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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 60/25

Datum:
12.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 60/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0912.2U60.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 23/25
Leitsätze:

1. Ein Auslegungsgrundsatz, wonach der Wortlaut eines Patentanspruchs keine Redundanzen aufweist, existiert nicht.

2. Ein Vergleich mit der Veröffentlichung der Patentanmeldung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dies bei Widersprüchen zwischen Beschreibung und Patentanspruch zur Klärung des Umfangs einer bei der Erteilung des Patents oder im Einspruchsverfahren vorgenommenen Beschränkung des geschützten Gegenstands beitragen kann (BGH, GRUR 2011, 701 Rn. 25 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2010, 602 Rn. 20 – Gelenkanordnung; GRUR 2012, 1125 Rn. 27 – Polymerschaum; GRUR 2015, 875 Rn. 17 – Rotorelemente).

3. Eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln ist in der Regel zu verneinen, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte technische Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGHZ 189, 330 Rn. 35 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 – Okklusionsvorrichtung; GRUR 2012, 45 Rn. 44 – Diglycidverbindung; GRUR 2016, 921 Rn. 50 – Pemetrexed; GRUR 2016, 1254 Rn. 27 – V-förmige Führungsanordnung). Hingegen reicht es für die Verneinung einer äquivalenten Patentverletzung nicht aus, dass sich eine vom Patent beanspruchte Ausführungsform auf Grund von Angaben in der Beschreibung oder aus sonstigen Gründen als spezieller Anwendungsfall eines allgemeineren Lösungsprinzips darstellt und der Fachmann auf Grund dieser Erkenntnis in der Lage war, weitere diesem Lösungsprinzip entsprechende Ausführungsformen aufzufinden.

4. Effekte, die zwar mit der Verwendung des im Wortsinn des Patentanspruchs liegenden Mittels objektiv verbunden sein mögen, denen das Patent jedoch keine Beachtung schenkt, weil ihnen im Kontext der erfindungsgemäßen Lehre keine Bedeutung zukommt, haben für die Frage der Gleichwirkung außer Betracht zu bleiben (Fortführung von OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185, 192 – WC-Sitzgelenk).

 
Tenor:

Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gerichtfestzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei dieOrdnungshaft hinsichtlich der Verfügungsbeklagten an einem ihrerGeschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

mehrschichtige Tabletten, die zur oralen Verabreichung an einen Patienten geeignet sind,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

die Folgendes umfassen:

(a)          eine Außenschicht eines Säureinhibitors, der ein Protonenpumpeninhibitor ist, der in einer Menge anwesend ist, die nach der Verabreichung von einer oder mehr der Tabletten zum Anheben des gastrischen pH-Werts des Patienten auf mindestens 3,5 wirksam ist;

(b)          eine Matrix mit einem nicht steroidalen antiinflammatorischen Arzneimittel (NSAID) in einer Menge, die nach Verabreichung von einer oder mehr der Tabletten zu Reduzierung oder Eliminierung von Schmerzen oder einer Entzündung in dem Patienten wirksam ist; und

(c)           ein in die Matrix mit einem nicht steroidalen antiinflammatorischen Arzneimittel (NSAID) eingebettetes enterisches Polymer, wobei sich das enterische Polymer

nicht auflöst, es sei denn, dass der pH-Wert des umgebenden Mediums 3,5 oder höher ist;

wobei die Tablette die koordinierte Freisetzung des Säureinhibitors vorsieht, gefolgt vom NSAID.

 
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