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Oberlandesgericht Düsseldorf, 10 U 8/26

Datum:
15.10.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 8/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2026:1015.10U8.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 15 O 85/24
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2025 abgeändert und es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz der Schäden verpflichtet ist, die aufgrund des Leitungswasserschadens an dem bei der Klägerin versicherten Gebäudekomplex A.-Straße 01-02/B.-Straße 0 in 00000 C.-Stadt durch die Beschädigung der Sprinkleranlage in Zimmer 000 des dort betriebenen Hotels „D.“ verursacht worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte.

Dieses Urteil ist hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von der Klägerin zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des von ihr jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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