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Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.10.2024 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 38 O 10/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 135.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Hinsichtlich der Unterlassungsverurteilungen gemäß Ziffer 1., 3. und 4. des Tenors des landgerichtlichen Urteils sowie der Verurteilung zur Zahlung von 304,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2024 wird die Revision zugelassen.
Beide Parteien stellen Bettwaren her und unterhalten Internetpräsenzen, über die sie unter anderem Matratzen, Lattenroste und Bettwäsche im Fernabsatz vertreiben. Anders als die Klägerin bietet die Beklagte außerdem Betten (bestehend aus Bettgestell und Lattenrost(en)) an.
2Die Beklagte wirbt auf ihrer Internetpräsenz regelmäßig mit Rabatten, so im Rahmen der vom 00. Mai bis zum 00. Juni 2022 dauernden „A.“, des vom 00. Juni bis zum 00. Juli 2022 dauernden „B.“ und des vom 00. November bis 00. Dezember 2022 dauernden „C.“. Die von den jeweiligen Aktionen umfassten Produkte wurden jeweils auf einer Übersichtsseite in einer Galerieansicht vorgestellt. Auf den Produktbildern waren Symbole in Form eines Hangtags mit einer negativen Prozentangabe angebracht. Unterhalb der Bilder wurden nach einer Kurzbeschreibung der Artikel jeweils ein fettgedruckter und ein durchgestrichener Preis angezeigt.
3Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind mehrere Beanstandungen aus den genannten Werbeaktionen.
4Die Beklagte bewarb das sog. „D. Familienbett“ mit einem Rabatt von 21% zu einem Preis ab 945,63 € (statt 1.197,00 €) auf der Übersichtsseite des „C.“ (Anlage K1) wie folgt:
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Dabei galt der beworbene Preis nur dann, wenn man das Bett nicht mit dem abgebildeten Kopfteil erwarb.
7Ferner bewarb die Beklagte im „C.“ Bettwäsche mit einem Preis „Ab 15,29 €“ wie folgt:
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Der beworbene Preis „Ab 15,29“ galt dabei nur für einen einzelnen Kissenbezug in der Größe 40x80cm.
10Die bereits oben wiedergegebene Werbung für das „Familienbett“ mit dem Preis von 945,63 statt 1.197 € (ohne Kopfteil) beanstandet die Klägerin noch unter einem weiteren Gesichtspunkt. Der Gesamt-Originalpreis setzte sich dabei zusammen aus dem Preis für das 200x200cm D. Original-Bett für 598 € (ohne Kopfteil) und zwei D.-Matratzen in der Größe 100x200cm (je 299 €, also 598 €). Dabei war die Matratze bereits in der Aktion „E.“ im November um 11% und das Bett um 15% reduziert.
11Im Rahmen des „B.“ (Anlage K2) bewarb die Beklagte das aus Bettgestell und zwei Lattenrosten bestehende „D. Metallbett“ mit einem herabgesetzten Preis von „Ab 314,10 €“ unter Angabe eines Originalpreises von 349,00 € wie folgt:
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Das Bett war jedoch bereits in den unmittelbar vorangegangenen Aktionszeiträumen, also innerhalb der letzten 30 Tage, mit dem Preis von 314,10 € angeboten worden. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass das streitgegenständliche Bett während des „B.“ tatsächlich nicht zu dem herabgesetzten Preis erhältlich war und dass es sich bei der Preisangabe auf der Übersichtsseite um einen Fehler gehandelt habe. Hinsichtlich dieses Angebots ist zwischen den Parteien noch ein der Höhe und Berechnung nach unstreitiger Anteil von Abmahnkosten in Höhe von 304,41 € streitig.
14Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit diesem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen,
151. für ein Bett unter Abbildung des Kopfteils mit einem besonders günstigen Preis zu werben, wenn dieser Preis sich nur auf das Bett ohne Kopfteil bezieht, wenn das geschieht wie in Anlage K 1;
162. für Bettwäsche mit einem besonders günstigen Preis zu werben, wenn dieser Preis sich nur auf einen Teil der beworbenen Bettwäsche, z.B. ein Kopfkissen, bezieht, wenn das geschieht wie in den Anlage K 1;
173. mit einem Rabatt für eine Kombination aus Bett und Matratzen zu werben, wenn das geschieht wie für das „D. Familienbett“ wie in Anlage K 1 oder K 2;
184. für das D.-Metallbett mit einer Preisermäßigung zu werben, wenn das geschieht wie in Anlage K 3;
19und an die Klägerin 304,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2024 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
20Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.
21Die Beklagte macht geltend, hinsichtlich der beanstandeten Werbung für Betten fehle es bereits an einem Wettbewerbsverhältnis, da die Klägerin zwar Matratzen, Lattenroste und Bettwäsche anbiete, unstreitig aber keine Betten. Im Übrigen liege im Hinblick auf die Verbote zu 1. und 2. keine Irreführung vor. Die unter 3. angegriffene Werbung sei keine mit einer Preisherabsetzung, weil der Verkehr erkenne, dass es sich um ein - vorher als solches nicht angebotenes - Kombinationsangebot handele. Es liege daher ein „Einführungspreis“ vor, so dass es keinen günstigsten Preis der letzten 30 Tage gebe. Hinsichtlich des Angebotes zu 4. liege tatsächlich keine Preisherabsetzung vor, weil das Bett tatsächlich zu dem - höheren - Originalpreis angeboten worden sei. Soweit sich die Klägerin hilfsweise darauf stütze, dass die Beklagte damit über das Vorliegen einer Preisherabsetzung getäuscht habe, seien etwaige Ansprüche verjährt.
22Die Beklagte beantragt,
23das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Die Klägerin beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.
27In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass das beworbene D.-Metallbett nach den nicht angegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils aus Bettgestell und zwei Lattenrosten besteht (LGU S. 7: „Die Bewerbung des aus Bettgestell und zwei Lattenrosten bestehenden Metallbetts beeinträchtigt die Klägerin, weil Kunden, die ein Metallbett bei der Beklagten erwerben, keine Lattenroste mehr bei der Klägerin nachfragen werden.“) und dies durch die in der Sitzung übersandte Produktbeschreibung belegt werde (Bl. 210 GA).
28Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat der Sache nach keinen Erfolg.
30I. Die Klägerin ist auch im Hinblick auf die das D.-Familienbett (Anträge zu 1. und 3.) und das D.-Metallbett (Antrag zu 4.) betreffenden Beanstandungen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktiv legitimiert. In Bezug auf das mit dem Antrag zu 2. angegriffene Angebot für Bettwäsche steht die Aktivlegitimation der Klägerin zu Recht außer Streit.
31Soweit der Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt ist, besteht er nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr; vgl. nur BGH GRUR 2024, 1122 Rn. 13- klimaneutral, m.w.N.). Die Anspruchsberechtigung des Mitbewerbers nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG in der seit dem 1.12.2021 geltenden Fassung setzt über das schon zuvor (und auch weiterhin) erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis hinaus voraus, dass der Mitbewerber Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt.
32In Bezug auf die - insoweit allein maßgebliche - konkrete geschäftliche Handlung ist ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen als Anbietern dann gegeben, wenn sie die gleichen oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endabnehmerkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt in seinem Absatz behindern oder stören kann (BGH, GRUR 2022, 729, 731 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2021, 497 Rn. 15).
33Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2007, 1079 Rn. 18, 22 - Bundesdruckerei; BGH GRUR 2014, 573 Rn. 17 - Werbung für Fremdprodukte). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis setzt nicht voraus, dass die Parteien auf der gleichen Vertriebsstufe oder in der gleichen Branche tätig sind, solange sie letztlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen (BGH GRUR 2014, 1114 Rn. 27 u. 30 - nickelfrei; BGH GRUR 2016, 828 Rn. 20 - Kundenbewertung im Internet, m.w.N.).
34Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann ferner - bei Fehlen eines Substitutionsverhältnisses - vorliegen, wenn der Wettbewerb einer Partei durch die Handlung einer anderen Partei beeinträchtigt wird (Beeinträchtigungswettbewerb).
35Weil im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, genügt für die Annahme eines solchen, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Dies ist der Fall, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; GRUR 2017, 918 Rn. 16- Wettbewerbsbezug; GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2024 1897 Rn. 26 - DFL-Supercup; GRUR 2025, 589 Rn. 24 - Fluggastrechteportal). Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den Anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt. Für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses ist vielmehr erforderlich, dass die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im Übrigen unterschiedlichen Branchen oder Wirtschaftsstufen angehören.
36Die Mitbewerbereigenschaft ist handlungsbezogen zu ermitteln, indem an die konkret beanstandete geschäftliche Handlung angeknüpft wird (vgl. nur BGH; GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; GRUR 2025, 589 Rn. 32 - Fluggastrechteportal). Im Falle der Gleichartigkeit des Leistungsangebots folgt der wettbewerbliche Bezug aus dem Substitutionseffekt; eines weiteren, über den Substitutionseffekt hinausgehenden wettbewerblichen Bezugs der Leistungen bedarf es nicht (BGH, GRUR 2025, 589 Rn. 33 - Fluggastrechteportal).
37Gemessen hieran hat das Landgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisse hinsichtlich der beanstandeten Handlungen zu Recht bejaht.
381. Hinsichtlich des Angebots des D. Familienbettes (Nr. 1. und 3.) ergibt sich dies jedenfalls daraus, dass das beworbene Angebot ein „Set“ bestehend aus dem Bettgestell, Lattenrost(en) und Matratze(n) betrifft und die Klägerin jedenfalls sowohl mit Matratzen, als auch mit Lattenrosten handelt. Der Senat hat hierzu im vorausgegangenen Verfügungsverfahren (I-20 U 69/23) ausgeführt:
39Mit der streitgegenständlichen Werbung, die sich an das allgemeine Publikum richtet, wird zwar ein vollständiges Bett („D. Familienbett“) beworben, während die Antragstellerin ihrerseits „nur“ Matratzen und Lattenroste anbietet. Ob Verbraucher, die ein Bett erwerben wollen, stattdessen auch eine Matratze kaufen, um mit dieser Matratze (mit oder ohne Lattenrost) auf dem Boden zu schlafen, bedarf allerdings keiner Entscheidung. Ausreichend ist insoweit, dass die sich gegenüberstehenden Angebote der Parteien vom angesprochenen allgemeinen Verkehr trotz der bloßen Teilsubstituierbarkeit als in Konkurrenz zueinanderstehend angesehen werden. So wird sicherlich einem Durchschnittsverbraucher, der ein Fahrrad kaufen möchte, nicht ohne Weiteres in den Sinn kommen, dieses alternativ selbst aus seinen Einzelkomponenten zusammenzusetzen. Etwas anderes gilt aber in Bezug auf Betten. Diese bestehen regelmäßig aus drei nicht fest miteinander verbundenen Komponenten und zwar Bettgestell, Lattenrost und Matratze, und werden ebenso regelmäßig (Boxspringbetten insoweit einmal außen vorgelassen) nicht allein in Kombination (also als gesamtes Bett), sondern gerade auch einzeln zum Verkauf angeboten und erworben, was die Mitglieder des Senats, die zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Anschauung wissen. So zeigt auch nicht zuletzt der Umstand, dass es ganz überwiegend feststehende Matratzen- und Lattenrostgrößen gibt, dass ein Bedarf an einer Kombinierbarkeit dieser Komponenten besteht und sich der getrennte Erwerb dieser Elemente keineswegs als Ausnahmefall darstellt. Bezogen auf den Streitfall tritt das Angebot der Antragsgegnerin zu dem der Antragstellerin also zum einen dann in Konkurrenz, wenn ein Verbraucher an sich nur einen Ersatz für seinen alten Lattenrost und seine alte Matratze sucht, weil das Bettgestell selbst noch in einem guten Zustand ist, sich dann aber von dem preisgünstigen Angebot der Antragsgegnerin zu einem vollständigen Austausch aller Komponenten veranlasst sieht. Aber selbst der an einer Neuanschaffung aller Komponenten interessierte Verbraucher wird ohne Weiteres in Betracht ziehen, entweder nach einem Komplettangebot wie dem der Antragsgegnerin Ausschau zu halten oder aber die einzelnen Komponenten bei unterschiedlichen Anbietern, und damit auch bei der Antragstellerin, zu kaufen. Wollte man die Frage des Wettbewerbsverhältnisses hier anders sehen und streng auf die vollständige Vergleichbarkeit der Angebote abstellen, ließen sich Angebote beliebig zusammenstellen, um so einen starken Konkurrenten an der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche zu hindern.
40Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Insbesondere bei dem beworbenen Familienbett, bei dem die beworbene Kombination auch Matratzen umfasst, die andernfalls regelmäßig parallel erworben werden, besteht danach ein Substitutionswettbewerb dergestalt, dass derjenige, der sich für das Angebot der Beklagten entscheidet, bei der Klägerin weder Matratze noch Lattenrost erwerben wird.
412. Das gilt auch für das unter Ziffer 4. angebotene D. Metallbett, das aus einer Kombination aus Bettgestell und Lattenrosten besteht, im Hinblick auf die auch von der Klägerin angebotenen Lattenroste.
423. Hinsichtlich der unter 2. angegriffenen Bettwäschewerbung ist ohnehin nicht streitig, dass beide Parteien in erheblichen Umfang auch Bettwäsche absetzen.
43Da im Hinblick auf die beiden angebotenen Betten danach eine jedenfalls teilweise Identität besteht, kommt es nicht darauf an, ob mit der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR2025, 589 - Fluggastrechteportal) allein auf die Austauschbarkeit aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist, oder ob dem EuGH folgend (EuGH, GRUR 2025, 1001 - HUK-COBURG/Check24) darauf abzustellen ist, ob die Parteien auch tatsächlich gleichartige Waren oder Dienstleistungen anbieten, denn auch nach der engen Auffassung des EuGH reicht eine teilweise Substituierbarkeit aus (vgl. zu den unterschiedlichen Ansichten Böckenholt, GRUR-Prax 2025, 652).
44II. Auch im Übrigen hat das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung das Bestehen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche bejaht. Der Senat nimmt insoweit zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Die Berufung gibt lediglich Veranlassung zu folgenden - ergänzenden - Bemerkungen:
451. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Werbung für das Familienbett gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UWG unlauter ist, weil der Verbraucher, der die Werbung wahrnimmt, irrig annimmt, er könne das abgebildete Bett zu dem beworbenen Preis erwerben, obwohl die Abbildung ein Bett mit Kopfteil zeigt, während zu dem beworbenen Preis lediglich ein solches ohne Kopfteil erhältlich ist. Auf die Gründe des angefochtenen Urteils wird verwiesen.
46Der Annahme steht nicht entgegen, dass der Verkehr erkennt, dass es sich um eine Kachel der Übersichtsseite handelt und anhand des „ab-Preises“ erkennen kann, dass es wohl Varianten des Bettes gibt. Dazu hat der Senat bereits im Verfügungsverfahren ausgeführt:
47„Eine solche Werbung ist irreführend. Einer Abbildung eines Produktes in einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu. Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf (OLG Hamm WRP 2015, 1381; s. auch BGH NJW-RR 20211, 462 Rn. 12). Angesichts dessen kann dahinstehen, ob es, wie die Antragsgegnerin einwendet, durchaus üblich ist, dass Kopfteile gesondert gezahlt werden müssen. Denn für den angesprochenen Verkehr bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies auch bei dem in Rede stehenden Angebot so ist. Ein solcher Anhaltspunkt findet sich insbesondere nicht darin, dass die Antragsgegnerin für das „D. Familienbett“ keinen festen Preis, sondern einen „Ab-Preis“ genannt hat und der Verkehr (unter anderem deshalb) annimmt, dass die Abbildung lediglich beispielhaft eine Ausführung des angebotenen „D.-Familienbetten“ zeigt. Denn der angesprochene Verkehr wird lediglich annehmen, dass beispielsweise andere Farben, Stoffqualitäten oder andere Ausführungen der Bettfüße einen Aufpreis nach sich ziehen. Er hat aber keinerlei Veranlassung anzunehmen, er erhalte nur einen Teil des abgebildeten Bettes für den angegebenen Mindestpreis (s. auch BGH GRUR 2003, 249 - Preis ohne Monitor). Schließlich findet sich eine irrtumsausschließende Aufklärung jedenfalls an dieser Stelle - wie es erforderlich wäre - nicht.“
48Auch daran hält der Senat fest. Hinzu kommt, dass die Abbildung nicht erkennen lässt, dass es sich bei dem „Kopfteil“ überhaupt um ein vom Bettgestell getrenntes Teil und nicht etwa um dessen integralen Bestandteil handelt, ist es doch gerade dieses Kopfteil, dass das Familienbett im Gesamteindruck so deutlich zum Beispiel von dem mit der Angabe „Minimalismus F.“ beworbenen Metallbett abhebt.
492. Ebenso zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Landgericht die Unlauterkeit der Bewerbung der Bettwäsche nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG bejaht.
50Insoweit bedarf es im Grundsatz keiner Ergänzung. Nach wie vor vermag der Senat der Werbung nicht zu entnehmen, dass dort auch „ein Topper und eine Matratze“ abgebildet ist. Soweit aus der Abbildung ersichtlich, handelt es sich um ein Kissen und Kissen- und Bettbezüge, die auch gemeinhin - im Unterschied zu Matratzen - als Bettwäsche bezeichnet werden. Auch wird Bettwäsche - wie das Landgericht festgestellt hat - regelmäßig als Set gekauft, so dass es überraschend ist, wenn der Preis für einen einzelnen - eben regelmäßig nicht einzeln gekauften - Kissenbezug angegeben ist.
513. Ferner stimmt der Senat mit dem Landgericht darin überein, dass die Bewerbung des „D. Familienbetts“ in der Galerieansicht ebenso wie auf der Produktseite gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV unlauter ist. Auch insoweit kann auf das angefochtene Urteil Bezug genommen werden.
52Nach § 11 Abs. 1 PAngV in der auf den Streitfall anwendbaren, ab 28. Mai 2022 gültigen Fassung hat, wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. § 11 Abs. 1 PAngV hat seine Grundlage in Art. 6a Abs. 1 und 2 der RL 98/6/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 6a Abs. 1 der RL 98/6/EG ist bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der vorherige Preis anzugeben, den der Händler vor der Preisermäßigung über einen bestimmten Zeitraum angewandt hat. Nach Art. 6a Abs. 2 der RL 98/6/EG ist der vorherige Preis der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat (BGH, GRUR-RS 2025, 26796 Rn. 22 - Jacobs Krönung).
53Entgegen der Ansicht der Beklagten wird der Verbraucher, dem ein Angebot unter der Überschrift „C.“ sieht, bei dem ein Produkt abgebildet ist mit einem „Hangtag“ mit der Aufschrift „-21%“ ohne weiteres davon ausgehen, dass es sich bei dem angegeben „Streichpreis“ um eine Preisherabsetzung handelt. Allein die Tatsache, dass ein „Set“ beworben wird, führt den Verkehr nicht zu der Annahme, der Rabatt beruhe allein auf der Kombination zweier oder mehrerer Einzelartikel und besage nichts über frühere Preise für die Einzelartikel oder das „Set“. Es fehlen jegliche Angaben dazu, dass das „Set“ zum ersten Mal beworben wird, es sich also um ein Einführungsangebot handelt, so dass der Verkehr auch glauben könnte, dass der Preis für das „Set“ herabgesetzt worden sei. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte er annehmen, die Preisherabsetzung beziehe sich auf die Summe der früheren Einzelpreise. Hinzu kommt, dass in dem „C.“ viele Produkte in dieser Weise angeboten wurden, wobei stets eine Herabsetzung des früheren Preises beworben wurde.
54Der Verpflichtung zur Angabe des - zutreffenden - niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ist die Beklagte unstreitig nicht nachgekommen, weil der während der in den 30-Tage-Zeitraum fallende Preis während der Oktoberkampagne nicht angeführt ist.
554. Schließlich ist das Landgericht zu Recht und mit zutreffnder Begründung davon ausgegangen, dass die Werbung für das D. Metallbett gemäß §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 PAngV unlauter ist. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
56Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise die „Bekanntgabe einer Preisermäßigung“ auch dann vorliegt, wenn die bekannt gegebene Ermäßigung tatsächlich gar nicht gewährt wird. Insoweit unterliegt es keinem Zweifel, dass bezüglich des Metallbetts eine Preisermäßigung bekannt gegeben worden ist. Sowohl § 11 Abs. 1 PAngV, als auch Art. 6a Abs. 1 der RL 98/6/EG differenzieren zwischen der Bekanntgabe der Preisermäßigung, die die Verpflichtung zur Angabe auslöst, und dem vorher „angewandten“ bzw. „tatsächlich angewendeten“ Preis, der anzugeben ist.
57Da damit die Abmahnung der Klägerin auch insoweit begründet war, hat ihr das Landgericht auch zu Recht einen Kostenerstattungsanspruch zuerkannt.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 91, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
59Die Revision war zuzulassen, weil der Frage, ob ein Substitutionswettbewerb auch dann zu bejahen ist, wenn lediglich eine Teilsubstituierbarkeit vorliegt, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist. Diese Frage stellt sich jedoch bei der Verurteilung nach Ziffer 2. nicht.
60Hinsichtlich der Verurteilung zu Ziffer 2. besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
61Streitwert: 135.000,00 € (entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung)