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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 30/25

Datum:
11.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 U 30/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0911.20U30.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 66/24
 
Tenor:

I.

Das Verfahren wird ausgesetzt.

II.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf legt dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:

Steht Art. 101 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321/36; zukünftig: Richtlinie) einer nationalen Regelung entgegen, die einen Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienstleistungen (mit Ausnahme von solchen, bei denen es sich entweder um nummernabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste oder um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt oder deren Vertragslaufzeit ein Monat oder weniger beträgt) verpflichtet,

in der Rechnung ihren Kunden Folgendes anzugeben:

  1. das Datum des Vertragsbeginns,

  2. den aktuellen Zeitpunkt des Endes der Mindestvertragslaufzeit,

  3. die Kündigungsfrist und den letzten Kalendertag, an dem die Kündigung eingehen muss, um eine Vertragsverlängerung zu verhindern, und

  4. einen Hinweis auf die Information zum generellen Ablauf des Anbieterwechsels auf der Internetseite der Bundesnetzagentur?

 

G r ü n d e :

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