Abs. 3 GNotKG, 84 FamFG.
15Der Beschwerdewert entspricht der im Streit stehenden Gebühr zzgl. Mehrwertsteuer.