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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 38/25

Datum:
04.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 38/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:1204.20U38.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 280/23
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.03.2025 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 12 O 280/23 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wird die Beklagte verurteilt

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen

a) bei der Buchung auf der Internetseite www.A.com mit einer Kompensation der CO2-Emissionen durch Zahlung der Kosten der berechneten Emissionen zu werben bzw. werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in Anlagen K 3 bis K 5 abgebildet;

und/oder

b) bei der Buchung von Flügen im Internet unter www.A.com mit folgender Aussage zu werben bzw. werben zu lassen:

„Unser Nachhaltigkeitsversprechen: Wenn Sie die CO2-Emissionen Ihres A.-Fluges kompensieren, [unterstützen Sie zertifizierte Klimaschutzprojekte mit den höchsten Qualitätsstandards – in Deutschland und in aller Welt.] Die Zukunft des CO2-neutralen Fliegens ist nur einen Klick entfernt. […]“, wie aus Anlage K 4 ersichtlich;

2. an den Kläger 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2023 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Dieses und das angefochtene Urteil – soweit es nicht abgeändert wird – sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers hinsichtlich der Unterlassungsansprüche durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird den Parteien nachgelassen, eine Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A)

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

B)

26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54
 

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