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Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. April 2024 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 2a O 172/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollsteckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
G r ü n d e :
2A.
3Die Klägerin stellt Haushaltsgeräte, unter anderem Staubsauger, sowie Zubehör- und Ersatzteile für diese Geräte her. Die von ihr produzierten Staubsaugerbeutel vertreibt sie sowohl unter der Marke „A.“ als auch unter der Unionswortmarke „B.“, die mit Priorität vom 18. Juni 2007 am 15. April 2008 in das Register beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) unter der Registernummer UM 000000 unter anderem in der Nizza-Klasse 07 für „Filter für Staubsaugerbeutel, Staubsaugerbeutel“ eingetragen worden ist (nachfolgend „Klagemarke“).
4Die Beklagte vertreibt unter dem Verkäufernamen „C.“ auf der Internethandelsplattform www.D..de unter anderem Zubehörteile für Staubsauger sowie Staubsaugerbeutel und –filter.
5Bei Eingabe des Suchbegriffs „B.“ auf der Landingpage des Webshops der Beklagten mit der Bezeichnung „C.“ bei www.D..de erschien die in Anlage K 2 wiedergegebene Trefferliste, die keine Original-Staubsaugerbeutel bzw.-filter der Klägerin beinhaltet, sondern ausschließlich Produkte der Beklagten.
6Bei einer Eingabe des Zeichens „B.“ in die allgemeine Suchmaske auf www.D..de wurden Angebote der Beklagten, die wiederum keine Originalprodukte der Klägerin enthielten, wie folgt angezeigt:
7(*)
8Ein Hinweis darauf, dass die Suche mit dem Suchbegriff „B.“ keine Original-B.-Produkte ergeben habe („0 Suchtreffer“), wurde nicht angezeigt.
9In den Angeboten der Beklagten, die nach Eingabe des Suchbegriffs „B.“ sowohl auf der D.-Landingpage, als auch auf der Landingpage des D.-Webshops der Beklagten erschienen, wurde das Zeichen „B.“ an keiner Stelle – weder in der Überschrift noch in der Produktbeschreibung – verwendet, die Produktbeschreibung enthält hingegen den Hinweis „geeignet für A.“. Unter dem vorletzten Bulletpoint der Angebotsbeschreibung findet sich der Hinweis „Kein Original A.“.
10Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe bei der Schaltung ihrer Angebote auf D. die Klagemarke als sog. „Keyword“ hinterlegt. Auch wenn in den Angeboten selbst die Klagemarke nicht aufgeführt werde, stelle allein die Verwendung des Keywords eine Verletzung der Klagemarke dar. Sie nimmt die Beklagte deshalb nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
11Mit am 5. April 2024 verkündeten Urteil, auf das hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Klage abgewiesen.
12Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch aus Artikel 9 Abs. 2 lit. a, 130 Abs. 1 UMV gegen die Beklagte zu, weil die Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass die Beklagte das angegriffene Zeichen markenmäßig für ihre Waren und Dienstleistungen benutzt habe.
13Die Beklagte hafte nicht nach den Grundsätzen zum Keyword-Advertising auf Unterlassung. Diese Grundsätze würden grundsätzlich für denjenigen gelten, der das Keyword-Advertising durch die Auswahl des Schlüsselwortes betreibe, gleich ob er der Anbieter der Waren, der Betreiber der Internetseite oder der Betreiber der Suchmaschine sei. Die Klägerin habe allerdings nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Beklagte die Handelsplattform D. zur Verwendung des Zeichens „B.“ als Schlüsselwort beauftragt oder dies in anderer zurechenbarer Weise veranlasst habe. Die Beklagte habe dies in Abrede gestellt, wobei sie auf die in Anlage K 6 abgebildete Eingabemaske für die Beauftragung einer Anzeige bei D. verwiesen habe. Aus dieser ließen sich die von der Beklagten vorgegebenen Suchbegriffe in vollständiger Form aus der Einblendung über dem Eingabefeld ersehen, wobei eine Verwendung des Zeichens „B.“ als Suchbegriff gerade nicht zu erkennen sei.
14Die Klägerin habe auch im Übrigen keine nachvollziehbaren Umstände dargetan, aufgrund derer eine entsprechende Keyword-Buchung seitens der Beklagten festgestellt werden könne. Insbesondere könne nicht zwangsläufig von einer Beauftragung des entsprechenden Keywords ausgegangen werden, wenn auf die Eingabe eines Keywords hin eine bestimmte Trefferliste angezeigt werde. Es sei durchaus möglich, dass die Trefferliste allein auf einem seitens des Betreibers des Onlineportals installierten Algorithmus beruhe, ohne dass die Beklagte das Keyword „B.“ gebucht oder in sonstiger Weise verwendet habe. Dass dies im vorliegenden Fall anders gewesen sei und die Beklagte die Verwendung des Keywords „B.“ bei D. in Auftrag gegeben beziehungsweise anderweitig veranlasst habe, um ihre Produkte in der Trefferliste anzuzeigen, habe die Klägerin darzulegen und zu beweisen. Dieser Darlegungslast sei sie nicht hinreichend nachgekommen, was zu ihren Lasten gehe.
15Das Gleiche gelte für den alternativen Vorwurf, die Beklagte habe es – trotz Kenntnis – unterlassen, die Verknüpfung von Keyword und Trefferliste zu verhindern beziehungsweise sie sei als Störerin ihrer Überwachungspflicht nicht nachgekommen. Auch insoweit habe die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte in irgendeiner Art und Weise wissentlich und willentlich sowie adäquat-kausal zur Markenverletzung beigetragen habe oder das Handeln von D. als eigenverantwortlich handelnde Dritte ausgenutzt habe. Erforderlich sei insoweit eine Verletzung von Überwachungs- oder Prüfungspflichten, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung oder Überwachung möglich und zuzumuten sei. Letzteres sei unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabe des als Störer in Anspruch Genommenen sowie der Eigenverantwortlichkeit des unmittelbar handelnden Dritten zu beurteilen. Es sei zwar zutreffend, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr eigenes Angebot regelmäßig zu überwachen und dahingehend zu überprüfen, ob dieses einen Markenrechtsverstoß beinhalte. Vorliegend gehe es aber nicht um die Überwachung eines Angebots, sondern um die Generierung einer Trefferliste, auf welche die Beklagte nach den obigen Ausführungen keinen Einfluss habe. Insoweit könne die Kammer nicht feststellen, dass die Beklagte vorliegend die Verknüpfung mit veranlasst oder Einfluss auf die Erstellung der Trefferliste genommen habe, diese Verknüpfung gekannt und ausgenutzt habe oder nach Kenntnisnahme der Verknüpfung hätte Einfluss auf diese nehmen können.
16Eine Haftung der Beklagten nach Artikel 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG komme ebenfalls nicht in Betracht. Nach § 14 Abs. 7 MarkenG hafte der Betriebsinhaber für die in seinem geschäftlichen Betrieb begangenen Kennzeichenverletzungen eines Angestellten oder Beauftragten, und zwar, anders als bei der allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmung des § 831 BGB, ohne eine Exkulpationsmöglichkeit und unabhängig von einem Verschulden. Dies setze eine gewisse Beherrschung des Risikos durch den Betriebsinhaber voraus. D. als weltweit operierender Onlinehändler fungiere vorliegend jedoch nicht als Beauftragter der Beklagten, der in Abhängigkeit von der Beklagten deren Weisungen in einem Abhängigkeitsverhältnis gleich einem „Angestellten“ oder „Beauftragten“ im Sinne des § 14 Abs. 7 MarkenG entgegenzunehmen und umzusetzen habe. Vielmehr stelle D. selbst dezidiert Regeln für die Einstellung von Produkten auf ihrer Handelsplattform auf, auf welche seitens der Anbieter kein Einfluss bestehe.
17Mangels Verletzung der Klagemarke scheiterten auch die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung, Auskunft sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten.
18Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag vollumfänglich weiterverfolgt.
19Sie behauptet weiterhin, die Beklagte verwende für die Schaltung ihrer Angebote bei www.D..de das Keyword „B.“. Aus dem Ergebnis der Suche lasse sich der zwingende Schluss ableiten, dass die Beklagte die Klagemarke als Keyword für ihre Produktangebote hinterlegt habe und verwende, weil die Angebote der Beklagten trotz fehlender sichtbarer Verwendung des streitgegenständlichen Markenzeichens angezeigt würden.
20Sie weist erneut darauf hin, dass ihre am 30. Januar 2023 innerhalb des Produktangebots der Beklagten auf D. durchgeführte Suche mit dem Suchbegriff „B.“ eine über 1.0000 Treffer umfassende Suchtrefferliste ergeben habe, Anlage K 2, auf der ausschließlich Fremdprodukte enthalten gewesen seien, d.h. kein einziges Originalprodukt der Klägerin. Der Umstand, dass gegenüber dem Benutzer nach durchgeführter Suche dennoch kein Hinweis darauf erfolge, dass seine Suche mit dem Suchbegriff „B.“ keine Suchtreffer ergeben habe, sondern die Suchtrefferliste – trotz der Verwendung des Zeichens „B.“ als Suchbegriff – ausschließlich Fremdprodukte beinhalte, führe insbesondere bei einer Suche mit einem spezifischen Suchbegriff – der Marke des Originalprodukts – im Gegensatz zu einer generischen Suche dazu, dass der Suchende ausschließlich oder jedenfalls insbesondere mit Suchtreffern rechne, die ein Angebot der Originalprodukte zeigten. Überdies ließe sich den Angeboten der Beklagten nicht eindeutig entnehmen, dass die jeweils beworbenen Fremdprodukte nicht von der Klägerin stammten. Vielmehr seien die Angebotsanzeigen hinsichtlich der Herkunft der betreffenden Ware äußerst vage gehalten. Für den Kunden sei deshalb nicht oder nur schwer erkennbar, dass die angezeigten Angebote keine Originalprodukte der Klägerin zeigten.
21Ferner seien die von der Beklagten vertriebenen und in der Suchtrefferliste enthaltenen Staubsaugerbeutet in ihrer optischen Gestaltung mit einer von der Klägerin bis vor kurzem vertriebenen Designvariante ihrer Original-B.-Staubsaugerbeutel nahezu identisch, wie die nachfolgend eingeblendete Gegenüberstellung von B.-Beuteln (rechts) und Produkten der Beklagten (links) zeige:
22 
Auch aufgrund dieser hohen Ähnlichkeit der Produkte der Beklagten mit den Original-Produkten der Klägerin gingen Kunden davon aus, die Produktangebote der Beklagten zeigten originale B.-Produkte.
24Soweit die Beklagte einen Teil ihrer Angebote als „E. Hepa Filter“ oder „E. Staubsaugerbeutel“ etc. bezeichne, würde dieses Wortzeichen vom Verkehr nicht als Produktmarke, sondern als Name des Handelsgeschäfts der Beklagten aufgefasst. Der Durchschnittsverbraucher, der das Markenzeichen der Klägerin „B.“ verwende, um die entsprechenden Markenprodukte aufzufinden, werde mit Blick auf die ihm als Suchtreffer angezeigten Produktangebote der Beklagten irrtümlich davon ausgehen, dass es sich um Originalprodukte der Klägerin handele, die von der Beklagten als mit der Klägerin angeblich verbundenem Unternehmen im Rahmen ihres Handelsgeschäfts „E.“ vertrieben werden. Dies gelte umso mehr, als die Beklagte ein ehemaliger autorisierter Fachhändler der Klägerin gewesen sei und gegenüber dem mit dem streitgegenständlichen Produktangebot adressierten Verkehr als solcher aufgetreten sei und – was der Kunde wisse - Originalprodukte der Klägerin vertrieben habe.
25Der Beklagten sei zudem ein markenrechtsverletzendes Verhalten des Platformbetreibers D. zurechenbar, die Beklagte hafte deshalb nach Art. 129 UMV i.V.m. § 14 Abs. 7 MarkenG. D. sei als Beauftragter der Beklagten anzusehen, weil das Risiko eines markenrechtsverletzenden Keyword-Advertising ausschließlich von der Beklagten beherrscht werde, weil es allein ihr als Verkäuferin möglich sei, (Backend-)Keywords zu ihren Produktangeboten zu hinterlegen, während D. als Platformbetreiberin hierauf keinen Einfluss habe.
26Die Klägerin beantragt,
27das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2024 – Az.: 2a O 172/23 – aufzuheben und
281. es der Beklagten bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu untersagen,
das Zeichen „B.“ als Schlüsselwort für die seiteninterne Suchmaschine des Internethandelsportals www.D..de zu verwenden, sofern dadurch Treffer für Angebote von Staubsaugerbeuteln und/oder Staubsaugerfiltern, die nicht von der Klägerin oder mit deren Zustimmung unter der Marke „B.“ in den Verkehr gelangt sind, erzeugt werden, wie geschehen in dem durch die Anlage K 2 zu dieser Klageschrift dokumentierten Fall;
312. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter vorstehender Ziffer 1. bezeichnete Verletzungshandlung bereits entstanden sind und künftig noch entstehen werden;
3. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer 1. bezeichnete Verletzungshandlung begangen hat und zwar unter Angabe:
a) der Mengel der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer gewerblicher Vorbesitzer,
36b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
37c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
38d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
39e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
404. die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.171,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 6. März 2023 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
43die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
44Sie bestreitet weiterhin, dass sie in ihren Angeboten auf www.D..de das Zeichen „B.“ als Keyword verwende oder verwendet habe. Neben den von der Klägerin vorgetragenen Einflussgrößen auf Suchergebnisse (Verwendung von Keywords und dem Schalten von Werbekampagnen), die beide von ihr – der Beklagten – nicht im Zusammenhang mit einem Keyword „B.“ genutzt würden, definiere der von D. genutzte Algorithmus selbst eigene – andere – Kriterien, die zu Kaufvorschlägen und Angeboten für Kunden führten. Dieser Algorithmus berücksichtige vorangegangenes Nutzerverhalten.
45Eine Markenverletzung scheide zudem auch aus, weil die Beklagte ihre Produkte mit ihrem Zeichen „E.“ kennzeichne und angebe, dass die Staubsaugerbeutel „geeignet für A.“-Sauger seien. Schließlich sei aufgrund des in der Produktbeschreibung enthaltenen Hinweises „kein Original A.“ für den angesprochenen Verkehr eindeutig erkennbar, dass es sich nicht um Produkte aus dem Hause der Klägerin handele.
46Zudem gehe der durchschnittliche Verbraucher davon aus, dass ihm bei Eingabe der Produktbezeichnung für die Original-Staubsaugerbeutel nicht ausschließlich Produkte der Klägerin angezeigt würden, sondern auch solche Staubsaugerbeutel, die „wie B.“ für ein bestimmtes Staubsaugermodell der Klägerin passen würden. Selbst dann, wenn er nur nach Original-Staubsaugerbeuteln suche, wisse er jedenfalls, dass es auch von anderen Herstellern passende Beutel gebe. Über das Bestehen eines selektiven Vertriebssystems für Angebote der Originalprodukte der Klägerin mache sich der Durchschnittskunde keine Gedanken.
47Schließlich seien die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel und die Original-B.-Beutel in ihrem Design nicht nahezu identisch, sondern wiesen – wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten Gegenüberstellung ergebe – Unterschiede auf, auch wenn Ähnlichkeiten hinsichtlich der Abmessungen bestünden, um die Kompatibilität der Beutel mit dem jeweiligen Staubsaugermodell zu gewährleisten. Insbesondere seien die Original-Beutel der Klägerin im Gegensatz zu den Beuteln der Beklagten gut sichtbar auf der Halteplatte mit der Marke „A.“ gekennzeichnet.
48Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
49B.
50Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
51I.
52Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet und in der Berufungsinstanz durch ein internes technisches Gutachten weiter substantiiert und von der Beklagten erheblich bestritten – bei der Beauftragung ihrer Angebote im Shop „C.“ auf www.D..de die Klagemarke als sog. Keyword hinterlegt hat. Die Frage, ob der von der Klägerin beanstandete Inhalt der Suchtrefferliste vorliegend (auch) auf der Angabe des Keywords „B.“ durch die Beklagte beruht oder allein auf der Grundlage des von D. verwendeten Algorithmus generiert wurde, dürfte nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.
53Der Beweiserhebung bedarf es jedoch nicht, weil auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte die Klagemarke für ihre Angebote bei www.D..de als Keyword verwendet hat, die angegriffenen Angebote die Klagemarke nicht verletzen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem Artt. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3, 129 Abs. 2, 130 Abs. 1 UMV sowie die darauf bezogenen Folgeansprüche bestehen deshalb nicht.
541.Zwar hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie dieses als Keyword bei der Beauftragung ihrer Angebote auf D. angegeben hätte. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Die Auswahl eines Zeichens als Keyword für eigene, kommerzielle Zwecke stellt eine Benutzung des Zeichens dar (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 30 – Interflora/M&S Interflora Inc.; BGH GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen).
55Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil die Beklagte das Zeichen als Keyword angegeben hätte und bei Eingabe des Zeichens in die Suchmaske auf der Seite www.D..de in der Trefferliste Werbeanzeigen der Beklagten mit Abbildungen von zum Erwerb angebotenen Produkten erschienen wären (vgl. BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).
562.Die – zu Gunsten der Klägerin unterstellte – Benutzung des Zeichens „B.“ durch die Beklagte verletzt die Klagemarke jedoch nicht.
57a.Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. zB EuGH GRUR 2010, 445 – Google France). Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des EuGH erfordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt werde, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&S, Interflora Inc).
58Entscheidend ist auf dieser zweiten Stufe, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder sie hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen könne, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden sei. (EuGH GRUR Int 2010, 385 – Google und Google France).
59b.
60Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Angebote der Beklagten, die in der Suchtrefferliste nach Eingabe des Suchworts „B.“ erscheinen, die herkunftshinweisende Funktion der Klagemarke nicht.
61aa.
62Das Angebot der Beklagten richtet sich vornehmlich an Privatverbraucher, die einen Staubsauger benutzen und für diesen Staubsauger passende Beutel oder Filter benötigen.
63bb.
64Dabei wird der von den Angeboten der Beklagten angesprochene Verbraucher in der Regel keine Kenntnis darüber haben, ob die Klägerin ihre Produkte ausschließlich im Wege eines – wie sie behauptet – selektiven Vertriebssystems und sie selbst und ihre Vertriebspartner Zubehörteile wie Staubsaugerbeutel nicht über die Plattform D. vertreiben. Mögen dem durchschnittlichen Verbraucher besondere Vertriebsformen für bestimmte Produkte, wie z.B. ein ausschließlicher Direktvertrieb, noch bekannt sein, macht er sich in der Regel über die Vertriebswege und –strukturen von Produkten keine weitergehenden Gedanken. Vorliegend wird dem Verbraucher bekannt sein, dass er Elektrogeräte der Klägerin nicht nur exklusiv über die Klägerin selbst beziehen kann, sondern diese auch bei Fachhändlern und in großen Elektronikmärkten und Warenhäusern erwerben kann. Deshalb wird er ebenfalls in Bezug auf Ersatzteile bzw. Zubehör oder Verbrauchsmaterial für die Elektrogeräte der Klägerin annehmen, dass er diese nicht nur ausschließlich über die Klägerin selbst, sondern auch bei anderen Händlern beziehen kann. Weitergehende Gedanken über spezielle Vertriebsformen – z.B. ein selektives Vertriebssystem – wird sich der Durchschnittsverbraucher nicht machen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Hinblick auf niedrigpreisige Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für Haushaltselektrogeräte besondere Recherchen zu den Vertriebswegen für diese Ersatzteile durchführen wird.
65Infolgedessen wird der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer auch kein positives Wissen darüber haben, dass die Klägerin und die Beklagte nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. In Ermangelung dieses Wissens könnte der durchschnittliche Internetnutzer, der auf der Suche nach passenden Staubsaugerbeuteln für seinen A.-Staubsauger ist, theoretisch auch annehmen, dass es sich bei der Beklagten um einen (autorisierten) Händler der Klägerin handelt.
66cc.
67Die deshalb auf zweiter Stufe durchzuführende Prüfung, ob für den durchschnittlichen Internetnutzer aus den in der Suchtrefferliste aufgeführten Angeboten der Beklagten erkennbar ist, dass die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel bzw. –filter nicht von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, ergibt, dass die Angebote der Beklagten in der Weise gestaltet sind, dass für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer zu erkennen ist, dass die von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen.
68(1)
69Der durchschnittlicher Privatverbraucher, der auf der Handesplattform D. mithilfe eines Suchbegriffs, der gleichzeitig eine Marke ist, nach einem Produkt sucht, geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass ihm jedenfalls auch Produkte, die unter der Marke vertrieben werden, angezeigt werden. Er wird jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Markenartikel, die er sucht, bei der jeweiligen Handelsplattform gar nicht angeboten werden und ihm stattdessen ausschließlich Angebote anderer Hersteller angezeigt werden. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem der Privatverbraucher nach solchen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien sucht, von denen ihm bekannt ist, dass sie nicht nur vom Originalhersteller eines(Elektro-)Geräts angeboten werden, sondern ebenso zahlreiche sog. „me-too“-Produkte anderer Hersteller, die mit dem Gerät des Originalherstellers kompatibel sind, auf dem Markt existieren. Eine solche Erwartung wird insbesondere in Bezug auf solche Ersatzteile oder solches Verbrauchsmaterial bestehen, bei denen auch der durchschnittliche Verbraucher weiß, dass sog. „me-too“-Ersatzteile bzw. Verbrauchsmaterialien in großer Anzahl und vielen Varianten angeboten werden und oftmals erheblich günstiger als die Original-Ersatzteile des Herstellers sind, wie dies zum Beispiel bei Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeuteln der Fall ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer – wie hier – keine generische Suche, sondern eine Suche mit spezifischen Suchbegriffen, z.B. Marken, durchführt. Denn der Durchschnittskunde und D.-Nutzer weiß, dass er bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- bzw. Verbrauchsteilen, mit einer bestimmten Marke als Suchbegriff regelmäßig (auch) Angebote erhält, die nicht vom Originalhersteller stammen, sondern ähnliche Produkte angezeigt bekommt und/oder solche, die mit dem Originalgerät kompatibel sind. Diese Kenntnis hat er auch aufgrund seiner Erfahrung mit der Suche von Artikeln über Suchmaschinen (z.B. Google) oder in Vergleichsportalen, weil auch dort bei der Suche mit einem Markenbegriff nicht nur Originalprodukte angezeigt werden, sondern auch und ggf. sogar ausschließlich Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Gleichermaßen ist es der Nutzer gewöhnt, dass bei seiteninternen Suchmaschinen häufig (auch) Trefferlisten erzeugt werden, die nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).
70Weil dem durchschnittlichen Internetnutzer und Kunden der Plattform D. bekannt ist, dass gerade im Bereich der Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte von anderen Anbietern als dem Hersteller des Staubsaugers verfügbar und erhältlich sind, wird er den Angeboten erhöhte Aufmerksamkeit auch vor dem Hintergrund schenken, dass – wie er weiß – es insbesondere auf die Kompatibilität des Beutels mit dem jeweiligen Staubsaugermodell ankommt.
71Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.
72Diese Erkenntnis wird er zum einen aus dem Umstand ableiten, dass die Beklagte die Beutel mit dem in der Überschrift gut sichtbar vorhandenen Hinweis „passend für A.“ anbietet. Die Angabe „passend für“ ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für ein Originalelektrogerät sucht, dahingehend geläufig und bekannt, dass sie Produkte – wie z.B. Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeutel – bezeichnet, die mit dem Original-Elektrogerät kompatibel sind, aber eben gerade nicht vom Originalhersteller stammen.
73Ergänzend zu dem Hinweis „passend für“, der dem Durchschnittsverbraucher als Hinweis für kompatible me-too-Produkte bekannt ist, wird der D.-Nutzer die in der Überschrift vorangestellte Angabe „E.“ aufgrund der Schreibweise als Marke wahrnehmen, die gerade nicht auf die Klägerin hinweist. Zwar könnte das Zeichen „E.“ isoliert grundsätzlich auch als Hinweis auf das Handelsgeschäft der Beklagten vom Verkehr verstanden werden. In der Kombination mit dem Hinweis „passend für“ in der Überschrift wird der Verkehr die Bezeichnung jedoch als von der Marke A. und der Marke B. abweichend wahrnehmen und annehmen, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel eben nicht von der Klägerin stammen, sondern von einer Fa. „E.“, die zwar mit der Klägerin nicht wirtschaftlich verbunden ist, jedoch mit den Staubsaugern der Klägerin kompatible Staubsaugerbeutel und –filter anbietet.
74Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor als autorisierter Fachhändler der Klägerin Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat. Eine solche Kenntnis mag höchstens bei einzelnen Kunden vorhanden sein, wenn diese zuvor bei der Beklagte Original-Beutel der Klägerin erworben haben, aber auch diesen fehlt das Wissen, ob die Beklagte von der Klägerin autorisiert war oder „nur“ zufällig erschöpfte Ware vertrieben hat. Der Durchschnittsnutzer von D., der sich einem Angebot von Tausenden von Staubsaugerbeuteln gegenüber sieht und dem beim Erwerb von diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien – anders als ggf. bei hochpreisigen Anschaffungen – nicht bekannt und nicht wichtig ist, von wem er diese Beutel erwirbt und welches Vertriebssystem die KIägerin vorhält, wird der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit Original-Beutel der Klägerin vertrieben hat, schon nicht bewusst sein.
75Aus der Abbildung der Staubsaugerbeutel, die auf ihrer Halteplatte bzw. dem Beutel selbst nicht die Kennzeichnung mit der Marke „A.“ zeigt, wird der Verbraucher ebenfalls – jedenfalls in Kombination mit den bereits gezeigten Umständen - entnehmen, dass die dort gezeigten und von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel gerade keine Original-Beutel sind und nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen. Denn der Verbraucher wird – wenn er den A.-Staubsauger öffnet, weil der Staubsauger wegen des vollen Beutels nicht mehr ausreichend gut saugt – wissen, dass die Original-Beutel mit der Marke „A.“ versehen sind und die abgebildeten Beutel der Beklagten diese Kennzeichnung gerade nicht aufweisen. Auch wenn die Beutel der Beklagten hinsichtlich ihrer Abmessungen und Grundform den Original-Staubsaugerbeuteln der Klägerin ähneln, wird auch der Durchschnittskunde, der technisch nicht besonders versiert ist, wissen, dass diese Ähnlichkeit der erforderlichen Kompatibilität mit dem Sauger geschuldet ist, weil sowohl der Beutel zum einen an den Sauganschluss und zum anderen in das vorgesehene Fach passen muss.
76II.
77Eine Haftung der Beklagten nach Artikel 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG scheidet ebenfalls aus.
78Wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt handelt D. nicht als Beauftragte der Beklagten, weil diese als Händlerin auf der Plattform D. keinen Einfluss auf die Einstellung ihrer Angebote und insbesondere nicht auf die Ausgestaltung der Suchtrefferliste hat, die für alle Händler nach von D. festgelegten Regeln erfolgt (vgl. auch BGH GRUR 2023, 343, Rn. 27 ff. – Haftung für Affiliates).
79Aber selbst wenn man D. als Beauftragte der Beklagten ansehen würde, besteht kein Anspruch wegen die Beklagte gem. Art. 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG. Denn es besteht keine Verpflichtung von D., durch einen Hinweis kenntlich zu machen, wenn eine Suche mit einer spezifischen Marke keinen Suchtreffer erzeugt, sondern die Suchergebnisliste lediglich „Fremdprodukte“ ausweist (a.A. OLG Köln, Urteil vom 20. November 2015, Az.: 6 U 40/15 – Trefferliste bei Amazon.; zustimmend Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 13. Auflage, § 14 Rn. 291). Denn dem Durchschnittsverbraucher ist – wie dargelegt – bekannt, dass auch bei einer spezifischen Suche auf der Ergebnisliste nicht nur Originalprodukte anzeigt werden, sondern auch oder ggf. sogar ausschließlich „Fremd“produkte, die nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Die Fremd-Angebote, die auf der Suchtrefferliste angezeigt werden, sind jedoch nur dann markenverletzend, wenn sie die Herkunftsfunktion der Marke des Originalherstellers verletzen. Dementsprechend besteht auch für D. keine Verpflichtung, einen ausdrücklichen Hinweis zu Beginn der Suchtrefferliste aufzunehmen, wenn als Ergebnis der Suche ausschließlich „Fremd“produkte angezeigt werden.
80III.
81Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 100.000,- € festgesetzt.
83… … …