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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 35/25

Datum:
25.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 35/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0925.20U35.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 37 O 25/24
 
Tenor:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, verboten, ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen, sie daraus auszuführen, sie dort anzubieten, zu bewerben oder in Verkehr zu bringen, wenn sie mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die im vorderen Schuhaußenbereich ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben beziehungsweise hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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2. Soweit die Antragstellerin auch eine Untersagung der Streifengestaltung des Schuhmodells A. erstrebt, verbleibt es bei der landgerichtlichen Aufhebung der Beschlussverfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags.

3.  Soweit die Antragstellerin über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus ein Verbot für das Gebiet der Europäischen Union begehrt, wird ihr Antrag als unzulässig verworfen.

4. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu 3/4 und die Antragsgegnerin zu 1/4 zu tragen.

 
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