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Die Betroffenen A. und Y. sowie die Nebenbetroffene Q.1 KG werden jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verurteilt.Der Betroffene W. wird wegen vorsätzlicher Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen in Betrieben und Unternehmen verurteilt.Gegen die Betroffenen und die Nebenbetroffene werden folgende Geldbußen bestimmt:
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Betroffener A. |
… € |
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Betroffener Y. |
… € |
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Betroffener W. |
… € |
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Nebenbetroffene Q.1 KG |
… € |
Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Die Betroffenen und die Nebenbetroffene tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
2A: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in den Fassungen vom 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012, 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV in der Fassung vom 24.12.2002 und Art. 101 AEUV in der Fassung vom 09.05.2008, §§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 OWiG
3Y.: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in den Fassungen vom 04.11.2010, 05.12.2012, 26.06.2013 i.V.m. Art. 101 AEUV in der Fassung vom 09.05.2008, §§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 OWiG
4W.: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in der Fassung vom 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012, 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV in der Fassung vom 24.12.2002 und Art. 101 AEUV in der Fassung vom 09.05.2008, §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1, 130 Abs. 1, Abs. 3 OWiG
5Q.1 KG: § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in den Fassungen vom 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012, 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV in der Fassung vom 24.12.2002 und Art. 101 AEUV in der Fassung vom 09.05.2008, § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 OWiG
6Gründe
Die Betroffenen A. und Y. beteiligten sich als Prokuristen der Nebenbetroffenen mit Vertretern von anderen, in Deutschland maßgeblichen Aluminiumschmieden zwischen dem 08.10.2010 und dem 13.11.2015 an einem auf Dauer angelegten kartellrechtswidrigen Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Informationen zu Fahrwerks-Aluminiumbauteilen für den Automobilbereich. Die Kunden der Aluminiumschmieden waren und sind Automobilhersteller (OEM) oder Zulieferer dieser Hersteller (Tier 1-Kunden oder Tier 2-Kunden).
8Ziel der auf Dauer angelegten und so von den Beteiligten gewollten Runde (Aluminium Forging Group, AFG), die sich bis zum zehnten Treffen am 08.10.2010 als Aluminium Working Group (AWG) bezeichnete, war es, sich „in lockerer Runde“ über die Branche und die Aluminiumschmieden betreffenden Themen auszutauschen. In Umsetzung dieses Austausches trafen sich Leitungspersonen der wesentlichen Aluminiumschmieden in Deutschland ab April 2006, die Vertreter der Nebenbetroffenen ab Oktober 2010, bis November 2015. Auf den Treffen wurden bis zum 13.11.2015 neben kartellrechtskonformen Themen auch kartellrechtswidrige Inhalte besprochen. Nach der Angliederung an den … (L.2) im Jahr 2016 wurden bei den letzten vier Treffen der Runde in den Jahren 2016 bis 2018 keine kartellrechtswidrigen Informationen mehr ausgetauscht, weil die Beteiligten aufgrund des kartellrechtlichen Risikos hiervon Abstand genommen hatten.
9Es wurden bis November 2015 die jeweils aktuell anstehenden Fragen der Branche diskutiert und Meinungen hierzu ausgetauscht, wobei es aber keine strukturierten Tischabfragen gab. Die Themen betrafen im Wesentlichen aktuelle Marktgeschehnisse, Auftragsvergaben und Kundenforderungen. Die Beteiligten vermieden es, auch aufgrund des ihnen bekannten Wettbewerbsverhältnisses untereinander, allzu detaillierte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse preiszugeben.
10Der Materialpreis für das Rohaluminium zur Herstellung eines Aluminiumbauteils machte bei Fahrwerksteilen meist 50 % bis 70 % des Umsatzes aus. Bereits seit den 1990er-Jahren hatten Aluminiumschmieden und deren Kunden daher den Rohmaterialpreis wegen des schwankenden Kurses als variablen Preisbestandteil in ihren Verträgen bestimmt. Aluminiumschmieden und Kunden waren sich seither einig, dass nur eine variable Weitergabe des Rohmaterialpreises an die Kunden sachgerecht sei. Die Aluminiumschmieden sollten nicht das Kursrisiko tragen. Eine Abweichung von einer variablen Berücksichtigung des Rohmaterialpreises war mit den Kunden nicht verhandelbar.
11Auch hatte sich vor Beginn der Treffen in den Verträgen zwischen den Aluminiumschmieden und ihren Kunden fest eingespielt, dass aus Praktikabilitätsgründen die Abrechnung des Rohaluminiums anhand bestimmter Durchschnittszeiträume erfolgte. Der Zeitraum betrug meist drei Monate, in seltenen Einzelfällen auch sechs Monate. In der Runde wurde in kartellrechtswidriger Weise – eher am Rande – besprochen, bei welchen Kunden welche Durchschnittszeiträume üblich waren.
12Intensiver tauschte man sich kartellrechtswidrig in der AFG ab Ende des Jahres 2011 darüber aus, was unter dem seinerzeit sprunghaft gestiegenen Preisbestandteil „EC Duty Paid“ (ECDP), der bei dem Einkauf des Rohaluminiums anfiel, zu verstehen sei. Bis dahin hatten die Aluminiumschmieden diese Kosten als fixe Pauschale für Umarbeitungskosten eingepreist. Die Teilnehmer der AFG diskutierten die Forderungen ihrer Lieferanten und die Möglichkeiten, wie die Kunden an der Erhöhung dieses Preisbestandteils beteiligt werden könnten. Später erörterten die Schmieden im Rahmen der AFG auch die Reaktionen der Kunden auf ihre Bemühungen, ihre gestiegenen ECDP-Kosten an die Kunden weiterzugeben.
13Des Weiteren wurde kartellrechtswidrig über Rabattforderungen von Kunden (Ratio-Forderungen) gesprochen und deren Höhe erörtert. Auch wurde weitere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geteilt.
14In nicht kartellrechtswidriger Weise wurden bei den Treffen teilweise auch technische Themen und Themen von allgemeiner wirtschaftlicher Bedeutung, wie die Marktentwicklung, die Energiepreise oder die Inflation diskutiert.
15Die Nebenbetroffene beteiligte sich mit ihren Prokuristen, den Betroffenen A. und Y., viereinhalb Jahre nachdem die AFG-Runde gegründet worden war, ab Oktober 2010, an dem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch. Die Nebenbetroffene wurde zunächst viermal von dem Betroffenen A. (08.10.2010 bis zum 04.09.2012) und danach von dem Betroffenen Y. vertreten. An den Treffen am 08.04.2011 und 04.09.2012 nahmen beide teil. Mit einer E-Mail vom 11.09.2013 an die Teilnehmer der AFG-Runde verabschiedete sich der Betroffene A. endgültig als Teilnehmer, weil er den Automobilbereich bei der Nebenbetroffenen verlassen hatte und sich um das Luftfahrtgeschäft kümmern sollte.
16Die Teilnehmer der Runde, für die Nebenbetroffene die Betroffenen A. und Y., nutzten die Informationen und berücksichtigten die Informationen für ihr jeweiliges Marktverhalten. Aufgrund der in der Runde gewonnenen, teils kartellrechtswidrigen Informationen konnten sie die Marktverhältnisse, das tatsächliche und zu erwartende Marktverhalten der Wettbewerber, Lieferanten und Kunden besser einschätzen und so auch in Verhandlungen nutzen. Auch wenn der kartellrechtswidrige Informationsaustausch 2015 endete, dauerten die Marktauswirkungen des Informationsaustausches bis zur Durchsuchung der Nebenbetroffenen durch das Bundeskartellamt am 12.04.2018 mit stark nachlassender Auswirkung an.
17Der Betroffene W. hat als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen im Zeitraum vom 08.10.2010 bis zum 31.12.2015 nicht die erforderlichen, zunächst überhaupt keine Maßnahmen ergriffen, um die Kartellrechtsverstöße der beiden beteiligten Prokuristen zu verhindern. Er hat so seine Aufsichtspflichten verletzt. Erst ab 2016 hat er bei dem Teilkonzern A.2 der Nebenbetroffenen Maßnahmen ergriffen, um künftig Kartellverstöße zu verhindern und mit anwaltlicher Unterstützung ein Compliance-Programm eingeführt und umgesetzt.
Die Nebenbetroffene wurde … gegründet und ist die Konzernobergesellschaft des … Konzerns mit Sitz in ….
19….
20Der Betroffene W. war vom … bis zum … persönlich haftender geschäftsführender Gesellschafter der Nebenbetroffenen. Nunmehr ist G. persönlich haftender Gesellschafter.
Die Nebenbetroffene gliedert sich in den A.2 Teilkonzern und den B.2 Teilkonzern mit jeweils weiteren Tochtergesellschaften.
22…
23Das Segment Automotive ist ein weiterer bedeutender Bereich des A.2 Teilkonzerns. Die Nebenbetroffene fertigt verschiedene Fahrwerkskomponenten aus Aluminium, insbesondere Fahrwerksteile, sog. Querlenker. Diese werden in Großserienfertigung an … Produktionsstandorten, …, entwickelt und hergestellt. Des Weiteren fertigt die Nebenbetroffene …Aluminiumschmiederäder ….
24Die A.2 verfügte zu Beginn der Tätigkeit des Betroffenen W. im Unternehmen im Jahr … über eine Säulenorganisation …. Der Betroffene W. war neben seiner Rolle als persönlich haftender Gesellschafter (1. Hierarchiestufe) auch übergeordneter Vertriebsverantwortlicher (2. Hierarchiestufe), weil es bei der Nebenbetroffenen üblich war, dass der persönlich haftende Gesellschafter ein Ressort zu übernehmen hatte.
25Der Betroffene A. war für die Produktion verantwortlich und auf der dritten Hierarchiestufe dem Bereich „Technische Leitung“ zugeordnet. Der Betroffene Y. war als Vertriebsleiter für den Vertrieb von Leichtmetallrädern, Großserienschmiedeteilen und Kleinpressteilen verantwortlich und stand – wie der Betroffene A. – auf der dritten Hierarchiestufe.
26Nach der Entlassung des bisherigen Leiters Technik D. im Februar 2013 wurde dessen Verantwortungsbereich übergangsweise auf die Säulen Kaufmännische Leitung und Vertriebsleitung aufgeteilt. In dieser Zeit waren sowohl der Betroffene A. als auch der Betroffene Y. auf der dritten Hierarchiestufe der Säule „Vertriebsleitung W.“ zugeordnet. Ab dem 1. September 2014 wurde die Produktion mit dem Betroffenen A. dann wieder in den Geschäftsbereich Technik unter der Leitung des neu eingetretenen Mitarbeiters F. eingegliedert.
27Der Betroffene W. begann bereits im Jahr … intern mit der Umorganisation der A.2 in eine Spartenorganisation mit den Bereichen …. In der Spartenorganisation war der Betroffene A. als Produktionsleiter …und schließlich als Spartenleiter des Bereichs … vorgesehen. Auch tatsächlich nahm der Betroffene A. ab dem Jahr 2013 nahezu ausschließlich Aufgaben aus dem Bereich … wahr. Die vollständige Umsetzung der Neuorganisation auch nach außen erfolgte aber erst nach …, und dauerte bis in das Jahr 2018.
28Der Betroffene W. traf sich zu regelmäßigen Geschäftsleitersitzungen mit den Leitungspersonen und Prokuristen der Nebenbetroffenen, teils 14-tägig, teils in etwas längeren Abständen. Die drei Betroffenen nahmen üblicherweise an den Sitzungen teil. Auf den Sitzungen wurde anstehende, aktuelle Fragen erörtert. Es war jedem Teilnehmer überlassen, welche Themen aus seiner Sicht von übergeordnetem Interesse seien und in der Runde erörtert werden sollten. Über kartellrechtliche Themen, etwa Fragen kartellrechtlicher Compliance, wurde auf den Treffen bis Ende 2015 nicht gesprochen.
29Nach der vollständigen Umsetzung eines Compliance-Programms im B.2 Teilkonzern im Jahr 2015, initiierte der Betroffene W. ab dem Jahr 2016 auch ein Compliance-Programm im A.2 Teilkonzern. Zusammen mit dem Leiter der Rechtsabteilung I. sowie Rechtsanwalt J. wurde das Programm entwickelt und im Mai 2017 vorgestellt. Der Compliance-Kick-Off, an dem auch die Prokuristen teilnahmen, erfolgte am 18.09.2017. Eine Compliance-Schulung erfolgte am 12.04.2018, am Tag der Durchsuchung bei der Nebenbetroffenen durch das Bundeskartellamt.
Der Konzern erzielte im Jahr 2019 einen Umsatz von … Euro. Der Gesamtkonzerngewinn betrug … Euro. Der wesentliche Anteil entfiel auf die …industrie mit einem Umsatz von … Euro. Die Automobilindustrie steuerte mit einem Umsatz von … Euro… zum Betriebsergebnis bei. Im Jahr 2019 beschäftigte der Konzern etwa … Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
31Für das Jahr 2024 beträgt der Konzernumsatz voraussichtlich … Euro. Der Umsatz des A.2 Teilkonzerns beträgt voraussichtlich … Euro, das voraussichtliche Ergebnis vor Steuern (EBIT) …Euro und das voraussichtliche Ergebnis nach Steuern (EAT) … Euro. Für den B.2 Teilkonzern beträgt der voraussichtliche Umsatz für das Jahr 2024 … Euro, das voraussichtliche Ergebnis vor Steuern … Euro und das voraussichtliche Ergebnis nach Steuern … Euro. Die Nebenbetroffene hat für das Kartellbußgeldverfahren eine Rückstellung in Höhe von … Euro gebildet.
32Etwa … % des Gesamtumsatzes der Nebenbetroffenen entfielen im Tatzeitraum auf den Aluminiumquerlenkerbereich („Lenker“). Die Lenkersparte der A.2 war im Tatzeitraum …. Insgesamt wurden von der Nebenbetroffenen im Inland mit Aluminiumlenkern im Tatzeitraum und bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamts von Oktober 2010 bis April 2018 Umsätze in Höhe von … Euro erzielt.
33Mit Aluminiumschmiederädern erzielte die Nebenbetroffene im Tatzeitraum und bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamts Umsätze im Inland in Höhe von … Euro.
Der Betroffene A. war im Zeitraum vom … bis zum … Prokurist bei der Nebenbetroffenen.
35....
Der Betroffene Y. ... hatte vom … bis zum … Prokura.
37...
...
39… wechselte der Betroffene W. zu der Nebenbetroffenen, bei der er persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer wurde. Diese Stellung hatte er bis zu seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter zum …. In den Jahren … bis … war der Betroffene W. daneben persönlich haftender Gesellschafter der Konzerntochter C.2. Ferner hatte und hat der Betroffene weitere Aufsichtsrats- und Beiratsposten.
40Seine Tätigkeit bei der Nebenbetroffenen war neben der konzeptionellen und strategischen Ausrichtung des Unternehmens und der Wahrnehmung von Führungsaufgaben davon geprägt, dass …. Regelmäßig standen besonders schwerwiegende zu entscheidende Fragen an.
41Erhebliche Probleme gab es zeitweise bei der Konzerntochter B.2, …. Management, Berichtsstruktur und Beirat waren einzurichten und zu koordinieren. Als im … der damalige persönlich haftende Gesellschafter abberufen wurde, wurde der Betroffene W. auch bei B.2 persönlich haftender Gesellschafter. Diese „doppelte Aufgabe“ dauerte bis zum … an.
42Zwischen 2008 und 2012 traten Probleme … auf, die die häufige Anwesenheit des Betroffenen W. erforderten. Er stellte den Strategiebereich Automotive neu auf, …
43Aufgrund der zahlreichen Aufgaben kümmerte er sich kaum um das Tagesgeschäft. So führte er keine Verkaufsverhandlungen. Er nahm gelegentlich an Verhandlungen teil, wenn dies ausnahmsweise von Prokuristen oder von Vertragspartnern gewünscht worden war. Die Spartenleiter hatten daher eine hohe Eigenverantwortung. Sein Führungsstil war kollegial, konnte aber bestimmend und konsequent sein.
44...
An dem auf Dauer angelegten Informationsaustausch und den Einzeltreffen der AFG-Runde haben Leitungspersonen folgender weiterer Unternehmen aus der Aluminiumschmiedebranche teilgenommen.
Die M.2 mit Sitz in … fertigt und fertigte im Tatzeitraum Aluminiumschmiedeteile für die Automobilbranche. Das Unternehmen hatte seinerzeit als Kronzeugin die AFG-Treffen gegenüber dem Bundeskartellamt offenbart.
47Für M.2 haben die Zeugen M. und B. an den Sitzungen der AFG teilgenommen. Der Zeuge M. war im Tatzeitraum bis zum … Geschäftsführer. Ab dem … bis zum … war er Prokurist. Der Zeuge B. war von … bis … Werksleiter bei der M.2 und vom … bis zum … Prokurist.
Die E.2 mit Sitz in … ist … entstanden. Sie und ihre Vorgängerin fertigen und fertigten im Tatzeitraum Aluminiumschmiedeteile für die Automobilbranche.
49Für E.2 haben die Zeugen E. und O. sowie der – dauerhaft erkrankte und nicht vernommene – Prokurist X. an den Sitzungen der AFG teilgenommen. Der Zeuge E. war vom … bis zum … Geschäftsführer der Komplementär-GmbH …. Sein Nachfolger als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war der Zeuge O., der bis zum … als Geschäftsführer für die E.2 im Handelsregister eingetragen war. X. war Werksleiter und im Tatzeitraum ebenfalls Prokurist.
Die I.2 …Sie hat mit Wirkung vom … den Geschäftsbereich … Forging von der J.2 übernommen. Die I.2 fertigt und fertigte im Tatzeitraum Aluminiumschmiedeteile für die Automobilbranche. …
51Für I.2 haben die Zeugen U. und Q. an den Sitzungen der AFG teilgenommen. Der Zeuge U. war im Tatzeitraum bis zum … zunächst Prokurist bei der J.2 und ab der Übernahme durch die jetzige I.2 bis zum … deren Geschäftsführer. Der Zeuge Q. ist seit dem … Geschäftsführer der jetzigen I.2.
Die H.2 mit Sitz in … ist …. Im Tatzeitraum fertigte sie Aluminiumschmiedeteile für die Automobilindustrie.
53An den Sitzungen der AFG haben der Zeuge K. sowie frühere Einkaufsleiter L. und der Zeuge N. für H.2 teilgenommen. Der Zeuge K. war vom … bis zum … Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Zeuge N. war Einkaufsleiter und im Zeitraum vom … bis … Prokurist.
Die ehemalige Nebenbetroffene D.2, die im Jahr … aus der … hervorgegangen ist, hat ihren Sitz in …. Die D.2 fertigt und fertigte im Tatzeitraum Aluminiumschmiedeteile für die Automobilindustrie..
55An den Sitzungen der AFG nahmen für D.2 der ehemalige Betroffene Z. und der Zeuge R. teil. Der ehemalige Betroffene Z. war und ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Zeuge R. war im Zeitraum vom … bis zum … Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Am … wurde der Zeuge M. zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH bestellt. Seine Tätigkeit endete am ….
56Die Hauptverhandlung in diesem Verfahren ist zunächst zusammen mit dem Verfahren gegen den ehemaligen Betroffenen Z. und die ehemalige Nebenbetroffene D.2 geführt worden. Das Verfahren gegen den ehemaligen Betroffenen Z. und die ehemalige Nebenbetroffene D.2 wurde am 24.01.2025 abgetrennt. Mit Urteil vom 28.01.2025 wurden aufgrund einer Verständigung der ehemalige Betroffene Z. zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro und die ehemalige Nebenbetroffene D.2 zu einer Geldbuße in Höhe von … Euro verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die in …ansässige Firma K.2 stellte im Tatzeitraum ebenfalls Aluminiumschmiedeprodukte für die Automobilbranche her.
58Leitungspersonen bei K.2 und Teilnehmer der AFG-Sitzungen waren S. und T..
Aluminiumschmiedeprodukte werden durch die Automobilindustrie seit den 1990er-Jahren eingesetzt. Da Aluminium leichter als Stahl ist, eignen sich Aluminiumprodukte zur Gewichtsreduktion im Automobilbau. Aluminiumteile sind etwa 50 % leichter. So können durch den Einbau einer Aluminiumachse 20 kg bis 30 kg Gewicht eingespart werden.
60Aluminiumschmiedeteile wurden zunächst nur für Fahrzeuge der Oberklasse nachgefragt, weil Aluminium deutlich teurer als Stahl ist. Mit der Zeit wuchs die Nachfrage jedoch stark an und Aluminiumfahrzeugteile wurden vermehrt auch bei Fahrzeugen der oberen Mittelklasse eingesetzt. Aluminiumteile können gegossen oder geschmiedet werden. Geschmiedete Aluminiumteile sind stärker belastbar. Teilweise sind geschmiedete und gegossene Aluminiumteile austauschbar.
61Da zunächst keine Aluminiumschmieden für den Automobilbereich existierten, fragten die OEM-Kunden (…, ..., ... etc.), Tier 1-Kunden (Zulieferer der OEM-Kunden) und Tier 2-Kunden (Zulieferer der Tier 1-Kunden) bei den Stahlschmieden, wie denen von E.2, H.2, I.2 und M.2, an, ob sie auch Aluminiumbauteile herstellen könnten. Die Aluminiumschmieden begannen meist nur mit einer Schmiedelinie, die teilweise noch aus dem Stahlbereich stammte. Später wurden neue Schmiedelinien angeschafft.
62Die hier beteiligten Aluminiumschmieden arbeiten mit unterschiedlichen Pressen. Großserienfertiger, Schmieden wie die Nebenbetroffene, arbeiten mit vollautomatisierten Exzenterpressen, die mit Taktzeiten von wenigen Sekunden einzelne Bauteile mit hohen Stückzahlen von mehreren hunderttausend und bis zu einer Million Stück pro Jahr extrem kostengünstig produzieren können. Sie sind auf den Fertigungsprozess für ein bestimmtes Bauteil ausgelegt.
63Die Pressen werden als Hauptformaggregate zur rationellen Fertigung in sog. „Schmiedelinien“ integriert, die die Zuführung des Materials und ggfs. eine Vorformung und/oder Nachbearbeitung der herzustellenden Teile verketten. Verkettete Schmiedelinien der Großserienhersteller benötigen weniger Personal, haben aber oft lange Rüstzeiten zum Beginn oder bei einem Wechsel eines Bauteils. Wirtschaftlich rechnen sich daher bei diesen Anlagen nur Aufträge mit hohen Stückzahlen, die über mehrere Jahre produziert werden. Hat man einen derartigen Auftrag erhalten, ist die Schmiedelinie im Wesentlichen für einen längeren Zeitraum ausgelastet. Die Aluminiumschmieden produzieren daher oft nur wenige unterschiedliche Fahrzeugteile für wenige Kunden. Aufgrund der hohen Investitionskosten von 20 Millionen Euro bis 30 Millionen Euro investieren Aluminiumschmieden häufig erst dann in eine neue Schmiedelinie, wenn sie einen konkreten Auftrag mit langjähriger Laufzeit für diese Linie erhalten haben.
64Kleinserienfertiger produzieren Aluminiumbauteile mit einem breiteren Produktportfolio und in geringeren Stückzahlen von weniger als 100.000 Stück bis zu einigen hunderttausend Stück pro Jahr. Als Hauptformaggregate werden meist Spindelpressen verwendet. Spindelpressen sind vergleichsweise langsam, weil sie nach jedem Hub – also nach jeder Umformung – stoppen. Die Stückkosten sind höher. Bei den von den Kleinserienfertigern hergestellten Produkten liegen die Kosten der Wertschöpfung oft deutlich über den Rohstoffkosten. Spindelpressen können jedoch leichter und schneller als Exzenterpressen auf ein anderes Bauteil umgerüstet werden.
65Die Pressen unterscheiden sich ferner in ihrer Größe und Presskraft. Auch mit Spindelpressen können gleiche Bauteile wie auf Exzenterpressen im Grundsatz produziert werden, dies in großen Stückzahlen allerdings nicht zu wettbewerbsfähigen Bedingungen.
66Die Großserienhersteller fertigen gelegentlich auch Kleinserien, sei es um die Ersatzteilbeschaffung nach Auslaufen eines Fahrzeugmodells sicherzustellen, Teile für Oldtimer zu produzieren oder um Kunden einen entsprechenden Produktionswunsch zu erfüllen, den man auch im Hinblick auf einen möglichen Folgeauftrag für ein Großserienteil „nicht abschlagen kann“.
67Die Anpassung der Pressen auf bestimmte Produkte erfolgt durch die Einlegung von sog. „Werkzeugen“. Dies sind oft aufwendig entwickelte und hergestellte Formteile. In die Entwicklung der Werkzeuge werden die Aluminiumschmieden regelmäßig entscheidend eingebunden, insbesondere zur Beurteilung der technischen Machbarkeit. Das erste Werkzeug wird vom Kunden der Schmieden (OEM-, Tier-Kunde) gestellt.
68Der Pressvorgang kann störanfällig sein. Viele Sensoren und eine komplizierte Steuerungstechnik kontrollieren den Pressvorgang und die Fertigungsstraße. Auch besteht eine hohe Brandgefahr, weil ein brennbares Trennmittel vor jedem Einlegen eines neuen Schmiedestücks in die Gussform gesprüht werden muss, um ein Verkleben des Aluminiumteils zu verhindern. In der Vergangenheit ist es bei den Aluminiumschmieden wiederholt zu Bränden gekommen, so dass Produktionsausfälle und Lieferengpässe bei Aluminiumschmieden entstanden. Ein Brand kann die gesamte Lieferkette bis zum OEM und deren Produktion gefährden, wenn nicht kurzfristig anderweitig eine Ersatzproduktion möglich ist.
69Bei dem Schmieden von Aluminium entsteht ein relativ hoher Ausschuss oder Schrott, der bei dem „Quetschen“ der Aluminiummasse anfällt. Dieser vollständig wiederverwertbare „Aluminium-Schrott“ wird entweder selbst eingeschmolzen oder verkauft.
Die an der AFG beteiligten Unternehmen stellen und stellten mit unterschiedlichen Schwerpunkten aus Aluminium geschmiedete Fahrwerksteile für die Automobilindustrie her.
Die Nebenbetroffene war und ist spezialisiert auf die Produktion von Querlenkern für den Automobilfahrwerksbau, auch Zwei-Punkt-Lenker oder „Hundeknochen“ genannt. Ein Lenkerteil wiegt zwischen einigen hundert Gramm bis wenigen Kilogramm. Der Verkaufspreis beträgt meist weniger als zehn Euro pro Bauteil. Der Aluminiumpreis des Rohmaterials macht bei der Nebenbetroffene ca. … % des Umsatzes aus. Die Fertigung erfolgt bei der Nebenbetroffenen in einer Großserienfertigung mit einem hohen Automatisierungsgrad. Bei den gefertigten Produkten handelt es sich um Bauteile mit geringerer Wertschöpfung. Um profitabel zu sein, erfordert die Produktion solcher Bauteile sehr kurze Taktzeiten von nur wenigen Sekunden pro Schmiedeteil bei hoher Anlagenauslastung. Die Nebenbetroffene liefert die Aluminiumlenker an Automobilhersteller (OEM), beispielsweise an …......, und an deren unmittelbare Lieferanten (Tier 1), beispielsweise an … oder ….
72Die Nebenbetroffene produziert die Querlenker in Großserie in …. Dieser Betriebsteil umfasst mehrere vollautomatisierte Schmiedelinien mit unterschiedlicher Presskraft zwischen …. Daneben verfügt die Nebenbetroffene über nicht automatisierte Pressen, um Sonder-, Rest- oder Ersatzteilaufträge mit kleineren Stückzahlen fertigen zu können.
73Neben der Produktion von Aluminiumbauteilen für den Fahrwerksbereich fertigt die Nebenbetroffene als einziges Unternehmen in Europa Aluminiumschmiederäder. Die Radherstellung und der Schmiedevorgang sind viel aufwendiger als die Produktion von Lenkerteilen. Der Umsatzanteil des Rohaluminiums macht etwa … % eines produzierten Rades aus.
M.2 fertigte und fertigt ebenfalls Aluminiumschmiedeteile für den Fahrwerksbereich, ebenfalls überwiegend in der Großserie.
75M.2 verfügt über Exzenterpressen zwischen …. M.2 produziert teilweise etwas größere Aluminiumbauteile und vorrangig Schwenklager und Dreieckslenker. In den Jahren 2015 und 2016 hat M.2 auch knochenförmige Lenker gefertigt. Insgesamt stellt M.2 etwa 20 verschiedene Aluminiumprodukte her. M.2 beliefert ebenfalls OEM-Kunden, vor allem ... und .... Neben den Exzenterpressen nutzt auch M.2 eine kleinere Spindelpresse mit einer Presskraft von … als Versuchspresse oder für kleinere Bauteilserien mit geringen Umsätzen von unter … % des Gesamtumsatzes von M.2.
E.2 produzierte und produziert ebenfalls Aluminiumschmiedeteile für den Fahrwerksbereich in der Großserie, größere schwere Schwenklager und Dreieckslenker, aber auch Zwei-Punkt-Lenker mit einem Gewicht zwischen 1,5 kg und 10 kg. Das Unternehmen stellt etwa 50 Aluminium-Bauteile für etwa acht bis zehn Kunden her. Das Unternehmen verfügte im Tatzeitraum über zwei, später drei Exzenterpressen, die automatisiert die entsprechenden Bauteile herstellen. Bauteile wurden teilweise zur Nachbearbeitung und Zerspanung an Drittunternehmen gegeben.
I.2 fertigte und fertigt größere und kleinere Aluminiumbauteile für den Fahrwerksbereich in der Groß- und Kleinserie.
78I.2 verfügt ebenfalls über verkettete Exzenterpressen, auf denen in Großserie produziert wird. Spezialität von I.2 ist die Produktion von hufeisenförmigen Lenkern („…“). Das Unternehmen nutzt ebenfalls verschiedene Spindelpressen und Roboter. I.2 bearbeitet die Bauteile teilweise auch mechanisch nach und montiert Baugruppen. Kunden sind die OEM, wie ..., Tier 1-Hersteller, wie etwa … und …, und Tier 2-Hersteller.
H.2 war spezialisiert auf die Produktion von einfachen Aluminiumschmiedeteilen in Großserie. Die Produktion kleinerer Serien von unter 200.000 Bauteilen hat H.2 nicht angeboten. Das Produktportfolio umfasste sechs verschiedene Zugstreben und zehn verschiedene Querlenker.
80H.2 verfügte über drei Schmiedelinien, …. Auf der dritten Schmiedelinie wurden Ersatzteile und Kleinserien gefertigt. H.2 produzierte Zugstreben und Komponenten für die Radaufhängung an den Vorder- und Hinterrädern. Diese sind etwa 50 bis 80 cm lang mit zwei „Augen“ für die Gelenkaufhängung. H.2 produzierte auch Querlenker von geringerer Fertigungstiefe. H.2 lieferte u.a. an …, … und …, die wiederum ... und ... belieferten.
Die am 28.01.2025 verurteilte Nebenbetroffene D.2 fertigte im Tatzeitraum hauptsächlich Aluminiumteile in Klein- und Mittelserie für verschiedene Branchen. Schwerpunkt war und ist allerdings die Bauteilproduktion für die Automobil- und die Motorradindustrie mit einem Umsatzanteil von … %. D.2 verfügt über verkettete Presslinien, nicht aber über Exzenterpressen. Das Unternehmen produziert mit etwa 20 Spindelpressen Aluminiumteile in unterschiedlicher Größe. D.2 fertigte ähnliche Aluminiumprodukte wie die übrigen Schmieden, aber in kleinerer Stückzahlen und mit höherer Fertigungstiefe. Die Wertschöpfung ist höher als bei anderen Schmieden, weil D.2 in erheblichem Umfang Bauteile nachbearbeitet und mit CNC-Maschinen zerspant.
82Ein wichtiges, besonders umsatzstarkes Produkt war der …. Teilweise produzierte zunächst D.2 ein bestimmtes Bauteil, bevor dann eine andere Aluminiumschmiede den Auftrag übernahm, wenn das Produkt in Großserie mit höheren Stückzahlen hergestellt werden musste. Auch übernahm D.2 teilweise die Ersatzteilfertigung nach dem Auslaufen der Großserienproduktion.
Das … Unternehmen K.2 stellte ebenfalls Aluminiumschmiedeteile für den Fahrwerksbereich her, etwa Zugstreben. Ein besonderer Schwerpunkt lag auf der (Nach-)Bearbeitung. K.2 trat deswegen zeitweise auch als Abnehmer der Produkte der anderen Schmieden auf.
Weitere Aluminiumschmieden, die Fahrwerksteile für die Automobilbranche herstellten, waren in Europa beispielsweise die Unternehmen .., … oder … und im asiatischen Raum beispielsweise … und ….
Das für die Aluminiumherstellung benötigte Grundmaterial, das Mineral Bauxit, wird in Aluminiumoxid und Rotschlamm getrennt. Dann wird aus dem Aluminiumoxid reines Aluminium gewonnen und zu Barren gegossen. Die Barren werden auch als Ingots oder Masseln bezeichnet. Diese Aluminiumbarren werden an der Börse, der London Metal Exchange („LME“), in London gehandelt. Die Kurse (der „LME“) für die verschiedenen Aluminiumqualitäten werden im Metal Bulletin veröffentlicht.
86Die Barren werden in lizenzierten Lagerhäusern weltweit gelagert und von dort in die Aluminiumwerke transportiert. Es fallen Kosten an für Lagerhaltung, Transport und Zollkosten (EC Duty Paid, „ECDP“).
87Im nächsten Fertigungsschritt werden die Barren von Bolzengießereien eingeschmolzen, nachbearbeitet, nachlegiert und zu Pressbolzen gegossen. Die Leistung der Bolzengießereien wird über eine Bolzenprämie abgegolten.
88Dann werden die Pressbolzen von Presswerken im sog. „Strangpressverfahren“ zu dünneren Stangen von etwa sechs bis sieben Metern und unterschiedlichem Durchmesser verarbeitet. Der Umarbeitungspreis für das Strangpressen fließt ebenfalls in den Gesamteinkaufspreis für die Aluminiumschmieden ein. Bei einem seinerzeit neu entwickelten Gießverfahren, dem Strangguss, entfällt der Zwischenschritt des Bolzengießens. Masseln werden dabei in einem Schritt zu stranggepresstem Material verarbeitet. Der Produktionsprozess ist insgesamt sehr energieintensiv.
Einige Schmieden bezogen im Tatzeitraum stranggepresstes Material (Stangen) von Presswerken. Hierzu gehörten H.2 und D.2, die über keine eigenen Gießereien verfügten. I.2 bezog stranggepresstes Material von …. Die Verträge mit den Aluminiumlieferanten hatten typischerweise eine Laufzeit von ein bis zwei Jahren.
90Andere Schmieden, wie die Nebenbetroffene und später auch E.2, hatten eigene Gießereien, teilweise mit vertikalen und teilweise auch mit horizontalen Gießverfahren. Die Nebenbetroffene bezog kein stranggepresstes Material, E.2 nur in geringerem Umfang. Hatten Schmieden eigene Gießereien, konnten sie den bei der Bauteilproduktion anfallenden Ausschuss selbst wieder einschmelzen und neu für ihre Produkte verwenden. So setzte die Nebenbetroffene bei der Strangherstellung dem eingekauften Material etwa … % bis … % des Ausschusses, des „Schrotts“, zu und konnte so kostengünstiger produzieren. Je nach Marktlage wurde der Schrott aber auch verkauft.
Die Aluminiumschmieden lieferten unmittelbar an OEM oder an Zulieferer auf der Tier 1- oder Tier 2-Ebene. Da die Schmieden aufgrund der begrenzten Presskapazitäten meist nur wenige Bauteile gleichzeitig produzieren konnten, war es für sie sehr wichtig, mittel- und langfristig Folgeaufträge zu planen und zu akquirieren.
92Neue Aufträge wurden für den Aluminiumbereich im Automobilfahrzeugbau mit der Einführung eines neuen Fahrzeugmodells abgeschlossen. Der Planungs- und Vertragsprozess konnte sich bis zu zwei Jahre hinziehen. So mussten entsprechende Werkzeuge für das Produkt entwickelt und die Schmiedelinie angepasst werden. Aufgrund der Sicherheits- und Qualitätsanforderungen wurden die Bauteile zunächst aufwendig getestet und geprüft („eingefahren“). Dies konnte bis zu einigen hunderttausend Euro kosten. Teilweise wurden Bauteile auch zunächst in kleineren Stückzahlen getestet.
93Aufgrund der aufwendigen Neueinführung eines Bauteils wechselte ein Kunde eine Aluminiumschmiede als Lieferanten für ein bestimmtes Bauteil selten aus. Gleichwohl kam es immer wieder vor, etwa aufgrund von Qualitätsmängeln, dass Kunden eine andere Aluminiumschmiede beauftragten. …
94Bei der Auftragsvergabe erhielten die Aluminiumschmieden zumeist Anfragen der Einkäufer, ob ein bestimmtes, oft detailliert anhand einer Zeichnung vorgegebenes Bauteil produziert werden könnte. Aus Erfahrung und Marktkenntnis wussten die Einkäufer auf der Kundenseite meist, welche Aluminiumschmieden für einen Auftrag in Betracht kamen. Teilweise erfuhren die Schmieden von den Kunden, wie viele Angebote abgegeben worden waren, teilweise auch, wer angeboten hatte.
95Angebotsabfragen, insbesondere für Großserien, erfolgten teilweise mittels Abfragemasken der Kunden, in denen die Aluminiumschmieden sehr detailliert ihre Preiskalkulation offenlegen mussten („cost-break-down“). Die Abfragen enthielten auch Angaben zur Qualität und zur Abrechnung des zu verwendenden Rohmaterials (LME).
96Außerdem forderten die Kunden regelmäßig einen Rabatt („Ratio“) auf den zunächst festgesetzten Preis, z.B. für … Jahre jeweils einen Rabatt von … % oder für … Jahre jeweils … % Nachlass. Begründet wurde dies mit einer von den Kunden behaupteten, vermeintlichen, oft in diesem Maße aber nicht bestehenden, Effizienzsteigerung bei der Produktion der Aluminiumteile. Dabei gingen die Kunden davon aus, dass es bei der Produktion eines Bauteils spätestens im zweiten Jahr zu Effizienzgewinnen kommen werde. Häufig geforderte Rabatte waren im Tatzeitraum … x … % oder … x … %. Zwar gaben die Kunden die Ratiorabatte häufig bereits in ihren Anfragen vor. Es gab für die Schmieden aber zumindest teilweise auch Verhandlungsmöglichkeiten. Die Aluminiumschmieden preisten den gewährten Nachlass regelmäßig bereits in ihrem Angebot ein.
97Die Vertragslaufzeit eines Aluminiumbauteils wurde oft über die Laufzeit eines Automodells festgelegt, um Qualität, Produktions- und Lieferfähigkeit sicherzustellen. Konnte ein bestimmtes Bauteil nicht produziert werden, konnte dies die Produktion einer gesamten Modellserie stören und massiv verzögern. Die Kunden versuchten auch, zwei oder mehr Schmieden für ein Bauteil zu gewinnen („Dual Source“), um die Produktionssicherheit zu gewährleisten und Preisdruck ausüben zu können. Dies gelang den Kunden aber nicht immer.
98Die Verträge der Kunden mit den Aluminiumschmieden liefen zwischen fünf, meist aber sieben und zehn Jahren. Die Verträge enthielten eine Verpflichtung zur Ersatzteilversorgung mit dem entsprechenden Bauteil für einen bestimmten mehrjährigen Zeitraum nach dem Auslaufen des Kfz-Modells. Für den Vertragszeitraum wurden Abnahmemengen prognostiziert und Preise bestimmt. Eine Verpflichtung des Kunden, eine bestimmte Stückzahl eines Bauteils abzunehmen, enthielten die Verträge üblicherweise nicht. Vielmehr wurden die jeweiligen Aluminiumteile auf Abruf, je nach Auslastung der Produktion der Kunden produziert und verkauft.
99Für die Aluminiumschmieden war die Kalkulation eines langlaufenden Vertrags mit einem Kunden aufgrund der vielen Unwägbarkeiten für die Zukunft schwierig. Sie mussten in Betracht ziehen, dass die prognostizierte Stückzahl des Automodells nicht erreicht werden würde und der Aluminiumpreis schwankte. Auch mussten inflationsbedingte Risiken berücksichtigt werden. …
100Auch wenn die Verträge und Bedingungen über viele Jahren vertraglich festgeschrieben waren, versuchten die Kunden regelmäßig nachzuverhandeln, um weitere Rabatte oder Zugeständnisse der Aluminiumschmieden zu erreichen. Aufgrund der engen Vertragsbeziehungen mit den Kunden mussten sich die Aluminiumschmieden auf solche Verhandlungen einlassen. So war die Zahl möglicher Kunden aufgrund der Marktsituation begrenzt. Darüber hinaus konnten die jeweiligen Schmieden nur ein vergleichsweise enges Produktportfolio anbieten. Auch machten Kunden die Vergabe von Neuaufträgen teils davon abhängig, dass die Schmieden bei den Vertragsbedingungen für die laufenden Verträge entgegenkamen. Teilweise wurde in regelmäßigen Jahresgesprächen nachverhandelt, teilweise aber auch bei dem Wechsel eines Einkäufers des Kunden und teilweise in unregelmäßigen Abständen.
101Aber auch die Schmieden versuchten, bestehende Verträge nachzuverhandeln, wenn etwa bestimmte Kosten stark gestiegen waren. Letztlich hatten auch die Kunden ein Interesse daran, dass Lieferanten nicht insolvent wurden, weil dann der Produktionsprozess eines Automodells insgesamt gestört werden konnte. Allgemeine Kostensteigerungen, wie etwa bei Energie- oder Lohnkosten, wurden von den Kunden typischerweise aber nicht als Grund dafür angesehen, eine Preiserhöhung zu akzeptieren.
Die Aluminiumschmieden befanden sich im Tatzeitraum in einer gewissen „Sandwich-Position“.
103Auf der einen Seite standen sie marktstarken Lieferanten gegenüber, die Druck ausübten. So hatten sich Lieferanten etwa geweigert, weiter Aluminium zu liefern, wenn die Aluminiumschmieden nicht bereit gewesen wären, den stark gestiegenen ECDP zu zahlen.
104Auf der anderen Seite standen marktstarke OEM- und Tier 1- oder Tier 2-Kunden. Angesichts der wenigen langlaufenden Aufträge der einzelnen Schmieden war der Druck, rechtzeitig einen langlaufenden Folgeauftrag zu erhalten, hoch. Gelang dies nicht, drohte innerhalb kurzer Zeit, dass wesentliche Umsätze entfielen. Die Kunden versuchten teilweise über sog. „Postwurfsendungen“ Wettbewerbsdruck unter den Schmieden zu erzeugen, indem sie den an einem Auftrag interessierten Schmieden Alternativangebote anderer Aluminiumschmieden vorlegten. Zuvor hatten die Kunden andere Aluminiumschmieden aufgefordert, entsprechende Angebote abzugeben, auch wenn die Schmieden eigentlich kein Interesse an dem Auftrag hatten und sie die Angebote nur im Hinblick auf die Dauerbeziehung mit dem Kunden und auf mögliche Folgeaufträge abgaben. Es gab ferner Aufforderungen der Kunden an die Schmieden, im Rahmen einer sog. „2. Preisrunde“ Angebote für bereits laufende Aufträge anderer Schmieden abzugeben.
105Andererseits handelte es sich bei dem Aluminiumschmiedemarkt für den Fahrwerksbereich um einen stark wachsenden Markt mit hoher Nachfrage. Hatte sie einen langlaufenden Vertrag abgeschlossen, war die jeweilige Aluminiumschmiede daher vergleichsweise sicher, dass dieser Auftrag nicht vorzeitig gekündigt werden würde. Auch konnten die Aluminiumschmieden ggfs. mit einem Lieferstopp drohen.
106Aufgrund der Gesamtsituation in der Schmiedebranche bestand eine Nischenbildung: Vergleichsweise wenige Schmieden produzierten für vergleichsweise wenige Kunden mit unterschiedlicher Fertigungstiefe wenige, speziell geplante Bauteile in hoher Stückzahl; langlaufende Verträge; hohe Wechselhürde für den Austausch eines Bauteils durch hohe „Einfahrkosten“.
Die in der AFG zusammengekommenen Aluminiumschmieden waren die wichtigsten Aluminiumschmieden für den Automobilfahrwerksbereich in Deutschland und machten etwa 40 % des Marktes aus. Manche Automobilhersteller, wie etwa ..., hatten eigene Aluminiumschmieden.
108Die Schmieden sahen sich untereinander als Konkurrenten an, wenn auch aufgrund der Nischenbildung in unterschiedlicher Intensität. …So war die Nebenbetroffene Weltmarktführer bei den kleineren Zwei-Punkt-Lenkern. Dagegen fertigten M.2 und E.2 eher größere Teile, schwerpunktmäßig Radträger, Schwenklager und große Drei-Punkt-Lenker. H.2 fertigte eher große, einfache Lenkerbauteile, wie etwa Zugstreben. I.2 war Spezialist für hufeisenförmige Lenkerteile (sog. „…“). K.2 fertigte Zugstreben. Zudem hatte D.2 als typischer Klein- und Mittelserienhersteller mit einem breiten Produktsortiment eine gewisse Sonderstellung gegenüber den Großserienherstellern.
109Es gab jedoch Produktüberschneidungen. So fertigte nicht nur die Nebenbetroffene Querlenker, sondern auch E.2, M.2, I.2, K.2 und D.2. Länge, Durchmesser und Stückzahl der Querlenker waren zwar teilweise unterschiedlich. Jede Schmiede hatte aber das Knowhow, um entsprechende Teile produzieren zu können. Lediglich im Bereich einer – aufwendigen – Nachbearbeitung und Zerspanung hatte D.2 ein Alleinstellungsmerkmal.
110Gewisse Einschränkungen ergaben sich wegen der unterschiedlichen Presskapazitäten. Kleinere Teile konnten aber auch auf einer großen Presse sinnvoll gefertigt werden, wenn etwa die Pressvorlage so gestaltet war, dass zeitgleich zwei Teile gepresst werden konnten. Auch bestand die Möglichkeit, dass ein Unternehmen in eine neue Schmiedelinie investierte, wenn ein Großauftrag gewonnen werden sollte.
111Dementsprechend sah die Nebenbetroffene das Unternehmen M.2 als potentiellen Konkurrenten im Lenkerbereich an. So hat M.2 dann auch im Jahr 2018 eine entsprechende Schmiedelinie installiert. Die Nebenbetroffene und H.2 produzierten ebenfalls ein baugleiches Teil, wenngleich für unterschiedliche Länder. D.2 und I.2 produzierten beide … und eine Hinterachse für .... D.2 und M.2 produzierten beide einen …, wobei D.2 das Bauteil nachbearbeitet lieferte, während M.2 das Rohteil an … lieferte und dieses dann anderweitig nachbearbeitet wurde. D.2 und M.2 verkauften ein … für LKW an …, D.2 und E.2 den gleichen … an ....
112Die Teilnehmer der AFG interessierten sich daher für die Produkte und Herstellungsverfahren der anderen Aluminiumschmieden. Jeder Teilnehmer wusste, dass spätestens mit dem Auslaufen eines langlaufenden Vertrages für einen Folgeauftrag auch andere Schmieden als neuer Lieferant eines Kunden in Betracht kämen. Darüber hinaus sahen sie auch, dass Kunden zunehmend bemüht waren, Zweitlieferanten für bestimmte Aluminiumteile zu beauftragen.
113Durch die Nischenbildung war die Wettbewerbssituation aber etwas eingeschränkt. Die Umstellung der Produktion auf ein anderes Teil war aufwendig. Der Aufbau einer neuen Schmiedelinie war zeit- und kapitalintensiv, konnte Investitionen zwischen 20 und 30 Millionen Euro erfordern. Aufgrund des wachsenden Marktes gab es zeitweise einen Nachfrageüberhang.
114Konkurrenzdruck zwischen den Schmieden bestand nicht nur bei der Vergabe von Neuverträgen, sondern aufgrund der geschilderten regelmäßigen Nachverhandlungen auch bei Bestandsverträgen. Es bestand jederzeit die Gefahr, dass ein Vertrag unter Hinweis auf die Konkurrenzsituation und auf andere Schmieden abgeändert werden könnte, im schlimmsten, wenn auch eher seltenen Fall auch aufgelöst werden könnte. Die Aluminiumschmieden standen daher unter ständigem Wettbewerbsdruck untereinander, wenn auch weniger im „Tagesgeschäft“, sondern eher mittel- und langfristig.
Wichtiger Kosten- und Umsatzbestandteil der Aluminiumschmieden ist der Preis für das Rohaluminium, von den Beteiligten meist „LME“ genannt.
116Der Preis des Aluminiumrohmaterials macht im Bereich der Fahrwerkstechnik einen erheblichen Anteil des Umsatzes aus. Die verbleibende „echte“ Wertschöpfung der Schmieden ist bei Großserienherstellern geringer als bei Kleinserienherstellern, weil bei Letzteren der Bearbeitungsaufwand höher ist. Die Großserienschmieden rechneten mit einem Umsatzanteil des Aluminiumrohmaterials von etwa … % bis … %. Auf eine hohe Bearbeitungstiefe spezialisierte Schmieden, wie D.2, rechneten etwa mit einem Rohmaterialanteil von ca. … %. Bei der Nebenbetroffenen betrug im Automobillenkerbereich der Materialkostenanteil vom Umsatz etwa … %, bei der Produktion von geschmiedeten Aluminiumrädern aufgrund des aufwendigen Schmiede- und Bearbeitungsvorgangs der Räder nur etwa … %.
117Aufgrund der starken Schwankungen des Aluminiumpreises hatte sich in der Branche bereits seit den 1990-iger-Jahren faktisch der „Standard“ herausgebildet, dass der Aluminiumpreis aus der eigentlichen Kostenkalkulation herausgenommen werden sollte und auch wurde. Dies entsprach dem gemeinsamen Verständnis der Vertragspartner, der Vorstellung der Aluminiumschmieden und deren Kunden.
118In allen Verträgen der Aluminiumschmieden mit den Kunden war der Preisbestandteil Aluminium schon vor der ersten AFG Sitzung variabel ausgestaltet und richtete sich nach dem jeweiligen Börsenpreis an der Londoner Börse, dem LME. Lediglich D.2 hatte für einige Produkte, bei denen der Rohaluminiumpreis ein geringer Preisbestandteil war, auch selten Festpreisverträge. …
119Aluminium als variablen Preisbestandteil auszugestalten, hatte für Aluminiumschmieden und Kunden den Vorteil, dass der „Spekulationsanteil“ des Aluminiums im Rahmen der Herstellungskosten „herausgerechnet“ werden konnte und – so sahen es Schmieden und Kunden – eine faire Berechnungsgrundlage hinsichtlich des verbleibenden Wertschöpfungsanteils bestand. Wirtschaftlich sahen die Aluminiumschmieden den LME-Anteil daher als „durchlaufenden Posten“ an, der für das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens keine Rolle spielte. Der Kunde trug das Risiko schwankender Rohmaterialpreise.
120Um Angebote der Aluminiumschmieden für die Kunden vergleichbar zu machen, war jeweils ein bestimmter Aluminiumpreis als Berechnungsbasis für das abzugebende Angebot vorgegeben („LME-Basis“). Nach Auftragserhalt wurde dann der von den Schmieden tatsächlich gezahlte LME-Preis variabel weitergegeben.
121Um die variable Abrechnung handhabbar zu machen, wurde der Aluminiumpreis nicht tagesscharf, sondern anhand eines Drei-Monatsdurchschnitts oder eines Sechs-Monatsdurchschnitts berechnet. Üblich war ganz überwiegend, als „Quasi-Standard“, ein Drei-Monatsdurchschnitt. Welche Dauer man für die Durchschnittsberechnung ansetzte, konnte bei kurzfristiger Betrachtung zu finanziellen Vor- oder Nachteilen für die Aluminiumschmieden führen. Mittel- oder gar langfristig glichen sich die Durchschnittswerte aus, sodass mittel- und langfristig kein finanzieller Vor- oder Nachteil bestand, unabhängig davon, ob man einen Drei-Monatsdurchschnitt oder einen Sechs-Monatsdurchschnitt zugrunde legte.
Die mit der Aluminiumbeschaffung verbundenen Zoll- und Lagerkosten einschließlich ECDP waren zu Beginn der Tätigkeit der Aluminiumschmieden für den Automobilbereich keinen übermäßigen Schwankungen ausgesetzt. Sie wurden daher in den Verträgen der Schmieden mit ihren Kunden nicht gesondert ausgewiesen, sondern waren als fester Kalkulationsbestandteil in den fix vereinbarten Umarbeitungskosten enthalten. So hatte beispielsweise die Nebenbetroffene in ihren Lenkerverträgen bis in das Jahr 2015 regemäßig mit ECDP-Kosten in Höhe von … Euro/kg kalkuliert.
123Ab dem Jahr 2012 stieg der ECDP-Kurs jedoch extrem stark an. Hintergrund waren Spekulationsgeschäfte einiger amerikanischer Banken, die die Lagerkosten und den sogenannten ECDP in die Höhe getrieben hatten. Die ECDP-Kosten betrugen in der Spitze im vierten Quartal des Jahres 2014 0,40 Euro/kg. Die sprunghafte Steigerung des ECDP war für die Aluminiumschmieden ein Kostenschock, der die in den langlaufenden Verträgen vereinbarte Preiskalkulation insgesamt infrage stellte.
124In den Jahren 2014 und 2015 wurde daher, auch bei der Nebenbetroffenen, begonnen, ECDP entsprechend der Regelung beim LME nach und nach variabel durchzureichen. Ab Anfang des Jahres 2015 fiel der Kurs des ECDP wieder stark und sank bis auf 0,14 Euro/kg in der zweiten Jahreshälfte 2015.
125Der ECDP-Anteil am Umsatz war je nach Produkt bei den Aluminiumschmieden unterschiedlich. Für die Nebenbetroffene waren die Steigerungen des ECDP für den Lenkerbereich, in dem der Materialkostenanteil sehr hoch war, besonders relevant, für die Preiskalkulation der Aluminiumschmiederäder mit einer höheren Wertschöpfung weniger.
126Bei der Nebenbetroffenen betrug der kalkulatorisch angesetzte ECDP-Anteil des inländischen Umsatzes mit Lenkerteilen im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 durchschnittlich … %, wobei die Werte zwischen … % und … % lagen. Ausgehend von der tatsächlichen Marktentwicklung machte der ECDP in diesem Zeitraum bei der Nebenbetroffenen aber dann durchschnittlich … % des Umsatzes, bei Werten von … % bis … % in der Spitze, aus. Dagegen lag der ECDP-Anteil beim Inlandsumsatz der Nebenbetroffenen mit Aluminiumschmiederädern im Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 im kalkulatorischen Ansatz bei durchschnittlich … %, bei Werten zwischen … % und … %. Der ECDP-Kostenanteil betrug in diesem Zeitraum für die Räder durchschnittlich … %, bei Werten zwischen … % und … %.
In dieser Wettbewerbssituation waren die Aluminiumschmieden daran interessiert, sich über technische Themen, wie z.B. das Thema Werkshilfe, auszutauschen.
128Interessant für die Schmieden waren aber auch kaufmännische Themen, die Sicht der Wettbewerber auf die Marktsituation, die Materialpreisentwicklung oder Kundenforderungen aus der Branche. Hierbei interessierten auch interne Informationen aus den Unternehmen, die interne Sicht der Wettbewerber und die Einschätzung der Leitungspersonen.
Der Zeuge E. war vor seinem Wechsel zu E.2 als Werksleiter bei der Firma … im Stahlschmiedebereich tätig gewesen. … Aus dieser Tätigkeit kannte er eine Gesprächsrunde, in der über aktuelle Marktfragen und Einflussmöglichkeiten des Verbandes auf politischer Ebene diskutiert worden war.
130Eine ähnliche Gesprächsrunde existierte im Jahr 2006 im Bereich der Aluminiumschmieden nicht. Der Zeuge E. hatte daher die Idee, eine Gesprächsrunde, ähnlich wie er es aus der Euroforge-Stahlrunde kannte, auch für den Bereich der Aluminiumschmiedebetriebe zu initiieren. Er sah so die Möglichkeit, sich in „lockerer Runde“ über anstehende Fragen und Probleme speziell der Aluminiumschmieden regelmäßig und auf Dauer angelegt auszutauschen. Er kontaktierte daher Leitungspersonen der Unternehmen D.2, H.2, E.2, I.2, M.2, K.2, …sowie die Nebenbetroffene.
131Die Nebenbetroffene lehnte die Anfrage des Zeugen E. ab und beteiligte sich zunächst nicht an den AFG-Treffen. Auch Vertreter der Unternehmen … nahmen nicht teil.
132Die übrigen Angefragten reagierten positiv und hielten eine solche Runde für sinnvoll. Sie bevorzugten eine informelle Runde und lehnten die Eingliederung in einen Branchenverband zunächst ab.
133Wie geplant traf sich die Runde meist zweimal jährlich, gegen Ende der Treffen in den Jahren 2017 und 2018 jeweils einmal jährlich, rollierend reihum bei einer der beteiligten Aluminiumschmieden vor Ort. Man kam häufig schon am Vorabend zu einem gemeinsamen Abendessen zusammen. Nach einer Gesprächsrunde am Vormittag schloss sich regelmäßig ein Betriebsrundgang an. Es kam aber auch vor, dass zunächst der Betriebsrundgang und dann die Gesprächsrunde stattfanden. Die jeweils gastgebende Aluminiumschmiede plante den Besuch der Wettbewerber, erstellte eine Unternehmenspräsentation und bereitete den Betriebsrundgang vor.
134Der Betriebsrundgang bei der gastgebenden Schmiede war für die Teilnehmer besonders interessant. Er bot die Möglichkeit, sich einen Eindruck von den technischen Fähigkeiten der konkurrierenden Aluminiumschmieden zu machen. Da die Teilnehmer der Runde sich als Wettbewerber sahen, achtete der jeweilige Ausrichter bei der Betriebsbesichtigung darauf, den übrigen Teilnehmern nicht allzu sensible Bereiche, etwa Neuentwicklungen oder besonders innovative Produktionsprozesse zu zeigen. Maschinen wurden ggfs. abgehängt oder Fabrikhallen, in denen sich sensible Maschinen befanden, bei dem Rundgang gezielt ausgelassen.
135Bei dem jeweiligen Treffen wurden auch der Termin und der Ort für das nächste Treffen vereinbart. Den Teilnehmern war daher von Beginn des ersten Treffens an klar, dass die Treffen übergreifend regelmäßig, auf Dauer und auf unbestimmte Zeit angelegt waren.
136Im Jahr 2008 wurden technische Fragen in eine eigene technische Arbeitsgruppe ausgegliedert, an der die untergeordnete Führungsebene teilnahm und der der Werksleiter von E.2 X. vorstand. Dieser berichtete in den AFG-Sitzungen über die Ergebnisse der technischen Arbeitsgruppe. In der AFG-Runde spielten ab dann die kaufmännischen und betriebswirtschaftlichen Themen die zentrale Rolle.
137Der Zeuge E. übernahm den Vorsitz der Gruppe, die sich zunächst „Aluminium Working Group“ (AWG) nannte. Er übernahm die Versendung der Einladungen und Protokolle. Zum Protokollführer bestimmte er den Werksleiter X.. Der Zeuge E. leitete die Gesprächsrunde. Ab dem Jahr 2014 übernahm der Zeuge O., der bei E.2 Geschäftsführer geworden war, den Vorsitz der Runde. Bei dem 19. Treffen am 13.11.2015 wurde nach dem Ausscheiden des Zeugen O. der Zeuge Q. zum Vorsitzenden gewählt.
138X. fertigte Protokolle für die Treffen, an denen er teilnahm (bis zum zwölften Treffen am 13.10.2011). Diese Protokolle wurden an die Teilnehmer versandt und auf dem jeweils nächsten Treffen von den Teilnehmern genehmigt (Im Folgenden: „externe Protokolle“). Änderungen erfolgten eher selten und wurden nur vorgenommen, wenn jemand aus der Runde die Protokolle als „grob falsch“ einstufte.
139X. verfasste teilweise auch Protokolle und Notizen für den internen und streng vertraulichen Gebrauch bei E.2 („interne Protokolle“). In diesen Protokollen hielt er nicht nur Inhalte aus den Besprechungen fest, sondern nahm auch Ideen und Vorschläge für die Leitung bei E.2 auf, ohne in den internen Protokollen zu verdeutlichen, was Protokoll/Gesprächsinhalt in der Runde gewesen und was eigene Idee oder Vorschlag waren.
140Vom 13. Treffen am 04.09.2012 bis zum 18.Treffen am 23.04.2015 verfasste der Zeuge O. die externen Protokolle. Ab dem 19. Treffen am 13.11.2015 kümmerte sich der Zeuge Q. um die externen Protokolle. Die externen Protokolle der letzten beiden Treffen hat der Zeuge V. erstellt.
141Das erste Treffen fand am 06.04.2006 bei E.2 in … statt. Teilnehmer waren der ehemalige Betroffene Z., sowie die Zeugen M. für M.2, der Zeuge U. für I.2 und der Zeuge E., der Zeuge O. und X. für E.2. Weitere Teilnehmer waren S. für K.2 sowie der technische Leiter L. für H.2.
142Das zweite Treffen fand am 24.09.2006 bei K.2 in … statt.
143Das dritte Treffen fand am 31.05.2007 bei H.2 in … statt. Teilnehmer waren der Zeuge K. und L., der Zeuge M., der ehemalige Betroffene Z., der Zeuge U., der Zeuge E. und X.. Bei diesem Treffen wurde diskutiert, ob weitere Schmieden als Teilnehmer angefragt werden sollten. Die Runde wollte manche Schmieden nicht beteiligt sehen, wie etwa die französischen Schmieden oder die taiwanesische Schmiede …. Die Teilnehmer hatten aber ein erhebliches Interesse, dass sich auch die Nebenbetroffene an der Runde beteiligte, weil das Unternehmen als „Benchmark“, als „Nummer 1“ und innovatives Unternehmen im Aluminiumschmiedebereich für die Automobilindustrie galt.
144Ohne Beteiligung der Nebenbetroffenen fanden dann zwischen September 2007 und März 2010 halbjährlich weitere Treffen statt, reihum bei den Unternehmen M.2, D.2, E.2, K.2 …und bei I.2 ….
Die Nebenbetroffene trat dann doch 2010 zu der Runde hinzu und nahm erstmalig an dem zehnten Treffen am 08.10.2010 bei M.2 in … teil. Der Zeuge E. freute sich, dass nun das Benchmark-Unternehmen der Branche mitwirkte. Bei diesem Treffen wurden auch die Namen Aluminium Forging Group (AFG) für die Gruppe, an der die Leitungspersonen teilnahmen, und Aluminium Technical Group (ATG) für die technische Arbeitsgruppe festgelegt.
146Nach dem zehnten Treffen fanden folgende weitere Treffen der AFG statt:
14711. Treffen: 08.04.2011 bei der Nebenbetroffenen in …
12. Treffen: 13.10.2011 bei H.2 in …
13. Treffen: 04.09.2012 bei D.2 in …
14. Treffen: 08.03.2013 bei K.2 in …
15. Treffen: 11.10.2013 bei E.2 in …
16. Treffen: 03.06.2014 bei I.2 in …
17. Treffen: 21.10.2014 bei M.2 in …
18. Treffen: 23.04.2015 bei der Nebenbetroffenen in …
19. Treffen: 13.11.2015 bei H.2 in …
Mit dem 20. Treffen am 01.06.2016 bei D.2 in … kam es zu einer Zäsur.
158So wurde bei dem 20. Treffen eine Eingliederung der AFG und der ATG in den L.2 beschlossen. Der L.2 vertrat Unternehmen …. Der größte Teil der vertretenen Unternehmen verarbeitete Stahl. Des Weiteren waren aber auch Unternehmen vertreten, die Aluminium, Kupfer und Messing sowie Titan schmiedeten.
159Bei der Eingliederung ging es aber nicht nur darum, die Gruppe formal in den Verband einzubinden. Vielmehr waren die Teilnehmer der Runde inzwischen im Hinblick auf die kartellrechtliche Problematik immer stärker sensibilisiert und wollten sich in der Runde nicht mehr in kartellrechtswidriger Weise austauschen. Kartellrechtssensible Themen sollten durch die Einbindung des L.2 vermieden werden. Dies wurde dann auch so umgesetzt.
160Die drei folgenden Treffen in den Jahren 2016 bis 2018 fanden daher auch in den Räumen des L.2 statt:
16121. Treffen: 28.11.2016 beim L.2 in …
22. Treffen: 20.07.2017 beim L.2 in …
23. Treffen. 14.02.2018 beim L.2 in …
Zunächst nahm für die Nebenbetroffene der Betroffene A. an vier Treffen teil, am 08.10.2010, 08.04.2011, 13.10.2011 und zuletzt am 04.09.2012.
166Nachfolger des Betroffenen A. war der Betroffene Y., der insgesamt an zwölf Treffen, davon zweimal gemeinsam mit dem Betroffenen A., teilnahm. Es handelte sich um die Treffen vom 08.04.2011, 04.09.2012, 08.03.2013, 11.10.2013, 03.06.2014, 21.10.2014, 23.04.2015, 13.11.2015 sowie – nicht kartellrechtswidrig – die Treffen am 01.06.2016, 28.11.2016, 20.07.2017 und 14.02.2018.
Es war abgestimmt, sich auf Geschäftsführerebene, auf Dauer angelegt und zweimal jährlich, über die Aluminiumbranche betreffende Fragen auszutauschen. Die Leitungspersonen der Schmieden trafen sich daher in Umsetzung des auf Dauer angelegten Informationsaustausches an den genannten Terminen zu einem jeweiligen Informationsaustausch.
168Es handelte sich dabei um Gespräche in lockerer Runde. Bestimmte Themen wurden anhand einer vorher versandten Agenda besprochen. Es war jeden Teilnehmer selbst überlassen, ob er sich zu einem bestimmten Thema äußern wollte. Die Redebeiträge bei den Treffen waren etwa gleichmäßig verteilt. Je nach Interesse und Kenntnissen redete mal der eine und mal der andere Teilnehmer mehr. Auch die Betroffenen A. und Y. erkannten Sinn und Zweck der Treffen und beteiligten sich nach ihrem Beitritt zu der Runde wie die anderen an den Gesprächen.
169Den Teilnehmern der Runde war klar, dass gerade auch betriebsinterne und teils geheime Informationen ausgetauscht werden sollten und wurden. Der Kreis der Mitwisser innerhalb und außerhalb der beteiligten Unternehmen sollte möglichst klein gehalten werden. Mitschriften am Laptop waren nicht erwünscht. Die Teilnehmer wollten auch vermeiden, dass die Kunden der Schmieden von den Treffen erfuhren. Aufgrund der von den Teilnehmern erkannten kartellrechtlichen Problematik waren auch Vertriebsmitarbeiter zumindest nicht regelmäßig erwünscht. Die Teilnehmer sahen, dass die Treffen kartellrechtlich bedenklich sein könnten. Dies war ihnen aber letztlich egal.
Inhaltlich tauschte die AFG-Runde Informationen zu regelmäßig interessierenden und aktuell anfallenden technischen, aber vor allem auch kaufmännischen Themen aus.
171Zu den besprochenen technischen Themen gehörten etwa neue technische Entwicklungen oder eine Zusammenarbeit im Falle eines Ausfalls einer Schmiedelinie.
172Von Beginn an sollte aber auch über kaufmännische Themen, teils in kartellrechtswidriger Weise, gesprochen werden, was auch umgesetzt wurde.
173Der Austausch bezog sich auf die Marktverhältnisse. Interessant waren neben der allgemeinen Marktsituation und Prognosen über die Preisentwicklung bei den Rohmaterialpreisen und ECDP beispielsweise, welche Forderungen in welcher Größenordnung Kunden gegenüber anderen Aluminiumschmieden stellten. Daher tauschten die Teilnehmer sich beispielsweise darüber aus, welche Rabatt-/Ratio-Forderungen Kunden anderen Schmieden gestellt hatten.
174Die Teilnehmer stellten die eigene Situation und Sichtweise dar. Dabei wurden auch betriebsinterne Informationen und Geschäftsgeheimnisse offengelegt, wie etwa welche Schmiede einen bestimmten Auftrag erhalten hatte. Beziehungen zu Einkäufern und Kunden wurden oft eher weniger konkret preisgegeben. Gelegentlich wurden allerdings auch bestimmte, konkrete Preis- oder Abschlusskonditionen ausgetauscht, von denen Teilnehmer erfahren hatten.
175Die Gespräche über kaufmännische Themen waren nicht auf bestimmte unverfängliche Bereiche begrenzt. Allerdings sollte ein Austausch über Endverkaufspreise unterbleiben, weil dies als offener Kartellverstoß gesehen und gewertet wurde.
176Da die Teilnehmer sich als Wettbewerber im Markt sahen, vermieden sie allzu konkrete Angaben. Die Runde war von vornherein darauf ausgerichtet, sich eher allgemein und weniger konkret zu bestimmten internen Umständen auszutauschen. Deswegen gab es etwa auch keine „Tischabfragen“, bei denen reihum ein bestimmter Vertragsstatus mit den Kunden oder detaillierte Vertragskonditionen „abgefragt“ wurden.
177Ein detaillierterer kartellrechtswidriger Austausch fand aber – unter Beteiligung der Nebenbetroffenen – ab September 2012 zu der Frage des steigenden ECDP und zu den Reaktionsmöglichkeiten der Schmieden hierauf statt.
178Für die beteiligten Geschäftsführer und Werksleiter waren die regelmäßigen bundesweiten, teilweise auch in … bei K.2 oder in … bei I.2 stattfindenden Treffen von besonderem Wert, weil auch betriebsinterne Informationen ausgetauscht wurden. Ein bloßer Austausch über die allgemeine Marktsituation war zwar auch interessant, bot für die Teilnehmer jedoch einen geringeren Mehrwert. Aufgrund des Austausches zu betriebsinternen Themen hatte man aber zumindest eine gewisse Tendenz und grobe Vorstellung, was die Wettbewerber dachten, was sie planten. Die Teilnehmer nutzten die gewonnenen Informationen zum Abgleich eigener Erkenntnisse aus der Branche und in Verhandlungen. Dies ermöglichte es den beteiligten Aluminiumschmieden ihre eigene Verhandlungsposition und Verhandlungsmacht besser einzuschätzen und bei Verhandlungen mit Kunden sicherer aufzutreten und zu verhandeln.
179Die Teilnehmer, mit dem Hinzutreten der Nebenbetroffenen auch deren Prokuristen, kannten die grundsätzliche kartellrechtliche Problematik solcher Treffen. Allen war klar, dass die Runde kartellrechtlich bedenklich sein könnte, was sie aber letztlich bis Ende des Jahres 2015 hinnahmen, bevor die Runde dann ab dem Jahr 2016 von Gesprächen mit kartellrechtswidrigem Inhalt Abstand nahm.
Im Rahmen des zwischen den Schmieden geplanten und praktizierten Informationsaustausches wurden insbesondere folgende Themen besprochen:
Die Schmieden tauschten sich zu Beginn der Treffen in nicht kartellrechtswidriger Weise über ihre jeweiligen Pressen und Kapazitäten aus. Die Kunden der Schmieden forderten häufig eine Notfallstrategie für den Fall des Ausfalls einer Produktionslinie. Werkshilfe war daher ein Thema der AFG-Sitzungen, dies aber vornehmlich am Anfang. Er wurden Möglichkeiten einer Ersatzlieferung durch andere Schmieden im Brandfall diskutiert, um Liefer- und ggfs. Produktionsausfälle zu vermeiden, die auf die gesamte Produktionskette durchschlagen könnten. Die Teilnehmer erstellten daher zu Beginn der Treffen eine Liste der Schmiedekapazitäten der in der AFG vertretenen Schmieden. Anschließend spielte das Thema Werkshilfe nur noch eine nachgeordnete Rolle. Der Austausch erfolgte hier auf Wunsch der Kunden und nicht etwa um in wettbewerbswidriger Weise zur Beeinflussung des Marktes Produktionsmengen oder -kapazitäten abzustimmen.
Die Schmieden betrachteten bei jedem Treffen die Börsenkurse des LME und stellten Prognosen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung an.
183Der Aluminiumpreis spielte bei der Erörterung der allgemeinen Marktsituation eine Rolle. So war es für die Prognose der zukünftigen Nachfrage nach Aluminiumschmiedeprodukten interessant zu wissen, inwieweit Aluminiumprodukte sich durch den schwankenden Kurs verteuern oder verbilligen könnten. Denn es bestand bei einem hohen Aluminiumpreis die Gefahr, dass Aluminiumprodukte durch günstigere Stahlprodukte ersetzt werden könnten. Auch war für einige Schmieden die Einschätzung im Hinblick auf eine etwaige Bevorratung mit Aluminium von Bedeutung. So bedeutete ein hoher Aluminiumpreis, dass mehr liquide finanzielle Mittel für die Beschaffung zur Verfügung stehen mussten.
184Bezüglich der LME-Kursentwicklung und der Frage, ob dieser Preisbestandteil variabel an Kunden weiterzugeben sei, gab es keinen kartellrechtswidrigen Austausch. Allen Beteiligten war bekannt, dass die variable Weitergabe des LME-Preises im Fahrwerksbereich der Automobilzulieferer seit Jahren „gesetzter“ Standard in den Kundenverträgen war. Da der schwankende Aluminiumpreis faktisch nicht verhandelbar und als „durchlaufender Posten“ wirtschaftlich ohne Bedeutung war, war eine Diskussion über das „ob“ dieses Preisbestandteils im Hinblick auf etwaige Vertragsverhandlungen mit den Kunden innerhalb der Runde für die Teilnehmer auch bedeutungslos.
185Gelegentlich wurde am Rande über die Möglichkeit diskutiert, ob „Hedging“ des Aluminiumpreises als Absicherungsgeschäft für den schwankenden Aluminiumpreis möglich sei. Es spielte für die Schmieden und Kunden jedoch wirtschaftlich keine Rolle, weil für die Schmieden, insbesondere auch die Nebenbetroffene, klar war, dass mit dem Aluminiumpreis nicht spekuliert werden sollte. So wäre Hedging auch nur auf Risiko und auf Kosten eines Kunden in Betracht gekommen. Eine gewisse Sonderrolle hatte in der AFG insofern nur das Unternehmen D.2, dass bei Produkten in kleiner Serie mit aufwendiger Nachbearbeitung auf Wunsch des Kunden gelegentlich auch Fixpreise anbot.
186Die Frage, ob die Durchschnittsberechnung in den Verträgen der Schmieden auf einer drei- oder sechsmonatigen Basis erfolgte und welche Vor- und Nachteile die unterschiedlichen Durchschnittszeiträume für die Schmieden hatten, wurde am Rande kartellrechtswidrig thematisiert. Dabei tauschten die Schmieden sich zu konkreten Kundenforderungen bezüglich des Durchschnittszeitraums aus. Für die Schmieden war der Durchschnittszeitraum jedoch nur teilweise bei neuen Verträgen verhandelbar. Manche Kunden hatten auch insoweit feste, nicht verhandelbare Vorgaben. Allen Beteiligten war zudem bewusst, dass die Frage, ob man anhand eines Drei- oder Sechs-Monatsdurchschnitts abrechnete, wirtschaftlich für Schmieden und Kunden mittel- und langfristig ohne Bedeutung war, weil sich Berechnungsdifferenzen aufgrund der unterschiedlichen Zeiträume letztlich ausglichen. Allenfalls kurzfristig konnten sich Mehr- oder Mindererlöse aus der zugrunde gelegten Durchschnittsdauer ergeben.
187Am Rande wurde auch kartellrechtswidrig besprochen, inwieweit eine Berechnung des LME auf der Basis des Einsatz- oder des Rohteilgewichts erfolge und welche der Schmieden wie verfahre. Dies hatte für die Schmieden jedoch nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn im Fall der Abrechnung auf Basis des höheren Einsatzgewichts erhielt der Kunde eine gewisse Gutschrift für den Schrott.
Die AFG-Runde tauschte sich kartellrechtswidrig darüber aus, wie der Verhandlungsstand hinsichtlich einiger Kostenbestandteile und Forderungen der Kunden war. So wurde etwa die Höhe der von den Kunden geforderten Ratiorabatte erwähnt. Teilweise, aber nicht immer, waren die von den Kunden geforderten Rabattsätze den Teilnehmern auch bereits aufgrund der einheitlichen für alle Anbieter verwendeten Abfragemasken der Kunden, in denen bestimmte Rabattsätze vorgegeben waren, bekannt. Dabei wurde teilweise auch darüber gesprochen, wie die Teilnehmer auf bestimmte Forderungen reagiert hatten.
189Auch wurde gelegentlich diskutiert, auf welchen Preisanteil ein von den Kunden geforderter Ratiorabatt gerechnet werden sollte. Die Teilnehmer der Runde sahen es etwa nicht ein, dass Kunden einen Ratiorabatt auf die Gesamtsumme forderten, obwohl der Aluminiumpreis als Preisbestandteil von den Aluminiumschmieden nicht zu beeinflussen war und von den Aluminiumschmieden nicht „produktiver“ gestaltet werden konnte. Einige Teilnehmer äußerten daher, dass sie Ratiorabatte nur auf den Wertschöpfungsanteil einräumten. Andere Teilnehmer äußerten, dass sie den von den Kunden geforderten Ratioanteil intern nur auf die Wertschöpfung berechneten und entsprechend das Gesamtangebot – nach außen mit einem Ratiorabatt auf den Gesamtpreis – gestalteten.
190So sahen bereits die Agenden der jeweiligen Treffen ab dem Jahr 2008 bis Ende des Jahres 2013 regelmäßig das Thema Ratio-Forderungen vor. In den Sitzungen wurde über die Höhe der Ratio-Forderungen unter Nennung konkreter Kundenforderungen gesprochen und teilweise auch die Reaktionen der einzelnen Teilnehmer auf diese Forderungen erörtert. Beispielweise wurde bei dem zehnten Treffen, an dem der Betroffene A. erstmals für die Nebenbetroffene teilnahm, darüber gesprochen, dass Ratio-Forderungen von Kunden von … x … % bis zu … x … % auf vollen Preis erhoben worden seien. Die Diskussion zu Ratio wurde am elften Treffen am 08.04.2011 in … in Anwesenheit der Betroffenen A. und Y. fortgeführt. Dort wurde darüber gesprochen, dass zumindest manche Teilnehmer Ratio auf den vollen Preis nicht akzeptierten oder vorher einen entsprechenden Aufschlag auf den Verkaufspreis einkalkulierten. Dabei machte zumindest einer der Betroffenen A. und Y. auch Ausführungen zu der Praxis bei der Nebenbetroffenen.
Die Teilnehmer der AFG tauschten sich zudem etwa ab dem Jahr 2012 kartellrechtswidrig über die Kostensteigerungen beim ECDP, den Anlass für den sprunghaften Anstieg und die Frage aus, wie man damit gegenüber den Kunden umgehen sollte.
192Zunächst ging es darum, dass die Teilnehmer überhaupt verstehen mussten, was ECDP bedeutete. In der Vergangenheit hatten sie sich über die Position „Umarbeitungskosten“, „Bolzenprämie“ oder „ECDP“ keine Gedanken gemacht, weil dieser Kostenblock praktisch nicht geschwankt hatte und als fester Kostenbestandteil in die Kalkulation seit Langem eingepreist worden war. Der Zeuge Q., der bei I.2 beschäftigt war …, kannte sich am Besten in der Runde mit den Vormaterialkosten aus. Er erläuterte anhand einer Präsentation im September 2012 die Funktionsweise und die Kursentwicklung des ECDP. Die Funktionsweise des ECDP war den übrigen Beteiligten bis dahin teils unbekannt oder nur rudimentär bekannt. Auch klärte der Zeuge Q. die Teilnehmer über die Gründe des Anstiegs auf.
193Das Thema des stark gestiegenen ECDP brannte den Teilnehmern wegen der Kostenauswirkungen insbesondere bei laufenden Verträgen „unter den Nägeln“. Es drohten Verluste, die teilweise existenzbedrohend waren. Denn die Lieferanten, mit denen Ein- oder Zweijahresverträge vereinbart worden waren, verlangten bei Neuverträgen einen höheren ECDP und drohten bei bestehenden Verträgen teilweise mit einem Lieferstopp. Andererseits waren die Schmieden in der Regel gegenüber ihren Kunden in langjährigen Verträgen gebunden.
194ECDP wurde daher in den Jahren von 2012 bis 2015 ausführlich auf mehreren Treffen erörtert. Dies betraf insbesondere die laufenden Verträge. Die Diskussion war aber auch für künftige „Neuverträge“ wichtig, um den Kostenfaktor in Zukunft sinnvoll berücksichtigen zu können.
195Hinsichtlich des ECDP diskutierten die Teilnehmer der Runde mögliche Optionen, wie die Kosten weitergegeben werden könnten. Im Laufe der Diskussionen stellten die Teilnehmer dann schnell fest, dass letztlich eine variable Ausgestaltung des Kostenbestandteils, ähnlich wie bei dem Aluminiumpreis LME, die einzig wirtschaftlich sinnvolle Lösung und letztlich auch im Interesse der Kunden wäre. Sie sahen es als sinnvoll an, diese betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gegenüber den Kunden zu kommunizieren.
196Jedoch fühlten die Teilnehmer sich nicht gegenüber den anderen verpflichtet, sich in dieser Weise zu verhalten. Es ging nicht darum, einheitlich und gemeinsam auf die Kunden zuzugehen und auf eine Umstellung der Verträge mit einer variablen Ausgestaltung des ECDP-Anteils zu drängen. Vielmehr sahen die Teilnehmer das Ergebnis der Diskussion als Teil eines Erkenntnisprozesses über die wirtschaftlich sinnvollste Lösung an, die jeder umsetzen oder auch nicht umsetzen konnte. Eine „Verpflichtung“, etwa als Gentlement-Agreement, gegenüber den anderen Teilnehmern, sich in entsprechender Weise an Kunden zu wenden, empfanden die Teilnehmer nicht. Auch war nicht abgestimmt worden, innerhalb eines bestimmten gleichen zeitlichen Rahmens auf die Kunden zuzugehen.
197Bei späteren Terminen tauschten sich die AFG-Teilnehmer über die Reaktionen der Kunden aus. So wurde mitgeteilt, welche konkreten OEM und Zulieferer welche Konditionen akzeptiert hatten. Dabei ging es einerseits um eine Erstattung für die Zukunft. Es wurde aber auch besprochen, welche Kunden in welcher Höhe Erstattungen für zurückliegende Zeiträume gewährt hatten.
198Aufgrund der Beruhigung der Kursentwicklung im Jahr 2015 war ECDP für die Schmieden danach kein Thema mehr. Inzwischen hatten die Schmieden diesen Kostenfaktor auch nach und nach variabel mit den Kunden vereinbart, so dass ECDP für die Teilnehmer der Runde kein relevanter Kostenfaktor mehr war.
Im Rahmen der Diskussion über die allgemeine Marktsituation wurde – in nicht kartellrechtswidriger Weise – gelegentlich auch über andere Kostenpositionen, etwa über gestiegene Energiepreise, lamentiert.
Daneben wurden kartellrechtswidrig Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu sonstigen kaufmännischen Themen ausgetauscht, die in ihrer Gesamtheit ebenfalls den auf Dauer angelegten Informationsaustausch prägten. Der Austausch erfolgte hierzu weniger strukturiert, eher „spontan“ im Rahmen der Diskussion.
201So wurden beispielsweise in den Jahren 2007 und 2008 konkrete, interne Informationen über Verträge mit Lieferanten ausgetauscht. Der Austausch umfasste die Vertragsdauer, den Stand der Verhandlungen und in den Verträgen enthaltene Preissteigerungen für die Jahre 2008 und 2009. Auch gab es ab dem Jahr 2008 Überlegungen zu einem gemeinsamen Vormaterialeinkauf der Schmieden, bei denen die Schmieden ihren jeweiligen Materialbedarf einschließlich der erforderlichen Legierungsqualitäten offenlegten. Allerdings wurde bereits im Jahr 2009 – noch vor der Beteiligung der Nebenbetroffenen – beschlossen, dass dieses Thema nicht weiterverfolgt werden sollte. Nach dem Beitritt der Nebenbetroffenen tauschten die Teilnehmer der Runde sich weiter dazu aus, wer welchen Preiserhöhungsforderungen für das Jahr 2011 ausgesetzt war.
202Auch wurde über sog. „zweite Preisrunden“ gesprochen, die von Kunden durchgeführt wurden, um den Preisdruck auf von den Kunden beauftragte Schmiede zu erhöhen. Der Informationsaustausch beschränkte sich aber darauf, dass die Kunden solche zweiten Preisrunden durchführten.
203Bei dem siebten Treffen im Jahr 2009 tauschte man sich über den Rückgang der von den Kunden nachgefragten Teile aus. Dabei gaben zumindest einige Teilnehmer konkrete Prozentzahlen an.
204Ebenfalls im Jahr 2009 tauschte man sich zu der Frage aus, ob Kundenforderung nach Ersatzteilen zu Serienpreisen gerechtfertigt seien. Dabei gaben einzelne Teilnehmer auch an, wie sie auf Forderungen der Kunden reagierten. Dies galt auch bei den Diskussionen zu dem Thema „Pay-to-play“, bei dem es um Kundenforderungen zur Zahlung eines „Eintrittspreises“, um bei dem nächsten Auftrag überhaupt mitbieten zu dürfen, ging. Das Thema wurde auch noch nach dem Beitritt der Nebenbetroffenen besprochen.
205Ferner tauschten die Teilnehmer sich gelegentlich aus, wer den Zuschlag für ein bestimmtes Projekt erhalten hatte. So gab beispielsweise der Betroffene Y. bei dem 14. Treffen zu einem Modell von … sowie einer Fahrzeugplattform von … an, die Nebenbetroffene habe für alle Teile bis auf … den Auftrag bekommen.
206Oft gab es einzelne dieser Informationen schon im Markt, weil etwa Kunden die Informationen kommuniziert hatten. Der Austausch innerhalb der AFG war für die Teilnehmer der AFG aber dennoch von Wert, weil sie sich hierdurch über die Zuverlässigkeit der erhaltenen Informationen versichern konnten.
Es war für die Teilnehmer der AFG-Runde hilfreich zu erfahren, wie die anderen Aluminiumschmieden dachten, was sie planten und welche Erfahrungen sie mit Kunden und Lieferanten gemacht hatten. Besonders nützlich war, dass die Informationen aus „erster Hand“, vertraulich von den Leitungspersonen der anderen Schmieden, kamen und so als besonders zuverlässig galten. Unsichere Informationen oder Gerüchte im Markt, Angaben von Kunden konnten so auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
208Die Aluminiumschmieden gingen aufgrund der ihnen aus der AFG bekannten Informationen gestärkt in die Verhandlungen mit den Kunden. Die Runde gab den Beteiligten Sicherheit in den Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten und ermöglichte es ihnen, bestimmter und sicherer aufzutreten. Sie konnten die Verhandlungssituation so in ihrem Sinne verbessern, auch weil sie wussten, dass die Wettbewerber so argumentieren.
Letztmalig tauschten sich die Teilnehmer bei dem Treffen am 13. November 2015 in der dargestellten kartellrechtswidrigen Weise aus.
210Die AFG-Teilnehmer sahen von Beginn an, dass ein Austausch über sensible betriebsinterne Informationen kartellrechtswidrig sein könnte. Deshalb sollte nicht über „Preise“ gesprochen werden. Auch sahen sie es als kartellrechtlich kritisch an, wenn Vertriebsmitarbeiter an den Besprechungen teilnahmen, was einmal der Fall gewesen war.
211Wo die zulässigen Grenzen des Kartellrechts solcher Gespräche verliefen, war den Beteiligten nicht ganz klar, ihnen aber letztlich auch egal. Sie interessierten sich nicht dafür, sondern nahmen etwaige kartellrechtliche Verstöße im Hinblick auf die für sie interessanten Informationen billigend in Kauf. Der Frage, ob die Treffen und die Gesprächsinhalte kartellrechtlich problematisch waren, gingen die Teilnehmer nicht vertieft nach, wenn auch im Laufe der Jahre gelegentlich immer wieder einmal kartellrechtliche Fragen am Rande angesprochen worden waren. Auch wenn sie ahnten, dass die Gespräche zumindest in Teilen kartellrechtswidrig sein könnten, nahmen sie dies hin und setzten ihre Teilnahme an den Besprechungen fort.
212Zunehmend entstand bei den Beteiligten aber ein gewisses Unwohlsein hinsichtlich der Frage und des Risikos, ob die Treffen kartellrechtlich zulässig waren. Im Laufe der Zeit wuchs unter den Teilnehmern die Sensibilität für kartellrechtliche Fragen. So wurde ab 2015 der Tagesordnungspunkt „Kundenforderungen“ von der Tagesordnung gestrichen. Kartellrechtsensible Themen sollten künftig nicht mehr im Rahmen der Besprechungen erörtert werden.
213Die Runde hatte in der Vergangenheit bereits diskutiert, ob und inwieweit man die AFG-Runde in den Verband einbinden sollte. Die Sensibilität für die Kartellrechtsproblematik und die Sorge, dass ggfs. bei einer Aufdeckung Ermittlungen drohen könnten, war so groß, dass die Treffen in Zukunft nur noch kartellrechtskonform stattfinden sollten. Hierzu diente die Einbindung in den L.2.
214Die AFG wurde daher zum 01.06.2016 unter das „Dach“ des L.2 eingegliedert.
215…
216Die Teilnehmer der Sitzung akzeptierten die Richtlinien zu Beginn dieser Sitzung und zu Beginn der weiteren Sitzungen durch ihre Unterschrift.
217Ferner berichtete der Zeuge V. am 28.11.2016 über die Durchsuchung des Bundeskartellamtes bei dem Verband am 27.06.2016 im Ermittlungsverfahren gegen die Stahlschmieden, die damals „in aller Munde“ war. Auch dies bestärkte die Beteiligten einmal mehr darin, in Zukunft einen kartellrechtswidrigen Austausch von Informationen zu unterlassen.
218Im Hinblick auf die kartellrechtlich erkannte Problematik nahm an der 23. Sitzung auf Betreiben des Zeugen V. der kartellrechtlich spezialisierte Rechtsanwalt F.1 teil. Dieser erstellte unter dem 27.04.2018 eine Kurzstellungnahme zur Sitzung der AFG am 14.02.2018 aus kartellrechtlicher Sicht. Der Rechtsanwalt stellte fest, dass in der Sitzung der AFG vom 14.02.0218 keine gegen Kartellrecht verstoßenden Verhaltensweisen festgestellt worden seien, weder individuelle Unternehmenskennzahlen ausgetauscht noch Planungen einzelner Unternehmen kommuniziert worden seien.
219Themen mit kartellrechtswidrigem Inhalt wurden daher ab 2016 bei den Treffen nicht mehr ausgetauscht. Themen waren nunmehr nur noch allgemeine Fragen, etwa die Marktentwicklung oder neuere technische Entwicklungen. Auch wurde diskutiert, ob der Verband nicht prüfen könne, ob der von den Kunden oft geforderte Cost-break-down zulässig sei. Auch die Frage, ob Pay-to-Play rechtlich zulässig sei, wurde thematisiert.
220Die Auswirkungen und der Nutzen aus den gewonnenen Informationen des kartellrechtswidrigen Informationsaustausches dauerten bis zur Durchsuchung des Bundeskartellamts an. Allerdings nahm der Wert der aus den bis zu dem Treffen am 13. November 2015 gewonnenen Informationen für die Teilnehmer zum Ende des Tatzeitraums deutlich ab.
Die Betroffenen A. und Y. gliederten sich in die Gruppe ein und beteiligten sich ähnlich und gleichwertig wie die anderen an den Gesprächen auf den Treffen. Beide kannten und wollten diesen Informationsaustausch. Sie erkannten, dass die Treffen regelmäßig und auf Dauer angelegt waren.
222Sie sahen, dass in der Runde vertrauliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgetauscht wurden, werden sollten und dies kartellrechtlich relevant und möglicherweise kartellrechtswidrig sein könnte. Dies nahmen sie aber im Hinblick auf die gewonnenen Informationen hin.
223An den ersten vier Treffen unter Beteiligung der Nebenbetroffenen nahm der Betroffene und Prokurist A. teil. Er beteiligte sich auch aktiv an den Gesprächen.
224Die Runde erörterte mit Beteiligung des Betroffenen A. etwa bei dem Treffen am 08.10.2010 in kartellrechtswidriger Weise Forderungen der Zulieferer für das Jahr 2011 und unter dem Tagesordnungspunkt „Entwicklung bei den Kunden“: Ratio-Forderungen von Kunden, „“. Der Betroffene A. bot sich für die Nebenbetroffene bei dieser ersten Teilnahme bereits als Ausrichter für das nächste Treffen an, das dann am 08.04.2011 bei der Nebenbetroffenen stattfand. Er wusste, dass die Beteiligten sehr daran interessiert waren, den Betrieb der Nebenbetroffenen aufgrund der hervorgehobenen Stellung des Unternehmens in der Branche zu besichtigen.
225Bei dem nächsten Treffen am 08.04.2011 im Betrieb der Nebenbetroffenen wurden zunächst neuere Entwicklungen bei den Kunden und insbesondere eine Forderung von … gegenüber der Nebenbetroffenen und anderen nach einem „Eintrittspreis“ diskutiert. Auch wurde die Diskussion zu Ratio-Forderungen fortgeführt. Des Weiteren zeigten der Betroffene A. und der bei diesem Treffen ebenfalls anwesende Betroffene Y. eine Präsentation der Nebenbetroffenen, die Investitionszahlen, neuere Entwicklungen bei Schalldämmwänden, Pressen und die Organisationsstruktur in Profitcentern enthielt. Damit hielten sie sich an den in der AFG üblichen Ablauf der Sitzungen.
226Bei dem zwölften Treffen am 13.10.2011, an dem der Betroffene A. für die Nebenbetroffene teilnahm, wurde das Thema variable Wertschöpfung besprochen. Der Betroffene A. beteiligte sich an der Diskussion und gab an, dass das Thema hausintern diskutiert werde.
227Bei dem 13. Treffen am 04.09.2012, an dem die Betroffenen A. und Y. teilnahmen, beteiligten sich auch Vertriebsmitarbeiter anderer Unternehmen. Das Treffen war beherrscht von dem Thema ECDP. Dabei wurden konkret auch Forderungen einzelner Lieferanten der Schmieden besprochen.
228Da der Betroffene A. 2013 in den …bereich wechselte, folgte der Betroffene Y. dem Betroffenen A. in der AFG nach. Beide standen auf derselben Hierarchiestufe. Keiner war dem anderen weisungsbefugt.
229Ab dem 14. Treffen am 08.03.2013 nahm der Betroffene Y. regelmäßig an den Sitzungen der AFG teil.
230Auch der Betroffene Y. erkannte Art und Umfang des auf Dauer angelegten kartellrechtswidrigen Austausch. Bei seinem ersten Treffen am 08.04.2011 war bereits über Ratio-Forderungen von Kunden gesprochen worden. Bei seinem ersten Treffen als regelmäßiger Vertreter der Nebenbetroffenen, dem 14. Treffen am 08.03.2013, wurde darüber gesprochen, dass eine regelmäßige ECDP-Anpassung unternehmensbezogen Eingang in die Verhandlungen mit Kunden finde. Er selbst gab Informationen zur Auftragssituation bei Q.1 preis.
231Zum 14. Treffen vom 08.03.2013 wurde der Betroffene A. nicht mehr eingeladen. Die Zeugin P.1, die im Sekretariat des Zeugen E. tätig war und den Schriftverkehr der AFG-Runde ausführte, lud vielmehr zum 14. Treffen für die Nebenbetroffene den Betroffenen Y. ein. Bei der Einladung für das 15. Treffen am 11.10.2013 nutzte die Zeugin P.1 irrtümlich einen ihr vorliegenden, nicht aktualisierten E-Mail Verteiler und lud nun doch wieder den Betroffenen A. ein. Der Betroffene A. meldete sich mit einer E-Mail vom 11.09.2013 an die Mitglieder der AFG-Runde und teilte mit, dass sich sein Aufgabenbereich inzwischen verändert habe, nunmehr der Betroffene Y. für ihn an den Besprechungen und am Treffen vom 11.10.2013 in … bei E.2 teilnehmen werde:
232„Verehrte Kollegen,
233da sich der Schwerpunkt meiner Tätigkeiten mehr und mehr auf die …aktivitäten unseres Unternehmens verlagert schlage ich vor, dass künftig mein Kollege Y. unser Unternehmen in der AluGruppe vertritt. Er wird auch am 11.10. am Treffen in … teilnehmen.
234Unsere Treffen haben mir immer Spass gemacht: Fairness und Kollegialität stehen im Vordergund. Aber ich bin ja nicht aus der Welt, und spätestens, wenn Sie sich mal wieder in … treffen, werde ich Sie gern begrüßen.
235Einstweilen alles Gute!
236Mit besten Grüssen
237A.“
238Für den Betroffenen A. war mit dieser E-Mail die „Angelegenheit AFG-Gruppe“ erledigt. Aufgrund der neuen Herausforderungen im …bereich und … war sein Fokus ganz auf den neuen Aufgabenbereich gerichtet.
239Aufgrund der Aufgabenverteilung bei der Nebenbetroffenen, nach der der gemeinsame Vorgesetzte der Betroffenen A. und Y. der Abteilungsleiter D. war, sah er im Übrigen auch keine Veranlassung, sich weiter um die AFG Gruppe zu kümmern oder sich dafür zu interessieren. Die Entscheidung, dass anstelle des Betroffenen A. nunmehr der Betroffene Y. teilnehmen sollte, hatte auch nicht der Betroffene A. getroffen. Aufgrund des gleichrangigen Hierarchieverhältnisses der beiden Betroffenen wäre er auch nicht befugt oder in der Lage gewesen, den Betroffenen Y. zu einer Teilnahme anzuhalten.
240Auch die übrigen Teilnehmer der AFG erkannten, dass nunmehr allein der Betroffene Y. als Vertreter der Nebenbetroffenen Teilnehmer der AFG war.
Der Betroffene W. wusste, dass er aufgrund seiner Funktion im Konzern und für die Nebenbetroffene dafür verantwortlich war, dass in dem Unternehmen pflicht- und gesetzesgemäß zu handeln war und ihm eine entsprechende Aufsichtspflicht oblag.
242Der Betroffene A. hatte den Betroffenen W. vor der ersten Teilnahme an einem AFG-Treffen darüber informiert, dass ein Treffen mit anderen Aluminiumschmieden aus dem Automobilbereich stattfände, ohne den Betroffenen W. jedoch über den möglichen Inhalt der Gespräche zu informieren. Der Betroffene W. nahm dies zur Kenntnis und erkannte, dass sich Wettbewerber trafen. Auch andere Mitarbeiter der Führungsebene, wie der damalige Prokurist J.1, wussten, dass sich etwa der Betroffene Y. regelmäßig mit Wettbewerbern traf.
243Der Betroffene W. war aufgrund seiner ihn stark fordernden Aufgabenstellung im Gesamtkonzern maßgeblich mit der Erledigung anderer Aufgaben im Gesamtkonzern und neuen Projekten befasst. Aufgrund seiner Tätigkeit erhielt er täglich zahlreiche Mails, die er teils las, teils grob überflog oder nicht zur Kenntnis nahm. Einen Teil der E-Mails sortierte bereits seine Sekretärin vorab heraus, sodass er sie nicht sah.
244Da das Lenkergeschäft nur einen geringen Anteil des Konzernumsatzes ausmachte, ca. … % des Konzernumsatzes, kümmerte er sich um diesen Geschäftsbereich nur am Rande. Lediglich als der ECDP-Preis drastisch angestiegen war, wurde er in Gespräche und Verhandlungen mit Kunden eingebunden. So ließ er sich von seinen Mitarbeitern die Funktionsweise des ECDP erläutern und stimmte Antwortschreiben ab, mit denen eine Übernahme der ECDP-Mehrkosten von Kunden gefordert werden sollte.
245Kartellrechtliche Fragen waren für den Betroffenen W. im Jahr 2010 ohne Bedeutung, wenngleich er wusste, dass Unternehmen im Grundsatz Kartellrecht zu beachten hatten. Er wusste, dass es im Verband Kartellrechtsleitlinien gab. Auch war in der Branche bekannt, dass Kartellrecht zu beachten war. Er kümmerte sich während seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit aber zunächst nicht um kartellrechtliche Fragen. Er sah zwar im Grundsatz, dass Kartellrecht im Konzern durchzusetzen war, sah aber keine Veranlassung, sich überhaupt mit Compliance- oder Kartellrechtsfragen zu befassen. Die anstehenden aktuellen ganz konkreten Probleme innerhalb des Konzerns waren ihm wichtiger. Er ging davon aus, dass „die Dinge schon irgendwie laufen würden“. Wenn etwas problematisch sein sollte, sei das gegebenenfalls hinzunehmen.
246Nachdem im Aufsichtsrat des Unternehmens …, dem er angehörte, über Kartellfragen diskutiert worden war, machte er sich erstmals ernsthafte Gedanken, ob und inwieweit kartellrechtliche Regeln im Konzern eingeführt und kontrolliert werden müssten. Da er den Baubereich als eher risikoreich ansah, begann er 2013 die Entwicklung eines Compliance-Programms bei dem Teilkonzern B.2 der Nebenbetroffenen zu initiieren. Das Programm wurde bis Ende 2015 bei B.2 umgesetzt.
247Die zeitgleiche Einführung eines Compliance-Programms auch bei dem A.2 Teilkonzern veranlasste er damals bewusst nicht. Andere, seiner Meinung nach wichtigere Aufgaben standen an. Nachdem für B.2 ein entsprechendes Programm eingeführt worden war, initiierte der Betroffene W. ab 2016 auch ein Compliance-Programm im A.2 Teilkonzern. Zusammen mit dem Leiter der Rechtsabteilung sowie Rechtsanwalt J. wurde das Programm entwickelt und im Mai 2017 vorgestellt. Der Compliance-Kick-Off, an dem auch Prokuristen teilnahmen, erfolgte dann am 18.09.2017. Eine Compliance-Schulung fand am 12.04.2018, am Tag der Durchsuchung bei der Nebenbetroffenen durch das Bundeskartellamt, statt.
Dem Verfahren ging ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts kartellrechtswidriger Praktiken im Stahlschmiedebereich voraus. Die Stahlschmiede des Unternehmens M.2 sowie die Stahlschmiede des Unternehmens …wurden am 08.06.2016 durchsucht. M.2 stellte am selben Tag einen Bonusantrag. Einen Tag später wurde die Stahlschmiede von E.2 durchsucht. E.2 setzte ebenfalls in der Folgezeit einen Marker. Der L.2 wurde wegen der Vorwürfe im Stahlschmiedenverfahren am 27.06.2016 durchsucht. Erster Berichterstatter im Stahlschmiedenverfahren war der Zeuge V.1.
Nach den Markersetzungen im Stahlschmiedenverfahren ermittelte das Bundeskartellamt. ...
250Der Zeuge T.1 war ab Februar 2018 Berichterstatter im vorliegenden Verfahren. Zweiter Berichterstatter war der Zeuge V.1. Auf der Grundlage der Bonusanträge leitete die 12. Beschlussabteilung beim Bundeskartellamt im März 2018 Bußgeldverfahren gegen die Teilnehmer der AFG ein, insgesamt gegen zwölf persönlich Betroffene und zehn Nebenbetroffene, u.a. die hier noch Betroffenen A. und Y. sowie die Nebenbetroffene. Ein Verfahren gegen das … Unternehmen K.2 sowie den Verband L.2 wurde zunächst eingeleitet und später eingestellt.
251Am 27.03.2018 beantragte der Zeuge T.1 Durchsuchungsbeschlüsse für die Geschäftsräume der beteiligten Unternehmen sowie dort tätiger Personen mit bestimmten möglicherweise kartellrechtsrelevanten Verantwortungsbereichen. Aufgrund des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 29.03.2018 erfolgten am 12.04.2018 bei sämtlichen Nebenbetroffenen mit Ausnahme der Bonusantragsteller M.2 und E.2 Durchsuchungen. Am Tag der Durchsuchung setzte H.2 ebenfalls einen Marker und reichte am 07.06.2018 einen Bonusantrag ein.
252Am Tag der Durchsuchung, die bei der Nebenbetroffenen unter Mitwirkung des Zeugen T.1 erfolgte, war Rechtsanwalt J. bei der Nebenbetroffenen vor Ort und schulte zu Compliance-Fragen. Der Rechtsanwalt setzte zunächst einen Marker, den er im Tagesverlauf wieder zurücknahm. Am 19.04.2018 leitete die Beschlussabteilung dann ein weiteres Bußgeldverfahren gegen den Betroffenen W. ein.
253...
254f) Anhörungsschreiben
255Ab April 2019 wurden den damaligen Betroffenen und damaligen Nebenbetroffenen Tatvorwürfe übermittelt. Bei den Bonusantragstellern geschah dies erst später nach deren Vernehmung. Die Anhörungsschreiben zu den Tatvorwürfen enthielten keine rechtliche Belehrung über die Aussagefreiheit. …, der Betroffene W., sowie die Zeugen R. und U. gaben in der Folgezeit persönliche Erklärungen ab.
Der ehemalige Betroffene Z. wurde im Juli 2019 vernommen.
Ab Mitte 2019 ermittelte das Bundeskartellamt zur Rechtsfolgenseite bei der Nebenbetroffenen. Bei der Nebenbetroffenen wurden Unternehmenskennzahlen und Angaben zu möglichen tatbezogenen Umsätzen abgefragt. Die Nebenbetroffene machte daraufhin Angaben, die nach Auffassung des Zeugen T.1 jedoch Widersprüche aufwiesen.
258Am 15.10.2019 fand ein Telefonat zwischen dem Verteidiger der Nebenbetroffenen Rechtsanwalt J. und dem Zeugen T.1 statt. Über den Inhalt des Telefonats berichtete Rechtsanwalt J. dem Leiter der Rechtsabteilung bei der Nebenbetroffenen I. mit E-Mail vom 16.10.2019.
259Mit an den Zeugen T.1 gerichtetem Schriftsatz vom 20.11.2019 äußerte Rechtsanwalt J. die Besorgnis, dieser könne befangen sein. Es sei der Eindruck entstanden, dass der Zeuge T.1 nicht hinreichend auch für die Nebenbetroffene günstige Umstände ermittele. Der Zeuge T.1 sei voreingenommen. Zur Begründung bezog sich Rechtsanwalt J. auf das Telefonat.
260Hierzu nahm der Zeuge T.1 mit Vermerk vom 28.11.2019 Stellung. Darin bestritt er teilweise die vom Verteidiger behaupteten Aussagen gemacht zu haben und ordnete sie im Übrigen anders ein. Insbesondere gab er an, sich gegenüber der weiteren Ermittlung entlastender Umstände offen gezeigt zu haben. Der Vorsitzende der Beschlussabteilung N.1 wies den Zeugen T.1 an, das Verfahren betreffend die Nebenbetroffene bis zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag zunächst nicht weiter zu betreiben. Mit Beschluss vom 09.12.2019 lehnte die Beschlussabteilung den Befangenheitsantrag ab. In ihrer Argumentation folgte die Beschlussabteilung dem Zeugen T.1.
Der Zeuge Q. wurde als Betroffener am 17.06.2020 in Anwesenheit seines Verteidigers Rechtsanwalt R.1 sowie von Rechtswalt S.1 als Verteidiger von I.2 vernommen.
Ab April 2019 bemühten sich die Verteidiger des Unternehmens E.2 auf Wunsch der indischen Konzernobergesellschaft, der … Gruppe, darum, im Rahmen eines Settlements eine „Paketlösung“ für die parallel verlaufenden Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Aluminiumschmieden und die Stahlschmieden zu erreichen.
263Hierzu fand am 03.09.2020 ein erstes Settlementgespräch statt. Am 30.11.2020 folgte ein weiteres Settlementgespräch mit den jeweiligen Nebenbetroffenen im Stahlschmiedenverfahren, der … und der … sowie der damaligen Nebenbetroffenen im Aluminiumschmiedenverfahren E.2. Hieran nahmen die Geschäftsführer der … und die Verteidiger der jeweiligen Nebenbetroffenen, sowie die Mitglieder der 12. Beschlussabteilung N.1, der Zeuge T.1 und der Zeuge V.1 teil. In dem Gespräch erklärte sich E.2 mit der Verhängung eines Gesamtbußgeldes für beide Fälle in Höhe von insgesamt … Euro einverstanden.
264In seinem Vermerk vom 07.01.2021 schlug der Zeuge V.1 als Berichterstatter des Stahlschmiedenverfahrens unter Hinweis auf in einer Anlage zum Vermerk detailliert aufgeführter Zumessungskriterien vor, die dortige Nebenbetroffene … mit … % des gesetzlichen Bußgeldrahmens in einer Höhe von … Euro zu bebußen. In einem weiteren Settlementgespräch am 26.11.2020 wurde dann jedoch auf Wunsch der Vertreter von E.2 der Bußgeldbetrag so verteilt, dass auf das Stahlschmiedenverfahren …Euro und auf das Aluminiumschmiedenverfahren Euro entfielen.
Mit Schriftsatz vom 17.10.2020 beantragte Rechtsanwalt B.1, der Verteidiger des Betroffenen Y., die Vernehmung benannter Einkäufer von …. Das Bundeskartellamt ging dem nicht nach.
Am 21.12.2020 wurden die Bußgeldbescheide gegen die Nebenbetroffene und die Betroffenen sowie D.2, E.2, H.2 und I.2 sowie die als Leitungspersonen dieser Unternehmen ehemaligen Betroffenen erlassen. Dem Erlass der Bußgeldbescheide gegen E.2, H.2 und I.2 gingen Settlements voraus. Das Verfahren gegen M.2 als erste Bonusantragstellerin wurde eingestellt.
267Die Nebenbetroffene und die Betroffenen sowie D.2 und der ehemalige Betroffene Z. legten jeweils Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein.
Die Akten gingen am 14.07.2021 beim Senat ein.
269Am 31.01.2022 folgten die Einspruchsbegründungen der ehemaligen Nebenbetroffenen D.2 sowie des ehemaligen Betroffenen Z. sowie am 29.04.2022 die Einspruchsbegründung des Betroffenen W..
270Dritte stellten mehrere Akteneinsichtsgesuche wegen möglicher Schadensersatzansprüche. Wegen der Akteneinsichtsgesuche führte der Senat umfangreiche schriftliche Anhörungen und am 12.06.2023 einen mündlichen Anhörungstermin durch.
271Die Einspruchsbegründung der Nebenbetroffenen ging am 11.10.2023 ein.
272Am 21.03.2024 verfügte der Vorsitzende die Ladung zur Hauptverhandlung.
273Nach der Terminierung begründeten die Verteidiger der Betroffenen A. und Y. die Einsprüche ihrer Mandanten.
274Ein Vorgespräch fand am 07.05.2024 statt. Die Hauptverhandlung begann am 04.06.2024.
Die Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Betroffenen und der Nebenbetroffenen, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie der durchgeführten Beweisaufnahme.
Der Betroffene A. hat sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie festgestellt glaubhaft eingelassen.
277Zum Tatvorwurf hat er keine Einlassung abgegeben.
Der Betroffene Y. hat sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie festgestellt glaubhaft eingelassen.
279Zum Tatvorwurf hat er keine Einlassung abgegeben.
Der Betroffene W. hat sich glaubhaft, wie festgestellt, zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen.
281Zu den Tatvorwürfen hat er sich wie folgend eingelassen:
282Er habe sich aufgrund seiner vielfältigen Aufgaben nicht mit der AFG beschäftigt und nur am Rande mit dem Automobillenkergeschäft befasst.
283So habe er auch die Bezeichnung AFG nicht gekannt. Von D. und dem Betroffenen A. habe er gewusst, dass die Nebenbetroffene an einer Gruppe von Aluminiumschmieden teilnehmen werde. Ihm sei mitgeteilt worden, dass es dort um technische Fragen gehen sollte, wie etwa Werkshilfe bei Betriebsausfällen wegen Bränden. Dies sei der Verantwortungsbereich der beiden gewesen. Die Werkshilfe der Aluminiumschmieden habe auch funktioniert. Weitere Themen oder welche Teilnehmer dort teilnehmen sollten, sei ihm nicht bekannt gewesen. Nach 2010 sei die Gruppe bis zur Durchsuchung durch das Bundeskartellamt dann aus seiner Wahrnehmung verschwunden.
284Die Betroffenen A. und Y. hätten als Prokuristen hohe Eigenverantwortung gehabt, hätten etwa auch Dienstreisen ohne Absprache antreten können. Er habe zwar zeitweise „stapelweise“ Dienstreiseformulare quittiert, diese aber nicht gelesen.
285Wie der Wechsel in der Teilnahme an den Treffen von dem Betroffenen A. auf den Betroffenen Y. erfolgt sei, wisse er nicht.
286Die an ihn gerichteten E-Mails mit AFG-Bezug habe er erstmals nach der Durchsuchung zur Kenntnis genommen. E-Mails seien überhaupt nicht und auch im Jahr 2010 nicht sein bevorzugtes Kommunikationsmittel gewesen. Er habe vielmehr gewünscht, möglichst nicht mit E-Mails behelligt und insbesondere auch nicht in „CC:“ genommen zu werden. E-Mails habe seine Sekretärin organisiert und vorsortiert. Viele E-Mails habe er daher gar nicht erhalten oder gelesen. So habe er die E-Mail des Betroffenen A. vom 19.10.2010 nicht gelesen. Er erinnere sich auch nicht, ob er die E-Mail vom 28.12.2012 von D. betreffend die ATG und die E-Mail vom 08.08.2014 des Betroffenen Y. zur Kenntnis genommen habe. Jedenfalls habe er für sich keinen Bezug zur AFG hergestellt.
287Das Thema ECDP sei öffentlich bekannt gewesen. In der Angelegenheit habe er den Einkaufsleiter Z.1 berichten lassen. Es sei für ihn ein untergeordnetes Thema im untergeordneten Lenkerbereich gewesen. Die Vertriebskollegen hätten versucht, eine Lösung mit den Kunden zu finden. Er sei nur involviert worden, wenn die Vertriebler es opportun gefunden hätten. So habe beispielsweise der Zeuge und Prokurist U.1 seine, des Betroffenen W., Einbindung bei Verhandlungen mit … gewünscht.
288Die AFG-Treffen hätten nie einen Einfluss auf das Verhalten der Nebenbetroffenen im Markt gehabt. Er könne die spitzfindigen kartellrechtlichen Ausführungen dazu kaum nachvollziehen.
289Kartellrecht sei für ihn überhaupt kein Thema gewesen. Er habe nie Compliance-Verstöße toleriert. Wo er Risiken gesehen habe, wie bei B.2, habe er gegengesteuert. Bei der Nebenbetroffenen sei das für ihn nicht so dringlich gewesen, weil es Aufträge von übermächtigen Kunden nach deren Vorgaben gegeben habe. Es habe keine Anzeichen gegeben, dass „etwas sein könnte“. Er sei damals im Aufsichtsrat der Firma …. gewesen, wo es seit 2014/2015 ein Compliance-System gegeben habe. Er habe dann mit G. über eine Einführung eines Compliance-Systems bei B.2 gesprochen. Interessant sei für ihn insbesondere das Hinweisgebersystem gewesen, weil es im Unternehmen zu Diebstählen gekommen sei. In seinem Studium sei Kartellrecht nicht behandelt worden. Allerdings habe es in den Verbänden entsprechende Leitlinien gegeben.
Die Nebenbetroffene hat über ihre Verteidiger als Vertreter glaubhafte Angaben zur Unternehmensstruktur, zu Konzernumsätzen und -ergebnissen, den tatbezogenen Umsätzen und der Profitabilität des Geschäfts mit Aluminium-Lenkern und -Rädern, sowie zu Rückstellungen gemacht. Außerdem hat sie, wie festgestellt, glaubhafte Angaben zu den eingeführten Compliance-Maßnahmen gemacht.
291Zum Tatvorwurf hat sie sich nicht eingelassen.
Der ehemalige Betroffene Z., der vom ersten bis zum sechsten und dann wieder vom 13. bis zum 21. Treffen an den Sitzungen der AFG teilnahm, hat am zweiten und dritten Hauptverhandlungstag, sowie ergänzend am 19. Hauptverhandlungstag zu seiner Person, zur Nebenbetroffenen, deren Unternehmensverhältnissen, und der Entstehung der AFG weitgehend glaubhafte Angaben gemacht. Glaubhaft hat er den Ablauf und Inhalt der AFG-Sitzungen im Kern – wie festgestellt – bestätigt.
293Teilweise war seine Aussage allerdings von einer Entlastungstendenz gekennzeichnet, soweit er die Wettbewerberstellung der Aluminiumschmieden, insbesondere die Rolle seines eigenen Unternehmens im Verhältnis zu den anderen Schmieden, dargestellt hat. Dies betraf auch seine Angaben zur Bedeutung und zum Nutzen der Gespräche sowie zu einer etwaigen Marktauswirkung.
294…
Die Betroffenen und die Nebenbetroffene sind durch die nachfolgend dargestellten Beweismittel hinsichtlich der ihnen vorgeworfenen Kartellverstöße überführt.
296Der Senat hat zahlreiche Zeugen, regelmäßig über mehrere Stunden, teils Tage vernommen, und konnte sich so ein umfassendes Bild über die Marktverhältnisse sowie den Ablauf und den Inhalt der AFG-Treffen sowie den Verfahrensablauf machen. Die im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden bestätigen die Angaben der Zeugen.
297Der Senat hat eine Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise vorgenommen. Er hat hierbei insbesondere, immer wieder und in einer Gesamtwertung, die Aussagemotivation der Zeugen geprüft, bewertet und diese in die Gesamtwürdigung einbezogen. Der Senat hat hierbei auch gesehen, dass es im Verfahren vor dem Bundeskartellamt erhebliche Irritationen zwischen Verteidigern, Betroffenen und dem Bundeskartellamt gegeben hatte.
298…
Die Betroffenen A. und Y. haben sich aufgrund des festgestellten Sachverhalts wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes in Form eines Informationsaustausches schuldig gemacht. Der Betroffene W. hat sich einer vorsätzlichen Aufsichtspflichtverletzung schuldig gemacht.
300Der Nebenbetroffenen ist das Verhalten der Betroffenen A. und Y. sowie des Betroffenen W. zuzurechnen.
Der Verurteilung der Betroffenen und der Nebenbetroffenen stehen keine Verfahrenshindernisse entgegen.
302Der Bußgeldbescheid wird seiner Umgrenzungsfunktion gerecht.
303Die Taten der Betroffenen und der Nebenbetroffenen sind nicht verjährt.
304Eine Verfahrenseinstellung ist auch nicht aus sonstigen Gründen, etwa wegen einer von der Verteidigung behaupteten fehlerhaften Aktenführung des Bundeskartellamts oder wegen eines von der Verteidigung behaupteten sonstigen Verstoßes des Bundeskartellamts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) geboten.
Ein Prozesshindernis besteht nicht. Der Bußgeldbescheid bildet eine tragfähige Verfahrensgrundlage. Er wird der ihm – nicht anders als einer strafrechtlichen Anklage – zukommenden Umgrenzungsfunktion gerecht, indem er hinreichend konkret die verfahrensgegenständliche Tat im prozessualen Sinn (§ 264 StPO) beschreibt.
306Der Bußgeldbescheid muss die prozessuale Tat hinreichend genau bezeichnen. Dies ist der Fall, wenn der Bußgeldbescheid den Gegenstand des (gerichtlichen) Verfahrens in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht abgrenzt sowie den Betroffenen ohne Akteneinsicht und Einholung von Rechtsrat in die Lage zu versetzt, zu erkennen, welcher konkrete Vorwurf gegen ihn erhoben wird (vgl. KG, Beschluss vom 31.01.2019, 3 Ws (B) 42/19, 122 Ss 19/19, BeckRS 2019, 4723; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2019, VI-Kart 7/18 (V), BeckRS 2019, 10053, Rn. 96; BGH Beschluss vom 08.10.2019, KVZ 14/19, BeckRS 2019, 28308, Rn. 6 f. – Pressemitteilung des BKartA II).
307Eine Anklage ist unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht mehr gewahrt ist. Die Umgrenzungsfunktion dient dazu, den Prozessgegenstand festzulegen, mit dem sich das Gericht aufgrund seiner Kognitionspflicht zu befassen hat. Die Anklageschrift hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist. Jede einzelne Tat muss sich als historisches Ereignis von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeschuldigten unterscheiden lassen, damit sich die Reichweite des Strafklageverbrauchs und Fragen der Verfolgungsverjährung eindeutig beurteilen lassen. Die Umstände, welche die gesetzlichen Merkmale der Straftat ausfüllen, gehören dagegen nicht zur Bezeichnung der Tat. Wann die Tat in dem beschriebenen Sinne hinreichend umgrenzt ist, kann nicht abstrakt, sondern nur nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles festgelegt werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2017, 2 StR 456/16, NStZ 2018, 347, 349, Rn. 17 m.w.N.).
308Bei der Prüfung, ob die Anklage die gebotene Umgrenzung leistet, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Auslegung des Anklagesatzes herangezogen werden, wenn sich aus diesem zumindest Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2017, 2 StR 456/16, NStZ 2018, 347, 349 Rn. 20; Urteil vom 28.10.2009, 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160). Entsprechendes gilt für den Bußgeldbescheid, wie sich aus § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 OWiG ergibt.
309Die Verteidigung hat zunächst nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der eigentliche Tatvorwurf („Anklagesatz“) eher knapp und wenig konkret ist. Dies stellt die Umgrenzungsfunktion aber nicht infrage, weil für das Verständnis auch das hier sehr ausführliche wesentliche Ergebnis der Ermittlungen herangezogen werden kann. So wird dann die Reichweite der vorgeworfenen Taten deutlich.
310Soweit die Verteidigung geltend gemacht hat, der Bußgeldbescheid sei insbesondere zu unkonkret und unbestimmt, weil ihm nicht zu entnehmen sei, ob der Tatvorwurf der Weitergabe von Beschaffungskosten, Altverträge oder Neuverträge oder beide Vertragsalternativen betreffe, ist dem nicht zu folgen. Der Bußgeldbescheid enthält schon keine Einschränkung auf Alt- oder Neuverträge, sondern erfasst nach dem Wortlaut beide Sachverhalte. Es ist auch kein sprachliches Missverständnis oder eine sonstige Unsicherheit zu erkennen. Ob Alt- und Neuverträge von dem Informationsaustausch tatsächlich berührt wurden, betrifft nicht die Frage, ob der Bußgeldbescheid ausreichend konkret ist, sondern was tatsächlich passiert ist, ist mithin Teil der Beweiswürdigung. Die Beweisaufnahme hat hier im Übrigen ergeben, dass der Informationsaustausch Alt- und Neuverträge erfasst hat.
Die Kartellordnungswidrigkeiten der Betroffenen und der Nebenbetroffenen sind nicht verjährt.
Der Eintritt der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 AEUV wie auch nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 GWB ist gemäß § 81g GWB i.V.m. §§ 31 ff. OWiG zu bestimmen. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 81g Abs. 1 S. 2 GWB fünf Jahre.
313Nach § 31 Abs. 3 S. 1 OWiG beginnt die Verfolgungsverjährung, sobald die (Ausführungs-) Handlung beendet ist. Maßgebend für den Beginn der Verjährungsfrist ist nicht der Zeitpunkt der rechtlichen Vollendung der Ordnungswidrigkeit, sondern der ihrer tatsächlichen Beendigung (Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 31, Rn. 23).
314Werden die auf einer Konkretisierung und Aktualisierung des gemeinsamen Grundverständnisses ausgetauschten Einzelinformationen zusammen mit der Erzielung des Grundverständnisses zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer einheitlichen Tat zusammengefasst, beginnt die Verjährung insgesamt erst mit Beendigung sämtlicher zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten, d.h. mit Beendigung des Grundverständnisses. Das ist im Regelfall erst mit der Beendigung des Kartells gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/05, Rn. 14, juris – Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12, Rn. 23, juris, - Grauzementkartell I).
315Vorliegend liegt ein einheitlicher Informationsaustausch vor. Denn durch das gemeinsame Grundverständnis wurden nach den Feststellungen des Senats die wesentlichen Merkmale des weiteren Vorgehens auf unbestimmte Zeit festgelegt. Nach diesem gemeinsamen Grundverständnis wollten sich die Teilnehmer der AFG über jeweils anstehende technische und kaufmännische Fragestellungen unabhängig von kartellrechtlichen Bedenken austauschen. Dieses Grundverständnis teilten die Betroffenen A. und Y. jeweils ab ihrer ersten Teilnahme an einer AFG-Sitzung. Die auf dieser Grundlage auf den einzelnen Sitzungen der AFG jeweils ausgetauschten Informationen dienten der Umsetzung des gemeinsamen Grundverständnisses.
316Für derartige, lediglich konkretisierende Austauschhandlungen gelten die Grundsätze zur Bewertungseinheit. Diese, auf dieselbe Rechtsgutsverletzung gerichteten Handlungen stellen keine mehrfache Verletzung desselben Tatbestandes dar. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/05, Rn. 10, 11, juris – Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12, Rn. 23, juris, - Grauzementkartell I; jeweils m.w.N.).
317Eine Beendigung liegt jedoch grundsätzlich nicht bereits in der letzten kartellrechtswidrigen Tathandlung. Vielmehr gilt für die materielle Beendigung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 31 Abs. 3 OWiG wie für diejenige einer Straftat (§ 78a StGB), dass die Tat beendet ist, wenn der Täter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat, das Tatunrecht mithin tatsächlich in vollem Umfang verwirklicht ist. Zur – noch nicht beendeten – Tat zählen daher auch solche Umstände, die zwar nicht mehr von der objektiven Beschreibung des Tatbestands erfasst werden, aber dennoch das materielle Unrecht vertiefen, weil sie den Angriff auf das geschützte Rechtsgut perpetuieren oder gar intensivieren (BGH, Beschluss vom 25.08.2020, KRB 25/20, Rn. 14 f., juris – Unterlassenes Angebot; Beschluss vom 21.05.2019, KRB 93/18 – Tapetenkartell; Beschluss vom 09.10.2018, KRB 58/16, Rn.13, juris - Flüssiggas II; Urteil vom 18.03.2017, 3 StR 103/17, Rn. 15, juris; Urteil vom 19.06.2008, 3 StR 90/08, Rn. 6, juris; jeweils m.w.N).
318Bezogen auf den hier vorliegenden Fall des kartellrechtswidrigen Informationsaustausches bedeutet dies, dass die Tat nicht beendet ist, solange die ausgetauschten Informationen sich weiter auf das Marktverhalten der Kartellbeteiligten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 80 f. – Bierkartell).
319Dies gilt grundsätzlich für alle Kartellbeteiligten. Insoweit ist ungeachtet des Einheitstäterbegriffs des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 14 Abs. 1 OWiG) auf die allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze zurückzugreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2020, KRB 25/20, Rn. 19 juris m.w.N. – Unterlassenes Angebot). Danach gilt im Ausgangspunkt, dass es für die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) auf die letzte Handlung eines der Tatgenossen ankommt; diese Handlung ist für jeden Mittäter maßgebend (BGH, Beschluss vom 25.08.2020, KRB 25/20, Rn. 20, juris – Unterlassenes Angebot; Fischer/Lutz, in: Fischer, StGB, 72. Auflage, § 78a Rn. 4). Bei der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) beginnt nach dem Prinzip der Akzessorietät die Verjährung der Gehilfentätigkeit mit der Beendigung der Haupttat (Fischer/Lutz in: Fischer, StGB, 72. Auflage, § 78a Rn. 4).
320Dabei bringen auch passive Formen der Beteiligung an der Zuwiderhandlung, wie die Teilnahme eines Unternehmens an Sitzungen, bei denen, ohne dass es sich offen dagegen ausgesprochen hat, wettbewerbswidrige Vereinbarungen getroffen wurden, eine Komplizenschaft zum Ausdruck, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit des Unternehmens im Rahmen von Art. 101 AEUV zu begründen, weil die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Behörden anzuzeigen, dazu führt, dass die Fortsetzung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-74/14, Rn. 28, 46, juris - Eturas; EuGH, Urteil vom 22.10.2015, C-194/14 P, Rn. 31, juris m.w.N.; EuG, Urteil vom 27.09.2006, T-168/01, Rn. 86, juris m.w.N.). Dabei muss die Distanzierung offen und eindeutig erfolgen, so dass es den anderen Teilnehmern bewusst ist, dass die allgemeinen Ziele des Kartells nicht mehr unterstützt werden (EuG, Urteil vom 15.07.2015, T-393/10, Rn. 281).
321Beschränkt sich die Beteiligung eines Mittäters oder Gehilfen indes auf abgrenzbare Teile der (Haupt-)Tat oder auf einen begrenzten Zeitraum, ist sein Beitrag ausnahmsweise mit dem Abschluss der ihn betreffenden Einzelakte beendet (BGH, Beschluss vom 25.08.2020, KRB 25/20, Rn. 21, juris – Unterlassenes Angebot; Beschluss vom 09.10.2018, KRB 58/16, Rn. 12, juris m.w.N. - Flüssiggas II; Beschluss vom 13.03.1990, KRB 3/89, Rn. 5, juris; Urteil vom 27.04.1978, 4 StR 67/78, Rn. 6, juris).
322Diese zutreffenden verjährungsrechtlichen Einschränkungen der Zurechnung fremden Verhaltens hat der Bundesgerichtshof für die frühere fortgesetzte Handlung entwickelt, um eine uferlose Ausweitung der Strafbarkeit zu verhindern. Sie gelten aber auch im Fall einer Bewertungseinheit sinngemäß, wenn eine wettbewerbsbeschränkende übergreifende Abrede über Jahre hinweg durch konkretisierende Einzelabsprachen und/oder Realakte umgesetzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2020, KRB 25/20, Rn. 21, juris – Unterlassenes Angebot; Beschluss vom 09.10.2018, KRB 58/16, Rn. 11 f., 23, juris - Flüssiggas II). Voraussetzung für eine abweichende Tatbeendigung für den Mittäter oder Gehilfen ist, dass sich neben der Beteiligung der – für den subjektiven Straftatbestand notwendige (§ 15 StGB) – Vorsatz auf die abgrenzbaren Tatteile oder den begrenzten Zeitraum beschränkt und nicht auf die gesamte Tat erstreckt (BGH, Beschluss vom 25.08.2020, KRB 25/20, Rn. 21, juris – Unterlassenes Angebot; Beschluss vom 13.03.1990, Rn. 5, juris; Beschluss vom 20.12.1989, 3 StR 276/88, Rn. 6, juris; Urteil vom 11.06.1965, 2 StR 187/65, Rn. 4 f., juris).
Die Tat des Betroffenen Y. ist nicht verjährt. Denn die Verfolgungsverjährung begann für den Betroffenen Y. nicht vor der Durchsuchung am 12.04.2018. Soweit der Bußgeldbescheid davon ausgeht, zu diesem Zeitpunkt sei eine Tatbeendigung eingetreten, hat der Senat keine entgegenstehenden Feststellungen getroffen. Jedenfalls war die Tat des Betroffenen Y. nicht vor dem 12.04.2018 beendet.
324Der Betroffene Y. hat bis zu den letzten festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen am 19. Treffen vom 13.11.2015 an den Sitzungen der AFG teilgenommen. Unerheblich ist insoweit, ob er selbst sich bei diesem Treffen noch aktiv am Informationsaustausch beteiligt hat. Ausreichend ist vielmehr seine stillschweigende Billigung der Verhaltensweise (vgl. EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-74/14, Rn. 28, 46, juris - Eturas). Eine Distanzierung des Betroffenen Y. ist bis dahin nicht erfolgt.
325Nach den getroffenen Feststellungen fanden auf den Sitzungen nach dem 13.11.2015 keine kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen mehr statt. Dies kann aufgrund der Bindungswirkung des Urteils für zukünftige Schadensersatzklagen nicht offenbleiben (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20, Rn. 92, juris m.w.N. – Schlecker).
326Allerdings ist Tatbeendigung in dem unter Ziff. a) dargestellten Sinne nicht vor der Durchsuchung am 12.04.2018 eingetreten, weil der Informationsaustausch bis zu diesem Zeitpunkt fortwirkte. Die Teilnehmer der AFG-Sitzung konnten ihr dort erhaltenes Geheimwissen weiterhin nutzen.
327Damit begann am 12.04.2018 die fünfjährige Verjährungsfrist, die am 12.04.2023 ablief. Die Akten sind am 14.07.2021 und damit vor Verjährungsende und vor Ablauf der absoluten Verjährung am 12.04.2028 bei Gericht eingegangen. Damit ruht die Verjährung (vgl. § 81g Abs. 4 S. 2 GWB, § 33 Abs. 3 S. 2 OWiG).
Die Tat des Betroffenen A. ist ebenfalls nicht verjährt. Die Verjährungsfrist begann für den Betroffenen A. mit seiner E-Mail vom 11.09.2013, mit der er sich von den übrigen Teilnehmern der AFG verabschiedete.
329Nach den unter Ziff. a) dargestellten Grundsätzen ist die Tat eines Mittäters oder Gehilfen ausnahmsweise mit Abschluss der ihn betreffenden Einzelakte beendet, wenn sich die Beteiligung eines Mittäters oder Gehilfen auf abgrenzbare Teile der (Haupt-) Tat oder auf einen begrenzten Zeitraum beschränkt.
330Dies ist bei dem Betroffenen A. der Fall. Bei den einzelnen Treffen der AFG handelt es sich um zeitlich abgrenzbare Teile der Haupttat. Die letzte Teilnahme von A. an den AFG- Sitzungen fand bei dem 13. Treffen am 04.09.2012 statt.
331Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist die Tatbeendigung nicht bereits mit der letzten Teilnahme von A. am 13. Treffen eingetreten. Auch wenn sich nach den getroffenen Feststellungen A. Tätigkeitsfeld bereits nach diesem Treffen auf den Luftfahrbereich verlagert hatte und er zu dem 15. Treffen nur aufgrund eines Irrtums der Sekretärin P.1 eingeladen worden war, hat er aufgrund der Einladung noch einmal aktiv per E-Mail Kontakt zu der Runde der AFG-Teilnehmer aufgenommen. Er hat so zu verstehen gegeben, dass er – letztmalig – noch aktiver Teil der Gruppe war.
332Allerdings hat die E-Mail des Betroffenen A. vom 11.09.2013 zu einer Tatbeendigung für seine Person geführt. Soweit der Betroffene A. im Bußgeldbescheid und nach Auffassung des Bundeskartellamts nicht nur die Teilnahme an vier Treffen angelastet werden soll, sondern er sich als – hinter dem Betroffenen Y. im Hintergrund stehender – Nebentäter oder weiterer Täter an allen weiteren Einzeltreffen bis zur Durchsuchung beteiligt haben soll, folgt der Senat dem nicht.
333Die nach der Beweisaufnahme feststehende, zeitlich klar abgegrenzte, viermalige Teilnahme des Betroffenen A., lange vor Ende der Gesamttat, verdeutlicht die grundsätzliche Problematik des früheren Fortsetzungszusammenhanges und der systematisch ähnlichen Bewertungseinheit. Es besteht die Gefahr einer nicht mehr sachgerechten und nicht mehr vermittelbaren uferlosen Dauer- und Mithaftung von Tatbeteiligten, die nur für bestimmte Zeiträume teilgenommen haben. So hat der Bundesgerichtshof bzgl. des Fortsetzungszusammenhangs zutreffend festgestellt, dass „am Einschneidendsten … die für den Täter nachteiligen Folgen im Recht der Strafverfolgungsverjährung“ sind, weil „ein konsequentes Festhalten an der materiell-rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung … wegen der Hinauszögerung des Verjährungsbeginns bis zur Beendigung des letzten Teilaktes … die gesetzlichen Regelungen über Verjährungsfristen faktisch außer Kraft“ setzen kann (BGH, Beschluss vom 03.05.1994, GSSt 2/93, GSSt 3/93, NJW 1994, 1663).
334Damit begann der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist für den Betroffenen A. am 11.09.2013. Vor Ablauf der Verjährungsfrist wurde die Verjährung durch die Durchsuchungsanordnung vom 29.03.2018 (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und den Erlass des Bußgeldbescheids vom 21.12.2020 (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) unterbrochen.
335Die Akten sind bei Gericht am 14.07.2021 und damit vor Ablauf der absoluten Verjährungsfrist am 11.09.2023 eingegangen.
Die Aufsichtspflichtverletzung des Betroffenen W. ist ebenfalls nicht verjährt.
337Ob sich die Verjährungsfrist für die Aufsichtspflichtverletzung nach § 131 Abs. 3 OWiG, § 81g GWG richtet und fünf Jahre beträgt oder nach §§ 130 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG und drei Jahre beträgt, ist umstritten (für die Anwendung von § 131 Abs. 3 OWiG: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.12.1998, 5 Ss (OWi) 382-98, NStZ-RR 1999, 183; Achenbach, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 102. Lieferung, 5/2022, Vorbemerkungen zu den §§ 81 bis 81g, Rn. 249; Krenberger/Krumm, in: Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Auflage, 2024, § 131 OWiG, Rn. 20; Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage, 2024, § 81g GWB, Rn. 13; Beck, in: BeckOK OWiG, Graf, 46. Edition, Stand 01.04.2025, § 131 OWiG, Rn. 22; Thoma, in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, 2024, § 131 Rn. 6; für die Anwendung von § 31 Abs. 2 OWiG: BGH, Beschluss vom 09.07.1984, KRB 1/84, Rn. 21, juris – Schlussrechnung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.11.1991, 1 Ws 95/91, NStZ 1992, 13; Vollmer, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 69; Rogall, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Auflage, 2018, § 130 Rn. 128; Mielchen/Richter, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage, 2021, § 130 OWiG, Rn. 27).
338Auch wird vertreten, dass die Verjährung der Aufsichtspflichtverletzung erst mit Beendigung der Zuwiderhandlung beginnt. Bis zu diesem Zeitpunkt wirke die Aufsichtspflichtverletzung fort, die die Zuwiderhandlung erst ermöglicht hat (BGH, Beschluss vom 09.07.1984, KRB 1/84, Rn. 21, juris – Schlussrechnung; Achenbach, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 102. Lieferung, 5/2022, Vorbemerkungen zu den §§ 81 bis 81g, Rn. 250; Thoma, in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, 2024, § 130, Rn. 30; Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Auflage, 2018, § 31, Rn. 23a; Rogall, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 5. Auflage, 2018, § 130, Rn. 128).
339Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, ob Tatbeendigung hinsichtlich des Betroffenen W. bereits mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten ist, weil er ab dem Jahr 2016 das ihm Zumutbare getan hatte, um den Kartellverstoß zu beenden oder erst mit Beendigung des Kartellverstoßes am 12.04.2018. Denn selbst bei Annahme der kurzen Verjährungsfrist von drei Jahren und einer Tatbeendigung bereits am 31.12.2015, wäre Verjährung erst am 31.12.2018 eingetreten.
340Vor Ablauf dieser Frist führten am 29.03.2018 die Durchsuchungsanordnung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG) und der Erlass des Bußgeldbescheids am 21. Dezember 2020 (§ 33 Nr. 9 OWiG) jeweils zu einer Unterbrechung der Verjährung.
341Die Tat des Betroffenen W. ist auch nicht absolut verjährt. Denn der Eingang der Akte bei Gericht erfolgte am 14.07.2021 und lag damit vor Ablauf der kürzest möglichen absoluten Verjährungsfrist. Diese lief bei einem angenommenen Tatende am 31.12.2015 und einer dreijährigen Verjährungsfrist am 31.12.2021 ab.
Die Kartellordnungswidrigkeit ist auch im Hinblick auf die Nebenbetroffene nicht verjährt.
343Löst – wie im zu beurteilenden Fall – eine Ordnungswidrigkeit einer natürlichen Person die bußgeldrechtliche Haftung einer juristischen Person nach § 30 OWiG aus, so gilt hierfür im Grundsatz eine akzessorische Verjährung (§ 30 Abs. 4 S. 3 OWiG; BGH, Urteil vom 05.12.2000, 1 StR 411/00, NJW 2001, 1436, 1437). Wird die Verjährung gegen ein Organ im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 OWiG unterbrochen, wirkt diese Unterbrechung auch gegen die Nebenbetroffene als das von dem Organ vertretene Unternehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/05, Rn. 15, juris; Urteil vom 05.12.2000, 1 StR 411/00, NJW 2001, 1436, 1437).
344Damit entspricht die Berechnung der Verjährungsfrist sinngemäß den Ausführungen zur Verjährung des Betroffenen Y.. Eine erste Unterbrechung ist für die Nebenbetroffene bereits mit der Durchsuchungsanordnung vom 29.03.2018 (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG), dann durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 21.12.2020 (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) eingetreten. Die Akte ist vor Eingang der absoluten Verjährung bei Gericht eingegangen.
Ob das Bundeskartellamt – wie von der Verteidigung behauptet – den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzt hat, kann offenbleiben. Denn etwaige Verstöße führen jedenfalls – auch in einer Gesamtbetrachtung – nicht zu einem Verfahrenshindernis, das eine Einstellung des Verfahrens ohne Sachurteil erfordert hätte.
Ein Verfahrenshindernis wird nur durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachentscheidung verhandelt werden darf. Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 06.09.2016, 1 StR 104/15, BeckRS 2016, 21181, Rn. 30; Urteil vom 11.12.2013, 5 StR 240/13, Rn. 32 ff., juris; jeweils m.w.N.; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018, V–6 Kart 6/17 (OWi), Rn. 1318 f., juris).
347Eine Verfahrenseinstellung kann daher nur in extremen Ausnahmefällen aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden, weil dieses auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung bzw. Ahnung von schwerwiegenden Ordnungswidrigkeiten schützt. Bei bloßen Verfahrensfehlern ist dies in der Regel nicht der Fall.
Es kann nicht festgestellt werden, dass das Bundeskartellamt den Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenklarheit verletzt hat.
349Soweit verfahrensrelevante Akten, hier die Verfahrensakten des Stahlschmiedenverfahrens, zunächst der Nebenbetroffenen und den Betroffenen vom Bundeskartellamt nicht zur Verfügung gestellt worden waren, wurden etwaige durch den Verstoß verursachte Nachteile der Betroffenen und der Nebenbetroffenen durch das weitere Verfahren vor dem Senat kompensiert. So besteht kein Verfahrenshindernis, wenn für den Angeklagten, hier die Betroffenen und die Nebenbetroffene, die Möglichkeit bestand, sich zumindest nachträglich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen und seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017, 2 StR 247/16, Rn. 53 bis 55, juris; Urteil vom 11.12.2013, 5 StR 240/13, Rn. 41 ff., juris; Urteil vom 06.09.2016, 1 StR 104/15, BeckRS 2016, 21181, Rn. 29 bis 31).
350Die Hauptakte des Stahlschmiedenverfahrens wurde allen Verfahrensbeteiligten im Juni 2024 zur Verfügung gestellt. Der Senat hat eine umfangreiche Beweisaufnahme zum Verfahrensablauf durchgeführt. Hierbei hat der Senat im vorliegenden Verfahren und bzgl. des Stahlschmiedenverfahrens aufwendig den Verfahrensablauf und die Erstellung der Bonusanträge untersucht. So sind die tatbeteiligten Zeugen und die Beisitzer der 12. Beschlussabteilung des Bundeskartellamts V.1 und T.1 eingehend hierzu befragt worden. Die Verteidigung sowie die Betroffenen und die Nebenbetroffene hatten über mehr als 30 Hauptverhandlungstage hinreichend Gelegenheit, ihr Befragungs- und Verteidigungsverhalten insbesondere auch auf die neuen Gesichtspunkte und vorgelegten Akten einzustellen.
351Dass ein Vermerk über die Berechnungsgrundlage der Bußgeldzumessung im vorliegenden Verfahren, anders als im Stahlschmiedenverfahren, sich nicht in der übersandten Aluminiumschmieden-Akte befindet, beschwert die Betroffenen und die Nebenbetroffene nicht. Die Vorbereitung der Entscheidung über die Höhe des Bußgeldes obliegt dem jeweiligen Berichterstatter des Verfahrens. Bei den vorbereitenden Unterlagen handelt es sich jedenfalls im vorliegenden Fall um behördeninterne Unterlagen, die nicht zur Akte genommen werden müssen.
352Die nach Entscheidungsfindung maßgeblichen Zumessungsgesichtspunkte ergeben sich aus dem Bußgeldbescheid, der die Grundlage des Tatvorwurfs bildet.
Soweit das Bundeskartellamt die Zeugen R., K., U. und den Betroffenen W. mit der Übersendung des jeweiligen Anhörungsschreibens nicht über ihre Rechte belehrt hat, ist dies verfahrensfehlerhaft. Dieser Verfahrensfehler ist aber durch das weitere Verfahren kompensiert worden.
354Die Belehrung wurde bereits bei der Vernehmung der Zeugen durch das Bundeskartellamt und spätestens im gerichtlichen Verfahren durch den Senat nachgeholt. Die Zeugen waren im Übrigen bei ihren Vernehmungen anwaltlich vertreten, was es ebenfalls fernliegend erscheinen lässt, dass sie bei ihrer Vernehmung ihre Rechte nicht gekannt und unreflektiert ausgesagt haben könnten. Der Betroffene W. gab seine persönlichen Erklärungen vom 27.06.2019 und 02.10.2020 in Form eines Schriftsatzes seines Verteidigers ab.
Der Senat hat die Umstände der Kronzeugenvernehmungen und Bonusantragstellung eingehend in der Beweisaufnahme geprüft. Selbst wenn ein Verfahrensfehler vorgelegen haben sollte, wäre dieser nicht so erheblich, dass eine Einstellung des Verfahrens geboten gewesen wäre.
356Der Senat hat intensiv untersucht, inwieweit Zeugen sich „unter Druck gesetzt“ sahen, im Sinne des Bundeskartellamts auszusagen und möglicherweise die Betroffenen und die Nebenbetroffene zu Unrecht zu belasten. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass das Bundeskartellamt die Ermittlungen über die bonusantragstellenden Unternehmen geführt hat, etwa die Unternehmen um die Beibringung persönlicher Erklärungen der Tatbeteiligten gebeten hat. Im Rahmen der umfangreichen Beweisaufnahme, bei der der Senat einige tatbeteiligte Zeugen zwei Tage vernommen hat, hat der Senat sich ein eigenes verlässliches Bild verschaffen können. Danach standen einige Zeugen zwar während ihrer Vernehmung durch das Bundeskartellamt nachvollziehbar unter dem Druck, ihrem Unternehmen „helfen“ zu wollen. Ganz überwiegend äußerten sich die Zeugen aber vor dem Senat freimütig über ihre damaligen Motive und zeigten teilweise, wie die Zeugen …, eher Entlastungstendenzen. Etwaige Verfahrensfehler beim Bundeskartellamt wirkten sich daher jedenfalls nicht mehr zu Lasten der Betroffenen und der Nebenbetroffenen aus.
357Insbesondere hat der Senat sich ein eigenes verlässliches Bild auch von den Angaben der Zeugen … machen können. Soweit die Zeugen angegeben haben, sie hätten sich bei der Vernehmung durch eine suggestive Befragung des Bundeskartellamts, bei denen teilweise ein Abbruch der Vernehmung im Raum stand, unter Druck gesetzt gefühlt, setzte sich diese Drucksituation bei der Befragung durch den Senat nicht mehr fort. Dies gilt auch für die Kommunikation im Ermittlungsverfahren zwischen dem Verteidiger des Zeugen … und dem Zeugen T.1, bei der der Mitarbeiter des Bundeskartellamts äußerte, die Weigerung des Zeugen …, sich aktiv an der Aufklärung zu beteiligten, könne rechtlich als eine Erpressung zum Nachteil seines damaligen Arbeitgebers … einzuordnen sein.
Die Betroffenen und die Nebenbetroffene, insbesondere der Verteidiger des Betroffenen Y. Rechtsanwalt B.1, haben ferner beanstandet, dass das Bundeskartellamt rechtsstaatswidrig und einseitig im Ermittlungsverfahren benannte Entlastungszeugen zur Frage nicht vernommen habe, dass die variable Weitergabe des Rohaluminiumpreises (LME) nicht verhandelbar gewesen sei. Dieser Vorwurf greift im Ergebnis nicht durch.
359Zunächst weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, dass die Ermittlungsbehörde, hier das Bundeskartellamt, entlastende Umstände mit der gleichen Sorgfalt und Objektivität wie belastende Umstände zu ermitteln hat (vgl. § 160 Abs. 2, 2. Alt StPO; Weingarten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage, 2023, § 160, Rn. 22). Werden entlastende Umstände bereits im Ermittlungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt, erhöht dies auch die Akzeptanz in Entscheidungen der Behörde und entlastet die spätere Hauptverhandlung. So mag es hier im Ermittlungsverfahren nahegelegen haben, zumindest einen der von Rechtsanwalt B.1 benannten Zeugen zu hören. Hierzu hätte auch deshalb Veranlassung bestehen können, weil – anders als der Senat – das Bundeskartellamt meinte, dass das „ob“ der variablen Weitergabe des Rohaluminiumpreises (LME) ernsthaft mit den Kunden verhandelbar gewesen und daher als maßgeblicher Teil der „Grundabsprache“ ganz erheblich bußgelderhöhend zu berücksichtigen sei.
360Der Umfang der Ermittlungen ist aber im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Sache des Bundeskartellamts. Hierzu zählt auch, welche Zeugen zu vernehmen sind. Im vorliegenden Verfahren hat das Bundeskartellamt sich bei den Anhörungen und Vernehmungen auf die Teilnehmer der AFG-Sitzungen beschränkt.
Es sind ferner keine ausreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür gegeben, dass das Bundeskartellamt gezielt die Betroffenen und die Nebenbetroffene benachteiligen und verfolgen wollte. Der Senat ist dieser Frage im Laufe der Hauptverhandlung immer wieder nachgegangen und hat insbesondere den Berichterstatter der 12. Beschlussabteilung, den Zeugen T.1, über vier Hauptverhandlungstage vernommen.
362Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt eines von dem Berichterstatter und dem Verteidiger der Nebenbetroffenen Rechtsanwalt J. am 15.10.2019 geführten Telefonats, das einen Befangenheitsantrag des Rechtsanwalts gegen den Zeugen T.1 zur Folge hatte. Der genaue Inhalt des Telefonats konnte letztlich nicht aufgeklärt werden. Bei seiner Befragung durch den Senat hat der Zeuge T.1 die Gründe für weitere Ermittlungsschritte gegenüber der Nebenbetroffenen nachvollziehbar dargelegt und seine Verfahrensweise erläutert. Schließlich hat das Bundeskartellamt die Kommunikation zwischen der Prozessabteilung und dem Zeugen T.1 zwischen den einzelnen Vernehmungsterminen des Berichterstatters von sich aus offengelegt und erläutert.
Auch in einer Gesamtschau führten etwaige Verstöße des Bundeskartellamts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) nicht dazu, dass das Verfahren gegen die Betroffenen und die Nebenbetroffene einzustellen gewesen wäre.
Das Verhalten der Betroffenen war in ihrem jeweiligen Tatzeitraum kartellrechtswidrig, und zwar für den Betroffenen A. gemäß
365§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in den Fassungen vom 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012, 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV in der Fassung vom 24.12.2002 und Art. 101 AEUV in der Fassung vom 09.05.2008
366und für den Betroffenen Y. gemäß
367§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in der Fassung vom 04.11.2010, 05.12.2012, 26.06.2013, 01.06.2017 i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV in der Fassung vom 09.05.2008,
368jeweils in Verbindung mit
369§§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 1 OWiG.
Die Betroffenen A. und Y. haben in ihrem jeweiligen Tatzeitraum gegen das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen zwischen Unternehmen verstoßen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken (Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV).
Die Betroffenen A. und Y. haben sich an einem kartellrechtswidrigen Informationsaustausch beteiligt. Eine Vereinbarung gemäß Art. 81 EGV, Art. 101 AEUV liegt nicht vor.
372Eine Vereinbarung setzte voraus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten. Ob sich die Unternehmen für rechtlich, tatsächlich oder moralisch verpflichtet gehalten haben, ist irrrelevant (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, KVR 54/07, Rn. 26 f., juris – Lottoblock I; ausführlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, V-4 Kart 6/15 (OWi), Rn. 1014–1016, juris - Süßwarenkartell; Vollmer, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 10; Grave/Nyberg, in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage, 2025, Art. 101 AEUV, Rn. 234).
373Einen gemeinsamen Willen, das Marktverhalten hier in bestimmter Weise zu beeinflussen, konnte der Senat nicht feststellen. Vielmehr sollte der auf Dauer angelegte Informationsaustausch dazu dienen, sich über Marktgegebenheiten gegenseitig zu informieren, ohne dass man sich gegenseitig in irgendeiner Weise verpflichtet fühlte, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Der Senat hat bei der Bewertung als Informationsaustausch die Gesamtsituation des Marktes, die Vertragsbeziehungen zwischen Lieferanten, Schmieden und die verhandlungsstarke Marktgegenseite der Kunden gesehen.
374Es ging den AFG-Teilnehmern darum, Neues aus dem Markt zu berichten und auszutauschen. Die Unternehmen fassten auch keinen gemeinsamen Entschluss oder Beschluss, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten. Oft wurde das eigene Marktverhalten gar nicht erwähnt oder nur angedeutet. Jedes Unternehmen verließ die Runde und entschied für sich, welche Schlussfolgerungen es aus den erhaltenen Informationen ziehen werde. Dies betrifft auch Diskussionen zum Thema ECDP, wenngleich hier Marktreaktionen und aus Sicht der Beteiligten „sinnvolle“ Verhandlungsbemühungen diskutiert wurden. Hier war es den Teilnehmern von einem bestimmten Punkt an klar, dass es betriebswirtschaftlich erforderlich war, die gestiegenen Kosten auf der Einkaufsseite an die Abnehmer der Schmieden weiterzugeben.
375Aus dem Umstand, dass – selbstverständlich – Unternehmen bemüht sind, anfallende Mehrkosten auf der Einkaufsseite an Kunden weiterzugeben, kann – anders als das Bundeskartellamt meint – nicht der Schluss gezogen werden, dass als Grundabsprache eine Vereinbarung getroffen worden sei, „Mehrkosten an Kunden weiterzugeben“. Ein derartiges Verständnis führte zu einer uferlosen Ausdehnung des Vereinbarungsbegriffs, erstrecht vor dem Hintergrund der Verklammerung von Einzeltaten durch eine Bewertungseinheit. Jede Art von Gespräch oder Informationsaustausch zwischen Unternehmen könnte dann letztlich als Vereinbarung eingeordnet werden, weil der Wille, „Mehrkosten an Kunden weiterzugeben“ über jedem Gespräch über Marktbedingungen oder einer Reihe von Gesprächen „schwebte“.
Die Betroffenen A. und Y. haben sich im Rahmen der AFG-Sitzungen an einer abgestimmten Verhaltensweise in Form eines Informationsaustausches beteiligt.
Der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise ist zweigliedrig. Er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung (BGH, Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 20 – Bierkartell; EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-74/14, Rn. 42, juris – Eturas; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Rn. 126, juris m.w.N. - Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission; Hengst, in: Bunte, Kartellrecht, Band 2, 14. Auflage, 2022, Art. 101 AEUV, Rn. 119 m.w.N.).
378Die abgestimmte Verhaltensweise ist als eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu verstehen, die zwar nicht bis zum Abschluss eines Vertrages gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt und damit dem Grundgedanken des Wettbewerbsrechts zuwiderläuft, wonach jeder Unternehmer selbständig über sein Marktverhalten zu bestimmen hat. Unzulässig ist danach jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen Wettbewerber über das geplante oder in Erwägung gezogene eigene Marktverhalten zu informieren. Typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen. Erforderlich ist zudem, dass die Abstimmung mitursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten ist (BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20, Rn. 34, juris – Schlecker; Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 21 m.w.N. – Bierkartell).
379Der Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB ahndet sowohl in der ab dem 18.12.2007 geltenden Fassung als auch in den späteren Fassungen trotz der etwas missverständlichen Wortwahl (wer entgegen Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV „Verhaltensweisen aufeinander abstimmt") nicht schon die Mitwirkung an Abstimmungen, sondern erst die Vornahme der darauf beruhenden Verhaltensweisen (BGH, Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 22 m.w.N. – Bierkartell). Der Bußgeldtatbestand des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB enthält zwar eine abweichende Formulierung (wer der Vorschrift des § 1 GWB 2 „über das Verbot einer aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zuwiderhandelt"). Hiermit ist aber kein sachlicher Unterschied verbunden. Denn der Wortlaut des § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB kann nicht anders verstanden werden, als dass ein Verhalten nur dann bußgeldbewehrt ist, wenn es den gemeinschafts- bzw. unionsrechtlichen Kartellverbotstatbestand verwirklicht (BGH, Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 22 – Bierkartell; Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 82).
Der festgestellte Informationsaustausch zu verschiedenen kaufmännischen Themen erfüllt die Voraussetzungen eines Abstimmungsvorgangs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV. Es handelt sich um einen sog. autonomen Informationsaustausch, d.h. einen Austausch der keine Nebenabrede zu einer weiteren wettbewerbsbeschränkenden abgestimmten Verhaltensweise war (vgl. EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 8, juris – Banco BPN/BIC Português u. a.).
381Die für die abgestimmte Verhaltensweise maßgebenden Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit sind im Sinne des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des EGV bzw. AEUV zu verstehen, wonach jeder Unternehmer selbständig zu bestimmen hat, welche „Politik“ er auf dem Gemeinsamen Markt zu betreiben gedenkt. Dies steht jeder Fühlungnahme entgegen, die geeignet ist, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder diesen über das – beabsichtigte oder in Erwägung gezogenen – eigene Marktverhalten ins Bild zu setzen (BGH, Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 31 – Bierkartell; EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-74/24, Rn. 27, juris – Eturas; jeweils m.w.N). So liegt es, wenn sich ein Informationsaustausch eignet, Unsicherheiten unter den Beteiligten auszuräumen (EuGH, Urteil vom 04.06.2009, C-8/08, Rn. 42 f., juris – T-Mobile Netherlands u.a./NMa).
382Die Teilnehmer der AFG waren Wettbewerber auf dem gemeinsamen Absatzmarkt für Aluminiumschmiedeteile für die Automobilbranche im Fahrwerksbereich. Aktueller Wettbewerb zwischen Unternehmen besteht, wenn diese auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Anbieter oder Nachfrager tätig sind. Potentieller Wettbewerb ist gegeben bei der Möglichkeit künftigen Wettbewerbs durch Marktzutritt eines Unternehmens (OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018, V-6 Kart 6/17 (OWi), Rn. 1397, juris m.w.N.).
383Alle Teilnehmer der AFG stellten Aluminiumprodukte für diesen Markt her, waren also aktuelle Wettbewerber. Dementsprechend sahen sich die Teilnehmer der AFG selbst als Wettbewerber, wenn auch mit teils unterschiedlicher Intensität und wenn auch der unmittelbare kurzfristige Wettbewerb gedämpft gewesen sein mag. Dass die AFG-Teilnehmer Teile unterschiedlicher Größe und Funktion aus Aluminium in unterschiedlicher Stückzahl herstellten, stellt die Wettbewerbssituation nicht infrage. Typisch für den Aluminiumschmiedeteilemarkt im Fahrwerksbereich war die Nischenbildung in der Branche, bei der aufgrund der langen Vorlauf- und Vertragszeiten sowie Spezialität der Produkte nicht jeder alles kurzfristig machen konnte und machte. Jedoch überschnitten sich teilweise die von den AFG-Teilnehmern produzierten Produkte.
384Im Übrigen bestand potentieller Wettbewerb. Die Teilnehmer hatten das notwendige Knowhow, sich auch für neue von ihnen bislang nicht angebotene Produktgruppen zu bewerben, wenn dies auch von der vorhandenen technischen Ausstattung bzw. der finanziellen Ausstattung für mögliche Neuinvestitionen abhing.
385Falls nicht alle Teilnehmer im Wettbewerb zueinander gestanden haben sollten, stellte dies im Übrigen das Vorliegen einer Abstimmung nicht infrage. Denn ein Kartellrechtsverstoß durch eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung kann auch vorliegen, wenn daran auch Unternehmen beteiligt sind, die untereinander nicht in Wettbewerb stehen (EuG, Urteil vom 16.09.2013, T-380/10, juris – Badezimmerkartell). Unerheblich ist auch, dass der Informationsaustausch am Schluss „offen“ blieb (BGH, Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 33 f. – Bierkartell; Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, 7. Auflage, 2025, Art. 101 AEUV, Rn. 100).
386Die Gespräche im Rahmen der AFG bezogen sich auf wettbewerbssensible und als Geschäftsgeheimnisse einzustufende Informationen. Die Gespräche sollten den Anwesenden die Gelegenheit bieten, sich gegenseitig verlässlich ins Bild zu setzen. Dazu tauschten die Teilnehmer sich teils konkret teils weniger konkret über nicht oder nur teilweise öffentlich bekannte Marktgegebenheiten, Unternehmensinterna und Forderungen der jeweiligen Lieferanten und Kunden aus.
387Die Betroffenen A. und Y. haben für die Nebenbetroffene Informationen mit Wettbewerbern in der AFG-Runde ausgetauscht. Beide haben dies auch aktiv getan.
388Aber selbst wenn keinem der beiden Betroffenen ein aktiver Redeanteil hätte nachgewiesen werden können, stellte dies deren Tatbeteiligung nicht infrage. So zeigen auch passive Beteiligungsformen, wie die bloße Teilnahme an Sitzungen, ohne dass Betroffene offen den wettbewerbswidrigen Austausch beanstanden, eine Komplizenschaft, die geeignet ist, die Verantwortlichkeit im Rahmen von Art. 101 AEUV zu begründen (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 21.01.2016, C-74/14, Rn. 29, juris – Eturas; Urteil vom 22.10.2015, C-194/14 P, Rn. 31, juris - AC-Treuhand/Kommission m.w.N.).
Der Informationsaustausch wirkte sich auch auf das Marktverhalten der Teilnehmer aus.
390Die AFG Teilnehmer gewannen ein verlässlicheres Bild der Marktsituation und konnten aufgrund des Informationsaustausches gestärkt in Verhandlungen gehen. Sie nutzten den ihnen aus den Sitzungen entstandenen Wissensvorsprung. Der Informationsaustausch und das gegenseitige Rückenstärken war für Neu- und Altverträge von Bedeutung und beeinflusste die Vertragsverhandlungen. So wurden Altverträge trotz eigentlich fester Vertragslaufzeiten häufig nachverhandelt. Der Informationsaustausch war auch für Neuverträge, die künftige Ausrichtung der Beteiligten, zielführend und gewinnbringend.
391So diente beispielsweise der Austausch über Ratio-Forderungen von Kunden dem Ziel, einschätzen zu können, welche Forderungen es im Markt gab. Die Teilnehmer der AFG wussten, ob und in etwa welcher Größenordnung auch andere AFG-Teilnehmer mit entsprechenden Kundenforderungen konfrontiert worden waren. Sie konnten so ihren möglichen Verhandlungsspielraum besser einschätzen. Der Austausch zu den Reaktionsmöglichkeiten auf den sprunghaft gestiegenen ECDP sowie die Reaktionen der Kunden hierzu half ebenfalls dabei, die eigene Verhandlungsposition gegenüber den Kunden zu stärken.
392Dagegen ist nicht erforderlich, dass das Marktverhalten bei den Lieferanten oder Abnehmern zu einem konkreten, erstrecht nicht bezifferbaren Nachteil geführt hat (BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20, Rn. 34, juris – Schlecker; EuGH, Urteil vom 04.06.2009, C-8/08, Rn. 29, juris - T-Mobile Netherlands u.a./NMa).
Der auf Dauer angelegte Informationsaustausch und die ihn konkretisierenden Einzeltreffen bezweckten eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs.
394Ein Informationsaustausch kann auch dann eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellen, wenn er nicht mit weiteren Verhaltensabstimmungen zusammentrifft (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 51, juris – Banco BPN/BIC Português u. a.; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Rn. 123, juris - Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission). Zwar setzt das Funktionieren des normalen Wettbewerbs eine gewisse Transparenz voraus. Damit ein Markt unter normalen Bedingungen funktionieren kann, trifft einen Marktteilnehmer indessen zum einen die Obliegenheit selbständig zu bestimmen, welche Politik er auf dem Binnenmarkt betreiben will, und hat er zum anderen zumindest hinsichtlich des Zeitpunkts, des Ausmaßes und der Modalitäten der künftigen Änderung des Marktverhaltens von Wettbewerbern im Ungewissen zu sein (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 54, juris – Banco BPN/BIC Português u. a.; Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Rn. 113, 115, juris - Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Rn. 53, juris - Groupement des cartes bancaires/Kommission).
395Bei der Prüfung der Frage, ob ein Informationsaustausch als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung aufgefasst werden kann, ist auf den Inhalt seiner Bestimmungen, auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem er steht, sowie auf die mit ihm verfolgten Ziele abzustellen (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 44, juris – Banco BPN/BIC Português u. a.; m.w.N.). Eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung ist danach unabhängig von der Sensibilität oder Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen anzunehmen, wenn der Informationsaustausch voraussichtlich dazu führt, dass die Beteiligten ihr Marktverhalten mit Blick auf einen auf dem Markt relevanten Wettbewerbsparameter stillschweigend koordinieren (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 57, juris – Banco BPN/BIC Português u. a.). Auch liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, wenn sich der Austausch auf strategische und vertrauliche Informationen bezieht und dadurch die allgemeine Ungewissheit über das zukünftige Verhalten der Marktteilnehmer beseitigt wird (EuGH, Urteil vom 29.07.2024, C-298/22, Rn. 60 ff., juris – Banco BPN/BIC Português u. a.; vgl. hierzu auch Karbaum/Schulz, DB 2024, 2009). Ferner kann die Absicht der Beteiligten bei der vorgeworfenen Verhaltensweise berücksichtigt werden, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Art einer Koordinierung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat (EuGH, Urteil vom 19.03.2015, C-286/13 P, Rn. 113, 115, juris - Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission).
396Im Rahmen einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung sind keine konkreten Auswirkungen auf den Wettbewerb festzustellen (EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-228/18, Rn. 34, juris – Visa und Mastercard Ungarn). Ausreichend ist, dass die Vereinbarung, sich auf den Sitzungen über wettbewerbsrelevante sensible Informationen auf vertraulicher Basis auszutauschen, das Potential hatte, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten (BGH, Urteil vom 29.11.2022, KZR 42/20, Rn. 36, juris – Schlecker; Beschluss vom 13.07.2020, KRB 99/19, Rn. 78 – Bierkartell; EuGH, Urteil vom 02.04.2020, C-228/18, Rn. 35, juris – Visa und Mastercard Ungarn; Urteil vom 11.09.2014, C-67/13 P, Rn. 50, juris - Groupement des cartes bancaires/Kommission; Urteil vom 04.06.2009, C-8/08, Rn. 30, juris - T-Mobile Netherlands u.a./NMa).
397Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht hier eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung. Sinn und Zweck des auf Dauer angelegten Informationsaustausches und der bei den jeweiligen ausgetauschten sensiblen und geheimen Wettbewerbsinformationen war es, gezielt die Verhandlungsposition gegenüber den als übermächtig empfundenen Abnehmern und auch den Lieferanten zu verbessern. Hierdurch sollten die Aussichten und Möglichkeiten der jeweiligen Gegenseite eingeschränkt werden, auf die Vertragsgestaltung entsprechend ihrer eigentlichen Marktmacht Einfluss zu nehmen.
398Wie zuvor erläutert, hatte der Informationsaustausch nicht nur das Potential, sich negativ auf den Wettbewerb auszuwirken. Vielmehr hat sich der Informationsaustausch auch tatsächlich auf das Marktverhalten ausgewirkt.
Der Informationsaustausch war geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
400Eine Maßnahme ist geeignet, den zwischenstaatlichen Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, wenn sich anhand objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass sie unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise beeinflusst, die befürchten lässt, dass sie dadurch die Verwirklichung eines einheitlichen Marktes zwischen Mitgliedstaaten behindert (vgl. Hengst, in: Bunte, Kartellrecht, Band 2, 14. Auflage, 2022, Art. 101 AEUV, Rn. 314, 322 m.w.N.). Dabei sind Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkungen sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates erstrecken, in der Regel zur Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können (vgl. EuGH, Urteil vom 19.02.2002, C 309/99, Rn. 95, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, V-4 Kart 6/15 (OWi), BeckRS 2017, 141749, Rn. 372; Hengst, in: Bunte, Kartellrecht, Band 2, 14. Auflage, 2022, Art. 101 AEUV, Rn. 322; jeweils m.w.N.).
401Die oben festgestellte, bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs in Deutschland insgesamt wirkte sich auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsames Marktes aus. Der Informationsaustausch zielte darauf, den Wettbewerb bundesweit zwischen den Aluminiumschmieden in der Automobilbranche zu dämpfen und die Marktverhältnisse zu festigen. Hierdurch wurde die Marktsituation in Deutschland verfestigt und der grenzüberschreitende Warenaustausch beeinträchtigt.
Eine Freistellung nach Art. 81 Abs. 3 EGV bzw. Art. 101 Abs. 3 AEUV liegt nicht vor.
Die beiden Betroffenen A. und Y. sind gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG verantwortlich.
404Gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG wird der in § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV und Art. 101 AEUV auf Unternehmen beschränkte Normadressatenkreis auf die persönlich handelnden Betroffenen erweitert. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG umfasst auch Personen, die mit der Leitung einer Abteilung in einem größeren Betrieb betraut sind, sofern diese eine gewisse Bedeutung und Selbständigkeit besitzt. Das trifft zum Beispiel auf einen kaufmännischen Angestellten zu, der für die gesamte Sparte des Verkaufs in einem bestimmten Gebiet verantwortlich ist (Thoma, in: Göhler OWiG, 19. Auflage, 2024, § 9, Rn. 20). Ein Prokurist ist Leitungsperson im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 OWiG, soweit er in einem Teilbereich des Betriebs selbständig tätig ist und soweit seine Verantwortlichkeit und seine Entscheidungsbefugnisse reichen (Thoma, in: Göhler OWiG, 19. Auflage, 2024, § 9, Rn. 21).
405Diese Voraussetzungen sind für die beiden Betroffenen A. und Y. erfüllt. Der Betroffene A. führte im Wesentlichen eigenverantwortlich den Produktionsbereich und war seit … Prokurist bei der Nebenbetroffenen. Der Betroffene Y. leitete im Wesentlichen eigenverantwortlich den Bereich des Vertriebs von Aluminiumschmiederädern und Großserienschmiedeteilen. Er war ebenfalls bereits seit … Prokurist.
Die Betroffenen handelten vorsätzlich und mit Unrechtsbewußtsein.
Der Betroffene A. kannte ab seiner ersten Teilnahme am zehnten AFG-Treffen am 08.10.2010 die Tatumstände und beteiligte sich in diesem Wissen viermal an den Treffen.
408Mit seiner E-Mail vom 11.09.2013 entfiel der Vorsatz des Betroffenen A. hinsichtlich eines weiteren kartellrechtswidrigen Informationsaustausches für die Zukunft. Er verdeutlichte mit der E-Mail gegenüber der AFG-Gruppe und so auch für die AFG-Gruppe erkennbar, dass er künftig nicht mehr teilnehmen und sich nicht mehr an der Gruppe beteiligen werde.
409Ihm war die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im gesamten Tatzeitraum bekannt (vgl. § 11 Abs. 2 OWiG). Er handelte auch mit Unrechtsbewusstsein. Ihm war als langjährigem Mitarbeiter und in seinem Aufgabenbereich eigenverantwortlich handelndem Prokuristen bewusst, dass der Austausch von dem Geheimwettbewerb unterfallenden Informationen verboten war.
410Ein Verbotsirrtum, der hier nicht vorliegt, wäre im Übrigen vermeidbar gewesen.
Der Betroffene Y. wusste ebenfalls ab seiner ersten Teilnahme am elften AFG-Treffen am 08.04.2011 um sämtliche oben aufgeführte Umstände und Tatbestandsmerkmale.
412Er war ebenfalls langjähriger Mitarbeiter und handelte in seinem Aufgabenbereich, dem Vertrieb, als Prokurist eigenverantwortlich. Ihm war bewusst, dass der Austausch von dem Geheimwettbewerb unterfallenden Informationen verboten war. Ihm war die Rechtswidrigkeit seines Verhalten im gesamten Tatzeitraum bekannt (§ 11 Abs. 2 OWiG.
413Im Übrigen wäre ein Verbotsirrtum auch für ihn vermeidbar gewesen.
Das ordnungswidrige Handeln der beiden Betroffenen A. und Y. ist jeweils als eine einheitliche Tat zu bewerten.
415Die AFG-Teilnehmer, ab 2010 mit Beteiligung der Handelnden der Nebenbetroffenen, hatten einen auf Dauer angelegten Informationsaustausch – eine Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2005, KRB 2/05, Rn. 10, 11, juris – Berliner Transportbeton I; Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12, Rn. 23, juris - Grauzementkartell I; jeweils m.w.N.; Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81g GWB, Rn. 4) – geplant und dann in mehreren Einzeltreffen konkretisiert und umgesetzt.
Der Betroffene W. hat vorsätzlich seine Aufsichtspflicht aus § 130 Abs. 1 OWiG verletzt.
Dem Betroffenen oblag im Tatzeitraum eine Aufsichtspflicht nach § 130 Abs. 1 OWiG.
418Tauglicher Täter der Bußgeldvorschrift ist der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens. Diesem stehen die in § 9 Abs. 1 OWiG bezeichneten Organe und Vertreter gleich. Diejenige Leitungsperson, die Normadressatin der Kartellvorschrift ist, ist zugleich auch die aufsichtspflichtige Person (Biermann in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage, 2024, Vorbemerkung vor § 81, Rn. 158; Vollmer, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 64; Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 23). Bei einer KG ist verantwortlicher Vertreter im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 OWiG der persönlich haftende Gesellschafter (§§ 161, 170 HGB; vgl. auch Thoma, in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, 2024, § 9, Rn. 10).
419Der Betroffene W. war im Tatzeitraum persönlich haftender Gesellschafter der Nebenbetroffenen und daher tauglicher Täter im Sinne der §§ 130 Abs. 1, 9 Abs. 1 OWiG.
Die Kartellverstöße der Betroffenen A. und Y. gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB stellten Verletzungen betriebsbezogener Pflichten im Sinne von § 130 Abs. 1 OWiG dar.
421Objektive Bedingung der Ahndung der Aufsichtspflichtverletzung ist eine Zuwiderhandlung gegen betriebsbezogene Pflichten (Achenbach, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 102. Lieferung, 5/2022, Vorbemerkungen zu den §§ 81 bis 81g, Rn. 238; Thoma, in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, 2024, § 9, Rn. 17). Zu den betriebsbezogenen Pflichten im Sinne von § 130 Abs.1 OWiG zählt auch die hier betroffene Pflicht zur Vermeidung von Kartellverstößen nach § 81 Abs. 1 bis 3 OWiG (vgl. Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 21).
Der Betroffene W. hat die ihm zumutbaren Aufsichtsmaßnahmen unterlassen, um Kartellverstöße bei der Nebenbetroffenen zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Der Gesetzeswortlaut des § 130 Abs. 1 OWiG bestimmt eine Pflicht zum Ergreifen von Aufsichtsmaßnahmen. Allerdings wird das Vorliegen einer betriebstypischen Gefahr gerade solcher Zuwiderhandlungen gefordert, wie sie tatsächlich von dem Mitarbeiter begangen worden sind (Achenbach, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 102. Lieferung, 5/2022, Vorbemerkungen zu den §§ 81 bis 81g, Rn. 233; Rogall, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage, 2018, § 130, Rn. 19; Thoma, in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, 2024, § 130, Rn. 9).
424Die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zur Verhinderung von Kartellverstößen hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Beschluss vom 25.06.1985, KRB 2/85, NStZ 1986, 34). So können etwa in dem betreffenden Wirtschaftszweig bekannt gewordene Kartellrechts- (und sonstige Ordnungs-) Verstöße oder im Unternehmen des Aufsichtspflichtigen selbst vorgekommene Verstöße relevant sein (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2992, KRB 18/92, BeckRS 1992, 31361191). Je naheliegender die Gefahr von Verstößen ist, desto intensiver müssen Aufsichtsmaßnahmen getroffen und die Aufsicht effektiv ausgeübt werden.
425Jedenfalls muss der Aufsichtspflichtige seine Mitarbeiter unterrichten, dass die Teilnahme seines Unternehmens an verbotenen Absprachen zu unterbleiben hat, auch wenn kein konkreter Anlass besteht und es sich um langjährig qualifizierte Mitarbeiter handelt, denen die Verbote an sich bekannt sein müssten (KG, Urteil vom 25.07.1980, Kart 26/79, juris; Urteil vom 30.04.1997, Kart 10/96, juris; Achenbach, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 102. Lieferung, 5/2022, Vorbemerkungen zu den §§ 81 bis 81g, Rn. 235; Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 27).
426Der Aufsichtspflichtige kann die Aufsicht an Dritte nach § 130 Abs. 1 S. 2 OWiG delegieren. Dann trifft ihn jedoch eine Organisationspflicht. Ein Organisationsmangel ist ihm anzulasten, wenn er es unterlassen hat, durch Bestellung einer geeigneten und zuverlässigen Person sicherzustellen, dass betriebliche Pflichten erfüllt werden, für deren Beachtung er nicht selbst sorgen konnte. Ein Organisationsmangel besteht auch, wenn der Aufsichtspflichtige die Zuständigkeit so unklar geregelt hat, dass dies die Gefahr der Verletzung betrieblicher Pflichten begründet, weil entweder niemand oder nur eine ungeeignete Person sich für zuständig halten konnte (BGH, Beschluss vom 23.04.1985, KRB 7/84, Rn. 15, juris – Sportartikelhandel). Wenn der Aufsichtspflichtige selbst nicht hinreichend qualifiziert ist, muss er fachkundigen Rat einholen (Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 27 unter Verweis auf KG, Urteil vom 16.03.1984, Kart a. 10/83, juris). Aber auch bei einer Pflichtendelegation verbleibt die Oberaufsicht bei dem Betriebs- oder Unternehmensinhaber (Vollmer, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 66; Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage, 2024, Vormerkung vor § 81, Rn. 163).
427Der Aufsichtspflichtige muss nur ihm zumutbare Maßnahmen ergreifen. Sie brauchen nicht so einschneidend zu sein, dass vorsätzliche Verstöße gegen betriebliche Pflichten ausnahmslos verhindert werden (BGH, Beschluss vom 11.03.1986, KRB 7/85, Rn. 11, juris – Aktenvermerke; Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 30).
428Ein wirksames und effektives Compliance-System kann die Erfüllung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG sicherstellen (vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2017, 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379, 387, Rn. 118; Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 27; Biermann, in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Auflage, 2024, Vormerkung vor § 81, Rn. 164; Meyer-Lindemann, in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage, 2025, Rn. 38).
Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen an die zu treffenden Aufsichtsmaßnahmen hat der Betroffene W. seine Aufsichtspflicht verletzt.
430Der Betroffene W. war als persönlich haftender Gesellschafter und zeitweise daneben als Vertriebsleiter bei der Nebenbetroffenen aufsichtspflichtig.
431Er hat bis Ende des Jahres 2015 im Teilkonzern A.2 der Nebenbetroffenen nichts unternommen, um Kartellverstöße zu verhindern – Kartellrecht war kein Thema im Unternehmen. Dass der Betroffene W. 2013 begonnen hatte, ein Compliance-System im Teilbereich B.2 einzuführen, war ein erster, aber im Hinblick auf die Nebenbetroffene nicht ausreichender Schritt, seiner Aufsichtspflicht nachzukommen.
432Dass die Gefahr von Kartell- oder Gesetzesverstößen in anderen Konzernteilen höher gewesen sein mag, entlastet den Betroffenen W. nicht. Auch der Teilkonzern A.2 stand in erheblichem Wettbewerb. Der Betroffene W. wusste zumindest, dass es auch Treffen mit Wettbewerbern gegeben hatte, so dass dies zu Kontrollmaßnahmen Anlass gegeben hätte. Erst ab 2016 hat er sich dann um ein Compliance-System bei dem A.2 Teilkonzern und damit ausreichend um die ihn treffende Aufsichtspflicht bei der Nebenbetroffenen gekümmert.
433Es wäre dem Betroffenen W. auch möglich gewesen, die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um Kartellverstöße zu verhindern, wie sie bei der Nebenbetroffenen aufgetreten sind. So hatte er häufigen Kontakt zu den bei der Nebenbetroffenen tätigen Prokuristen, traf sich mit diesen regelmäßig zu Geschäftsleitersitzungen und hat diese Sitzungen moderiert. Es wäre ihm – auch ohne Einführung eines Compliance-Systems – ein Leichtes gewesen, in den Besprechungen schnell, einfach und ohne großen Zeitaufwand Kartellrecht zu thematisieren und etwa Kontakte zu Wettbewerbern bei den Prokuristen abzufragen.
434Dies wäre ihm möglich gewesen, auch unabhängig davon, ob ihm Gespräche mit Wettbewerbern der Prokuristen oder anderer Mitarbeiter bei der Nebenbetroffenen positiv bekannt gewesen waren. Insofern kann den Betroffenen W. auch nicht entlasten, dass er manche E-Mails nicht oder nur oberflächlich zur Kenntnis genommen hat. Er hatte seine Aufsichtspflicht so zu organisieren, dass er wichtige Informationen mit Kartellrechtsbezug erfährt.
Hätte der Betroffene W. die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen ergriffen, wären die Kartellverstöße der beiden Betroffenen A. und Y. verhindert oder wesentlich erschwert worden.
436Die rechtlich gebotene, zumutbare Aufsichtsmaßnahme muss die betriebstypische Zuwiderhandlungsgefahr wesentlich verringern (Achenbach, in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder/Seeliger, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 102. Lieferung, 5/2022, Vorbemerkungen zu den §§ 81 bis 81g, Rn. 239). Ausreichend ist insofern, dass sich das Risiko von Zuwiderhandlungen erheblich erhöht hat, weil der Betroffene W. die erforderliche Aufsicht außer Acht gelassen hat.
437Hier wären durch geeignete Aufsichtsmaßnahmen des Betroffenen W. die Verstöße verhindert oder zumindest erschwert worden. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die beiden Betroffenen A. und Y. bei einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufsichtspflicht durch den Betroffenen W. die kartellrechtswidrigen Kontakte zu Wettbewerbern begonnen oder fortgesetzt hätten.
Der Betroffene W. handelte auch vorsätzlich und mit Unrechtsbewusstsein.
439Wer seine Aufsichtspflicht bewusst nicht wahrnimmt, verletzt sie schuldhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.1991, KRB 3/90, Rn. 11, juris). Für die vorsätzliche Vernachlässigung der Aufsichtspflicht im Sinne des § 130 OWiG genügt es, wenn der Betroffene die Aufsichtspflicht als solche vorsätzlich nicht wahrnimmt, das heißt nichts unternimmt, um die Kartellabsprache zu untersagen. Er braucht nicht zu wissen, dass seine Unterlassung die konkret vorgenommenen Kartellverstöße ermöglicht hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 06.07.1984, 6 Ws (Kart) 8/83, juris; Raum, in: Bunte, Kartellrecht, Band 1, 14. Auflage, 2022, § 81 GWB, Rn. 21).
440Dem Betroffenen W. war als langjährig erfahrener Führungskraft in verschiedenen Unternehmen bekannt, dass ihn als Leitungsperson Aufsichtspflichten trafen, zu denen auch die Sicherstellung der Einhaltung des Kartellrechts gehörte. Da der Vorsatz die Bezugstat nicht erfassen muss, ist es unerheblich, ob und inwieweit dem Betroffenen W. Kartellverstöße im Unternehmen der Nebenbetroffenen bekannt waren.
Gegen die Nebenbetroffene ist aufgrund der oben aufgeführten Gesetzesverstöße der Betroffenen eine Geldbuße nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 OWiG wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes festzusetzen.
442Die Zurechnung bezüglich der Taten der Betroffenen A. und Y. richtet sich nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 OWiG, die Zurechnung der Tat des Betroffenen W. nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 OWiG.
443Der Nebenbetroffenen sind im Rahmen der hier vorliegenden Bewertungseinheit die Kartellverstöße aller Leitungsorgane zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.06.2020, KRB 2/05, Rn. 16, juris –Transportbeton I; Beschluss vom 08.02.1994, KRB 25/93, NStZ 1994, 346). Dies betrifft auch die Aufsichtspflichtverletzung des Betroffenen W. (vgl. Thoma, in: Göhler, OWiG, 19. Auflage, 2024, § 30 Rn. 15).
Bei der Bußgeldzumessung hinsichtlich der Nebenbetroffenen und der Betroffenen hat der Senat die folgenden Umstände berücksichtigt.
Hinsichtlich der Nebenbetroffenen gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB ein Bußgeldrahmen in Höhe von fünf Euro bis zu zehn vom Hundert des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der wirtschaftlichen Einheit.
446Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 6 OWiG nach dem Gesetz, das bei Beendigung der Handlung galt. Liegen mehrere Zuwiderhandlungen vor, die in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und – wie hier – zu einer Bewertungseinheit verknüpft sind, ist die Tat erst mit der Beendigung der letzten Zuwiderhandlung beendet. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz richtet sich dann der anzuwendende Bußgeldrahmen. Die zu einer Bewertungseinheit zusammengefassten Taten der Betroffenen A. und Y. sowie hinsichtlich der Aufsichtspflichtverletzung des Betroffenen W. endeten mit Ablauf des Jahres 2015, so dass hinsichtlich der Nebenbetroffenen auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Bußgeldandrohung, §§ 17 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 OWiG in der Fassung vom 26.06.2013, § 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 abzustellen ist.
447Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist kein anderer Bußgeldrahmen anzuwenden. Die später erlassene Fassung des § 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB, diese erfolgte in Form der Nachfolgevorschrift des § 81c GWB in der Fassung vom 18.01.2021, führt zu keinem für die Nebenbetroffene günstigeren Bußgeldrahmen. Die Regelungen über die Bußgeldobergrenze (§ 81c Abs. 2 S. 2 GWB) sowie die Ermittlung des Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit (§ 81c Abs. 5 S. 1 GWB) sind inhaltlich unverändert geblieben.
448Auch die Bußgeldzumessungsregeln in § 81d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 GWB in der Fassung vom 18.01.2021 verschärfen weder noch mildern sie die Sanktionsandrohung, sondern konkretisieren lediglich bisher ungeschriebene Bußgeldzumessungsgesichtspunkte (Bechtold/Bosch, GWB, 11. Auflage, 2025, § 81d GWB, Rn. 2; Vollmer, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, Band 2, 4. Auflage, 2022, § 81d GWB, Rn. 2 f.).
449Ausgehend von dem Gesamtumsatz der Nebenbetroffenen im Jahr 2019, dem Jahr vor der Behördenentscheidung, in Höhe von 2,987 Milliarden Euro ergibt sich für die Nebenbetroffene ein Bußgeldrahmen in Höhe von fünf Euro bis zu 298,7 Millionen Euro.
Hinsichtlich der drei Betroffenen bestimmt sich, wie bei der Nebenbetroffenen, die Höhe der Geldbuße gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 6 OWiG nach dem Gesetz, das bei Beendigung der Handlung galt.
451Die Tat war für den Betroffenen A. am 11.09.2013, dem Tag seiner „Abschieds-E-Mail“ an die übrigen Teilnehmer der AFG-Treffen beendet. Hinsichtlich des Betroffenen A. gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 ein Bußgeldrahmen in Höhe von fünf Euro bis zu einer Million Euro.
452Der Betroffene Y. beteiligte sich zuletzt am 13.11.2015 an dem kartellrechtswidrigen Austausch, an dem Termin, an dem die AFG-Runde ihren kartellrechtswidrigen Austausch beendete. Für ihn gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 ebenfalls ein Bußgeldrahmen in Höhe von fünf Euro bis zu einer Million Euro.
453Die Aufsichtspflichtverletzung des Betroffenen W. endete am 31.12.2015. Sein Verhalten ist gemäß §§ 17 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 3 OWiG in der Fassung vom 26.06.2013, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB ebenfalls innerhalb des Bußgeldrahmens in Höhe von fünf Euro bis zu einer Million Euro zu ahnden.
454Nachfolgende Gesetzesänderungen führen nicht zur Anwendung eines später in Kraft getretenen Bußgeldrahmens, weil die relevanten späteren Normen die bestehenden Regeln nicht gemildert haben (vgl. § 4 Abs. 3 OWiG).
Innerhalb der jeweils eröffneten Bußgeldrahmen hat der Senat sich von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Zugunsten der Nebenbetroffenen ist zunächst berücksichtigen, dass sie sich in der Hauptverhandlung durch ihre Verteidiger teilweise geständig eingelassen hat. Sie hat verfahrensverkürzende Angaben zu ihren gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie zum tatbezogenen Umsatz gemacht. Zu einzelnen Aspekten, wie beispielsweise dem tatbezogenen Umsatz, hatte sie sich auch schon im Ermittlungsverfahren teilweise geständig eingelassen.
457Des Weiteren ist zugunsten der Nebenbetroffenen hinsichtlich des festgestellten Tatgeschehens zu berücksichtigen, dass es sich überwiegend um einen eher allgemeinen und oberflächlichen Informationsaustausch handelte.
458Hinsichtlich der LME-Diskussionen war im Wesentlichen nur die Erwähnung der Durchschnittsberechnung, drei oder sechs Monate, kartellrechtswidrig. Hierbei ist allerdings zu sehen, dass dies ohne maßgebliche wirtschaftliche Auswirkungen geblieben ist, weil sich mittel- oder langfristig letztlich die Art der Durchschnittsberechnung nicht erheblich ausgewirkt hat. Andere Themen wurden eher nur kursorisch angesprochen, etwa inwieweit das Rohteil- oder Einsatzgewicht den Angeboten der Schmieden zugrunde gelegt wurde.
459Auch der Informationsaustausch bezüglich der Ratiorabatte erfolgte eher schlagwortartig und ohne weitergehende Diskussionen, weil es aufgrund der oft von den Kunden geforderten Kostentransparenz (Abfragemasken) und des hohen Preisdrucks von Seiten der OEM und deren Zulieferern ohnehin nur einen geringen Verhandlungsspielraum für die Aluminiumschmieden gab. Sie mussten regelmäßig die Rabattforderungen ihrer Kunden akzeptieren. Hierbei ist auch zu sehen, dass man sich in der AFG-Runde im Wesentlichen darauf beschränkte, nur die geforderten Rabatte zu erwähnen, die Teilnehmer sich aber hinsichtlich der eigenen Reaktionen und des eigenen geplanten Verhaltens zurückhielten.
460Intensiver tauschte man sich in kartellrechtswidriger Weise über die ECDP-Situation, mögliche Reaktionen der Schmieden und die Verhandlungserfolge mit Kunden aus. Allerdings machte der ECDP-Zuschlag nur einen sehr niedrigen einstelligen Prozentbetrag des Umsatzes eines produzierten Teils aus. Die Auswirkungen auf das Preisgefüge waren daher nicht so erheblich. Das Gewinn- und Schadenspotential war gering.
461Das Gewinn- und Schadenspotential im Bereich der Aluminiumschmiederäder war wegen des niedrigeren ECDP-Anteils am Umsatz noch geringer. Darüber hinaus waren Aluminiumräder nur mittelbar betroffen. Insoweit bestand zwischen der Nebenbetroffenen und den übrigen tatbeteiligten Aluminiumschmieden überhaupt kein Wettbewerbsverhältnis, weil kein anderes europäisches Unternehmen und niemand aus der AFG-Runde solche Aluminiumfelgen fertigte.
462Das Wettbewerbsverhältnis der Aluminiumschmieden untereinander war teilweise aufgrund langjähriger Verträge mit den Abnehmern und teilweise aufgrund deutlich unterschiedlicher Produkte weniger intensiv. Zu D.2, der in der Runde eine gewisse Außenseiterrolle zukam, war der Wettbewerb noch schwächer ausgeprägt.
463Darüber hinaus war das kartellrechtswidrige Verhalten der teilnehmenden Aluminiumschmieden auch eher von einem Kostendeckungsdenken als von einem zusätzlichen Gewinnstreben geprägt.
464Die Aluminiumschmieden befanden sich ferner in einer „Sandwichposition“ zwischen den ebenfalls recht marktmächtigen Materiallieferanten, mit denen kurzfristige Lieferverträge sowie den ebenfalls marktmächtigen Automobilherstellern und ihren Zulieferern, mit denen langlaufende Verträge abgeschlossen worden waren. Der Kartellverstoß war daher eher eine Gegenreaktion im Hinblick auf die Marktmacht der Einkaufs- und Kundenseite. Die Kundenseite war marktmächtig und konnte erheblichen Gegendruck ausüben, wenngleich die Schmieden im Hinblick auf die Nischenbildung und den wachsenden Aluminiummarkt nicht „schutzlos“ waren und ihre Marktsituation auch in Verhandlungen nutzen konnten.
465Die Treffen wurden aus eigenem Antrieb der Teilnehmer beendet, nachdem die kartellrechtliche Sensibilität in der Gruppe gestiegen war. Der Senat hat hierbei auch gesehen, dass damals zu Beginn der 2000er-Jahre die kartellrechtliche Sensibilität im Wirtschaftsverkehr auch bei Leitungspersonen noch nicht so ausgeprägt war, wie es heute der Fall ist.
466Zugunsten der Nebenbetroffenen ist weiter zu berücksichtigen, dass die Nebenbetroffene – schon vor der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt, mithin vor einer Kenntnis eines drohenden Verfahrens und anders als in anderen Kartellrechtsfällen – ein Compliance-Programm eingeführt hatte, das geeignet war, die Gefahr erneuter Rechtsverstöße zu reduzieren. Es kann erwartet werden, dass sich die Nebenbetroffene und ihre Mitarbeiter zukünftig rechtstreu verhalten werden.
467Im Übrigen ist die Nebenbetroffene bislang auch nicht durch ordnungswidriges Verhalten in Erscheinung getreten.
468Auch wenn der Konzernumsatz weiter gesteigert werden konnte, ist jedoch die derzeitige wirtschaftliche Gesamtsituation zu sehen, bei der insbesondere im Automobilbereich eine erhebliche Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung herrscht.
469Auch muss die Nebenbetroffene mit Schadenersatzklagen rechnen, die allerdings nur die Kehrseite des Kartellverstoßes darstellen. Es ist zu sehen, dass ggfs. auch Class-Actions aus dem anglo-amerikanischen Raum drohen, deren Konsequenzen über die nach deutschem Recht drohenden Ansprüche und Kosten deutlich hinausgehen können.
470Ferner ist mildernd die vergangene Zeit zwischen Tatbeginn, Tatende und Urteil zu berücksichtigen. So liegen die vorgeworfenen Treffen inzwischen bis zu eineinhalb Jahrzehnte zurück. Das erste Treffen, an dem die Nebenbetroffene beteiligt war, fand im Oktober 2010 statt. Hinzu kommt die lange Verfahrensdauer von fast sieben Jahren.
Zulasten der Nebenbetroffenen ist die Dauer der Beteiligung der beiden Betroffenen A. und Y. an dem Kartellverstoß zu berücksichtigen, wenngleich andere Teilnehmer noch erheblich länger beteiligt gewesen waren.
472Die Treffen sahen einen regelmäßigen, organisierten Austausch zweimal im Jahr vor. Agenden und Protokolle wurden erstellt, Übersichten, Tabellen und Präsentationen gefertigt und teilweise weitergegeben. Es war eine in sich geschlossene Runde auf Leitungsebene.
473Die Runde deckte einen erheblichen Marktanteil der Aluminiumschmiedeprodukte für den Fahrwerksbereich in Deutschland ab. Es waren, gerade nach der Teilnahme der Nebenbetroffenen, alle wesentlichen Aluminiumschmieden in Deutschland beteiligt. Die Nebenbetroffene hatte in der Runde für die anderen Teilnehmer, insbesondere aufgrund ihrer Benchmark-Funktion im Markt, eine bedeutsame Rolle. Die Nebenbetroffene hat sich über die beiden Betroffenen A. und Y. auch aktiv in die Runde gleichrangig zu den anderen AFG-Teilnehmern eingebracht, etwa zu Beginn sich für das nächste Treffen als Ausrichterin zur Verfügung gestellt.
474Auch ist die erhebliche Pflichtverletzung des Betroffenen W. zu berücksichtigen.
475Ganz erheblich hat der Senat die Höhe der tatbezogenen und mittelbar tatbezogenen Umsätze in Höhe von mehr als … Euro berücksichtigt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass hiervon ein wesentlicher Teil, mehr als … Euro, nur mittelbar tatbezogen war, ausschließlich von der Nebenbetroffenen produzierte Aluminiumschmiederäder betraf.
476Hierbei ist auch zu sehen, dass – wie bereits erörtert – das Gewinn- und Schadenspotential aus dem Informationsaustausch eher niedrig war. Wenn es auch nicht Aufgabe des Senats in diesem Bußgeldverfahren ist, den kartellrechtswidrigen „Mehrerlös“ oder „Schaden“ zu berechnen, spielt die Größenordnung und die Frage, welche Auswirkungen die Tat tatsächlich hatte, für die Bußgeldzumessung eine Rolle. Auch bei einem – wie hier vorliegenden – abstrakten Gefährdungsdelikt sind die (tatsächlichen) Auswirkungen der Tat ein Zumessungsumstand (vgl. § 46 Abs. 2 S. 2 Alt. StGB „Auswirkungen der Tat“). Die Hauptverhandlung hat zur Überzeugung des Senats ergeben, dass das Gewinn- und Schadenspotential jedenfalls weit unterhalb des 10 %-Schätzwertes liegt, den das Bundeskartellamt in seinen Leitlinien für das Gewinn- und Schadenspotential schematisch annimmt. So hat die Beweisaufnahme ergeben, dass etwa das Gewinn- und Schadenspotential hinsichtlich des ECDP-Austausches im unteren einstelligen Prozentbereich gelegen hat. Für den Räderbereich galt aufgrund des weit höheren Wertschöpfungsanteils ein noch geringeres Gewinn- und Schadenspotential.
477Auch wenn der tatbezogene Umsatz hier hoch war, ist zudem zu sehen, dass der Aluminiumschmiedebereich für die Automobilindustrie bei der Nebenbetroffenen nur mit einem geringen, einstelligen Prozentsatz zum Konzernumsatz beitrug, nur ein für die Nebenbetroffene nachrangigerer Bereich betroffen war.
478Wenn auch die Tathandlung des auf Dauer angelegten Informationsaustausches, umgesetzt in verschiedenen Einzeltreffen, Ende 2015 geendet hatte, hat der Senat gesehen, dass die Auswirkungen des Informationsaustausches, wenn auch mit deutlich nachlassender Intensität, bis zur Durchsuchung im Jahr 2018 fortwirkten.
Die für die Nebenbetroffene genannten Bußgeldzumessungserwägungen gelten sinngemäß auch für die Bußgeldzumessung des Betroffenen A..
Ihm ist ferner zugute zu halten, dass er sich durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen und dadurch insoweit eine weitere Beweisaufnahme vermieden hat.
481Des Weiteren ist zugunsten des Betroffenen ganz erheblich zu berücksichtigen, dass er nur an vier Treffen teilgenommen hat, davon an zwei Treffen gemeinsam mit dem Betroffenen Y.. Der Zeitraum seiner Tatbeteiligung ist daher kurz...
482Die kartellrechtswidrige Teilnahme liegt zwölf Jahre zurück. ... Der Senat ist davon überzeugt, dass keine erhebliche Pflichtenmahnung mehr erforderlich ist, sondern ein geringes Bußgeld ausreichend ist. Er ist durch die 39-tägige Hauptverhandlung ganz erheblich belastet gewesen.
Zulasten des Betroffenen A. ist zu sehen, dass er bei Beginn der Treffen eine durchaus aktive Rolle gespielt hat. So hat er sich für die Nebenbetroffene als Ausrichter für das Folgetreffen zur Verfügung gestellt und dieses dann auch durchgeführt.
Die für die Nebenbetroffene genannten Bußgeldzumessungserwägungen gelten sinngemäß auch für die Bußgeldzumessung des Betroffenen Y..
Ihm ist auch zugute zu halten, dass er sich in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen und dadurch eine weitere Beweisaufnahme vermieden hat.
486Des Weiteren ist mildernd zu berücksichtigen, dass der nicht durch straf- oder ordnungswidriges Verhalten in Erscheinung getreten ist, ... und keiner erheblichen Pflichtenmahnung mehr bedarf. ...
Auch der Betroffene Y. hat sich aktiv gleichrangig mit den anderen AFG-Teilnehmern in die Runde eingebracht.
488Ferner ist zu berücksichtigen, dass er sich über einen längeren Zeitraum, nämlich zwischen 2011 und 2015, an dem kartellrechtswidrigen Austausch beteiligt hat.
Der ... Betroffene W. hat sich umfassend und glaubhaft in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eingelassen und so eine weitere Beweisaufnahme hierzu vermieden, wenngleich die Einlassung gelegentlich von Beschönigungstendenzen gekennzeichnet war.
490Ferner ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Betroffene ... mithin keiner Pflichtenmahnung mehr bedarf. ...
Dass der Betroffene W. die notwendigen Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, ist zunächst Teil des Tatbestandes des § 130 OWiG, und daher nicht erschwerend zu berücksichtigen.
492Es ist aber zu sehen, dass der Betroffene W. seine Pflichten in ganz erheblicher Weise verletzt hat, sich schon im Ansatz über viele Jahr gar nicht um Kartellthemen gekümmert hat, bevor er dann 2016 bei der Nebenbetroffenen erste Maßnahmen ergriffen hat, kartellrechtswidriges Verhalten zu verhindern und Compliance-Maßnahmen im Konzern veranlasst hat.
493Auch wäre es ihm leicht möglich gewesen, ohne irgendein Compliance-Programm, innerhalb der Geschäftsführungsrunde auf die Beachtung des Kartellrechts hinzuweisen, und in der Runde die übrigen Leitungspersonen zu kartellrechtswidrigen Themen zu befragen und so die aufgetretenen Kartellverstöße zu verhindern. Auch war seine Büroorganisation, etwa die Kontrolle von E-Mails, nicht darauf ausgerichtet, Gesetzesverstöße im Unternehmen zu erkennen, geschweige denn für eine Verhinderung zu sorgen. Angesichts des vorliegenden gravierenden Organisations- und Aufsichtspflichtverstoßes ist es für die Höhe des Bußgeldes nicht mehr von maßgeblicher Bedeutung, inwieweit der Betroffene W. einzelne E-Mails mit kartellrechtswidrigem Inhalt zur Kenntnis genommen hat.
494Während der Dauer der Aufsichtspflichtverletzung hat ein langjähriger, regelmäßiger Informationsaustausch auf Leitungsebene stattgefunden. Insoweit wird auf die Zumessungserwägungen bzgl. der Nebenbetroffenen verwiesen.
495Für die Bußgeldzumessung ist es im Ergebnis unerheblich, ob materielle Tatbeendigung 2015 oder 2018 eingetreten ist. Hierdurch ändert sich nicht der Unwertgehalt der des Tat des Betroffenen W., weil er jedenfalls ab 2016 die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, Kartellverstöße zu vermeiden.
Nach Abwägung aller für und gegen die Betroffenen und die Nebenbetroffene sprechenden Umstände hat der Senat innerhalb der jeweiligen Bußgeldrahmen folgende Geldbußen für tat- und schuldangemessen erachtet:
497|
Betroffener A. |
… Euro |
|
Betroffener Y. |
… Euro |
|
Betroffener W. |
… Euro |
|
Nebenbetroffene |
… Euro |
Angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenbetroffenen, die eine ausreichend solide wirtschaftliche Situation dokumentieren, kam eine Ratenzahlung nicht in Betracht.
Das Verfahren wurde über einen Zeitraum von einem Jahr rechtsstaatswidrig verzögert, weil der Senat vorrangige andere Bußgeldverfahren zu bearbeiten hatte. Dies verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
501Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 17.01.2008, GSSt 1/07, juris, Rn. 19, 24). Dies gilt auch für das Kartellbußgeldverfahren und zwar für den gesamten Verfahrenszeitraum (vgl. BGH, Beschluss vom 26.02.2013, KRB 20/12, BeckRS 2013, 6316; Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018, V–6 Kart 6/17 (OWi), Rn. 1239, juris).
502Das Bußgeldverfahren war umfangreich und komplex und erforderte eine zeitaufwendige Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Senat. Zwar hat sich das Verfahren nach Eingang der Akte bei dem Oberlandesgericht durch die ausführlichen Einspruchsbegründungen erheblich verzögert. Gleichwohl hätte das Verfahren durch den Senat etwa ein Jahr früher beginnen können, wenn nicht der Senat durch zwei weitere umfangreiche Kartellbußgeldverfahren an einem früheren Beginn der Hauptverhandlung gehindert worden wäre. Angesichts der Dauer von einem Jahr ist die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung angemessen und ausreichend. Eine Kompensation ist nicht geboten.
Bei dem gegen die Nebenbetroffene verhängten Bußgeld handelt es sich um ein Ahndungsbußgeld. Von der Verhängung eines Abschöpfungsbußgeldes wurde abgesehen (§ 81 Abs. 5 GWB, § 17 Abs. 4 OWiG).
504Der Senat hat die Höhe der entstandenen Vorteile nicht berechnet. Das Bundeskartellamt hatte keine Vorteilsabschöpfung vorgenommen und die möglichen entstandenen Vorteile auch nicht ermittelt. Der Senat hatte daher keine belastbare Grundlage, um den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen. Die dafür erforderlichen Ermittlungen hätten das Verfahren noch weiter verzögert. Es wären nach fast sieben Jahren Verfahrensdauer und 39 Tagen Hauptverhandlung weitere Belastungen für die Nebenbetroffene entstanden.
Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Betroffenen und der Nebenbetroffenen auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.