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Eine in leitender Funktion tätige Prokuristin und Mitgesellschafterin kann nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls vollumfänglich auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen einer Patentverletzung haften.
I. Die Berufung der Beklagten zu 2) gegen das am 09.07.2024 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.II. Die Beklagte zu 2) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragenIII. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 2) kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents (nachfolgend: Klagepatent, Anlage K 2; dt. Übersetzung: Anlage K2a), das die Bezeichnung „Cassette for dispensing bags from an elongated tubing“ („Kassette zur Abgabe von Beuteln aus einem Folienschlauch“) trägt. Aus diesem Schutzrecht macht die Klägerin Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz geltend.
4Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung wurde am 05.10.2017 eingereicht und der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents am 06.05.2020 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft. Einen von dritter Seite erhobenen Einspruch hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit Entscheidung vom 27.09.2022 zurückgewiesen (vgl. Anlagen B 4 und B 6).
5Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet in englischer Verfahrenssprache wie folgt:
6„A cassette (30) for dispensing bags from an elongated tubing (32) and for use with an apparatus (10) comprising: a bin (12) having a top portion (14) and a bottom portion, the top portion (14) defining an opening (22) for receiving disposable objects therethrough; a holder (26) for holding the cassette (30), the holder (26) being located within the top portion (14) proximate the opening (22); and a closing mechanism (50) located below the holder (26) and comprising a fixed portion (52’) including an upper end (54’) extending upwardly in the opening (22) of the bin (12); the cassette (30) comprising: an annular receptacle (38) accommodating a length of the elongated tubing (32) in an accumulated condition, an annular opening at an upper end of the annular receptacle (38) for dispensing the elongated tubing (32), the annular receptacle (38) defining a central opening (34) through which a knotted end (40) of the elongated tubing (32) passes to form a bag supported by the annular eceptacle (38) with the disposable objects passing through the central opening (34) to be received in the bag, and the cassette (30) being characterized by a chamfer clearance (41) at the bottom of the central opening (34), the chamfer clearance (41) arranged to allow the upper end (54’) of the closing mechanism (50) to extend upwardly in the opening (22) of the bin (12) and into the central opening (34) of the cassette (30) when the cassette (30) is positioned in the holder (26) so as to ensure that the cassette (30) is properly oriented when installed in the holder (26) when the apparatus (10) is in use.“
7Die veröffentlichte deutsche Übersetzung dieses Patentanspruchs lautet wie folgt:
8„Kassette (30) zum Abgeben von Beuteln aus einer langgestreckten Verhülsung (32) und zur Verwendung mit einer Einrichtung (10), umfassend: einen Behälter (12), der ein Oberteil (14) und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil (14) eine Öffnung (22) zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung (26) zum Halten der Kassette (30), wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils (14) nächstliegend zur Öffnung (22) befindet; und einen Schließmechanismus (50), der sich unter der Halterung (26) befindet und einen fixen Abschnitt (52’) umfasst, der ein oberes Ende (54’) beinhaltet, das sich nach oben in die Öffnung (22) des Behälters (12) erstreckt; wobei die Kassette (30) Folgendes umfasst: eine ringförmige Aufnahme (38), die eine Länge einer langgestreckten Verhülsung (32) in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringförmige Öffnung an einem oberen Ende der ringförmigen Aufnahme (38) zum Abgeben der verlängerten Verhülsung (32), wobei die ringförmige Aufnahme (38) eine zentrale Öffnung (34) definiert, durch welche ein verknotetes Ende (40) der langgestreckten Verhülsung (32) hindurchgeführt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringförmige Aufnahme (38) gestützt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale Öffnung (34) durchgeführt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette (30) gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum (41) an der Unterseite der zentralen Öffnung (34), wobei der abgefaste Freiraum (41) angeordnet ist, um zu ermöglichen, dass sich das obere Ende (54’) des Schließmechanismus (50) nach oben in die Öffnung (22) des Behälters (12) und in die zentrale Öffnung (34) der Kassette (30) erstreckt, wenn die Kassette (30) in der Halterung (26) derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette (30) ordnungsgemäß orientiert ist, wenn diese in der Halterung (26) installiert ist, wenn die Einrichtung (10) in Betrieb ist.“
9Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts vertreibt die zur internationalen Angelcare-Firmengruppe gehörende Klägerin über die in Ratingen ansässigen Unternehmen X 1 und X 2 unter den Bezeichnungen „X 3“ und „X 4“ Windel- und Katzenstreueimer.
10Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein in Polen ansässiges Unternehmen, das auf den Vertrieb von Nachfüllfolie für Windeleimer (im Folgenden: „angegriffene Ausführungsform“), insbesondere unter der Bezeichnung „X 5“ bzw. „X 6“ spezialisiert ist. Die Beklagte zu 2) ist Prokuristin der Beklagten zu 1) mit Einzelprokura und hält 49 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1). Sie war Geschäftsführerin der Beklagten zu 1); am 17.06.2021 wurde ihr Eintrag als Geschäftsführerin im polnischen Handelsregister gelöscht.
11Mit einem an beide Beklagten adressierten rechtsanwaltlichen Schreiben vom 29.11.2022 mahnte die Klägerin diese unter dem Gesichtspunkt einer mittelbaren Patentverletzung ab und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung („declaration of cease-and-desist“) auf (Anlage K 4).
12Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäßen mittelbaren Gebrauch von der Lehre des Klagepatents. Denn bei der Nachfüllfolie handele es sich um ein wesentliches Element der Erfindung. Auf Erschöpfung könnten sich die Beklagten nicht berufen und für die Patentverletzung sei auch die Beklagte zu 2) als ehemalige Geschäftsführerin und jetzige Prokuristin der Beklagten zu 1) verantwortlich. Die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2) folge unter anderem aus der geringen Unternehmensgröße der Beklagten zu 1) und daraus, dass diese auf die Abmahnung von ihrer privaten E-Mail-Adresse geantwortet habe, und zwar auch im Namen der Beklagten zu 1).
13Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, sind dem entgegengetreten und haben vor dem Landgericht eingewandt, dass die Rechte der Klägerin, gegen die angegriffene Ausführungsform vorgehen zu können, erschöpft seien. Die Beklagte zu 1) liefere allein eine Nachfüllfolie für Kassetten, die aus berechtigter Quelle stammten. Die Beklagte zu 2) sei nicht passivlegitimiert, da sie nicht mehr die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) sei. Sie sei nur noch in der Buchhaltung tätig, weshalb sie keine Verantwortlichkeit für die von der Beklagten zu 1) vertriebenen Produkte treffe.
14Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.07.2024 (nachfolgend auch: „LGU“) überwiegend stattgegeben und unter Abweisung der Klage im Übrigen wie folgt erkannt:
15„I. Die Beklagten werden verurteilt,
161.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu unterlassen,
17eine langgestreckte Verhülsung zum Abgeben von Beuteln, welche geeignet ist für eine Kassette zur Verwendung mit einer Einrichtung, die Einrichtung umfassend:
18einen Behälter, der ein Oberteil und ein Unterteil aufweist, wobei das Oberteil eine Öffnung zum Aufnehmen von Einwegartikeln durch diese hindurch definiert; eine Halterung zum Halten der Kassette, wobei sich die Halterung innerhalb des Oberteils nächstliegend zur Öffnung befindet; und einen Schließmechanismus, der sich unter der Halterung befindet und einen fixen Abschnitt umfasst, der ein oberes Ende beinhaltet, das sich nach oben in die Öffnung des Behälters erstreckt;
19wobei die Kassette Folgendes umfasst:
20eine ringförmige Aufnahme, die eine Länge einer langgestreckten Verhülsung in einem akkumulierten Zustand aufnimmt, eine ringförmige Öffnung an einem oberen Ende der ringförmigen Aufnahme zum Abgeben der verlängerten Verhülsung, wobei die ringförmige Aufnahme eine zentrale Öffnung definiert, durch welche ein verknotetes Ende der langgestreckten Verhülsung hindurchgeführt wird, um einen Beutel zu bilden, der durch die ringförmige Aufnahme gestützt ist, wobei die Einwegartikel durch die zentrale Öffnung durchgeführt werden, um in dem Beutel aufgenommen zu werden und die Kassette gekennzeichnet ist durch einen abgefasten Freiraum an der Unterseite der zentralen Öffnung, wobei der abgefaste Freiraum angeordnet ist, um zu ermöglichen, dass sich das obere Ende des Schließmechanismus nach oben in die Öffnung des Behälters und in die zentrale Öffnung der Kassette erstreckt, wenn die Kassette in der Halterung derart positioniert wird, um sicherzustellen, dass die Kassette ordnungsgemäß orientiert ist, wenn diese in der Halterung installiert ist, wenn die Einrichtung in Betrieb ist,
21Abnehmern in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,
22ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die langgestreckte Verhülsung nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des EP XXX mit Kassetten verwendet werden darf, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind
23und insbesondere mit Kassetten, die in den Eimern „X 3“, „X 3“, „X 3“, „X 4“,„X 4“ und X 4“, „X3 XL“, „X 3“ und „X 7“ zum Einsatz kommen;
242.
25der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06. Mai 2020 begangen haben, und zwar unter Angabe:
26a.der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
27b.der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
28c.der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellen Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
29wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
303. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 06. Juni 2020 begangen haben und zwar unter Angabe:
31a.der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,b.der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,c.der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,d.der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
32wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind.
334. an die Klägerin den Betrag von EUR 8.008,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2022 zu zahlen.
34II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziff. I.1. bezeichneten in der Zeit seit dem 06. Juni 2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“
35Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
36Die Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung gemäß § 10 PatG seien erfüllt. Die angegriffene Ausführungsform sei ein wesentliches Element der Erfindung; insoweit schließe sich die Kammer der Einschätzung des Senats aus einem Parallelverfahren zum Klagepatent (Urt. v. 16.03.2023 – I-2 U 17/21 = GRUR-RS 2023, 44799 – Windeleimer) an. Im Übrigen seien sowohl der erforderliche doppelte Inlandsbezug als auch die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung erfüllt. Der erhobene Erschöpfungseinwand greife nicht durch, da das Einbringen eines neuen Folienschlauches in eine (originale) Kassette eine unberechtigte Neuherstellung einer erfindungsgemäßen Kassette darstelle.
37Neben der Beklagten zu 1) sei auch die Beklagte zu 2) passivlegitimiert. Dabei könne sowohl dahinstehen, ob diese wegen ihrer ursprünglichen Stellung als Geschäftsführerin in Anspruch genommen werden könne, als auch der Zeitpunkt ihrer Abberufung aus der Geschäftsführung. Jedenfalls hafte sie – sogar unabhängig von ihrer aktuellen Position als Prokuristin – für die Verletzungshandlungen der Beklagten zu 1) als Beteiligte. Die Beklagte zu 2) könne nicht lediglich als unwissende Hilfsperson oder andere herkömmliche Beschäftigte eines Unternehmens angesehen werden, sondern sei eine für die Patentverletzung mitverantwortliche Person. Unabhängig von einer formalen organschaftlichen Stelle verfüge die Beklagte zu 2) über umfangreiche Kenntnisse von den betrieblichen Handlungen der Beklagten zu 1). Gegen die Behauptung der Klägerin, die Beklagte zu 1) bestehe im Wesentlichen aus der Beklagten zu 2) und ihrem Ehemann, habe die Beklagte zu 2) nichts vorgetragen, insbesondere zu etwaigen funktionellen Arbeitsteilungen oder abgegrenzten Zuständigkeitsbereichen. Die Beklagte zu 2) trete zudem nach außen für die Beklagte zu 1) auf und fungiere als Ansprechpartnerin. So sei im Handelsregister ihre E-Mail-Adresse bei der Firmenanschrift angegeben und auch bei XXX werde sie im Impressum als Unternehmensvertreterin genannt.
38Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
39Gegen dieses Urteil hat (allein) die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Mit dieser verfolgt sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Begehren auf Klageabweisung weiter und begründet dies mit einer fehlenden Passivlegitimation. Hierzu macht sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
40Eine Haftung als Geschäftsführerin scheide aus, da sie bereits am 07.02.2020 abberufen worden sei; dies sei nur aufgrund der Covid-19-Pandemie verzögert erst am 17.06.2021 im polnischen Handelsregister eingetragen worden. Auch wenn das Landgericht ihre vermeintliche Haftung nicht mit dieser Stellung als Geschäftsführerin begründet habe, so sei es offenbar davon ausgegangen, dass sie die Beklagte zu 1) bis zum Zeitpunkt der (bloß deklaratorischen) Löschung ihrer Geschäftsführerstellung im Handelsregister am 17.06.2021 weiterhin nach außen vertreten und intern die Entscheidungsmacht innegehabt habe, was nicht zutreffe. Auch aus ihrer Stellung als Prokuristin folge keine Haftung. Die Verantwortlichkeit, die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen einschließlich des Patentrechts sicherzustellen, liege allein bei der Geschäftsführung. Sie – die Beklagten zu 2) – sei auch keine leitende Angestellte. Weder habe sie Personalverantwortung noch habe sie in Ausübung ihrer Prokura regelmäßig umfangreiche unternehmerisch bedeutsame Entscheidungen im Namen der Gesellschaft getroffen. Sie sei als Mitarbeiterin auch nicht für die Auswahl oder die Zulässigkeitsprüfung der von der Beklagten zu 1) vertriebenen Produkte zuständig, sondern allein für die Postbearbeitung und die Buchhaltung, wie es sich auch aus dem Arbeitsvertrag Anlage B 11 und der Bestätigung des Buchhaltungsbüros Anlage B 12 ergebe. Dementsprechend habe sie auf das an ihre private E-Mail-Adresse gerichtete Abmahnschreiben der Klägerin dahingehend reagiert, dass sie für das Thema nicht zuständig sei und auf die offizielle E-Mail-Adresse der Beklagten zu 1) verwiesen. Ihren weiterhin in der Antwort enthaltenen Hinweis, dass sie nicht mehr „XXX“ sei, habe das Landgericht bei seiner Entscheidung vollständig außer Acht gelassen. Die Antwort belege gerade, dass sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit der Postbearbeitung allein nach Weisung der Geschäftsführung auf die Abmahnung der Klägerin geantwortet habe. Dass sie im Impressum bei XXX noch als Unternehmensvertreterin genannt worden sei, sei für die Klägerin auf den ersten Blick als ersichtlich fehlerhaft zu erkennen gewesen, da das polnische Handelsregister öffentlich sei. Auch aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um ein kleines Unternehmen handele, folge nichts anderes. Denn gleichwohl gebe es bei der Beklagten zu 1) eine funktionelle Arbeitsteilung. Da sie nicht mehr Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) sei, sei ihr mangels entsprechenden Einflusses die Erfüllung etwaiger Auskunfts‑, Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüche auch gar nicht möglich. Für einen Schadensersatzanspruch fehle es zudem an einem Verschulden.
41Die Beklagte zu 2) beantragt,
42das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2024, Az. 4 c O 12/23, soweit es sie, die Beklagte zu 2), betrifft, abzuändern und die Klage abzuweisen.
43Die Klägerin beantragt,
44die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
45Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags und tritt den Ausführungen der Beklagten zu 2) wie folgt entgegen:
46Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 2) als mitverantwortliche Person für die Patentverletzung hafte. Dabei sei es – wie es auch das Landgericht angenommen habe – im Ergebnis unerheblich, ob und in welchem Zeitraum die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin, Prokuristin oder leitende Angestellte tätig gewesen sei. Die Unternehmensstruktur der Beklagten zu 1) biete ausreichende Anknüpfungstatsachen für ein verantwortliches Handeln der Beklagten zu 2). Es sei erstinstanzlich nicht in Abrede gestellt worden, dass es sich bei der Beklagten zu 1) um ein winziges Unternehmen handele. Insbesondere belege der Arbeitsvertrag Anlage B 11 mit der bloßen Bezeichnung der Position als „Büromitarbeiter“ die von der Beklagten zu 2) behauptete Arbeitsteilung nicht, zumal die Stellung als Prokuristin nicht mit simplen Hilfstätigkeiten zusammenpasse. Dem Inhalt der Anlagen B 12 und B 13 komme kein Beweiswert zu. Die sich aus der Anlage B 1 ergebenden Tatsache, dass die Beklagte zu 2) als Gesellschafterin 49 % der Anteile der Beklagten zu 1) halte, spreche dafür, dass bei der Beklagten zu 1) nichts ohne Wissen und Zustimmung der Beklagten zu 2) geschehe. Auch die Tatsache der Angabe einer privaten E-Mail-Adresse belege die Verflechtung der Beklagten zu 2) mit der Beklagten zu 1), die über die Stellung einer einfachen Verwaltungsangestellten deutliche hinausgehe. Dies zeige sich zudem darin, wie die Beklagte zu 2) auf die anwaltliche Abmahnung reagiert habe. Weder habe sie in ihrer Antwort mitgeteilt, dass sie für die Angelegenheit nicht zuständig sei, noch sei erkennbar, dass sie auf eine Weisung der Geschäftsführung gehandelt habe, was im Übrigen bestritten werde. Die Angabe als Unternehmensvertreterin bei XXX bestätige ebenfalls die unmittelbare Involvierung der Beklagten zu 2) in die Geschäftsabläufe bzw. zumindest eine Kenntnis von den patentverletzenden Angeboten.
47Der Senat hat der Beklagten zu 2) mit Beschluss vom 27.11.2024 (Bl. 232 ff. eA OLG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
49II.
50Die Berufung der Beklagten zu 2) ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat neben der Beklagten zu 1) – gegen die das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist – zu Recht auch die Beklagte zu 2) zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Erstattung von Abmahnkosten verurteilt und eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt.
51A.
52Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Aufgrund der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch die Begründung der Berufung als fristgerecht erfolgt anzusehen.
53Die ehemalige Prozessbevollmächtige (Rechtsanwältin XXX, XXX) der Beklagten zu 2) war zur Berufungseinlegung zudem wirksam bevollmächtigt. Die Beklagte zu 2) hat nicht in Abrede gestellt, dass von der E-Mail-Adresse der Beklagten zu 1) am 15.07.2024 (Anlage 1, Bl. 352 eA OLG) und 16.07.2024 (Anlage 2, Bl. 351 eA OLG) jeweils eine vom Geschäftsführer der Beklagten zu 1) und Ehemann der Beklagten zu 2) unterzeichnete E-Mail übersandt wurde. In der E-Mail vom 15.07.2024 heißt es in der vorgelegten deutschen Übersetzung auszugsweise: „… wir möchten die Berufung hinsichtlich der Verantwortlichkeit meiner Ehefrau einlegen“. Der Inhalt der E-Mail vom 16.07.2024 lautet auszugsweise wie folgt: „… ich bitte darum, dass Ihre Kanzlei noch in dieser Woche – wie besprochen – die Berufung einlegt.“. Hierin ist ohne Zweifel eine Bevollmächtigung zur Berufungseinlegung zu sehen. Soweit die Beklagte zu 2) mit Schreiben vom 28.03.2025 bemängelt, keine Vollmacht unterzeichnet zu haben, so bedarf eine Prozessvollmacht für ihre Wirksamkeit keiner Schriftform. Vielmehr kann eine Prozessvollmacht – was bereits § 89 Abs. 2 ZPO verdeutlicht – auch formlos erteilt werden (BGH, NJW 1964, 203, 204; NJW 2002, 1957, 1958; NJW 2004, 844; BVerwG, NZA-RR 2004, 389, 391; Anders/Gehle/Becker, 83. Aufl. 2025, ZPO § 80 Rn. 13; Musielak/Voit/Weth, 22. Aufl. 2025, ZPO § 80 Rn. 15). Die in § 80 S. 1 ZPO verlangte Schriftform dient nur dem Nachweis im Prozess (BVerwG, NZA-RR 2004, 389, 391; KG, Urt. v. 30.12.2010 – 2 U 16/06, BeckRS 2011, 3047), es handelt sich bei der Regelung des § 80 ZPO mithin nur um eine Beweisvorschrift (BGH, NJW 1964, 203, 204). Insoweit sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Vollmacht von den prozessrechtlichen Voraussetzungen ihres ordnungsgemäßen Nachweises zu trennen (vgl. auch BGH, NJW 2001, 2095, 2096). Da die Abgabe entsprechender Erklärungen zur Beauftragung der Berufungseinlegung vorliegend aber unstreitig ist und an einer wirksamen Bevollmächtigung daher keine Zweifel bestehen, bedarf es keines Nachweises der Vollmacht für die in der Vergangenheit vorgenommenen Prozesshandlungen.
54B.
55Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrer Berufung allein gegen die Annahme des Landgerichts, dass neben der Beklagten zu 1) auch sie als für die Patentverletzung mitverantwortliche Person für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Hiermit vermag sie indes nicht durchzudringen. Denn das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 2) die zugesprochenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zustehen.
561.
57Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass (Patent-) Verletzer im Sinne der §§ 139 ff. PatG derjenige ist, der die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder der als Teilnehmer i.S. des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung i.S. des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2009, 1142, 1144 – MP3-Player-Import). Patentverletzer ist mithin jeder Alleintäter, Mittäter, Nebentäter, Gehilfe oder Anstifter (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 9 Rn. 146). Nichts anderes gilt für die Benutzungsart der mittelbaren Patentverletzung gemäß § 10 PatG, auf die das Landgericht seine Verurteilung gestützt hat.
582.
59Bei Patentverletzungen durch ein Unternehmen können Ansprüche nicht nur gegen das Unternehmen selbst, sondern auch gegen seine verantwortlichen Mitglieder gegeben sein. So haften die gesetzlichen Vertreter bzw. vertretungsberechtigten Gesellschafter eines Unternehmens selbst auf Unterlassung und – als Gesamtschuldner mit der juristischen Person oder der Gesellschaft – auf Schadensersatz (BeckOK PatR/Pitz, 37. Ed. 01.08.2025, PatG § 139 Rn. 31; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 23; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 139 Rn. 70 u. 138).
60Nach zutreffender und vom Senat geteilter Ansicht haften im Einzelfall – unabhängig von ihrer (formalen) Organstellung – außerdem Angestellte in leitender Funktion vollumfänglich für Patentverletzungen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 471: vgl. auch Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter ein leitender Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne ist, was eine Personalkompetenz im Sinne einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern voraussetzen würde (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG). Für die Haftung als Täter bzw. Mittäter einer Patentverletzung ist es vielmehr entscheidend, ob sich die Patentverletzung als vom leitenden Angestellten im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs beherrschte eigene Entscheidung darstellt. Ist dies nicht der Fall, weil die in Anspruch genommene Person als bloße Hilfsperson ohne eigene Tatherrschaft gehandelt hat und ihr die verletzende Handlung daher in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, scheidet eine Haftung wegen Patentverletzung hingegen aus (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Haedicke/Timmann PatR-HdB/Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, § 14. Rn. 27; zur Urheberrechtsverletzung: BGH, GRUR 2016, 493 Rn. 20 – Al Di Meola).
613.
62Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht im Ergebnis eine Haftung der Beklagten zu 2) zu Recht bejaht. Denn unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin abberufen worden ist, war sie weiterhin in zentraler Position für die Beklagte zu 1) tätig und für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der Handelsplattform XXX.de mitverantwortlich. Hieraus folgt eine eigene (mit)täterschaftliche Verantwortung der Beklagten zu 2) gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB.
Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 2) 49 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) hält und die einzige Prokuristin der Beklagten zu 1) ist, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist. Schon die Stellung als Gesellschafterin und Prokuristin macht deutlich, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um keine Arbeitnehmerin mit nur untergeordneter Stellung handelt. Dies zeigt sich auch an der Tatsache, dass sie zuvor die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin geleitet hat und sich ihre private E-Mail-Adresse im polnischen Handelsregister als Kontaktmöglichkeit findet.
64Allein diese Umstände legen bereits nahe, dass der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Angebotshandlungen eine leitende Stellung bei der Beklagten zu 1) zukam. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, zeigt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Abmahnung durch die Klägerin wegen der Veräußerung der angegriffenen Ausführungsform auf XXX.de. Hierzu im Einzelnen:
Die Beklagte zu 2) stellt nicht in Abrede, dass sie – wie aus dem von der Klägerin in der Klageschrift (S. 9, Bl. 11 eA LG) dargelegten und nachfolgend eingeblendeten Screenshot ersichtlich – auf der Handelsplattform XXX.de als Unternehmensvertreter genannt wurde.
66Abbildung entfernt.
67Diesbezüglich hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2) durch diese Angabe den Eindruck vermittelt hat, für die dort angebotenen Produkte der verantwortliche Ansprechpartner zu sein. Insbesondere war die Angabe nicht, wie die Beklagte zu 2) meint, nach ihrer Abberufung auf den ersten Blick ersichtlich fehlerhaft, sondern hierfür bedurfte es weiterer Nachforschungen im polnischen Handelsregister. Gleichwohl kann diese Angabe nur ein Indiz dafür darstellen, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Position bei der Beklagten zu 1) für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform bei XXX.de (mit)verantwortlich war. Denn die Richtigkeit dieser Annahme vermag eine bloße Angabe in einem Impressum nicht zu belegen, zumal aufgrund der Abberufung der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine veraltete Angabe zur Geschäftsführung der Beklagten zu 1) handelte.
Allerdings stützt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) in Reaktion auf die Abmahnung die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Stelle bei der Beklagten zu 1) für das Angebot bei XXX.de (mit)verantwortlich war.
69Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 (Anlage K 4) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde an die E-Mail-Adresse XXX.XXX@gXXXl.com übersandt, die im polnischen Handelsregister als Kontaktadresse der Beklagten zu 1) angegeben ist (vgl. Anlage B 1, Bl. 3 Anlagenordner_Beklagtenvertreter eA LG) und bei der es sich um die private E-Mail-Adresse der Beklagten zu 2) handelt. Auf dieses Abmahnschreiben antwortete die Beklagte zu 2) am 21.12.2022 wie folgt (vgl. Anlage B 10):
70„Dear Sir,
71Our product is not for X 3. Please read below the reviews of some people they bought the product by error. The image you set is very ancient – the diameter of the cardboard have been changed and it is not compatible with your product. Each foil can break your patent but our foil not as you can see below.
72I am not the X 5 anymore – For any informations please write an e-mail at: XX@XXX.XX
73best regards
74XXX XXX
75some reviews about“
76[…]
77Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) belegt diese Antwort gerade nicht, dass sie für die Angelegenheit nicht zuständig war. Das Gegenteil ist der Fall. So stellt die Beklagte zu 2) nach der Anrede unmittelbar eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede, indem sie unter Bezugnahme auf Kundenrezensionen und einen geänderten Durchmesser darauf verweist, dass diese nicht mit (einer Kassette der Marke) X 3 kompatibel sei. Weder erfolgt ein Hinweis, dass sich die Klägerin an einen unzuständigen Ansprechpartner gewandt habe, noch lässt sich der E-Mail entnehmen, dass die Beklagte zu 2) die Antwort inhaltlich nicht zu verantworten hat. Allein der am Ende der E-Mail zu findende Hinweis, dass sie nicht mehr die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) sei und der Verweis auf die E-Mail-Adresse XXX@XXX-XXX.com beinhaltet nicht die Erklärung, für die Abmahnung organisatorisch unzuständig zu sein. Vielmehr vermittelt die E-Mail den Eindruck, dass die Beklagte zu 2) als zuständige Ansprechpartnerin für das Angebot bei XXX.de im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit den Vorwurf einer Patentverletzung zurückweist und allein am Ende klarstellt, dass sie inzwischen nicht mehr Geschäftsführerin ist.
Bei der Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände hat der Senat keine berechtigten Zweifel, dass die Beklagte zu 2) in leitender Funktion das Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte zu 1) (mit)verantwortet hat. Nicht nur kam ihr aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Geschäftsführerin, Prokuristin und Gesellschafterin ohnehin eine herausragende Stellung zu, die mit der einer „regulären“ – mit Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben betrauten – Arbeitnehmerin nicht zu vergleichen ist. Insbesondere war gerade sie es, die vorgerichtlich den Vorwurf der Patentverletzung durch das Angebot auf XXX.de, wo sie als Unternehmensvertreterin genannt war, zurückwies, ohne sich in erkennbarer Form von einer Zuständigkeit zu distanzieren. Mit der von der Beklagten zu 2) behaupteten „einfachen Bürotätigkeit“ hat diese Reaktion auf eine durch eine internationale Rechtsanwaltskanzlei erhobene Abmahnung, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Patentverletzung beinhaltete, nichts zu tun.
79Hieran ändert auch der Inhalt des als Anlage B 11 vorgelegten Arbeitsvertrags nichts, da es allein darauf ankommt, wie das Anstellungsverhältnis tatsächlich gelebt wurde. Die erstinstanzlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.06.2024 vorgelegte undatierte Erklärung des Buchhaltungsbüros X 5 (Anlage B 12) und die Bestätigung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) vom 04.06.2024 (Anlage B 13) können – unabhängig davon, dass sie entgegen § 420 ZPO nicht im Original vorgelegt wurden und es daher an einem tauglichen Beweisantritt fehlt – als Privaturkunden nicht die Richtigkeit ihres Inhalts belegen, sondern allenfalls die Abgabe entsprechender Erklärungen. Ihr daher allenfalls als Indiz zu berücksichtigender Inhalt vermag angesichts der dargelegten tatsächlichen Umstände die Überzeugung des Senats, wie sich die Tätigkeit der Beklagten zu 2) in tatsächliche Hinsicht ausgestaltete, nicht zu erschüttern.
80Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, dass sie keine Verantwortung für die betriebliche Organisation gehabt habe, so verfängt dies ebenfalls nicht. Denn es geht vorliegend nicht darum, dass die Beklagte zu 2) – wie ein Geschäftsführer – auf Unterlassung haftet, weil ihr eine Garantenstellung zukam, die sie dazu verpflichtet hätte, den Betrieb so einzurichten, dass eine Verletzung technischer Schutzrechte Dritte verhindert wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 107 ff. – Glasfasern II). Vielmehr war die Beklagte zu 2) an der patentverletzenden Angebotshandlung im Sinne von § 10 PatG im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) durch positives Tun beteiligt.
81Auch an der für die Annahme einer Mittäterschaft zu verlangenden vorsätzlichen gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens (vgl. Senat, Urt. v. 11.06.2015 – I-2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 61; zum Recht des unlauteren Wettbewerbs: BGH, GRUR 2012, 1279, 1283 m.w.N. – DAS GROSSE RÄTSELHEFT), die die Beklagte zu 2) in Abrede stellt, können angesichts der Stellung der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) keine Zweifel bestehen. Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Namen der Beklagten zu 1) auf XXX.de erfolgte einverständlich und in beiderseitiger Kenntnis. Als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1) hatte die Beklagte zu 2) zudem ein erhebliches eigenes (Mit‑) Interesse am Taterfolg, was dafür spricht, dass sie nicht nur als Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) zu behandeln ist.
82Die Beklagte zu 2) handelte weiterhin zumindest fahrlässig, so dass das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden zu bejahen ist. Denn der Verletzungssachverhalt indiziert das Verschulden, sofern der Verletzer keine außergewöhnlichen Umstände darlegen kann, die ihn ausnahmsweise von der Verschuldenshaftung befreien (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 767). Solche Umstände sind vorliegend indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei der Beklagten zu 2) gerade nicht nur um eine bloße Hilfsperson.
834.
84Die Klägerin hat daher auch gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Soweit die Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung einwendet, dass ihr dieser infolge ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) nicht mehr möglich sei, überzeugt dies nicht. Es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum sie – als Prokuristin der Beklagten zu 1) – keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen haben sollte bzw. warum ihr diese auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden sollten.
85III.
86Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
87Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
88Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).
89XXX XXXX XXX
90Verkündet am 09.10.2025XXX, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle