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Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 7 O 162/22) - Einzelrichter - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
3I.
4Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von im Rahmen eines Partnerschaftsvermittlungsvertrages geleisteter Vergütung in Höhe von 17.850,00 € nebst Zinsen und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtanwaltskosten. Dem liegt folgendes zugrunde:
5Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 10.01.2021 einen VIP-Vertrag über eine Partnervermittlung, der überschrieben war mit: „A., Akademiker & Singles mit Format“. Als Hauptleistung der Beklagten wurde die Zusammenstellung eines Partnerdepots mit 45 Partnervorschlägen für die Klägerin vereinbart. Innerhalb der 6 monatigen Vertragslaufzeit sollten diese Vorschläge in beliebiger Anzahl, auch alle, von der Beklagten geliefert oder von der Klägerin abgerufen werden können. Vereinbart wurde eine Gesamtvergütung i.H.v. 17.850,00 EUR brutto für insgesamt 45 Partnervorschläge, wobei 80 % dieser Vergütung auf die als „Hauptleistung“ bezeichnete Ausarbeitung des Partnerdepots und 20 % auf die Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots entfallen sollten. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Die Klägerin zahlte die vereinbarte Gesamtvergütung.
6Mit zwei Schreiben vom 13.01.2021 übersandte die Beklagte der Klägerin zunächst 19 und sodann 35 Partnervorschläge (Anlagen K 4 und B 9).
7Mit an die Beklagte gerichteter E-Mail vom 16.01.2021 (Anlage K 5) brachte die Klägerin zum Ausdruck, mit der Anzahl der gesendeten Vorschläge überfordert zu sein. Sie habe angesichts der hohen Vergütung erwartet, die Vorschläge sukzessive und ausgewählt zu erhalten, um den Überblick zu behalten. Es habe sich am Donnerstag bereits B. gemeldet. Das Telefonat sei sehr „nett“ gewesen, er sei erst einmal in Urlaub und man habe sich auf Ende Januar vertagt. Er sei zwar Arzt (erst einmal nicht gut), habe aber eine eigene Unternehmensberatung (wieder sehr gut).
8Die Klägerin nahm zu verschiedenen der vorgeschlagenen Personen Kontakt auf, eine Partnerschaft entwickelte sich nicht. Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2022 forderte die Klägerin sodann die gezahlte Vergütung unter Berufung auf eine Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen überhöhter Vergütung zurück.
9Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, der Vertrag mit der Beklagten sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig. Hierzu hat sie behauptet, die vereinbarte Vergütung in Höhe von 17.850,00 € übersteige den Wert der Gegenleistung der Beklagten um ein Vielfaches. Dieser liege bei etwa 2.500,00 €. Dies entspreche auch der Vergütung, die eine Bekannte von ihr für die identische Leistung der Beklagten gezahlt habe. Ortsüblich sei für die Erstellung eines Partnerdepots mit einem Zeitaufwand von ortsüblichen 15-20 Stunden zu je 40,00 € ein Betrag von 800,00 €, für die Adressbearbeitung und Abgleichung mit dem Datenbestand seien weitere maximal 50 Stunden zu je 40,00 €, mithin 2.000,00 € zu veranschlagen. Eine „VIP-Mitgliedschaft“ bei dem Portal „C.de“ koste nur 500,00 € für 12 Monate.
10Darüber hinaus seien die Partnervorschläge der Beklagten größtenteils überholt gewesen. Die vorgeschlagenen Männer seien überwiegend bereits liiert und ein Partnerwunsch nicht mehr vorhanden gewesen. Das Datenmaterial der Beklagten sei entsprechend veraltet und unbrauchbar.
11Demgegenüber hat die Beklagte behauptet, die vereinbarte Vergütung sei für die erbrachten Leistungen im Rahmen der Partnervermittlung bei gehobenem Klientel angemessen und ortsüblich. Eine Vergleichbarkeit ihrer Dienstleistung mit denen reiner Online-Portale wie „C.de“ sei nicht gegeben. Sie bediene gehobenes Klientel, so dass auch höhere Kosten für entsprechenden Werbeaufwand entstünden. Des Weiteren fielen Kosten für Kundenbesuche und Telefonate an. Die meisten vergleichbaren Institute vereinbarten Honorare in einer Größenordnung zwischen 275,00 € und 500,00 € pro Partnerschaftsvorschlag.
12Der mit der Bekannten der Klägerin geschlossene Vertrag sei nicht mit dem streitgegenständlichen vergleichbar. So sei nur die Erbringung von 12 Partnervorschlägen vereinbart worden. Die Bekannte sei im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erst 34 Jahre alt gewesen und die Vermittlung einer jungen Person gestalte sich erfahrungsgemäß einfacher. Die Klägerin sei jedoch bei Vertragsschluss 64 Jahre alt gewesen und habe darüber hinaus die Vermittlung eines jüngeren Herrn gewünscht. In einem solchen Fall gestalte sich die Vermittlung schwieriger und sei daher höher zu vergüten.
13Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs bezüglich des Freistellungsanspruchs nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. In den Gründen seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin aufgrund der Nichtigkeit des Vermittlungsvertrages aus bereicherungsrechtlichen Gründen ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 17.850,00 € zustehe.
14Der Partnervermittlungsvertrag sei als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es liege ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung der Klägerin vor, welches die verwerfliche Gesinnung der Beklagten vermuten lasse. Die von der Klägerin gezahlte Vergütung in Höhe von 17.850,00 € übersteige die für die von der Beklagten angebotenen Leistungen ortsübliche und angemessene Vergütung jedenfalls um mehr als 100 %. Diese ortsübliche und angemessene Vergütung sei nach den Ausführungen des Gutachters D. mit 6.570,00 € anzusetzen. Die Beklagte habe der Klägerin 45 Partnervermittlungsvorschläge in der Form übermittelt, dass potentielle Partner mitsamt ihres Kurzprofils und Kontaktdaten mitgeteilt worden seien. Dabei habe aber allenfalls eine grobe Vorauswahl mittels eines Abgleichs der jeweiligen Profile stattgefunden, jedoch keine darüberhinausgehende Analyse möglicher gemeinsamer Interessen, Vorstellungen, Wünsche. Die Leistung der Beklagten unterscheide sich damit nicht wesentlich von derjenigen kostenpflichtiger Online-Partnerbörsen wie etwa „C.de“. Soweit man in der persönlichen Erstellung und Pflege des Partnerdepots durch Mitarbeitende der Beklagten einen Mehrwert sehe, habe der Sachverständige D. diesen ebenso ermittelt und sei nachvollziehbar unter Zugrundelegung eines Mitarbeiter-Stundensatz von 80,00 bis 120,00 € und einen Stundenanfall von zwei Arbeitstagen für die Erstellung des Partnerdepots zu einem Gesamtwert der Leistung der Beklagten von 6.750,00 € gekommen.
15Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte ist der Meinung, bei der Beweiserhebung durch das Landgericht habe es sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt. Denn die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, was denn eine konkrete Partnervermittlung (Online oder offline? Welche Dauer? Welches Klientel? Wie viele Vorschläge?) kosten dürfe. Im Übrigen liege der Verurteilung eine fehlerhafte Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB zugrunde. Das Landgericht habe die von ihm gestellte und vom Sachverständigen klar beantwortete Beweisfrage ignoriert und sei in eine sachfremde Prüfung eingetreten. Der Sachverständige habe die an ihn gestellte Frage, ob für die Leistung der Beklagten (Lieferung von 45 Partnerschaftsvorschlägen) äußerstenfalls ein ortsübliches Entgelt i.H.v. 2.800,00 € zu entrichten sei, schließlich verneint. Es sei zu prüfen gewesen, ob andere Partnervermittlungen für die Lieferung von 45 Partnervorschlägen weniger als 8.925,00 € (dies ist die Hälfte des vereinbarten streitgegenständlichen Honorars) verlangen, somit der marktübliche Preis bei unter 9.000,00 € für diese Leistung liege. Unzulässig sei es hingegen - wie vom Landgericht in Anlehnung an das Gutachten getan - einen zu betreibenden Aufwand preislich zu bewerten und einen Teil der zu erbringenden Leistungen aus dem Vertrag herauszugreifen. Das Landgericht habe die erforderliche Gesamtbetrachtung damit nicht durchgeführt. So seien weder die Kosten für die Hard- und Software der EDV, deren Pflege, die Kosten für Werbung, Büromiete, Telefon, Buchhaltung, die existentielle Frage, wie ein Kundenbestand überhaupt aufgebaut und dauerhaft immer wieder neu generiert wird (aus dem dann ein Partnerdepot erstellt werden kann) und vieles mehr bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Damit habe das Landgericht die aus Sicht des Kunden relevante Leistung der Beklagten nichtzutreffend erfasst.
16Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und hält die Zugrundelegung der gutachterlichen Ausführungen für zutreffend.
17II.
18Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Feststellung des Landgerichts, wonach - gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen D. - die von der Klägerin geleistete Vergütung in Höhe von 396,66 € pro Partnervorschlag die ortsübliche und angemessene Vergütung für die Leistung der Beklagten, die sich nicht wesentlich von derjenigen kostenpflichtiger Online-Partnerbörsen unterscheide, um mehr als 100 % übersteige, ist rechtsfehlerhaft.
191.
20Im Ausgangspunkt noch zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Klägerin dann ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 17.850,00 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustehen könnte, wenn der Partnervermittlungsvertrag als wucherähnliches Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig wäre, weil dann die Leistung der Klägerin rechtsgrundlos erfolgt wäre. Weiter zutreffend wird die Voraussetzung aufgestellt, dass eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB anzunehmen sein kann - auch wenn die Voraussetzungen nach § 138 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind -, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht und der Begünstigte in verwerflicher Gesinnung gehandelt hat. Im Einzelfall kann bereits aus dem Vorliegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertragsteils geschlossen werden. So besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass außergewöhnliche Leistungen regelmäßig nicht ohne Not getätigt werden und der Begünstigte um diesen Umstand weiß (BGH, Urt. v. 16.11.2022, Az. VIII ZR 436/21, BeckRS 2022, 35146, Rn. 33). Ein auffälliges Missverhältnis wird dabei regelmäßig angenommen, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 1261 Rn. 10; Wendtland, in: BeckOK BGB, 74. Ed. Stand: 01.05.2025, § 138 Rn. 61.1 mwN)
212.
22Unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich im vorliegenden Fall jedoch nicht ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung feststellen.
23Bei der Feststellung, ob der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist maßgeblich auf den objektiven Wert der Hauptleistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (st. Rspr. BGH, NJW-RR 2017, 1261, Rn. 10; BGH, NJW 2001, 1127, Staudinger/Sack, § 138 Rn. 177 m.w. Nachw.).
243.
25Die Hauptleistungspflicht der Beklagten bestand in der Übersendung von 45 Partnervorschlägen, die aus der Kartei der Beklagten entnommen werden sollten und das Partnerschaftsdepot der Klägerin darstellten. Erforderlichenfalls sollte das Depot während der Vertragslaufzeit von 6 Monaten aktualisiert werden. Diese Aktualisierung betrifft vor allem Fälle, in denen seitens der Kontaktpartner kein Interesse an einer Vermittlung mehr besteht oder diese nicht erreichbar sind. Darin lag die wesentliche Leistungspflicht der Beklagten, während der Umstand, dass die Klägerin gemäß Ziffer 8) des Vertrages ebenfalls in die Partnerkartei aufgenommen wurde, keine maßgebliche Gegenleistung darstellte. Denn die Beklagte war nach dem Inhalt der vertraglichen Vereinbarung nicht verpflichtet, die Klägerin etwa zusätzlich anderen Interessenten vorzuschlagen, um auch auf diese Weise das Zustandekommen einer Partnerschaft zu ermöglichen.
264.
27Bei Dienstleistungen allgemein ist insoweit im Ausgangspunkt auf die übliche bzw. angemessene Vergütung abzustellen, die für eine solche Leistung zu bezahlen ist. Bei Verträgen der vorliegenden Art steht allerdings die Mitteilung von Adressen „passender” und „vermittlungsbereiter” Partner im Vordergrund. Derartige Informationen entfalten, ähnlich einem Maklernachweis (s. dazu BGH, NJW-RR 2005, 1572), nur im Erfolgsfall ihren vollen Wert, während sie bei Nichtgefallen eigentlich wertlos sind; daher haben sie für sich genommen einen kaum oder nur unter großen Schwierigkeiten zu ermittelnden Marktwert (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2017, 1261, Rn 13; BGH, NJW 2010, 2868, beck-online).
285.
29Für die Bewertung des Marktwertes der Leistungen der Beklagten ist zunächst auf den Inhalt des Vertrages und seine Durchführung abzustellen.
30Bei der Bewertung der Leistungen der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Vermittlung von Partnern mit gehobenem Ausbildungsniveau handelte, insbesondere im Akademiker-Bereich. So weisen die der Klägerin mitgeteilten Kontaktpersonen nahezu sämtlich akademische Abschlüsse auf, vor allem im medizinischen und Ingenieursbereich sowie aus dem betriebswirtschaftlichen Umfeld. Zum Teil verfügten die Kontaktpersonen darüber hinaus über einen Doktortitel.
31In der E-Mail der Klägerin vom 16.01.2021 (Anlage K 5) schreibt diese:
32„Ich möchte gerne einen ,.Unternehmer-, um mit ihm gemeinsam zu arbeiten und zu leben, das ist die Chance auf eine kreative Zukunft mit viel Diskussion und ein spannendes Miteinander“.
33Für die Generierung eines solchen Kundenstammes bedarf es etwa der Schaltung von Anzeigen in teuren Medien, wie etwa dem Ärzteblatt o. Ä..
34.
35Für die Aufnahme der Wünsche des Kunden nimmt sich die Beklagte Zeit durch ein persönliches Beratungsgespräch mit dem Kunden an dessen Wohnort. Dort wird ein persönliches Profil des Kunden erstellt und dieses anschließend mit dem Kundenstamm in der Datei der Beklagten abgeglichen.
36Die Vorschläge der Beklagten beinhalteten Angaben zu Namen, Wohnort, Beruf, Ausbildungsabschluss, gegenwärtige Tätigkeit, Familienstand, Größe, Interessengebiete und ausgeübte Hobbys, Adjektive betreffend Charakter und teilweise betreffend äußere Erscheinung, Sprachkompetenzen sowie Telefonnummer.
37Vertraglich ist zudem geregelt, dass, sofern die Klägerin über die übermittelten Informationen weitere zu den vorgeschlagenen Personen wünsche, diese jederzeit bei der Beklagten telefonisch erfragen könne.
38Diese Leistungen lassen sich - entgegen der Feststellung in dem landgerichtlichen Urteil - gerade nicht mit denen reiner Online-Plattformen vergleichen, bei denen ein persönlicher Kundenkontakt und eine persönliche Beratung nicht stattfinden. Ein Vergleich mit Leistungen anderer Anbieter hat aber darauf zu achten, dass auch eine vergleichbare Leistung vorliegt.
396.
40Bei der Frage, wie diese Leistungen der Beklagten zu bewerten sind und was sich als die ortsübliche Vergütung hierfür darstellt, ist eine Orientierung an den ansonsten in diesem Marktumfeld tätigen Agenturen und deren Preisgestaltung und ein Vergleich mit anderen Rechtsprechungsnachweisen in diesem Themenumfeld vorzunehmen (hierzu auch BGH, NJW-RR 2017, 1261, Rn. 14-15, zur Orientierung an anderen Rechtsprechungsergebnissen). Denn üblich ist eine Vergütung, die am gleichen Ort in ähnlichen Gewerben oder Berufen für entsprechende Arbeit gezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis (MüKoBGB/Müller-Glöge, 9. Aufl. 2023, BGB § 612 Rn. 29, beck-online).
41Aus dem zur Akte als Anlage B 13 vorgelegten Dokument ergibt sich, dass die E.-GmbH „Der gemeinsame Weg“ aus F.-Stadt für die Übermittlung von 8 Partnerkontakten bereits im Jahre 2011 4000,-- € zuzüglich 1000,-- € im Falle einer erfolgreichen Vermittlung verlangt hat. Das entspricht einem Betrag von 500,-- € pro Kontaktvorschlag, wobei eine besondere Exklusivität oder ein bestimmtes Niveau des Kundenstammes sich der Anlage nicht entnehmen lässt.
42Das Partnerinstitut „G.“ aus H.-Stadt verlangte im Jahre 2010 für 5 Kontakte 2.975 € und damit 595,-- € pro Kontaktvorschlag (Anlage B 16).
43Die Agentur „J.“ aus K.-Stadt berechnete im Jahre 2017 für 6 Vorschläge 1.650 € netto, somit 275,-- € pro Vorschlag (Anlage B 17). Auch hier ist ein bestimmtes gehobenes Klientel nicht erkennbar und die Leistung differiert insoweit, als der Kunde im gleichen Zug den Partnern schriftlich (per Post oder E-Mail) in entsprechender Weise vorgestellt wird.
44Die Partneragentur „L.-GmbH“ aus M.-Stadt verlangte im Jahre 2023 für 10 Partnervorschläge insgesamt 4.000,-- € und damit 400,-- € pro Vorschlag.
45Der vom Landgericht eingeschaltete Gutachter D. schilderte eine Auskunft der „L.-e. K.“, nach der Kunden in N.-Stadt für acht Vorschläge 6.000,-- € bezahlen. Dies entspricht einem Betrag von 600,-- € pro Vorschlag.
46Das OLG Koblenz hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2003 (NJW-RR 2004, 268) bei einer Partnervermittlung mit Kunden mit anspruchsvollem Niveau und einem Kundenkreis der entsprechend hohe Erwartungen hat, ein Honorar von 35.000,-- € für 25 innerhalb der Laufzeit des Vertrages übermittelte Exposés - tatsächlich übermittelt waren im Ergebnis später 63 Vorschläge - nicht als ein im Verhältnis zur Leistung in einem auffälligen Missverhältnis stehend angesehen.
47Das Landgericht Lübeck hat in seiner Entscheidung vom 04.11.2020 (Az.: 9 0 26/19, Anlage B 6) ein Honorar von 13.780,-- € für 30 Partnervorschläge nebst 500,00 € Aufwandspauschale (somit 459,33 € pro Vorschlag) als nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu Gegenleistung stehend angesehen.
48Das Landgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 20.10.2022 (Az.:
492-25 O 167/21) eine Zahlung von € 9.500,00, für 25 Partnervorschläge nebst einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von 500 € (380,-- € pro Vorschlag) als nicht außer Verhältnis stehend angesehen.
50Das Landgericht München urteilte am 31.08.2023, dass eine Vergütung von 350,00 € pro Vermittlungsvorschlag nicht sittenwidrig sei (Az.: I Az.: 29 0 11980/22, Anlage B 12).
51Hingegen hat der 24. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 11.10.2007 (Az.: 24 U 75/07, BeckRS 2007, 19904) ein Honorar von 7.540,-- € für 8 Adressen (942,50 € für jede Adresse) als in einem auffälligen Missverhältnis zur Übermittlung der 8 Adressen stehend angesehen, weil auch der Vertrag mit der Übermittlung der 8 Adressen automatisch unabhängig von der viermonatigen ausbedungenen Vertragslaufzeit endete und keine Gewähr für die fortbestehende Vermittlungswilligkeit der vermittelten Kontaktpersonen bot.
52Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 14.06.2017 (BGH, NJW-RR 2017, 1261) die Vereinbarung eines Honorars von 2.975,-- € für 3 Partnervorschläge auch angesichts des Alters der Klägerin von 77 Jahren als in einem auffälligen Missverhältnis zur Gegenleistung stehend angesehen.
53Hingegen kann die Entscheidung des 24 Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 03.07.2009 (NJW-RR 2009, 1645) in diesem Kontext keine Berücksichtigung finden, weil in dem dort zu entscheidenden Sachverhalt (Honorar von 7.999,-- € für 16 Vorschläge) die Beklagte unstreitig gestellt hatte, dass für vergleichbare Leistungen nur 2000,-- bis 3000,--- € von anderen nationalen Partnervermittlungen berechnet werden.
547.
55Es zeigt sich danach - je nach Vertragsart und vertraglichem Umfeld - im Wesentlichen eine übliche Vergütung zwischen 350,-- und 600,-- € für die Tätigkeit der Vermittlung von Partnervorschlägen.
56Bei der Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass sich die Vermittlung auf Personen im gehobenen akademischen Umfeld bezieht und der Vertrag mit seiner sechsmonatigen Laufzeit und der zugesagten Aktualisierung des Partnerdepots auch davor schützt, auf nicht mehr einer Vermittlung interessierte Personen verwiesen zu sein.
57Die Zahlung eines Betrags von 17.850,-- € für insgesamt 45 Vorschläge und damit eines Betrages von 396,66 € pro Vorschlag stellt sich damit weder als ortsunüblich noch unangemessen dar.
58Soweit die Rechtsprechung in Einzelfällen ohne weiteres demgegenüber ein besonders grobes Missverhältnis bejaht hat, betraf dies durchwegs Honorare von mehr als 750 € pro Partnervorschlag (vgl.: BGH, NJW-RR 2017, 1261; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2010 - 24 U 188/09, BeckRS 2010, 22027, beck-online; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2007 - 24 U 75/07, BeckRS 2007, 19904; LG Köln, Urteil vom 26.03.2003, NJW-RR 2003, 1426, Rn. 7ff. bei Juris; AG Aachen, Urteil vom 26.03.2009 - 104 C 350/08, NJW-RR 2009, 1644, Rn. 18 bei Juris; bestätigt durch LG Aachen, Beschluss vom 08.07.2009 - 6 S 73/09, Juris).
598.
60Dem Einwand der Klägerin, die Beklagte habe die Hauptleistung gar nicht erbracht, weil die ihr zur Verfügung gestellten Listen veraltet gewesen seien, so seien gemäß der Klageschrift fünf der darin genannten und übermittelten Kontakte bereits nicht mehr partnerschaftssuchend gewesen, ist kein Erfolg beschieden. Denn die Beklagte hat letztlich mehr als 54 Vorschläge unterbreitet, so dass eine Nichtleistung der Beklagten schon nicht ersichtlich ist. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin in ihrer E-Mail vom 02.05.2021 an die Beklagte für deren Vermittlungsbemühungen bedankt und mitgeteilt hat, einige der Kandidaten angerufen und nette Gespräche geführt zu haben, ein Funke sei bisher aber nicht übergesprungen (Anlage B1). Sie hat sodann um Vermittlung von Kandidaten, die in ca. 2 - 2,5 Stunden rund um O.-Stadt zu erreichen sind, gebeten.
619.
62Auch der Hinweis der Klägerin auf den von der Beklagten mit der Zeugin P. abgeschlossenen Vermittlungsvertrag zu einem Honorar von € 2.500,00 deutet nicht auf ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in ihrem Vertrag hin.
63Denn die Verträge sind schon in ihren Leistungen nicht vergleichbar. So sollten der Zeugin P. lediglich 12 Partnervorschläge unterbreitet werden. Zudem wies die Kundin mit einem Lebensalter von 34 Jahren ein deutlich geringeres Lebensalter auf als die Klägerin, so dass sich deren Vermittlung erwartungsgemäß als einfacher und somit die erforderlichen vertraglichen Bemühungen der Beklagten sich als erwartbar geringer darstellten.
6410.
65Der hinzugezogene Gutachter D. ist in seinem Gutachten vom 07.03.2025 (Bl. 499 ff. GA I) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behauptung der Klägerin zu widerlegen ist und von einer klassischen Partnerschaftsvermittlung für 45 Partnerschaftsvorschläge mehr als 2.800,- € Entgelt als jedenfalls noch üblich angesehen werden kann.
66Soweit der Sachverständige sich dann selbst die Frage gestellt hat, ob der von der Beklagten genutzte Vertrag mit der dort explizit vorgenommenen Bestimmung des Entgeltanteils zur Hauptleistung mit anderen Verträgen Dritter vergleichbar ist und insoweit die Honorarhöhe in Bezug auf die Hauptleistung noch üblich und angemessen ist, ist er über seinen Gutachterauftrag eigenmächtig hinausgegangen.
67Er hat untersucht, inwieweit die auf die Hauptleistung (80%) anfallende pauschale Vergütungshöhe in einem noch angemessenen Verhältnis zu dem erforderlichen bzw. tatsächlich erfolgten Zeitaufwand steht. Nach seinen Ausführungen dürfte die Ausarbeitung des Partnerdepots - geschätzt - incl. „händischer Überarbeitung/Abgleich" nur wenige Stunden in Anspruch genommen oder erfordert haben. Selbst wenn die Mitarbeiterin und frühere Geschäftsführerin der Beklagten Frau Q. hierfür 2 komplette Arbeitstage nur für diese Zusammenstellung des Partnerpools aufgewendet hätte, ergäbe sich nach den sachverständigen Ausführungen daraus lediglich ein derart begrenzter Zeiteinsatz, dass dieser nach gutachterlicher Einschätzung hierfür kein Honorar rechtfertigen könne, das in der Summe einen Betrag von ca. 2.000,- bis vielleicht noch maximal 3.000,-- € übersteigen würde (2 Tage als (max.) Arbeitszeit mit einem Stundensatz von 120,-€ ergäbe ein Entgelt von (max.) 1.920,-€).
68Rechne man - so der Sachverständige - die übrigen 20% des Gesamthonorars, also 3.570,- €, ohne diesen Betrag der Summe nach in Frage zu stellen, dazu, ergäbe dies ein geschätztes, hier ggf. noch als üblich und zugleich angemessenes Gesamthonorar in Höhe von ca. 5.500,- € bis maximal 6.570,-€.
69Unabhängig davon, dass der Gutachter mit diesen Ausführungen über seinen gerichtlichen Auftrag hinausgegangen ist, sind seine Ausführungen der rechtlichen Bewertung auch nicht zugrunde zu legen.
70Denn für die Feststellung der ortüblichen Vergütung ist darauf abzustellen, welche Vergütung am gleichen Ort für entsprechende Arbeit gezahlt zu werden pflegt. Maßgeblich ist die übliche Vergütung im vergleichbaren Wirtschaftskreis. Dies zeigen die Ausführungen oben unter Ziffer 6. Hierzu hat der Sachverständige sich nicht geäußert.
71Soweit er lediglich einzelne Tätigkeiten der Zeugin Q. für die Zusammenstellung des Partnerdepots nach ihrem zeitlichem Umfang berechnet hat, hat er unzulässigerweise nur eine Tätigkeit der Beklagten in den Blick genommen, die aber nicht die Grundlage für die gesamte zu bewertende Gegenleistung der Beklagten darstellt. Die Berechnung des Gutachters D. wird daher schon aus diesem Grund der Bewertung der Gegenleistung der Beklagten nicht gerecht. Denn deren Tätigkeit umfasst auch Werbemaßnahmen, die Erstellung und Pflege ihres Kundenstammes, Beratungsbesuche etc. (vgl. zu den berücksichtigungsfähigen Kosten bei Partnerschaftsvermittlungen: BGH, NJW 1991, 2763). Diesen Teil der Leistung dem 20 %-igen Honorar zuzuweisen - wie es der Sachverständige auf der Seite 22 seines Gutachtens getan hat (Bl. 520 GA I) - ist als willkürlich zu betrachten und findet in den vertraglichen Vereinbarungen keine Stütze. Denn danach entfällt der 20% -ige Honoraranteil auf die Verwaltung und Aktualisierung des Partnerdepots für die Dauer der Vertragslaufzeit von sechs Monaten. Die sachverständigen Berechnungen sind daher insgesamt für die Bestimmung der ortüblichen Vergütung unbrauchbar.
7211.
73Da der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung ihrer Vergütung zusteht, kann sie auch nicht die Zahlung von Verzugszinsen verlangen und steht ihr kein Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
7412.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 ZPO.
7613.
77Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.850,00 € festgesetzt.