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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 91/24

Datum:
06.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 91/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0206.2U91.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 61/23
Normen:
§ 47 Abs. 1 GKG
Leitsätze:

1.Ein eingeschränkter Rechtsmittelantrag ist für die Bemessung des Streitwerts ohne Bedeutung, wenn er offensichtlich nicht auf die Durchführung des Rechtsmittels gerichtet ist, sondern der Verringerung der Kostenlast dient. § 47 GKG hat nicht den Zweck, einem Rechtsmittelkläger, der sein Rechtsmittel überhaupt nicht durchführen will, zu einer Verringerung der Kostenlast zu verhelfen (Anschluss an BGH, Beschl. v. 14.02.1978 – GSZ 1/77, NJW 1978, 1263).

2.Ob ein Rechtsmittel „offensichtlich“ nicht durchgeführt werden soll, kann zwar in der Regel nur aufgrund eindeutiger objektiver Umstände angenommen werden. Für diese Annahme kann aber schon ein krasses Missverhältnis zwischen der Beschwer des Rechtsmittelführers und der mit dem Rechtsmittelantrag nur noch verfolgten Urteilsabänderung reichen. Eine dementsprechende Bewertung kann ferner auch in anderen Fällen jedenfalls zusammen mit der späteren Rücknahme des krass eingeschränkten Rechtsmittelantrages veranlasst sein.

 
Tenor:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

 

G r ü n d e:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18
 

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