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Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 54/24

Datum:
01.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 54/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0701.24U54.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 7 O 84/23
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. April 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden in gesamtschuldnerische Haftung verurteilt, den Liegeplatz A. in der Marina B.-Stadt, C.-Straße 00, 00000 B.-Stadt, auf dem sich das Motorboot „D.“ befindet, 22,7 m lang und 4,25 m breit, gemäß der beigefügten Systemzeichnung mit Foto, zu räumen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten in gesamtschuldnerischer Haftung, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der Räumung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von EUR 10.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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