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Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 72/25

Datum:
20.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 72/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0820.4U72.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Mönchengladbach, 3 O 390/22
 
Tenor:

Die beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegte Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2025 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach, Az. 3 O 390/22, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens ist bereits im Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2025 auf bis € 23.000,00 festgesetzt worden.

 
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