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Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als
unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem
Nachteil ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 und 3 StPO
entsprechend).
Gründe
2I.
3Das Amtsgericht Oberhausen hat gegen den Betroffenen mit Urteil vom 4. März 2025
4wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb
5geschlossener Ortschaften eine Geldbuße von 190,00 EUR und ein Fahrverbot von
6einem Monat festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner
7Rechtsbeschwerde, die er auf die allgemeine Sachrüge und u.a. eine Verletzung
8seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör stützt.
9II.
101. Die gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO gegen das
11Urteil form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist
12insbesondere statthaft, da gegen den Betroffenen neben der Geldbuße von 190,00
13Euro in Gestalt des einmonatigen Fahrverbotes auch eine Nebenfolge nicht
14vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist.
152. Die erhobene Sachrüge verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zu Erfolg.
16a) Soweit der Betroffene im Rahmen der erhobenen Sachrüge unter Hinweis auf die
17diverse Gerichtsurteile die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren sowie die
18Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, ihm seien entgegen seines
19Antrags weder Token und Passwort zum Öffnen der übersandten Falldatei noch die
20Falldaten der gesamten Messreihe zugänglich gemacht worden, kann dahinstehen,
21ob die der Auslegung zugängliche Revisionsbegründung der Begründung nach den
22für Verfahrensrügen geltenden Anforderungen des §§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2
23StPO genügt, denn jedenfalls liegt ein Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen
24nicht vor.
25(1) Der Betroffene kann als Ausfluss seines Rechts auf ein faires Verfahren Einsicht
26in vorhandene Informationen verlangen, die nicht Bestandteil der Verfahrensakten
27sind, sofern zum einen die hinreichend konkret benannten Informationen in einem
28zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und zum anderen
29sie erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss
30vom 12. November 2020, 2 BvR 1616/18). Die Einsicht in solche, regelmäßig sich
31nicht bei der Bußgeldakte befindliche Unterlagen kann für den Betroffenen notwendig
32sein, um dem gegen ihn erhobenen, auf ein – wie hier – standardisiertes
33Messverfahren gestützten Tatvorwurf in erheblicher Weise entgegen treten zu
34können. Nur dann, wenn der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler
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37auch benennen kann, ist das Tatgericht gehalten, das Messergebnis zu überprüfen
38und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen (vgl. zu den
39Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens: BVerfG, a.a.O.; BGH,
40Beschlüsse vom 19. August 1993 – 4 StR 627/92, und vom 30. Oktober 1997 – 4
41StR 24/97; zit. nach Juris).
42Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Betroffene keinen Anspruch auf
43Übersendung bzw. Beiziehung der digitalen Falldaten der gesamten Messreihe aus
44der am 17. Juni 2024 durchgeführten Geschwindigkeitsmessung. Die Darlegung des
45Betroffenen reicht nicht aus, um die Relevanz der gesamten Messreihe für die
46Verteidigung des Betroffenen nachvollziehbar und plausibel darzulegen. Im Übrigen
47wird auf die allgemein zugänglichen, insbesondere frei im Internet abrufbaren und
48aus Sicht des Senats überzeugenden Ausführungen der Physikalisch-Technischen
49Bundesanstalt in deren Stellungnahmen „Wunsch und Wirklichkeit: Zwei-Punkte-
50Schätzwert, Rohmessdaten und gesamte Messreihe“, Fassung vom 4. November
512021, und „Der Erkenntniswert von Statistikdatei, gesamter Messreihe und
52Annullationsrate in der amtlichen Geschwindigkeitsüberwachung“, Fassung vom 30.
53März 2020, verwiesen. Danach gibt es für den Messwert einer konkreten
54Einzelmessung keinen Zusammenhang mit den Messergebnissen für Fahrzeuge, die
55in den Stunden davor und danach erfasst wurden, so dass die weiteren
56Ausführungen der Verteidigung zu dem – nach den Feststellungen des Urteils gültig
57geeichten Gerätes – hinfällig sind.
58Auch mit der Rüge, den für die konkrete Einzelmessung erforderlichen Token und
59das Passwort nicht erhalten zu haben, kann der Betroffene nicht durchdringen. Aus
60dem Recht auf ein faires Verfahren kann – wie bereits dargelegt – zwar grundsätzlich
61ein Anspruch auf Zugang des Betroffenen zu nicht bei der Bußgeldakte befindlichen,
62aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen folgen. Diese
63Informationen müssen (zum Zweck der Ermittlung) entstanden und weiterhin
64vorhanden sein, damit sie dem Betroffenen zur Verfügung gestellt werden können
65(vgl. VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21; BVerfG,
66Beschluss vom 12. Januar 1983 - 2 BvR 864/81; BVerfGE 63, 45). Der Betroffene
67begehrte vorliegend aber gerade keine bei der Bußgeldbehörde vorhandenen
68Informationen, sondern eine von dem zuständigen Eichamt erst noch zu erzeugende
69Daten (Token und Passwort für die einzelne Datei), da die Bußgeldbehörde nur über
70einen universellen Token verfügt, mit dem die Falldateien von allen
71Überwachungsanlagen zeitlich unbefristet entschlüsselt und geöffnet werden
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73können. Es bestand somit auch kein Anspruch darauf, dass sich die Bußgeldbehörde
74oder das Gericht diese Daten beschafft, um sie an den Betroffenen herauszugeben.
75Dem Betroffenen war es unbenommen, selbst Ermittlungen anzustellen und sich die
76aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zu besorgen. Hierzu hat die
77Bußgeldbehörde seinem Verteidiger unter dem 19. September 2024 mitgeteilt, wohin
78er sich wenden müsse, um die begehrten Informationen zu erhalten. Es ist dem
79Betroffenen zuzumuten, die dabei entstehenden Kosten zu tragen (so auch OLG
80Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2025, VI-3 ORbs 1/25). Im Übrigen hätte er die
81durch Token und Passwort geschützten Daten auch in zumutbarer Weise auf dem
82Polizeipräsidium Düsseldorf einsehen können. Sollte sich bei der Einsichtnahme in
83die Falldatei bei der Polizei eine entsprechende Abweichung herausstellen, könnte
84dies im Ordnungswidrigkeitsverfahren vorgetragen werden, um etwaige
85Ungenauigkeiten oder Abweichung von den Herstellerangaben aufzuzeigen und
86damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen (vgl. OLG
87Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2022, VI- 4 RBs 80/22).
88(2) Soweit neben einer Verletzung des fairen Verfahrens die Verletzung rechtlichen
89Gehörs geltend gemacht wird, liegt auch solcher Verstoß nicht vor. Denn der
90Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht berührt, wenn es um die Frage geht,
91ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es
92selbst nicht kennt, erst zu verschaffen hat, weil es nicht Sinn und Zweck der
93Gewährleistung rechtlichen Gehörs sei, dem Beschuldigten Zugang zu dem Gericht
94nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen (BVerfGE 63, 45/60). Das
95Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vielmehr, dass
96einer gerichtlichen Entscheidung gemäß § 261 StPO auf der Grundlage des in der
97Hauptverhandlung ausgebreiteten und abgehandelten Tatsachenstoffs – wie hier
98geschehen – ausschließlich solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen
99der Betroffene und seine Verteidigung hinreichend Stellung nehmen konnten; einen
100Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 Abs. 1 GG hingegen
101nicht, zumal auch für eine Willkürentscheidung nichts vorgetragen oder sonst
102ersichtlich ist (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 1965 – 2 BvR
1031
10476/63 –, BVerfGE 18, 399, 405, BVerfGE 18, 399/405 f.; BayObLG, Beschluss
105vom 4. Januar 2021 – 202 ObOWi 1532/20; KG, Beschluss vom 02. April 2019 - 122
106Ss 43/19).
107b) Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die bei einem
108standardisierten Messverfahren an die tatrichterlichen Feststellungen und die
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111Beweiswürdigung zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 1993 – 4
112StR 627/92, zit. nach Juris). Soweit der Betroffene in seiner Beschwerdeschrift
113vorträgt, das Tatgericht habe die Höhe des Toleranzabzuges nicht mitgeteilt, ist
114dieser Vortrag unzutreffend, denn das Tatgericht hat festgestellt, dass die gefahrene
115Geschwindigkeit 129 km/h betrug und 134 km/h gemessen wurden (vgl. Bl. 3 UA).
116c) Auch der Rechtsfolgenausspruch ist nicht zu beanstanden. Die
117Bußgeldbemessung liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, weshalb sich
118die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob der
119Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem
120Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Dies ist hier der Fall.
121Die Regelbuße gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG i.V.m. lfd. Nr. 11.3.5 BKat in
122Höhe von 150 Euro wurde in nicht zu beanstandender Weise wegen mehrerer
123Voreintragungen im Fahreignungsregister auf 190 Euro erhöht.
124d) Schließlich erfolgte auch die Anordnung und Begründung des einmonatigen
125Fahrverbots rechtsfehlerfrei.
126III.
127Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.
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