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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 10/24

Datum:
24.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 10/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0724.2U10.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 7/23
Schlagworte:
Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid II
Normen:
EPÜ Art. 64, PatG 139 Abs. 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3,; BGB § 242, 259,; ZPO § 142 Abs. 1, 148
Leitsätze:

1.Auch in der Berufungsinstanz kann der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch durch eine Negativerklärung oder „Null-Auskunft“ erfüllt werden, solange diese ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft oder unvollständig ist. Auf die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft kommt es hingegen nicht an.

2.Dem materiell-rechtlichen Eintritt der Erfüllungswirkung durch die „Null-Auskunft“ steht nicht entgegen, dass der Beklagte mit demselben Vorbringen – hier: es habe keine Lieferungen an ausländische Abnehmer zur Weiterlieferung nach Deutschland gegeben – aus prozessualen Gründen (§§ 314, 529, 531 ZPO) in der Berufungsinstanz nicht mehr gehört werden kann, soweit es das Vorliegen einer Benutzungshandlung als Voraussetzung einer Patentverletzung angeht.

 
Tenor:

I.  Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 14.03.2024 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, berichtigt mit Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 29.05.2024 sowie Urteilsberichtigungsbeschluss vom selben Tag, teilweise wie folgt abgeändert, soweit es die angegriffene Ausführungsform 2 betrifft:

1.dass es im Tenor zu I. 1. unter (4) statt „spezifische Oberfläche von mindestens 40 m2/g“ nunmehr heißt: „spezifische Oberfläche von zwischen 40 m2/g und 55 m2/g“;

2. dass von den im Tenor zu I. 1. a) und b) genannten Angaben folgende Angaben hinsichtlich der Beklagten zu 1) nur für die Zeit vom 21.04.2021 bis zum 26.06.2023 zu machen sind:

3. dass der Tenor zu I. 3. und der Tenor zu I. 4. entfallen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Erste Instanz:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen

die Klägerin 70 % der Gerichtskosten, 65 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 70 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2),

die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) jeweils 15 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung hinsichtlich der Kosten erster Instanz nicht statt.

Berufungsverfahren:

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25 %, die Beklagte zu 1) 40 % und die Beklagte zu 2) 35 %.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte zu 2) darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 112.500,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV.  Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 300.000,- EUR festgesetzt.

              Davon entfallen 150.000,- EUR auf die Berufung der Beklagten zu 1), 112.500,00 EUR auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 37.500,- EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin.

 
1

I.

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II.

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1.

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3.

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a)

171 172 173

b)

174 175 176 177 178 179 180 181

a)

182 183 184 185 186

b)

187 188

5.

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a)

190

b)

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c)

193 194 195

6.

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a)

197 198 199

b)

200 201 202 203 204

c)

205

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e)

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211 212
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cc)

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f)

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8.

221

a)

222

b)

223

c)

224 225 226 227 228

III.

229 230 231 232
 

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