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Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe:
21. Das Amtsgericht Duisburg hat den Betroffenen wegen vorsätzlichen unerlaubten Entfernens eines geschützten Baumes zu einer Geldbuße von 750 EUR verurteilt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.
3Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen gab der Betroffene – ohne eine Ausnahmegenehmigung hierfür erhalten zu haben – bei einem Fachunternehmen die Fällung einer sechsstämmigen Zierkirsche in Auftrag. Der Gesamtumfang aller Stämme betrug 3,35 m, wobei ein Stamm einen Umfang von mehr als 70 cm hatte. Der Vollzug der Fällung wurde durch einen Mitarbeiter des Umweltamtes der Stadt X, den Zeugen Y, am 25. August 2023 festgestellt.
42. Das zulässig angebrachte Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist unzulässig erhoben, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
5a) Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung das Bestehen eines Beweisverwertungsverbotes betreffend die Verwertung der Aussage des Zeugen Y geltend macht, ist nicht zulässig erhoben.
6Die Verfahrensrüge ist durch Angabe der Tatsachen zu begründen, aus denen sich der Rechtsverstoß ergeben soll (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 StPO). Der verfahrensrechtliche Sachverhalt ist so umfassend in der Rechtfertigungsschrift zu schildern, dass dem Rechtsbeschwerdegericht im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf die Sitzungsniederschrift und sonstige Aktenteile die Beurteilung, ob ein beachtlicher Verfahrensverstoß vorliegt, ermöglicht wird (vgl. BGHSt 3, 213, 214; 29, 203, NStZ 1997, 614). Dazu gehört, abgesehen von dem Aspekt der rechtzeitigen Erhebung eines Verwertungswiderspruches in der Hauptverhandlung, den die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 erörtert hat, auch die Mitteilung der Umstände, aus denen die Belehrungspflicht folgt, die Mitteilung des Inhalts der nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht verwerteten Aussage und die Mitteilung der Umstände, aus denen sich die Verwertung der Aussage ergibt (BGH NJW 1993, 2125, 2127). Aus der Rechtfertigungsschrift erfährt der Senat dagegen nur, dass der Betroffene dem Zeugen Y gegenüber – nicht näher spezifizierte – Angaben gemacht hat und dass die Aussage des Zeugen über diese Angaben vom Amtsgericht verwertet wurde. Über die Umstände der so bezeichneten „ersten Befragung“ schweigt die Rechtfertigungsschrift.
7b) Einen sachlich-rechtlichen Fehler des Urteils zum Nachteil des Betroffenen deckt die erhobene Sachrüge nicht auf. Insoweit waren bei der Überprüfung des Urteils – als Urteil in Bußgeldsachen – an die Darstellung seiner Gründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen (BGHSt 39, 291, 300).
8aa) Nach § 12 Abs. 1 lit. a) der Baumschutzsatzung der Stadt X (künftig: Baumschutzsatzung) handelt ordnungswidrig „gemäß § 70 Absatz 1 Nummer 17 Landschaftsgesetz (LG)“, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 der Satzung und ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 der Satzung entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert. Ob ein Baum in diesem Sinne geschützt ist, regelt § 3 der Satzung. Handelt es sich, wie festgestellt, um einen mehrstämmigen Baum, der kein Obst- oder Nadelbaum ist, ist maßgeblich, ob der Umfang aller Stämme mindestens 60 cm und der eines Stamms dabei mindestens 30 cm beträgt, wobei eine Messung in Höhe von 100 cm über dem Erdboden vorzunehmen ist.
9bb) Der Anwendbarkeit von § 12 der Baumschutzsatzung steht nicht entgegen, dass dieser auf die so nicht mehr existente Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG NW verweist, während sich die entsprechende Regelung heute – und für den Tatzeitpunkt – in § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW findet.
10(1) Gemäß Art. 103 Abs. 2 GG muss die Strafbarkeit einer Tat „gesetzlich“ bestimmt sein; dies gilt auch für Bußgeldtatbestände (BVerfG NStZ 1990, 394). Gesetz in diesem Sinne sind nicht nur förmliche Parlamentsgesetze, sondern auch Rechtsverordnungen und Satzungen (BVerfGE 32, 346, 359 ff. = NJW 1972, 860, 862; NStZ 1990, 394). Stellt eine Gemeinde eine Bußgeldvorschrift durch Satzung nicht in eigenen Angelegenheiten auf (§ 7 Abs. 2 Satz 1 GO NRW), ist das ihr die Zuständigkeit hierfür übertragende förmliche Gesetz dennoch nicht zusätzlich an Art. 80 Abs. 1 GG zu messen (BVerfG NJW 1980, 862). Dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ist genügt, wenn der Einzelne der Sanktionsnorm entnehmen kann, was straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlich verboten ist und welche Sanktion ihm für den Fall eines Verstoßes gegen jenes Verbot droht. Beruht, wie im vorliegenden Fall, die Satzungsgewalt der Gemeinde auf einer speziellen Ermächtigung des Landesgesetzgebers, so muss nicht nur die Satzung, die ja das eigentliche Sanktionsgesetz darstellt, sondern auch die Ermächtigung diesen Anforderungen Rechnung tragen. Schon aus der Ermächtigung und nicht erst aus der auf sie gestützten Satzung müssen die Grenzen der Sanktionierbarkeit und die Art der Sanktion für den Bürger voraussehbar sein. Die Ermächtigung muss erkennen lassen, ob der in der Satzung geregelte Tatbestand nach dem Willen des Gesetzgebers aufgestellt werden durfte und welche Sanktionsmöglichkeiten in ihm vorgesehen werden durften (BVerfG a. a. O.).
11Die Ermächtigung braucht indes nicht alle Einzelheiten des verbotenen Handelns zu regeln. Den Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG ist Genüge getan, wenn sich aus ihr die möglichen Straf- bzw. Bußgeldtatbestände einschließlich der Schuldform und der Art und des Höchstmaßes der Sanktion nach den Regeln juristische Auslegung hinreichend deutlich bestimmen lassen (BVerfG a. a. O.).
12(2) Dem wird § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW in Verbindung § 49 LNatSchG NRW gerecht. Erstere Vorschrift ermöglicht die Sanktionierung von Verstößen gegen Satzungen im Sinne letzterer Vorschrift, welche die Kommunen zum Erlass von Satzungen zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne ermächtigt. Der mögliche Bußgeldrahmen wird in § 78 Abs. 1 LNatSchG NRW festgelegt.
13(3) Die abschließende und hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale aus sich heraus verständliche Vorschrift des § 12 Abs.1 lit. a), Abs. 2 Baumschutzsatzung überschreitet den durch den Landesgesetzgeber gesetzten Rahmen nicht. § 2 Baumschutzsatzung definiert den räumlichen Geltungsbereich der Satzung in Übereinstimmung mit § 77 Abs. 1 Nr. 10, § 49 LNatSchG NRW.
14(4) Nicht erforderlich ist danach eine zutreffende Zitierung der Ermächtigungsnorm, da der Bürger das verbotene Verhalten § 12 Abs. 1 lit. a) Baumschutzsatzung entnehmen kann. Es genügt nach dem Vorstehenden, dass mit den Mitteln juristischer Auslegung hinreichend sicher zu erkennen ist, auf welche Ermächtigung sich der Satzungsgeber stützt. Der 1. Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat bereits 1989 entschieden, dass das Außerkrafttreten einer vorkonstitutionellen Ermächtigungsgrundlage (aus dem Reichsnaturschutzgesetz) und deren Ersetzung durch eine inhaltlich vergleichbare Regelung im Landschaftsgesetz die Wirksamkeit einer aufgrund der Ermächtigung erlassenen Bußgeldvorschrift nicht berührt (NStZ 1989, 482).
15Vorliegend handelt es sich nicht einmal um die Ersetzung eines Gesetzes durch ein anderes, sondern hat lediglich eine Gesetzesänderung stattgefunden, die ausnahmsweise auch die Gesetzesbezeichnung umfasst. Das in der Baumschutzsatzung der Stadt X in Bezug genommene Landschaftsgesetz ist mit Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer Vorschriften vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 185) in Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) umbenannt und sodann neu gefasst worden, so dass sich die gesetzliche Grundlage für die Bußgeldvorschrift des § 12 Baumschutzsatzung nunmehr in § 77 Abs. 1 Nr. 10 LNatSchG NRW findet, das Gesetz an sich aber, wenn auch mit neuem Namen, dasselbe geblieben ist.
16Auch das BayObLG (NStZ-RR 1996, 340) hat entschieden, dass selbst im Falle einer Rechtsverordnung – mithin unter Geltung von Art. 80 Abs. 1 GG – eine durch eine Gesetzesänderung inkongruent gewordene Verweisung nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit einer durch die Verordnung bestimmten Bußgeldvorschrift führt.
17(5) Schließlich würde auch die durch das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 5. September 2024 (Az. 2 ORbs 96/24, bei juris; abgedruckt in AUR 2024, 439) geäußerte Rechtsauffassung hier nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Denn für das OLG Oldenburg war entscheidend, „dass es sich beim Niedersächsischen Ausführungsgesetz nicht lediglich um eine Umbenennung gehandelt hat, sondern um ein völlig neues Gesetz“ (a. a. O., Rn. 30 und nochmals Rn. 31 bei juris). Eine solche Fallgestaltung liegt hier, wie soeben aufgezeigt, gerade nicht vor.
18cc) Die vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen füllen den Tatbestand des § 12 Abs. 1 lit. a) Baumschutzsatzung in objektiver Hinsicht aus.
19Zur Feststellung des Ergebnisses der Messung durch das Umweltamt der Stadt X hat das Amtsgericht ergänzend wegen der weiteren Einzelheiten auf die Lichtbilder Blatt 4 der Akten verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG).
20Die Feststellung der Unerlaubtheit der Entfernung des Baumes, also das Fehlen einer Ausnahmegenehmigung, ergibt sich nicht nur aus der rechtlichen Tatbezeichnung im Schuldspruch, sondern auch nochmals in den Ausführungen zur rechtlichen Bewertung der Tat.
21dd) Auch die innere Tatseite stellen die Urteilsgründe bei Betrachtung ihres Gesamtzusammengangs rechtsfehlerfrei fest.
22(1) Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft setzt die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht voraus, dass der Betroffene das Vorhandensein einer Genehmigungspflicht billigend in Kauf nahm.
23(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ-RR 1993, 594, 594; NStZ-RR 2003, 55, 56; dazu auch: BGH NJW 2018, 3467, 3468) ist bei der Frage, ob das Fehlen des Wissens um die Notwendigkeit einer Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung einen Tatbestandsirrtum oder einen Verbotsirrtum darstellen würde, mithin ob vorsätzliches Handeln das Wissen um die Erlaubnis-/Genehmigungsbedürftigkeit voraussetzt, danach zu differenzieren, ob es sich bei dem Verbot um ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt oder um ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt handelt. Im ersteren Fall erweist sich die Fehlannahme als Tatbestandsirrtum (§ 11 Abs. 1 OWiG), der den Vorsatz ausschließt. Im zweiten Fall liegt dagegen nur ein den Vorsatz nicht berührender Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG) vor.
24Bei der Differenzierung kommt es darauf an, ob die erforderliche Genehmigung nur der Kontrolle eines im Allgemeinen sozialadäquaten Verhaltens dient (dann: präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) oder ob es sich um ein grundsätzlich wertwidriges Verhalten handelt, das im Einzelfall auf Grund der Genehmigung erlaubt ist (dann: repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Diese vom Bundesgerichtshof für Strafsachen aufgestellte Differenzierung gilt in Bußgeldsachen entsprechend (Senat, Beschluss vom 8. Januar 2020, Az. IV-2 RBs 185/19, juris; dazu auch: BGH NStZ 2017, 586 f.).
25(b) Die Baumschutzsatzung beinhaltet ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt.
26Ausweislich § 1 Baumschutzsatzung wird der Baumbestand (Bäume) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, Abwehr schädlicher Einwirkungen, Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas und der Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes geschützt. Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren.
27Anliegen der Baumschutzsatzung ist danach nicht, eine bloße Überwachung der in § 12 Abs. 1 lit. a) Baumschutzsatzung aufgeführten Eingriffe zu gewährleisten, sondern vom Grundsatz her solche Eingriffe zu verhindern. Untermauert wird diese Erkenntnis durch § 6 Baumschutzsatzung, der nur in ganz eng begrenzten Fällen „Ausnahmen und Befreiungen“ vom Verbot vorsieht, wenn für bestimmte, näher spezifizierte Konstellationen der Verzicht auf den Eingriff in den Baumbestand nicht zumutbar ist, ein überwiegendes öffentliche Interesse bei fehlenden Alternativen den Eingriff dringend erfordert, das Festhalten am Verbot unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses eine unzumutbare Härte bedeuten würde oder Gründe des allgemeinen Wohls den Eingriff erfordern. Sowohl die Begriffswahl an Stelle des Terminus „Erlaubnis“ wie auch die Ausgestaltung der Voraussetzungen belegt die Unerwünschtheit der aufgezeigten Eingriffe an sich.
28(c) Ein Irrtum über die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung stellt damit einen den Vorsatz nicht berührenden Verbotsirrtum dar, mit dessen Vorliegen sich das Amtsgericht im Weiteren nicht befassen musste, weil dies nur geboten ist, wenn dazu konkret Veranlassung besteht. Eine solche lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen und wird auch mit der Rechtfertigungsschrift nicht aufgezeigt.
29(2) Ausgehend hiervon ist gegen die in zureichender Weise getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite nichts zu erinnern.
30ee) Auch die Erwägungen zur Würdigung der Beweise erweisen sich als frei von den Betroffenen belastenden Rechtsfehlern.
31(1) Insoweit ist betreffend den objektiven Tatbestand allein zu bemerken, dass sich das Tatgericht ausgehend von den Angaben des Zeugen Y ohne sachlich-rechtlichen Fehler die Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Betroffenen – zumindest in Form einer Mitverantwortlichkeit – für die Fällung der Zierkirsche gebildet hat. Die Urteilsgründe, die die alleinige Grundlage für die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils an dieser Stelle bilden, lassen das Vorliegen der Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes nicht erkennen.
32Aus demselben Grund können auch die seitens der Verteidigung zur Begründung der Rechtsbeschwerde angestellten Überlegungen zu einer „Aktennotiz vom 28.8.2023 (Bl. 2 ff. d. A.)“ des Zeugen Y, die keine Erwähnung im Urteil gefunden hat, der Sachrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen.
33(2) Soweit die Verteidigung beanstandet, dass das Amtsgericht nicht ausdrücklich aufzeige, woraus es auf die Vorsätzlichkeit des Handelns des Betroffenen schließt, nötigt das nicht zur Aufhebung des Urteils.
34Dass die entfernte Zierkirsche der Definition eines geschützten Baumes nach § 3 Baumschutzsatzung unterfällt, liegt nach den getroffenen Feststellungen auf der Hand. Es ist nicht vorstellbar, dass der Betroffene die zugehörigen Merkmale des in seinem Garten stehenden Baumes, dessen Entfernung er nach den getroffenen Feststellungen (bewusst) beauftragt hatte, nicht wahrgenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Betroffene einem Tatbestandsirrtum erlegen sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere überschreiten die Messwerte – auch ausweislich der Lichtbilder Bl. 4 d. A. – erkennbar die Mindestwerte des § 3 Baumschutzsatzung so deutlich, dass fernliegt, dass der Betroffene von Werten ausgegangen ist, die diese unterschreiten. Eine explizite Auseinandersetzung mit der Herleitung der Überzeugung vom Vorliegen der Umstände, auf die das Amtsgericht die Annahme von Vorsatz gestützt hat, war danach nicht erforderlich.
353. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
36S.