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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 W 19/25

Datum:
14.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 W 19/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0414.20W19.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 38 O 56/25
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 5. März 2025 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.               Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,

1.               geschäftlich handelnd,

a)               für Matratzen mit den Aussagen

„A.pädische Matratze“;

„Zertifiziertes A.pädisches Design Made in Germany“;

„A.pädische Matratze gegen Rückenschmerzen kaufen"

und/oder

„A.pädische Unterstützung“

zu werben, jeweils wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in den Anlagen AS 1 und 2;

b)               für Matratzen mit der Aussage

„Unsere B.-Matratzen schneiden in verschiedenen Tests sehr gut ab, vor allem im Bereich Schlafkomfort und Haltbarkeit"

zu werben, wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in der Anlage AS 2;

c)              für Matratzen mit der Aussage

„Auch die Stiftung Warentest führt regelmäßig umfangreiche Matratzen-Tests durch, in denen verschiedene Modelle auf Haltbarkeit, Liegekomfort und Schadstofffreiheit geprüft werden. B.-Matratzen bestehen diese Tests stets mit Bestnoten."

zu werben, wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in der Anlage AS 5;

d)              für Matratzen mit nachfolgenden Aussagen in Bezug auf die C.-Matratze

„(...), jedoch fehlt die Flexibilität, die Taschenfederkernmatratzen wie die B.-Modelle bieten. "

und/oder

„(…), dennoch überzeugt sie in puncto Langlebigkeit nicht wie B.“

zu werben, jeweils wenn dies geschieht wie für die „A. Taschenfederkernmatratze“ in der Anlage AS 5.

II.              Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben.

III.              Der Beschwerdewert wird auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

IV.              Mit diesem Beschluss ist eine Abschrift der Anlagen AS 1, 2 und 5 zuzustellen. Außerdem soll der Antragsgegnerin zu deren Information (soweit nicht bereits geschehen) eine Abschrift der Antragsschrift und der übrigen Anlagen mitgeteilt werden.

 
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