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Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2025 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer im Antrag näher bestimmten AGB-Klausel sowie der Versendung von konkreten Preiserhöhungsschreiben und der In-Rechnung-Stellung eines erhöhten Entgelts für die Dienstleistung „A. B.“. Ferner begehrt er die Zahlung von Aufwendungsersatz. Er stützt sich insoweit auf Normen des UKlaG und des UWG.
4Die Beklagte ist Verkäuferin der auf der Webseite www.A..de mit „Verkauf und Versand durch A.“ oder mit dem Handelsnamen "C.“ gekennzeichneten Produkte und bietet darüber hinaus auch den Zusatzdienst „A. B.“ an. Dieser umfasst unter anderen den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.A..de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst A. B. Video/Reading/Music.
5Für den Dienst A. B. verwendet die Beklagte die „A. B.-Teilnahmebedingungen“ (zukünftig: AGB). Klauseln 5.2 und 5.3 lauten wie folgt:
65.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren
7Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: „Änderung der Mitgliedsgebühr"), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des B.-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem sich unsere eigenen Kosten und/oder die Steuern und/oder Abgaben insgesamt reduzieren oder erhöhen. Somit werden wir Kostensteigerungen nur an Sie weitergeben, wenn und soweit diese nicht durch anderweitige Kostenreduzierungen ausgeglichen werden.
8Wir werden keine Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem B.-Service und der von Ihnen dafür erbrachten Mitgliedsgebühr auswirken.
95.3. Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr
10Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: "Änderung" oder "Änderungen") vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. Die Änderungen werden dann ab dem Datum wirksam, das wir Ihnen in Textform (z.B. per E-Mail) mitgeteilt haben. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird jedoch nicht vor Fälligkeit der nächsten Mitgliedsgebühr wirksam.
11Sie haben die Möglichkeit, Ihre B. Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. Wir werden Sie zu Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen auf die Genehmigungswirkung bei fehlender Ablehnung, auf die für die Ablehnung geltende Frist und auf Ihre Kündigungsmöglichkeit hinweisen.
12Etwaige, auch sonstige, Änderungen, die auf Ihrer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung beruhen, bleiben von der Regelung in dieser Ziff. 5 unberührt. Erweist sich eine Änderung als ungültig, nichtig oder aus irgendeinem Grund nicht durchsetzbar, wird hierdurch die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Änderungen oder Bedingungen nicht berührt.
13In Klausel 4. heißt es (auszugsweise):
14Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen.
15Seit dem 01. Februar 2017 belief sich das jährliche Entgelt für den Dienst „A. B.“ auf 69,99 EUR. Am 26. Juli 2022 versandte die Beklagte gleichlautende E-Mails an die Abonnenten von A. B., unter anderem an Herrn D., E.-Straße 00, 00000 F.-Stadt. In diesen E-Mails wurde unter Berufung auf die Ziffern 5.2 und 5.3 AGB eine Preiserhöhung ausgesprochen. Es hieß darin wörtlich:
16Ab dem 15 September 2022 erhöht sich die Gebühr der B.-Mitgliedschaft von 7,99 € auf 8,99 € (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung und von 69,00 € auf 89,90 € (inkl. MwSt.) bei jährlicher Zahlung. Die Änderung wird für dich frühestens mit Fälligkeit der nächsten Zahlung, am oder nachdem 15 September 2022 wirksam. Deinen nächsten Zahlungszeitraum kannst du in deinem A.-Konto einsehen.
17Die Anpassung erfolgt gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 der A. B. Teilnahmebedingungen. Wir nehmen diese Änderung in Anbetracht von generellen und wesentlichen Kostenänderungen aufgrund von Inflation vor. Diese führen zu einer Steigerung der Kosten des B.-Services in deinem Land und beruhen auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen.“
18Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine B.-Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst [...].
19Am 27. September 2022 verschickte die Beklagte an Herrn G., F.-Stadt eine E-Mail, in der angekündigt wurde, dass zum 01.10.2022 für die A.-B.-Mitgliedschaft ein Jahresbetrag von 89,90 € abgebucht werde.
20Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 04. August 2022 wegen der ihrer Ansicht nach unzulässigen AGB und der ihrer Auffassung nach irreführenden Angaben über den Preis in der E-Mail vom 26. Juli 2022 ab und forderte diese zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte verweigerte eine entsprechende Abgabe.
21Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe gegen die Beklagte wegen der Verwendung der Klausel 5.2 AGB ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB und gemäß §§ 8 Abs. 1, 3a UWG i. V. m. § 307 Abs. 1 BGB zu. Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen das aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB folgende Transparenzgebot, indem sie – was unstreitig ist – nicht neben den einzelnen Kostenelementen auch deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offenlege, so dass der Verbraucher bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen nicht abschätzen könne. Dem Transparenzgebot werde die beanstandete Klausel darüber hinaus nicht gerecht, da dort auf „allgemeine Preisänderungen“ und „sonstige allgemeine Kosten“ sowie „generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation“ verweise. Vor allem der pauschale Verweis auf die Inflation führe zur Intransparenz, da für den Kunden schon nicht ersichtlich sei, wie genau die Inflationsrate hier zu berechnen sei, also ob z. B. auf einen jährlichen Durchschnittswert für die Inflation oder sogar monatliche Preissteigerungen Bezug genommen werde. Die jeweiligen Kunden könnten daher nicht absehen, wann und in welcher Höhe Preissteigerungen insbesondere unter Verweis auf die Inflation auf sie zukämen.
22Der Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Versendung der streitgegenständlichen Preiserhöhungsschreiben beruhe auf §§ 8 Abs. 1, 5 Abs. 2 Nr. 2 und 7 UWG. Es werde der irrige Eindruck erweckt, die Beklagte sei zu einer entsprechenden Preiserhöhung berechtigt. Die Beklagte suggeriere in der streitgegenständlichen E-Mail, dass sie einseitig den Preis erhöhen dürfe und der Kunde dies nur dadurch ablehnen könne, dass er das Abonnement für A. B. kündige.
23In Bezug auf die Rechnungsstellung bestehe ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 7 UWG sowie, soweit die Preiserhöhung bereits berechnet worden sei, ein Beseitigungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG.
24Der Kläger hat beantragt,
25die Beklagte zu verurteilen,
261. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse (A. B.) die Verwendung folgender und/oder dieser inhaltsgleicher Klauseln zu unterlassen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
27Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachdienlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. Soweit Sie in Deutschland leben oder deutsches Recht Anwendung findet, bleibt § 315 BGB unberührt. Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: „Änderung der Mitgliedsgebühr“), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des B.-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. Eine Änderung der Mitgliedsgebühr wird nur in dem Ausmaß erfolgen, in dem sich unsere eigenen Kosten und/oder Steuern und/oder Ausgaben insgesamt reduzieren oder erhöhen. Somit werden wir Kostensteigerungen nur an Sie weitergeben, wenn und soweit diese nicht durch anderweitige Kostenreduzierungen ausgeglichen werden.
28Wir werden keine Änderungen der Mitgliedsgebühr vornehmen, die sich auf das vertragliche Gleichgewicht zwischen dem B.-Service und der von Ihnen dafür erbrachten Mitgliedsgebühr auswirken.
292. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
30zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse (A. B.)
31a) in Schreiben, wie nachfolgend abgebildet, mitzuteilen, dass der monatliche bzw. jährliche Beitrag für A. B. wegen „genereller und wesentlicher Kostenänderungen aufgrund von Inflation" ohne nähere Angaben zur Preiskalkulation angepasst wird und es für die Preiserhöhung nicht darauf ankommen soll, dass die Kunden dieser Vertragsänderung zustimmen
32Liebes B.-Mitglied,
33vielen Dank, dass du B.-Mitglied bist. Wir kontaktieren dich, um dich über eine bevorstehende Änderung deiner B.-Mitgliedschaft zu informieren.
34Ab dem 15. September 2022 erhöht sich die Gebühr der B.-Mitgliedschaft von 7,99€ auf 8,99€ (inkl. MwSt.) bei monatlicher Zahlung und von 69,00€ auf 89,90€ (inkl. MwSt.) bei jährlicher Zahlung. Die Änderung wird für dich frühestens mit Fälligkeit deiner nächsten Zahlung, am oder nach dem 15. September 2022 wirksam. Deinen nächsten Zahlungszeitraum kannst du in deinem A.-Konto einsehen.
35Die Anpassung erfolgt gemäß Ziffer 5.2 und 5.3 der A. B. Teilnahmebedingungen. Wir nehmen diese Änderung in Anbetracht von generellen und wesentlichen Kostenänderungen aufgrund von Inflation vor. Diese führen zu einer Steigerung der Kosten des B.-Services in deinem Land und beruhen auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen.
36Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine B.-Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst, z.B. über dein Mitgliedskonto oder über den A. Kundenservice. Nach deiner Kündigung läuft deine B.-Mitgliedschaft bis zum Ende deines aktuellen Zahlungszeitraums weiter. Lehnst du diese Änderung nicht ab, gehen wir davon aus, dass du mit den aktualisierten Mitgliedsgebühren einverstanden bist.
37Viele Grüße,
38Dein B. Team
39und/oder
40b) Bestandskunden, die das oben abgebildete Preiserhöhungsschreiben erhalten haben und derzeit für A. B. monatlich 7,99 € oder jährlich69,00 € bezahlen, fortan ab dem 15.09.2022 monatlich 8,99 € oder jährlich 89,90 € in Rechnung zu stellen, wenn die Verbraucher nicht ihr Einverständnis hiermit erklärt haben;
413. an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
42Die Beklagte hat beantragt,
43die Klage abzuweisen.
44Widerklagend hat sie beantragt,
45die Klägerin zu verurteilen, der Beklagten Euro 260,00 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
46Der Kläger beantragt,
47die Widerklage abzuweisen.
48Die Beklagte hat die mangelnde Bestimmtheit der Klageanträge, insbesondere die Unklarheit des Begriffs „Verwendung“ im Klageantrag zu 1) gerügt. Die Bezugnahme auf „nähere Angaben zur Preiskalkulation“ im Klagantrag zu 2a) sei ebenfalls unbestimmt. Unklar sei auch, unter welchen Voraussetzungen von einer „näheren“ Angabe im Sinne des Klagantrags zu Ziffer 2a) auszugehen sein soll und wie sich diese von einer „weiteren“ oder „ferneren“ Angabe unterscheide. In Bezug auf den Klageantrag zu 2b) fehle es an der hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich des Begriffs „Bestandskunden“ sowie in Bezug auf die zeitliche Komponente „derzeit“.
49Die Beklagte hat in der Sache die Ansicht vertreten, die angegriffene AGB-Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Kläger verkenne insbesondere den Unterschied zwischen „Leistungsvorbehaltsklauseln“ einerseits, die auch Gegenstand der Regelung in Ziffer 5.2 der B.-Teilnahmebedingungen seien, und den starren „Kostenelementeklauseln“ andererseits. Lediglich bei Kostenelementeklauseln würden die besonders strengen Anforderungen an die Transparenz gelten, nicht hingegen bei Leistungsvorbehaltsklauseln. Hier bestehe das Transparenzgebot nur im Rahmen des Möglichen. Es seien auch keine Angaben zur Gewichtung der Kostenfaktoren notwendig. Eine unangemessene Benachteiligung finde nicht statt. Vielmehr sei ein angemessener Ausgleich der Interessen beider Vertragsparteien geschaffen worden.
50Das Landgericht hat mit seinem angefochtenen Urteil der Klage zu 1) und 3) sowie der Widerklage stattgegeben und den Antrag zu 2) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
51Der Klageantrag zu 1) sei zulässig und begründet. Insbesondere sei er hinreichend bestimmt, der Begriff „Verwenden“ entstamme dem Gesetz. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel zu, weil sie unwirksam sei. Sie benachteilige den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Es handele sich um eine Preisanpassungsklausel in Form eines Preisvorbehalts. Es fehle an einem berechtigten Interesse der Beklagten zur Preisanpassung, weil der Vertrag durch sie kurzfristig kündbar sei. Anders als möglicherweise bei Zeitungsabonnementverträgen sei die Versendung von Änderungskündigungen für die Beklagte nicht unzumutbar, da hier die Kommunikation per E-Mail stattfinden können. Es handele sich auch nicht um einen Fall des § 308 Nr. 5 BGB, weil der Kläger nur die Klausel 5.2 angreife. Diese Klausel sei zudem intransparent, weil die für eine Preisanpassung genannten Kriterien nicht tauglich seien, um sie auf Plausibilität überprüfen zu können. Bei „A. B.“ handele es sich zudem ein weit diversifiziertes Angebot unterschiedlichster Leistungen.
52Demgegenüber sei der Antrag zu 2. unbegründet. Insoweit fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis: Der Kläger könne nicht gegen Gestaltungserklärungen vorgehen. Auch könne er nicht gegen die Mitteilung von Rechtsauffassungen vorgehen.
53Demgegenüber könne der Kläger Erstattung seiner Abmahnkosten verlangen, da die Abmahnung – teilweise – begründet gewesen sei. Jedoch stehe der Beklagten ein Anspruch aus § 13 Abs. 5 UWG zu, da der Antrag zu 2. unbegründet sei.
54Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie macht weiterhin geltend, der Klageantrag zu 1. sei zu unbestimmt. Es sei unklar, was unter „Verwendung“ zu verstehen sei. Im Übrigen sei die Klausel zulässig. Das Landgericht verkenne den Zusammenhang zwischen der Klausel 5.2 und der Klausel 5.3. Es handele sich nicht um die Einräumung einer einseitigen Änderungsbefugnis an die Beklagte, sondern um einen Änderungsantrag, der bei Nichtreaktion durch den Vertragspartner Vertragsbestandteil werde. Dies sei nach § 308 Nr. 5 BGB zulässig. Zudem habe die Beklagte die für eine Preisanpassung maßgeblichen Parameter angegeben, soweit und so konkret ihr dies möglich sei. Ihr berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung entfalle nicht wegen ihrer Möglichkeit der kurzfristigen Kündigung; es bestehe auch ein berechtigtes Interesse der Beklagten, den Vertrag nicht kündigen zu müssen. Sie beantragt daher,
55unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage vollständig abzuweisen.
56Der Kläger beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen und unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Widerklage abzuweisen.
58Er verteidigt das angefochtene Urteil. Was die Widerklage betrifft, so meint er, ein Gegenanspruch der Beklagten scheitere daran, dass sein Anspruch auch insoweit begründet gewesen sei; eine verbotene Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen liege auch darin, dass sich die Beklagte auf diese Bedingungen bei Preiserhöhungen und Abrechnungen berufe. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden.
59Die Beklagte beantragt,
60die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
61Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
62II.
63Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers haben keinen Erfolg.
641. Klageantrag zu 1.
a) Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt. Abgesehen davon, dass der Begriff „Verwendung“ durch die Literatur und Rechtsprechung näher bestimmt worden ist (Köhler/Alexander, in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. UWG, § 1 UKlaG Rn. 8), ist dieser Wortlaut durch § 9 Nr. 3 UKlaG für den Urteilstenor vorgeschrieben und damit vom Gesetz als hinreichend bestimmt anerkannt.
67b) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass Klausel 5.2 der AGB wegen Verstoßes gegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher nach Treu und Glauben unwirksam ist.
68aa) Der Unterlassungsanspruch richtet sich – wie die Parteien auch stillschweigend zugrunde legen – nach deutschem Recht, Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO. Der Kläger wendet sich gegen Handlungen der Beklagten an in Deutschland ansässige Verbraucher.
69bb) Die Wirksamkeit der Klausel ist – auch – nach deutschem Recht zu beurteilen. Zwar unterliegt der Vertrag nach Klausel 8 S. 1 AGB luxemburgischen Recht. Dies ändert aber nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 Rom-I-VO nichts daran, dass sich ein Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland auf die zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts berufen kann (KG MMR 2024, 568 Rn. 13 m.w.N.). Das sind die Vorschriften des BGB über Allgemeine Geschäftsbedingungen.
70cc) Zutreffend hat das Landgericht die angegriffene Klausel als Preisanpassungsklausel in Form eines Preisvorbehalts als einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ausgelegt.
71Zwar ist der Beklagten im Ansatzpunkt zuzugestehen, dass allein die Tatsache, dass der Kläger lediglich Klausel 5.2 angreift, nicht dazu führt, dass bei ihrer Auslegung und der Beurteilung ihrer Wirksamkeit lediglich diese Klausel zugrunde zu legen ist (BGH NJW 2003, 888, 890). Jedoch führt eine Auslegung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Klausel 5.3 AGB jedenfalls nach den Grundsätzen über eine kundenfeindliche Auslegung (BGH NJW 2022, 2467) zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt letztgenannte Klausel nicht dazu, dass die Preisanpassung der Klausel 5.2 AGB, deren Wortlaut vom Landgericht zutreffend und von der Beklagten unangefochten als einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten ausgelegt wird, letztlich doch als eine von beiden Parteien vereinbarte Preisanpassung anzusehen ist, wobei das Schweigen des Verbrauchers auf die Erklärung der Beklagten als Zustimmung gelten soll (vgl. § 308 Nr. 5 BGB). Bereits die Formulierungen in Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sprechen für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten, wenn davon die Rede ist, dass die Anpassung „vorgenommen“ und der Kunde davon „in Kenntnis“ gesetzt wird. Zwar ist im folgenden Satz die Rede davon, dass der Kunde die Änderung ablehnen könne. Wie diese Ablehnung zu erfolgen hat, wird jedoch in Abs. 2 der Klausel erläutert, nämlich durch Kündigung. Nur auf diese Möglichkeit wird hingewiesen. Das ist aber nicht gleichbedeutend mit einer Verweigerung der Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Eine Verweigerung der Zustimmung hätte zur Folge, dass der Änderungsvertrag nicht zustande kommt, vielmehr der Vertrag mit dem ursprünglichen Inhalt bis auf Weiteres weitergilt. Gerade dies aber verhindert die Klausel des Nr. 5.3. Sie führt nämlich dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergilt oder durch eine Kündigung des Kunden endet. Das ist keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden („Friss, Vogel, oder stirb“). So versteht die Beklagte selbst im Übrigen auch ihre AGB, wenn sie im Schreiben gemäß Anlage K 2 lediglich auf einen Widerspruch gegen die Vertragsänderung in Form eines Kündigungsschreibens verweist („Du kannst diese Änderung ablehnen, indem du deine B.-Mitgliedschaft innerhalb von 30 Tagen kostenfrei nach Erhalt dieser E-Mail kündigst.“). Ein Verbraucher wird bei kundenfeindlichster Auslegung die Klauseln 5.2 und 5.3 AGB – im Zusammenhang gelesen – nicht anders auslegen als die Beklagte.
72Im Übrigen würde auch eine Auslegung der Klausel als bloßes Angebot der Beklagten und dem Erfordernis einer– fiktiven - Annahme durch den Kunden nichts an dem Ergebnis ändern. Die Ausführungen des BGH zur Unwirksamkeit einer entsprechenden Klausel in Banken-AGB (NJW 2021, 2273) gelten auch hier, entgegen der Auffassung der Beklagten hat der BGH nicht lediglich den Umfang der so ermöglichten Änderungen beanstandet, sondern auch eine Klausel, die „lediglich“ eine Änderung der vom Kunden zu erbringenden Gegenleistung auf diesem Wege ermöglichte (a.a.O., Rn. 38 ff.).
73cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.
74(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.
75(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.
76Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).
77(2.1)
78Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.
79Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.
80Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.
81Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).
82Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.
83(2.2)
84Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.
85Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.
86Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.
872. Klageantrag zu 3.
Der Klageantrag ist begründet, nachdem die Abmahnung des Klägers – teilweise – aus den oben unter 1. genannten Gründen berechtigt war. Dass die Abmahnung teilweise unberechtigt war, ist unerheblich (Bornkamm/Feddersen, a.a..O., § 13 Rn. 133).
903. Widerklageantrag
Die Berufung des Klägers zum Widerklageantrag ist nicht begründet.
93Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Beklagten aufgrund des § 13 Abs. 5 UWG bejaht.
94a) Diese Vorschrift gilt nicht nur für unberechtigte Abmahnungen durch Mitbewerber, sondern für alle Abmahner, insbesondere auch für abmahnende Verbraucherschutzverbände gem. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. Zum einen unterscheidet § 13 Abs. 5 UWG – anders als etwa § 13 Abs. 4 UWG – nicht hinsichtlich des Abmahnenden. Zum anderen ergibt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte, dass dabei auch abmahnende Verbraucherschutzverbände im Blick waren; die Deckelung des § 13 Abs. 5 S. 2 UWG ist gerade im Hinblick auf diese zu deren Schutz beingeführt worden (BT-Drs. 19/22236, 18; Bornkamm/Feddersen, § 13 Rn. 86a). Schließlich verweist auch § 5 UKlaG auf § 13 Abs. 5 UWG, obwohl Abmahnungen nach dem UKlaG typischerweise von Verbraucherschutzverbänden erhoben werden.
95b) Die Abmahnung war auch unberechtigt.
96Das ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Kläger die Abweisung der Anträge zu 2) durch das Landgericht hingenommen hat. Dies ist nicht präjudiziell für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten einer auf den Verstoß gestützten Abmahnung (Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.115).
97Jedoch ist dem Landgericht in der Sache beizutreten. In der Abmahnung wurden die Schreiben der Beklagten jedoch allein als Täuschung über die Berechtigung zur Preisanpassung – wegen Unwirksamkeit der zugrundeliegenden AGB – angegriffen. Diese Beanstandung war jedoch nicht berechtigt, wie das Landgericht zutreffend auch näher ausgeführt hat, was auch die Anschlussberufung des Klägers nicht beanstandet. Es handelte sich nicht um eine Täuschung über einen tatsächlichen Umstand. Die Beklagte hatte die Preiserhöhung in den angegriffenen Schreiben ausdrücklich mit ihren AGB gerechtfertigt. Bei der Frage, ob diese AGB taugliche Grundlage eines Anpassungsverlangens waren, handelte es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.18).
98Ob diese Schreiben als „Verwendung“ unwirksamer AGB im Sinne des § 1 UKlaG anzusehen waren, wie die Anschlussberufung nunmehr geltend macht, oder gegebenenfalls als verbraucherschutzwidrige Praktik im Sinne des § 2 UKlaG, kann offenbleiben, da die Abmahnung nicht auf diese Gesichtspunkte gestützt war. Dabei handelt es sich schon vom Streitgegenstand her um einen anderen Verstoß (vgl. KG GRUR 2025, 1009). Damit können sie auch nicht zur Begründung der Berechtigung der Abmahnung herangezogen werden (vgl. auch BGH GRUR 2015, 503 Rn. 44 – Monsterbacke II).
99c) Der Kläger handelte insoweit auch schuldhaft (vgl. zu diesem Begriff Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 86a).
100Dass die beanstandeten Angaben keinen Irrtum über Tatsachen hervorriefen, war aus der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung des BGH, die vor der fraglichen Abmahnung veröffentlicht wurde, ohne Weiteres ersichtlich. Die Beklagte hatte die Preiserhöhung gerade unter Bezugnahme auf die vom Kläger als unwirksam beanstandeten Klausel 5.2 der AGB erklärt; die Berechtigung der Erhöhung hing damit von deren Wirksamkeit ab. Von daher sind keine Entschuldigungsgründe ersichtlich.
101d) Die Höhe ist vom Landgericht zutreffend berechnet, insbesondere hat es die Dekkelungsvorschrift des § 13 Abs. 5 S. 2 UWG richtig angewendet.
102Zwar ist die Art und Weise der Berechnung des Gegenanspruchs des Abgemahnten nicht geklärt, wenn – wie hier – die Abmahnung teilweise berechtigt ist, die Abmahnkosten des Abmahnenden aber dennoch in voller erstattungsfähig sind (vgl. 2.). Die von der Literatur vorgeschlagene Lösung (vgl. Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 13 Rn. 86a a.E.) verfängt in diesem Falle nicht ohne Weiteres, weil der von dem Kläger verlangte Abmahnkostenerstattungsanspruch nicht quotal auf den berechtigten und den unberechtigten Teil aufgeteilt wird.
103Theoretisch denkbar sind 3 Lösungen:
104- Die Deckelung beträgt 0,00 €, da auf den unbegründeten Teil der Abmahnung des Klägers keine eigenen Abmahnkosten entfallen,
105- Die Deckelung wird - wie bei den Abmahnungen eines Wettbewerbers auch - nach dem Verhältnis berechnet, d.h. hier: die Abmahnkosten sind mit 260,00 € berechnet, Die Abmahnung war zu 60 % unbegründet, also 60 % von 260,00 € gleich 156,00 €,
106- die Deckelung wird nach den geltend gemachten Abmahnkosten berechnet.
107Der Senat vertritt die letztgenannte Auffassung. Wer den Vorteil hat, dass er die vollen Abmahnkosten bekommt, obwohl die Beanstandungen nur teilweise begründet war, muss auch die damit verbundenen Nachteile tragen. Die geltend gemachten Abmahnkosten beruhen – auch – auf dem unberechtigten Teil.
108III.
109Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 2, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
110Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.260,00 € festgesetzt.
111Dabei entfällt entsprechend der landgerichtlichen Festsetzung auf den Unterlassungsanspruch gemäß Antrag zu 1) 20.000,00 €. Insoweit gilt Folgendes:
112Soweit der Kläger seine Unterlassungsklage auf das UKlaG gestützt hat, wäre an sich ein Streitwert von 2.500 € anzusetzen (vgl. BGH MMR 2025, 432 Rn. 7 ff.). Die von der Beklagten herangezogenen Argumente für einen Streitwert von 500.000 € greifen nicht durch; es geht nur um die Klausel der Beklagten, nicht um eine ganze Branche oder gar um alle Dauerschuldverhältnisse; zudem beschränkt der Rechtsstreit auf kurzfristig vom Unternehmer kündbare Verträge.
113Jedoch hat das Landgericht den Unterlassungsanspruch (Bl. 10 des Urteils) – entsprechend der Begründung in der Klageschrift – auch auf § 8 Abs. 1 UWG gestützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2017, 212 Rn. 10) kommt es auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile; die Maßstäbe der Streitwertbemessung beim UKlaG sind nicht maßgeblich (Rn. 11). Insoweit ist die landgerichtliche Festsetzung mit 20.000 € nicht zu beanstanden.
114Des Weiteren entfallen 260,00 € auf die Widerklage, die jedenfalls nunmehr zu berücksichtigen sind, nachdem der Klageantrag zu 2) in der Berufungsinstanz nicht mehr angefallen ist.
115Die Revision ist zuzulassen, § 543 Abs. 1 ZPO. Ob Preisanpassungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen zulässig sind, wenn der Unternehmer den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen kann, wenn ja, unter welchen Umständen, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit von Preisanpassungsklauseln in diesem Falle für Pay-TV-Abonnementverträge im Jahre 2007 für „fraglich“ erklärt (NJW 2008, 360 Rn. 13 a.E.), ist in seiner jüngsten Entscheidung zu Streamingverträgen (MMR 2025, 432) auf diesen Gesichtspunkt aber nicht mehr eingegangen. Bei Stromlieferungsverträgen hat er diesen Gesichtspunkt für unmaßgeblich angesehen (BGH NJW 2016, 936 Rn. 34). Gegebenenfalls ist weiter zu klären, welche Anforderungen an eine Preisanpassungsklausel bei einer Bündelung verschiedener Dienstleistungen in einem Vertrag zu stellen sind. Ungeklärt ist des Weiteren, wie die Deckelungsvorschrift des § 13 Abs. 5 S. 2 UWG bei teilweise unberechtigten Abmahnungen eines Verbraucherschutzverbandes zu verstehen ist.