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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival auf dem Gelände des Flughafen A.-Stadt namens „B.“. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung heißt es auf der Webseite:
3Zahlungsmittel Festivalgelände (ING Token)
4An allen Essens- und Getränkeständen sowie fast allen Attraktionen in B. wird mit ING Token bezahlt. Die ING Token gibt es an der ING Bank of B. und können bar oder mit EC- und Kreditkarte bezahlt werden. ING Token können ausschließlich an den personenbesetzten ING Banks of B. auf dem Festivalgelände oder der C. zurückgetauscht werden (s. Map, die kurz vor Festival veröffentlicht wird). Beachtet für den Umtausch bitte die ausgeschilderten Öffnungszeiten. Ein Umtausch/Rücktausch nach B. …Jahresangabe] ist NICHT möglich!
5ACHTUNG: Die Rückgabe der ING Token ist nur gegen Vorlage des B. Tickets möglich. Also ladet euch unbedingt das E-Ticket auf eure Handys herunter!
6Bei den Token handelt es sich Plastikchips, die für das jeweilige Festival, dessen Jahreszahl sie tragen, mit spezifischem Design und spezifischer Farbgebung hergestellt werden.
7In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten heißt es dazu:
816. Rückerstattung von Token (Wertmarken)
9Token (Wertmarken) können nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz bei der „Bank of B." zurückgetauscht werden. Entsprechende Hinweise zu den Öffnungszeiten und der Regelung zum Rücktausch hängen vor Ort aus. Eine Erstattung nach der Veranstaltung ist nicht möglich. Eine Nutzung der Token (Wertmarken) im Anschlussjahr ist nicht möglich. Aus Gründen der Bekämpfung von Kriminalität können nur Token im Wert von bis zu €50,00 zurückgetauscht werden. Für die Abwicklung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmittel Token ist allein der Veranstalter verantwortlich.
10Der Kläger, ein gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, hält dies für unzulässig. Bei den Token handele es sich um kleine Inhaberpapiere nach § 807 BGB. Die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf das aktuelle Musikfestival während der Öffnungszeiten der Kassen benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Hinzu kämen Besucher, die durch plötzliche Ereignisse wie Unfälle oder Erkrankungen an einem Rücktausch während des Festivals gehindert seien. Auch durch die Begrenzung auf 50,00 € seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund hierfür sei nicht ersichtlich. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Rücktausch auch nicht nachher stattfinden könne; dies sei der Beklagten umso mehr zumutbar, als sie es sei, die das Token-System einsetze. Insgesamt gesehen bestehe die Gefahr, dass Besucher die Zeitfenster, in denen die Kassen geöffnet seien, verpassten. Der Kläger beantragt daher nach fruchtloser Abmahnung,
11a) die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern,
12es in Bezug auf Verträge über die Teilnahme am B. Festival zu unterlassen,
13die folgende und dieser inhaltsgleichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer) oder gegenüber öffentlichen Auftraggebern, zu verwenden:
14„[16. Rückerstattung von Token (Wertmarken)]
15Token (Wertmarken) können nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz bei der „Bank of B." zurückgetauscht werden. Entsprechende Hinweise zu den Öffnungszeiten und der Regelung zum Rücktausch hängen vor Ort aus. Eine Erstattung nach der Veranstaltung ist nicht möglich. Eine Nutzung der Token (Wertmarken) im Anschlussjahr ist nicht möglich. Aus Gründen der Bekämpfung von Kriminalität können nur Token im Wert von bis zu €50,00 zurückgetauscht werden. [Für die Abwicklung im Zusammenhang mit dem Zahlungsmittel Token ist allein der Veranstalter verantwortlich.]"
16b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie hält ihre Praxis und ihre AGB für wirksam. Die Token seien mit den klassischen Biermarken vergleichbar. Durch die Begrenzung des Rücktauschs auf die Dauer des betreffenden Festivals und den Höchstbetrag sei die Gefahr einer Nachahmung der Token gering. Gut begründeten Einzelfällen, in denen Besucher auch nach Beendigung des Festivals einen Rücktausch begehrten, komme die Beklagte aus Kulanzgründen nach. Ein gesetzliches Leitbild für den Rücktausch kleiner Inhaberpapiere in diesem Bereich gebe es nicht. Die Festivalbesucher seien in der Menge der von ihnen erworbenen Token frei. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, Token nachzukaufen, so dass nicht die Gefahr bestehe, dass ein Besucher aus Vorsicht zu große Mengen kaufe. Soweit der Kläger Erschwernisse bei der Rückgabe der Token befürchte, handele es sich um Spekulationen. Die Möglichkeit eines Rücktauschs sei freiwillig eingegangen worden.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die Klage hat keinen Erfolg.
231.
24Zwar ist der Kläger, der in das Verzeichnis gemäß § 4 UKlaG als Verbraucherverband eingetragen ist und dessen Zweck der Schutz von Verbraucherrechten ist, klagebefugt. Jedoch sind die angegriffenen Klauseln, die unstreitig Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, nicht zu beanstanden.
25a) Allerdings weichen die Klauseln von einem gesetzlichen Leitbild ab. Entgegen ihrer Auffassung ist die Beklagte mit Ende des Festivals verpflichtet, die nicht verbrauchten Token zurückzunehmen und das dafür bezahlte Geld wieder auszubezahlen. Der Senat macht sich die Ausführungen des OLG Rostock GRUR-RS 2023, 47538 Rn. 28 zum Pay-Out-Fee (insoweit von BGH NJW 2024, 3152 Rn. 25 bestätigt) zu eigen:
26Mit der Rückzahlung des Restguthabens erfüllt der Beklagte zunächst und grundsätzlich eine Verpflichtung gegenüber dem Verbraucher, da er zur Rückzahlung des Guthabens primär verpflichtet ist, erbringt dagegen aber keine eigenständige, vergütungsfähige Leistung. Die Auszahlung eines Restguthabens nach Beendigung des Vertrags ist nämlich keine echte Leistung, sondern stellt eine ohnehin bestehende Verpflichtung des Beklagten aus dem bereits bestehenden Vertrag dar. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die Bezahlmöglichkeit über das Armband dem Besucher nur für die Dauer des Festivals eingeräumt wird. Das Ende des Festivals und damit das Ende der Bezahlmöglichkeit mit dem erworbenen Armband stellt die auflösende Bedingung für den abgeschlossenen Vertrag – ungeachtet seiner rechtlichen Einordnung – dar. Die Besucher leisten ihre Einzahlungen lediglich im Hinblick auf die Bezahlmöglichkeit im Zusammenhang mit dem Festival, so dass die Einzahlung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu dieser Bezahlmöglichkeit steht. Entfällt diese mit Ende des Festivals, besteht auf Seiten des Beklagten die Rückzahlungspflicht als nachvertragliche Pflicht.
27Es mag sein, dass es bei Volksfesten nicht üblich ist, nicht verbrauchte „Biermarken“ wieder zurückzugeben. Eine derartige Sitte kann jedenfalls für Veranstaltungen dieser Größenordnung nicht festgestellt werden, dafür ist auch nichts vorgetragen.
28b) Wenn die Beklagte die Verpflichtung zum „Zurücktausch“ auf die Kassenöffnungszeiten bis zum Ende des betreffenden Festivals begrenzt, handelt es sich dabei rechtlich um eine Ausschlussfrist. Mit Ablauf der Frist erlischt der Anspruch des Besuchers.
29c) Damit weichen die Klauseln von dem bürgerlichen Recht ab, das im Allgemeinen nur Verjährungsfristen kennt (vgl. BGH NJW 2001, 2635 unter II.2.a zu Ausschlussfristen bei Prepaid-Telefonkarten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer).
30d) Durch diese Ausschlussfrist wird der Vertragspartner jedoch nicht unangemessen benachteiligt.
31Zu Ausschlussfristen hat der BGH (a.a.O. unter II.3.a) Folgendes ausgeführt:
32Bei Berechtigungskarten und Gutscheinen, die dem jeweiligen Inhaber die Möglichkeit verschaffen, eine bestimmte Ware oder Leistung zu verlangen, kann zwar nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nicht hinnehmbare Verletzung des Äquivalenzprinzips und unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden. Solche Ausschlussfristen sind, obwohl im Gesetz in aller Regel nicht vorgesehen, in weiten Bereichen üblich und werden unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beiderseits Beteiligten häufig als nicht unangemessen anzusehen sein (vgl. z.B. BGH, NJW 1991, 1745 = LM § 3 AGBG Nr. 32). Die Besonderheiten des vorliegenden Falls führen jedoch dazu, dass die von der Bekl. gewählte Ausgestaltung der Gültigkeitsbefristung ihrer Telefonkarten bei einer Abwägung ihrer Interessen und derjenigen der Kartenbenutzer als unvereinbare Abweichung vom Äquivalenzprinzip, die die Kartennutzer unangemessen benachteiligt, angesehen werden muss.
33Die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigen die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit jedoch.
34Bei der Musikveranstaltung „B.“, die in jedem Jahr an mehreren Tagen hintereinander stattfindet, handelt es sich jeweils um eine gesonderte Veranstaltung. Der Besucher mag annehmen, dass bei der gleichnamigen Veranstaltung im Folgejahr ein vergleichbares Angebot vorhanden sein wird. Er muss jedoch für jede Veranstaltung gesonderte Eintrittskarten erwerben und sich jedes Mal erneut entscheiden, ob er im Folgejahr daran teilnehmen möchte oder nicht. Es ist unmittelbar einsichtig, dass bereits zwecks Abrechnung die Musikveranstaltung in jedem einzelnen Jahr eine gesonderte Einheit bildet. Auch bei sonstigen Volksfesten ist es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung – und nicht für Folgeveranstaltungen – gelten. Aus diesem Grunde ist S. 4 der angegriffenen Klausel nicht zu beanstanden.
35Der Besucher muss die Leistungen persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Er kann die Token an Ort und Stelle während der Veranstaltung kaufen, nach dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten auch vorher. Er weiß von vornherein, dass er die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden kann. Dementsprechend ist es ihm ohne Weiteres zuzumuten, nicht verwendete Token auch an Ort und Stelle sofort während der Veranstaltung wieder zurückzugeben. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung ist für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden, da der Besucher die Token erst verpacken und dann kostenpflichtig versenden muss, während die Beklagte die Token entgegen nehmen und dann die Auszahlung – per Überweisung - veranlassen muss; all dieses erspart man sich durch eine sofortige Rückgabe an Ort und Stelle. Die Beklagte hat auch das naheliegende Bedürfnis, eine Veranstaltung in kurzer Zeit abrechnen zu können; das wäre gefährdet, wenn auch n0ch geraume Zeit nach Beendigung des Festivals Token zurückgegeben werden könnten.
36Die vom Kläger gegen diese Beurteilung vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Soweit er meint, ein Besucher werde mangels Kenntnis der Preise auf dem Gelände zu viele Token auf Vorrat kaufen, könnte dies allenfalls bei der Frage der Zulässigkeit einer Begrenzung auf 50,00 € eine Rolle spielen (dazu e)). Wenn der Kläger meint, wegen des zu erwartenden Gedränges gegen Ende der Veranstaltung würden viele Besucher auf eine Rückgabe nicht verbrauchter Token verzichten, trifft dies nicht zu. Es handelt sich um eine mehrtätige Veranstaltung. Der Charakter als Massenveranstaltung ist allgemein bekannt. Bereits die Anreise ist vielfach von Verzögerungen gekennzeichnet. Die Besucher können ohne Weiteres den Verlauf der Veranstaltung einschätzen und sich darauf einstellen, wann sie die Token zurückgeben. Hinzu kommt, dass eine nachträgliche Rückgabe auch mit erheblichen Unbequemlichkeiten verbunden ist.
37Hinzu kommt, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöht. Die Beklagte hat für das Jahr 2023 geltende Token zur Akte gereicht, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Dort ist die Gefahr einer Fälschung näher erörtert worden. Es handelt sich bei den Token um dünne Plättchen, auf der sich eine gewisse graphisch verzierte Oberfläche befindet. Es ist offensichtlich, dass diese Plättchen ohne große Probleme unter Zuhilfenahme eines 3-D-Druckers und Scanprogrammen ohne weiteres nachgeahmt werden können. Die Gefahr einer Fälschung wird verringert, wenn auch nicht ausgeschlossen (dazu e)), wenn die Zeit einer Rückgabe eng begrenzt wird. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem Urteil des LG Berlin vom 28. Januar 2025 (52 O 98/24) zugrunde lag; dort wurde das Guthaben auf an einem Armband befestigte RFID-Chips aufgeladen, bei denen eine Fälschungsgefahr jedenfalls nicht vorgetragen war. Der Beklagten kann auch nicht angesonnen werden, fälschungssichere Token herauszugeben oder ebenfalls auf Armbänder mit RFID-Chips umzusteigen. Dies erhöht die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die – allgemein beklagt hohen – Ticketpreise umgelegt werden müssten.
38Soweit der Kläger meint, es würden die Besucher benachteiligt, die plötzlich (z.B. wegen Erkrankung oder Unfalls) die Veranstaltung verlassen müssten, handelt es sich um seltene Ereignisse (vgl. BGH NJW 2012, 2107 Rn. 10). Zudem liegen diese Umstände allein in der Person des Besuchers begründet und muß von diesen (ebenso wie die Tatsache, dass sie einen Teil der Eintrittskarte nicht haben „verbrauchen“ können) selbst getragen werden.
39e) Auch nicht zu beanstanden ist die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 €. Wie bereits unter d) erörtert, besteht die naheliegende Gefahr einer Fälschung der Token. Diese Gefahr ist zwar durch die kurze Frist zur Rückgabe stark verringert, aber nicht ausgeschlossen. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer derartigen Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären ist. Ihrem Vorbringen zufolge verbraucht ein Besucher am Tage Token im Werte von durchschnittlich maximal 35 €. Nicht verbrauchte Token im Werte von 50 € sind daher nicht zu erklären. Der Kläger hat zwar diese Zahlen mit Nichtwissen bestritten. Abgesehen davon, dass diese Zahlen angesichts der in der mündlichen Verhandlung erörterten Preisliste nachvollziehbar sind, wäre es Sache des Klägers gewesen, dies nachvollziehbar zu bestreiten.
402.
41Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1, § 708 Nr. 11, § 711 S. 2, § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt (s Senat NJW 2024, 2767 Rn. 17).
42Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtsfrage, ob und in welchem Umfange bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, ist angesichts deren weiten Verbreitung von grundsätzlicher Bedeutung, § 543 Abs. 2 ZPO.
43… … …