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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 W 104/25

Datum:
05.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 W 104/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0905.3W104.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 771 VI 1162/24
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld - Richterin - vom 02. April 2025 abgeändert. Die zur Begründung des Erbscheinsantrags des Beteiligten zu 4 vom 17.09.2024 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Der Beteiligte zu 4 trägt die Kosten seines Erbscheinsantrags. Im Übrigen werden die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz sowie die zur Durchführung des Verfahrens in beiden Instanzen notwendigen Aufwendungen des Beteiligten zu 4 den Beteiligten zu 1 und zu 2 gesamtschuldnerisch auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert wird festgesetzt werden, sobald Erkenntnisse zum Nachlasswert vorliegen.

 
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