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1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19. Dezember 2024 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 37 O 42/24, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor vor „ohne Zustimmung der Antragstellerin“ die Worte „es Dritten zu ermöglichen“ eingefügt werden und der Tenor zu I. der einstweiligen Verfügung vom 12. Juni 2024 dementsprechend wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, untersagt, es Dritten zu ermöglichen, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die nachstehend wiedergegebenen Zeichen
(*)
(*)
für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots, zu benutzen, insbesondere unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen, und dabei insbesondere es Dritten zu gestatten, für den Versand der nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots die Adresse der Antragsgegnerin als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die die nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots verkaufen, anzubieten:
(*)
(*)
(*) |
(*) |
2. Im Übrigen verbleibt es bei der Bestätigung der einstweiligen Verfügung vom 12. Juni 2024.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragstellerin ist ein weltweit führender Sportartikelhersteller. Sie ist Inhaberin der Unionsbildmarke „A.“
4(*),
5Registernummer 001, die am 30. Juni 2014 unter anderem für Bekleidung (Klasse 25) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen worden ist, und der Unionsbildmarke „B.“
6(*),
7Registernummer 002, die gleichfalls am 30. Juni 2014 unter anderem für Bekleidung (Klasse 25) eingetragen worden ist.
8Die Antragsgegnerin ist ein Logistikdienstleister, der nicht im Binnenmarkt ansässigen Logistikunternehmen ihre Adresse für den Postversand in Deutschland zur Verfügung stellt und als deren Rücksendelager für nicht zustellbare Ware dient. Ihre Hauptkundin ist die in der Volksrepublik China ansässige C.-Co. Limited, mit der eine nicht näher dargelegte Konzernverbundenheit besteht. Ob die C.-Co. Limited die einzige Kundin der Antragsgegnerin ist, ist streitig.
9Die Antragstellerin tätigt regelmäßig Testkäufe mutmaßlich markenverletzender Ware. Dabei trat im Jahr 2023 mehrfach die Antragsgegnerin als Absenderin in Erscheinung. So bestellte die Antragstellerin im Herbst 2023 im Onlineshop „www. D.com“ ein mit ihren vorgenannten Marken versehenes Trikot von E., das am 23. November 2023 an sie ausgeliefert wurde. Auch hier wies das Absenderfeld die Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin nahm diesen Testkauf zum Anlass, die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2024 zur Unterlassung des Versands markenverletzender Ware und zur Auskunft aufzufordern. Eine Reaktion der Antragsgegnerin hierauf erfolgte nicht. Da die Antragstellerin keinen Anhalt für eine über die Zurverfügungstellung der Adresse hinausgehende Beteiligung der Antragsgegnerin hatte und infolgedessen der Auffassung war, diese erst bei künftigen Verletzungshandlungen als nunmehr Störerin in Anspruch nehmen zu können, sah sie von einer Einleitung gerichtlicher Maßnahmen ab. Am 8. Mai 2024 bestellten die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin im Rahmen eines Testkaufs ein als „Spielerversion F. Heimtrikot“ bezeichnetes und mit den vorgenannten Marken der Antragstellerin versehenes Sporttrikot bei einem über „www.G.com“ erreichbaren Onlineshop, bei dem es sich ausweislich des Mailabsenders der Bestellbestätigung „support@H.com“ um den Onlineshop „H.“ handelte. Das am 23. Mai 2024 zugestellte Paket wies als Absender wiederum die Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin ließ daraufhin die Antragsgegnerin mit Anwaltsschreiben vom 31. Mai 2024 wegen Markenverletzung abmahnen und zur Unterlassung sowie zur Auskunft über die Herkunft der Ware auffordern. Die Antragsgegnerin wies die Abmahnung mit E-Mail vom 12. Juni 2024 mit der Begründung zurück, sie sammele lediglich im Auftrag des Spediteurs, ihres Kunden, die Retouren ein. Der Versender der Ware sei ihr nicht bekannt, nach Auskunft ihres Kunden handele es sich um die Firma J.-Co. Ltd.
10Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 12. Mai 2024 bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr innerhalb der Europäischen Union die Zeichen (*) und (*) für Bekleidungsstücke zu benutzen und es dabei insbesondere Dritten zu gestatten, für den Versand der nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen, und ihr die Herausgabe der mit dem Zeichen der Antragstellerin versehene Bekleidungsstücke an den Sequester und die Auskunft über deren Vertriebsweg aufgegeben. Nach Widerspruch hat das Landgericht die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 19. Dezember 2024 bestätigt und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin habe für die Markenverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen. Sie trage zur Verletzung der Markenrechte willentlich und adäquat-kausal bei, indem sie eine Verwendung ihrer Absenderangabe dulde, die die tatsächliche Herkunft verschleiere, indem sie Lagerhaltung und (erneuten) Versand der rechtsverletzenden Ware übernehme. Ihr Geschäftsmodell fördere die Gefahr von Rechtsverletzungen, weshalb sie jedenfalls seit dem Schreiben der Antragstellerin vom 15. Januar 2024 zur Prüfung verpflichtet gewesen sei.
11Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, Hintergrund ihres Angebots sei, dass K. für den Versand von Paketen innerhalb Deutschlands die Angabe einer Adresse in Deutschland für den Fall der Unzustellbarkeit verlange. Die von den Onlineshops beauftragten chinesischen Speditionen und Logistikunternehmen nutzten daher ihre Dienstleistung. Werde ein Packet aufgrund eines erfolglosen Zustellversuchs in ihr Lager verbracht, erhalte sie von ihrem Kunden, dem Spediteur, Anweisungen. Sei ein erneuter Zustellversuch gewünscht, stelle sie die Pakete ungeöffnet für K. bereit. Ihr tägliches Paketaufkommen liege bei etwa 200 Paketen. Auf Pakete, die gleich erfolgreich zugestellt würden, habe sie ohnehin keinen Zugriff. Sofern sie auf eindeutig rechtsverletzende Sendungen aufmerksam gemacht werde, gebe sie diese Information an ihren Kunden weiter, damit dieser weiteren Rechtsverletzungen durch den Verkäufer vorbeuge; für den Fall der Nichtkooperation kündige sie eine Beendigung der Vertragsbeziehung an. Bei einer von der Antragstellerin veranlassten Durchsuchung ihrer Räume seien lediglich 16 Pakete mit L.-Trikots beschlagnahmt worden. Dies rechtfertige ihre Inanspruchnahme nicht. Abgesehen davon, dass der Unterlassungstenor bereits unbestimmt, jedenfalls aber zu weit sei, da eine täterschaftliche Nutzung der Zeichen gar nicht Rede stehe, missachte das Landgericht die Grundsätze der Störerhaftung. Ein Störer unterliege keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht. Es bedürfe eines Hinweises auf eine konkrete Rechtsverletzung. Aber auch dann dürfe vom Diensteanbieter nicht verlangt werden, was technisch oder wirtschaftlich unmöglich oder unzumutbar sei. Es bedürfe einer umfassenden Interessenabwägung der Grundrechte der Beteiligten, wobei zum Grundrecht der Berufsfreiheit auch die Freiheit des Unternehmers zähle, über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu verfügen. Durch den zu erbringenden Prüfungsaufwand dürfe ihre für einen effizienten Warenverkehr notwendige Dienstleistung nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Im Übrigen stelle das bloße Gestatten der Angabe ihrer Adresse schon keinen adäquat-kausalen Beitrag für die verfahrensgegenständliche Markenrechtsverletzung dar, weil das Paket direkt zugestellt und nicht in ihr Rückfuhrlager verbracht worden sei. Mangels Zugriffs habe sie auch keine rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung der Markenverletzung gehabt. Die Markenverletzung sei bereits mit der Verbringung in den Binnenmarkt und damit vor Übergabe an K. vollendet gewesen. Soweit Rückläufer in ihr Lager verbracht würden, was für die streitgegenständlichen Lieferungen nicht zutreffe, sei eine Kausalität ebenfalls nicht gegeben, da deren Bereitstellung für den erneuten Zustellversuch auch sie hinweggedacht werden könne, ohne dass der Erfolg - die Verbringung in den gemeinsamen Wirtschaftsraum - entfalle. Doch selbst wenn man in der Gestattung der Nutzung ihrer Adresse einen haftungsrelevanten Beitrag sehen wolle, dürften ihr keine unerfüllbare Prüfpflichten auferlegt werden. Bei erfolgreich zugestellter Ware habe sie schon mangels Besitzes keinerlei Zugriff; sie wisse auch nicht, was im Paket sei. Selbst Marktplatzbetreiber müssten nur gleichartige Verkäufe durch den gleichen Verkäufer verhindern. Vorliegend sei aber nicht nur das Produkt ein anderes gewesen, ein Trikot des F. statt eines Trikots von E., sondern auch der Verkäufer, G. statt D. Letztendlich habe sie aber ohnehin keinen Einfluss auf den Versand. Selbst die in ihre Lager eintreffenden Waren könne sie nicht alle prüfen, geschweige denn unschwer erkennen, ob es sich um Fälschungen handele. Auch würde ein solches Vorgehen ihren Betrieb unrentabel machen. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass aus China nur gefälschte Ware importiert werde. Ein über konkret geprüfte und als verletzend befundene Ware hinausgehender Herausgabe- und Vernichtungsanspruch sei ohnehin nicht gegeben, für einen Auskunftsanspruch fehle jedenfalls die erforderliche Eindeutigkeit von Rechtsverletzung und Verpflichtetheit. Im Übrigen sei die Dringlichkeitsvermutung des § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt. Die Antragstellerin habe seit den Testkäufen im Oktober und November 2023 Kenntnis gehabt. Jedenfalls aber hätte sie zeitnah nach dem Schreiben vom 15. Januar 2024 dies durch weitere Testkäufe überprüfen müssen.
12Die Antragsgegnerin beantragt,
13das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2024, Az.: 37 O 42/24, abzuändern, die einstweilige Verfügung vom 12. Juni 2024 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin vom 11. November 2024 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vollumfänglich zurückzuweisen.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen;
16hilfsweise, es der der Antragsgegnerin bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die nachstehend wiedergegebenen Zeichen (*), (*) für Bekleidungsstücke, insbesondere Fußballtrikots zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere unter dem vorstehend bezeichneten Zeichen Bekleidungsstücke anzubieten oder anbieten zu lassen, in den Verkehr bringen oder in den Verkehr bringen zu lassen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, einzuführen oder auszuführen oder einführen oder ausführen zu lassen und dabei es insbesondere Dritten zu gestatten, für den Versand der nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen mit dem Zweck, als Retouren-Adresse für nicht zustellbare Waren zu fungieren und/oder Lagerdienstleistungen für Dritte, die die nachfolgend wiedergegebenen Fußballtrikots verkaufen, anzubieten:
17Es folgen die im Tenor wiedergegebenen Abbildungen des im Rahmen des Testkaufs erworbenen Fußballtrikots.
18Die Antragstellerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie trägt vor, die Antragsgegnerin sei Teil eines illegitimen Importsystems, bei dem es darum gehe, Piraterieware möglichst anonym einzuschleusen. Ihr einziger Kunde sei ihre in China ansässige Mutter- oder Schwestergesellschaft C.-Co. Limited. Diese biete ihren Kunden, wie Onlinehändlern, unter anderem die Übernahme der Zollabfertigung, die Kommissionierung und die Lagerhaltung sowie eine Zusammenarbeit mit regionalen Zustellpartnern für Zustellung direkt beim Endkunden an. Für letztere Leistung sei die Mitwirkung der Antragsgegnerin essenziell. Diese sei ausgesprochenen gefahrgeneigt. Alle im Rahmen der Durchsuchung des Lagers der Antragsgegnerin gefundenen 21 L.-Trikots seien gefälscht gewesen. Daneben seien auch eine Vielzahl von Fälschungen anderer Hersteller wie M. und N. gefunden worden. Zudem hätte eine Reihe weiterer Testkäufe markenverletzende Waren unter Nutzung der Adresse der Antragsgegnerin zu Tage gefördert, nicht eine einzige Sendung habe ein Originaltrikot enthalten. Es sei Sache der Antragsgegnerin, Maßnahmen zu entwickeln, die weitere Verstöße verhindern. Dabei sei sie wahrscheinlich sogar Täterin der Markenverletzungen; jedenfalls aufgrund des Eindrucks bei den Empfängern, Absenderin der Ware zu sein. Jedenfalls aber müsse die Antragsgegnerin als Störerin für die Verletzung einstehen, weil sie trotz der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit keine Kontrollmöglichkeiten wie ein Notice-and-Staydown-Verfahren etabliert habe, bei dem Versender konkrete Angaben zum Paketinhalt machen müssen und Waren wie Trikots dann zwecks zumindest stichprobenhafter Kontrolle über das Lager geleitet werden. Gerade die Zusage, die Pakete nicht zu öffnen, lade zum Missbrauch ein.
19Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin sei höchst problematisch. Sie ermögliche Einzelwarensendungen direkt aus China an Privatleute. Markenware in diesen Paketen sei, wenn nicht ohnehin gefälscht, jedenfalls nicht erschöpfte Ware. Kein Markeninhaber stimme dem Direktimport aus China zu. Damit bestehe ein großes Risiko für Markenverletzungen. Vor diesem Hintergrund müsse die Antragsgegnerin etwas unternehmen, um dieses Risiko zu minimieren. So könne sie gegenüber ihrem Vertragspartner auf einer Vorabübermittlung der Absender bestehen und diese überprüfen und gegebenenfalls sperren. So sei etwa „H.“ als Nachahmer sehr bekannt. Allerdings müsse die Störerhaftung im Titel durch die Einfügung eines „zu ermöglichen“ zum Ausdruck kommen. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Ihr Geschäftsmodell sei legal, ihr dürfe nichts Unmögliches aufgegeben werden, auch zu einer anlasslosen Überwachung sei sie nicht verpflichtet.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21II.
22Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.
231. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a UMV in Bezug auf die Zeichen (*) und(*) zur Unterlassung verpflichtet.
241.1. Allerdings ist die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Störerin durch die Einfügung der Worte „es Dritten zu ermöglichen“ vor „ohne Zustimmung der Antragstellerin“ in den Tenor der landgerichtlichen Beschlussverfügung klarzustellen.
25Die vom Landgericht ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Zeichen stellt auf eine Täterhaftung ab und verfehlt daher bei einer Inanspruchnahme als Störer die konkrete Verletzungsform (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 35 - Sommer unseres Lebens; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 313 Rn. 10). Der Störer haftet, weil er Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 36 - Sommer unseres Lebens). Die insoweit jederzeit mögliche Antragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 37 - Sommer unseres Lebens) kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch von Gerichts wegen erfolgen. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, einen präzisen Antrag zu stellen und eine bestimmte Maßnahme zu beantragen; die Angabe des Rechtsschutzzieles reicht aus (Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 938 Rn. 5). Das Gericht kann daher bei der Fassung des Unterlassungstenors vom Antrag abweichen, insoweit es sich lediglich um eine Klarstellung des von Anfang an der Sache nach verfolgten Unterlassungsbegehrens handelt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. Januar 2018, Az.: 6 U 150/17, GRUR-RR 2018, 352 Rn. 24 - 3 Jahre Garantie). Dabei ist es unschädlich, dass die zur Klarstellung der Störerhaftung in den Verbotstenor aufgenommen Wendung „ermöglichen“ einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019, Az.: I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 26 - Cordoba II). Die Besonderheiten der Störerhaftung müssen nicht im Verbotsausspruch zum Ausdruck kommen; es reicht aus, dass aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019, Az.: I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 27 – Cordoba II; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 313 Rn. 11).
261.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben, die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt.
27a) Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 2012, Az.: I-20 U 1/11, GRUR-RR 2012, 146 - 148 - E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 103). Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren droht der Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihres Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.
28b) Die Dringlichkeitsvermutung des Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG ist vorliegend nicht widerlegt. Soweit eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2017, Az.: X ZB 2/17, GRUR 2017, 1017 Rn. 85 - Raltegravir), vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf (Urteil vom 2. Mai 2019, Az.: I-20 U 116/18, NJW-RR 2019, 1130 Rn. 19 - Kariesschutz gering; Urteil vom 30. April 2013, Az.: I-20 U 169/12, BeckRS 2015, 9946 - Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-20 U 126/10, GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rdnr. 155, m. w. Nachw.).
29Vorliegend hat die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag erst am 23. Mai 2024 im Rahmen eines Testkaufs bei dem auch unter „www.G.com“ erreichbaren Onlineshop „H.“ Kenntnis von der fortgesetzten Verwendung der Anschrift der Antragsgegnerin im Rahmen der Versendung der markenverletzenden Ware erfahren. Die im Rahmen der Testkäufe im Herbst 2023 zu Tage getretenen Verwendungen sind hier nicht maßgeblich, da für eine Inanspruchnahme als Störer eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen durch Inkenntnissetzung von diesen erforderlich ist (BGH, Urteil von 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 82 - Manhattan Bridge). Eine solche ist erst mit Schreiben vom 15. Januar 2025 erfolgt. Eine Verpflichtung des Markeninhabers, die Umsetzung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverstöße umgehend durch Testkäufe zu überprüfen, besteht nicht.
302. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung der Nutzung der Zeichen (*) und(*) für Bekleidungsstücke aus Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV.
312.1. Die Nutzung der Zeichen (*) und(*) für auf dem vom Onlineshop „G.“ in das Gebiet der Europäischen Union versandten „Spielerversion F. Heimtrikot“ stellt eine zur Unterlassung verpflichtende Markenverletzung dar. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es wurden mit den jeweils für Bekleidungsstücke eingetragenen Unionsmarken identische Zeichen für das Bekleidungsstück Fußballtrikot kennzeichnend verwandt. Die Verwendung von (*) im Brustbereich und von (*) im Etikett ist jeweils eine im Bereich der Sportbekleidung typische Markenverwendung. Eine Markenverletzung durch „H.“ stellt daher auch die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Abrede.
322.2. Für diese Markenverletzung hat die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.
33a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20 GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV; BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Als Beitrag kann auch die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Der Störer haftet auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II).
34Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20 GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV).
35aa) So ist einem Unternehmen, das Waren für eine Vielzahl von Kunden einlagert, eine anlasslose Überprüfung sämtlicher von ihm in Besitz genommenen Waren auf mögliche Rechtsverletzungen unzumutbar, weil die Warenlogistik, der im Rahmen eines effizienten Warenverkehrs erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, durch die Annahme einer anlasslosen Prüfpflicht des Lagerhalters erheblich beeinträchtigt würde (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rnrn. 38, 39 - Davidoff Hot Water IV). Entsprechendes gilt für einen Spediteur, da eine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware seine Tätigkeit erheblich verteuern und komplizieren würde (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 41 - MP3-Player-Import). Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware mit der möglichen Folge einer Eingreifpflicht entsteht erst, wenn der Spediteur von der Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 43 - MP3-Player-Import). Ein Spediteur darf sich nur so lange ohne Weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empfänger die absoluten Rechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er - der Spediteur - folglich an der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss er die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie er sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 44 - MP3-Player-Import).
36Dabei spielt es für die Zumutbarkeit eine Rolle, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 60 - Davidoff Hot Water IV). Nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 80 - Manhattan Bridge). Dabei hängt das Ausmaß des insoweit zu leistenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Dienstleisters auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 - Stiftparfüm). Unzumutbare Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden, dürfen nicht auferlegt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007, Az.: I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).
37bb) Die Störerhaftung steht mit Grundsätzen des Europäischen Rechts in Einklang. Artikel 11 Satz 3 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums 2004/48/EG verlangt von den Mitgliedstaaten vielmehr gerade, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte Marktakteure, die - wie etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes - Dienstleistungen anbieten, aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen, sofern diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 144 - L'Oréal/eBay; EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016, Az.: C-494/15, GRUR 2016, 1032 Rn. 37 - Tommy Hilfiger). Das Recht auf unternehmerische Freiheit, das unter anderem das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können, umfasst, steht daher einer gerichtlichen Verbotsanordnung zum Schutze des Rechts des geistigen Eigentums nicht entgegenstehen, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014, Az.: C-314/12 GRUR 2014, 468 Rnrn. 49, 64 - UPC Telekabel Wien).
38b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu bejahen.
39aa) Durch die Gestattung der Nutzung ihrer Adresse als Absenderadresse und ihre Bereitschaft, im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, trägt die Antragsgegnerin willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin bei. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin verlangt K. für den Versand von Paketen innerhalb Deutschlands eine einen Ort in Deutschland bezeichnende Absenderangabe, um im Falle der Unzustellbarkeit oder sonstiger Unregelmäßigkeiten eine Rückbeförderung zu ermöglichen (Ziffer 2.4 Abs. 1 Satz 2 der K.-Versandbedingungen). Ohne die Bereitschaft der Antragsgegnerin würden die vom chinesischen Logistiker nach Deutschland verbrachten Pakete daher nicht von K. zum Zwecke des Weitertransports zum Empfänger übernommen. Ohne eine Bereitschaft des nationalen Postdienstleisters zum Weitertransport zum Empfänger wäre aber schon die Verbringung des Paketes von China nach Deutschland sinnlos. Kein Logistiker verbringt Waren von einem Land in ein anderes, nur damit sie dort am Flughafen stranden. Ohne die gegenüber dem Logistiker erklärte Bereitschaft der Antragsgegnerin, ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen und im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, würden die Pakete mit markenverletzender Ware daher überhaupt in den Binnenmarkt verbracht.
40bb) Die durch das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Januar 2024 über Nutzung ihrer Adresse für Markenrechte der Antragstellerin verletzende Warensendungen in Kenntnis gesetzte Antragsgegnerin hat zumutbare Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt.
41Die Tätigkeit der Antragstellerin ist in besonderer Weise geeignet, der Verletzung von Markenrechten Vorschub zu leisten. Die Antragstellerin ist für einen oder mehrere chinesische Logistiker tätig, die die zollfreie Zustellung von Einzelpaketen chinesischer Onlinehändler direkt beim Endverbraucher organisieren. Durch die vom Logistiker organisierte Vorababführung von Zöllen, Steuern und Gebühren wird das Risiko einer Zollkontrolle der Pakete minimiert. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung der Dienstleistung für den Versand markenrechtsverletzender Waren deutlich erhöht. Zwar kommen aus China nicht nur Plagiate; in China wird im erheblichem Umfang Originalware wegen der dort günstigen Fertigungspreise in Lohnfertigung für Markenhersteller hergestellt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. August 2007, Az.: 5 U 188/06, GRUR-RR 2007, 350, 351 - Yu-Gi-OH!-Karten). Originalware befindet sich aber nicht in einem von einem chinesischen Onlineshop an einen Endkunden in Deutschland verschickten Einzelpaket, sondern wird containerweise an den Markenhersteller oder seinen Distributor geliefert, der die Ware dann im Binnenmarkt absetzt. Bei der in einem Einzelpaket direkt an den Endkunden versandten, mit einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke gekennzeichneten Ware handelt es sich hingegen zwangsläufig um nicht erschöpfte und damit um markenverletzende Ware, und zwar selbst dann, wenn sie vom chinesischen Lohnfertiger des Markenherstellers gefertigt worden sein sollte. Nach dem in Art. 15 Abs. 1 UMV normierten Grundsatz der territorialen Reichweite der Erschöpfung reicht es für eine Markenverletzung aus, dass die Ware unter dieser Marke nicht vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Kein Markeninhaber wird aber einem chinesischen Onlinehändler gestatten, Waren an Endkunden in den Europäischen Wirtschaftsraum zu liefern. Markenräume werden schon wegen des unterschiedlichen Preisniveaus über unterschiedliche Kanäle bedient. Von daher ist eine Rechtsverletzung im Übrigen leicht zu erkennen, jede mit einer Marke gekennzeichnete Ware in einem aus China kommenden Einzelpaket ist jedenfalls in Ermangelung einer Erschöpfung rechtsverletzend.
42Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der derzeitigen Organisation die Ware im Falle einer gleich erfolgreichen Zustellung nie in Besitz hat, ein vollständiges Absehen von Prüfungs- oder Überwachungspflichten nicht rechtfertigen. Welche Maßnahme die Antragsgegnerin ergreift, ist ihre Sache; ob sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, ist erst im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens zu prüfen. Die Antragstellerin hat angeregt, den Versendern über den Logistiker konkrete Angaben zum Paketinhalt aufzugeben und Waren wie Trikots dann zwecks zumindest stichprobenhafter Kontrolle über ihr Lager zu leiten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erscheint es dem Senat jedenfalls zumutbar, dass sich die Antragsgegnerin von ihren Kunden, dem oder den Logistikern, die Absendernamen vorab elektronisch übermitteln lässt und überprüft. Gibt man etwa die Onlineshops „D.“ oder „H.“ beziehungsweise „G.“ in einer Suchmaschine unter Bildersuche ein, ist sofort erkennbar, dass diese vor allem mit Trikots handeln, die mit den Namen der Mannschaften und mit Herstellermarken versehen sind. Beim Inhalt der Pakete dieser Versender handelt es sich folglich nahezu zwangsläufig um markenrechtsverletzende Ware, wenn auch nicht notwendig um die Markenrechte der Antragstellerin verletzende. Ein legitimes Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Mitwirkung an der Zustellung derartiger Pakete besteht gleichwohl nicht. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, entweder bereits den Versand von Paketen dieser Versender unter Nutzung ihrer Adresse grundsätzlich zu unterbinden oder diese Pakete vorab in ihr Lager umzuleiten, um den Inhalt einer Überprüfung zu unterziehen.
432.3. Eine Verantwortlichkeit als Täterin begründet die Absenderangabe allerdings nicht. Zwar ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2017/1001 dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Angeboten auch einen Online-Marktplatz umfasst, als Nutzer eines von Drittanbietern verwandten Zeichens anzusehen ist, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Az.: C-148/21, C-184/21, GRUR 2023 250 Rn. 54 - Louboutin). Vorliegend wissen die Besteller der markenrechtsverletzenden Waren jedoch, bei welchem Onlineshop sie diese gekauft haben und damit, dass die Antragsgegnerin nicht die Verkäuferin ist.
443. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 19 Abs. 1 MarkenG zur Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich gekennzeichneten Waren verpflichtet. Der Anspruch besteht gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte hat. Schuldner des Anspruchs auf Auskunft ist auch, wer lediglich eine weitere Ursache für die Rechtsverletzung setzt, indem er eine von ihm ermöglichte Rechtsverletzung durch einen Dritten nicht unterbindet, obwohl dies von ihm zu erwarten wäre (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 34 - MP3-Player-Import).
454. Die Antragsgegnerin hat die rechtsverletzenden Waren zudem nach Art. 9 Abs. 2 lit. a, Art. 129 Abs. 2 UMV i. V. m. § 18 Abs. 1 MarkenG an den Gerichtsvollzieher als Sequester zur Sicherung des Vernichtungsanspruchs der Antragstellerin herauszugeben. Gemäß § 18 Abs. 1 MarkenG kann Inhaber einer Marke den Verletzer in den Fällen auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen widerrechtlich gekennzeichneten Waren in Anspruch nehmen. Zu den Schuldnern des Vernichtungsanspruchs gehören auch Störer wie der Spediteur oder Frachtführer, der objektiv patentverletzende Ware befördert und weiß oder sich nach den Umständen in zumutbarer Weise die Kenntnis verschaffen kann, dass es sich um Ware handelt, die ohne Zustimmung des Patentinhabers nicht hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen werden darf (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 23 - MP3-Player-Import). Die Inanspruchnahme ist Anbetracht der Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung auch nicht im Sinne des § 18 Abs. 3 Satz 1 MarkenG unverhältnismäßig.
46III.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, die Sache ist kraft Gesetzes nicht revisibel, § 542 Abs. 2 ZPO.
48Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 250.000,00 Euro festgesetzt.
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