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Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. April 2021 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung der im angefochtenen Urteil näher bezeichneten Ordnungsmittel künftig zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern
1. bei einem Vertragswechsel Vereinbarungen zu treffen, wonach der neue Telekommunikationsvertrag eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten hat, die erst nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu laufen beginnt, wie geschehen in (als Anlage beigefügten) Anlagen K 1a und 1b, wenn die Aktivierung des neuen Telekommunikationsvertrages aber bereits vor dem Laufzeitende des vorherigen Telekommunikationsvertrages erfolgen soll, wenn dies geschieht wie bei dem von der Zeugin A. gebuchten neuen Tarif „B.“ in (als Anlage beigefügter) Anlage K2 dokumentiert und wenn dies dazu führt, dass hierdurch eine vertragliche Bindung des Kunden von 24 Monaten überschritten wird,
2. in Rechnungen und/oder in Bestätigungen von Vertragsänderungen zu Telekommunikationsverträgen ein Datum für ein Ende der Mindestvertragslaufzeit und/oder eine Dauer der Mindestvertragslaufzeit in Monaten anzugeben, durch die eine Vertragsbindung des Verbrauchers entsteht, die 24 Monate überschreitet, wenn dies geschieht wie in (als Anlage beigefügter) Anlage K 2 im Fall der Zeugen A. und in (als Anlage beigefügter) Anlage K 3 im Fall des Zeugen C. dokumentiert,
3. sich darauf zu berufen, dass bei Vertragsänderungen vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit des vorherigen Telekommunikationsvertrages zu der mit dem neuen Telekommunikationsvertrag beginnenden Vertragslaufzeit von 24 Monaten die Restlaufzeit aus dem vorherigen Telekommunikationsvertrag dazu addiert werde, wenn dies geschieht wie in (als Anlage beigefügter) Anlage K 5 dokumentiert.
II. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 234,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. Januar 2020 zu zahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
2I.
3Wegen des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom 21. September 2023 in dieser Sache verwiesen, mit dem er bestimmte Fragen an den EuGH gerichtet hat. Der EuGH hat durch Urteil vom 13. Februar 2025 (C-612/23) wie folgt geantwortet:
4Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung
5ist dahin auszulegen, dass
6sich der Begriff „anfängliche Mindestvertragslaufzeit“ in dieser Bestimmung sowohl auf die Laufzeit des Erstvertrags zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste als auch auf die Laufzeit eines Folgevertrags zwischen denselben Parteien bezieht, so dass dieser Folgevertrag keine Mindestvertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten beinhalten darf, und zwar auch dann nicht, wenn er vor Ablauf des Erstvertrags unterzeichnet und in Vollzug gesetzt wurde.
7Der Kläger macht geltend, durch das Urteil des EuGH sei klargestellt, dass die Höchstlaufzeit von 24 Monaten nach Art. 30 Abs. 5 der Richtlinie 2002/22/EG (und damit auch nach der Umsetzungsvorschrift des § 44b TKG a.F.) auch für die fraglichen Verlängerungsverträge gelte. Sie beantragt daher,
8nach den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden, jedoch mit der Maßgabe, dass unter I.1. statt auf die Anlage K 1 auf die Anlagen K 1a) und K 1b) (neu) und unter I.2. statt auf die Anlage K 3 auf die Anlage K 3 (neu) verwiesen werde.
9Die Beklagte beantragt,
10die Berufung des Klägers zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.
11Sie macht geltend, es sei weiterhin unklar, was mit bloßen Vertragsverlängerungen (ohne sonstige inhaltliche Änderungen) gelte. Weiterhin sei nicht geklärt, was nach dem neuen Recht (Art. 105 RL (EU) 2018/1972) gelte. Der EuGH habe zudem falsch entschieden. Im Hinblick auf die Anpassung der Anträge seien die Ansprüche verjährt. Wegen Abweichung von der Entscheidung des OLG Köln (GRUR 2021, 539) sei die Revision zuzulassen.
12II.
13Die Berufung des Klägers, mit der er seinen Hauptantrag (mit leicht abgeänderten Anlagen) weiterverfolgt, hat Erfolg. Damit ist die Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Verurteilung nach dem Hilfsantrag wendet, gegenstandslos.
14Unterlassungsanspruch
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. März 2022 unter II.1 mit Billigung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 02. Februar 2023 (Rn. 16) festgestellt hat, ist der Klageantrag hinreichend bestimmt.
17Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 44 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 43b TKG a.F. und § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 16 UKlaG n.F. i.V.m. § 56 TKG n.F. (vgl. zur richtigen Anspruchsgrundlage BT-Drs. 19/28865 S. 298, 393) steht dem unstreitig klagebefugten Kläger zu.
18Da die geltend gemachte Rechtsverletzung im zeitlichen Geltungsbereich des den Art. 30 RL 2002/22/EG i.d.F. Art. 1 Nr. 21 RL 2009/136/EG umsetzenden § 43b TKG 2004 erfolgt sein soll, besteht der auf Verletzung gestützte, aber in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nur dann, wenn die angegriffene Handlung sowohl nach dem früher geltenden Recht als auch nach dem jetzt geltenden Recht, dem Art. 105 Abs. 1 UA 1 RL (EU) 2018/1972 umsetzenden § 56 TKG n. F., rechtswidrig ist (vgl. BGH, Urteil v. 27.03.2025 - I ZR 222/19 - Arzneimittelbestelldaten III Rn. 29; Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 1.9 m.w.N.). Das ist der Fall. Dabei geht der Senat von dem Sachverhalt aus, den er bereits seinem Beschluss vom 21. September 2023 unter Rn. 3, 4 und 11 zugrunde gelegt hat.
19a) Nach den Grundsätzen einer richtlinienkonformen Auslegung ist § 43b TKG a.F. vor dem Hintergrund des Art. 30 RL 2002/22/EG i.F. Art. 1 Nr. 21 RL 2009/136/EG auszulegen. Davon ist auch der BGH in seinem Urteil vom 02.02.2023 in dieser Sache (MMR 2023, 358 Rn. 40 ff) ausgegangen und hat dementsprechend eine Vorlage durch den Senat angeregt. Wie der EuGH in seinem Urteil vom 13. Februar 2025 (C-612/23) entschieden hat, darf nach dieser Vorschrift die Laufzeit auch eines Verlängerungsvertrages - jedenfalls bei Änderungen des Vertragsinhalts - 24 Monate nicht überschreiten. Auf die Frage, ob der EuGH damit nur über Verlängerungsverträge entschieden hat, die gleichzeitig auch sonstige Änderungen des Vertragsinhalts beinhalten, oder ob seine Aussagen Verlängerungsverträge allgemein betreffen (worauf die Antwort des EuGH und Teile der Begründung hindeuten), kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. Wie der Senat bereits im Vorlagebeschluss näher ausgeführt hat, betrifft der Rechtsstreit lediglich eine Fallgestaltung, in der neben der Verlängerung des Vertrages auch eine Inhaltsänderung (anderes Gerät, andere Raten) vereinbart wurde. Ob die Entscheidung des EuGH richtig ist, hat der Senat nicht zu überprüfen. Er ist an das Auslegungsergebnis gebunden. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass er die vom EuGH herangezogenen teleologischen Erwägungen (ein Verbraucher solle in keinem Fall mehr als 24 Monate an einen Telekommunikationsvertrag gebunden sein) teilt.
20b) Auch nach dem jetzigen Recht ist das beanstandete Verhalten rechtswidrig. Es verstößt gegen § 56 TKG n.F. Die Vorschrift des Art. 105 RL(EU) 2018/1972 ist erst recht im Sinne der Entscheidung des EuGH vom 13. Februar 2025 (C-612/23) auszulegen. Das Wort „anfänglich“, auf das sich die Beklagte für ihre gegenteilige Auffassung zur Auslegung des Art. 30 RL 2002/22/EG i.F. Art. 1 Nr. 21 RL 2009/136/EG stützt, ist in Art. 105 RL (EU) 2018/1972 entfallen. Zudem enthält die letztgenannte Vorschrift nunmehr ausdrücklich eine vollständige Regelung über die Dauer von Telekommunikationsverträgen mit Verbrauchern, nämlich über durch aktuelle Willenserklärungen geschlossene Verträge einerseits und durch die Nichtausübung von Kündigungsrechten andererseits zustande gekommene Verlängerungsverträge andererseits.
21c) Der Anspruch ist nicht verjährt. Das gilt auch für die Anträge zu I.1. und I.2.. Zwar ist die Antragsanpassung durch Anpassung der Anlagen erst nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist (§ 199 BGB) erfolgt. Wie ein Vergleich der Anlagen K 1 (alt) und Anlagen K 1a) und 1b) (neu) einerseits sowie Anlagen K 3 (alt) und K 3 (neu) zeigt, sind die Anlagen, die zunächst Bestandteil der Anträge des Klägers waren, Bestandteil der Anlagen, auf die er nunmehr Bezug nimmt. Es handelt sich bei der Anpassung der Anlagen daher nicht um ein „aliud“, sondern um ein „minus“, weil die angegriffene Handlung dadurch enger als zuvor definiert wird.
222. Kosten der Abmahnung
23Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dabei ist auf das Recht zum Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen ( BGH GRUR 2022, 399 Rn. 66. - Werbung für Fernbehandlung).
24Ein solcher Anspruch ergab sich zwar nicht aus § 5 UKlaG a.F. i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. Denn § 44 Abs. 2 S. 1 TKG a.F. verdrängte Ansprüche aus dem UWG und dem UKlaG (abgesehen von Ansprüchen gegen unzulässige AGB, s. § 44 Abs. 2 S. 1, 3 TKG a.F.), so dass die Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 UWG a.F. (auch nicht über § 5 UKlaG a.F.) keine Anwendung fand (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG 37. Aufl., § 3a Rn. 1.40 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 180; s. allgemein Senat, Urteil vom 04.04.2024 - I-20 U 128/23; anders jetzt für Verbände im Verfahren nach dem UKlaG, s. BT-Drs. 19/26108 S. 298, 393).
25Die insoweit unvollständige Regelung des § 44 TKG a.F. schloss aber - ebenso wie bei gewerblichen Schutzrechten (vgl. Thering, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 14 Rn. 636 ff.; s. auch allgemein Bornkamm/Feddersen, in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 13 Rn. 110 ff.)- die Anwendung der Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag auf einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht aus.
263.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, § 708 Nr. 11, § 713 ZPO.
28Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die abweichende Entscheidung des OLG Köln (GRUR-RR 2021, 539; s. dazu auch KG MMR 2024, 959) gibt hierzu keinen Anlass. Sie betrifft vor allem die Auslegung des § 309 Nr. 9 BGB, die hier nicht relevant ist. Die Auslegung des § 43b TKG a.F. und des § 56 TKG n.F. ist vom OLG Köln nur am Rande angesprochen worden, sie ist jedoch durch die Entscheidung des EuGH zur zugrundeliegenden Richtlinie eindeutig geklärt. Probleme zur richtlinienkonformen Auslegung stellen sich nicht (s. auch BGH MMR 2023, 358 Rn. 40 ff.).
29Der Streitwert wird entsprechend der Festsetzung des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 02. Februar 2023 auf 5.000 € festgesetzt. Für eine höhere Festsetzung, wie von der Beklagten angeregt, besteht aus diesem Grunde kein Anlass.