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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 UKI 7/24

Datum:
13.02.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 UKI 7/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0213.20UKI7.24.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt,

1.es bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,

die nachstehend aufgeführten Klauseln sowie diese inhaltsgleichen Klauseln in Bezug auf Abwendungsvereinbarungen, die mit Verbrauchern zur Abwendung von Energiesperren Verträgen über die Grundversorgung mit Strom und/oder Gas getroffen werden, zu verwenden, sofern nicht der jeweilige Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die hierbei in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

a)      „Aktuell besteht aus Energielieferung für die vorbezeichnete Lieferstelle eine offene Forderung in Höhe von „Hauptforderung“ zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 15,00 Euro.“

und/oder

b)      „Dem Kunden bleibt nachgelassen, die Gesamtforderung in 6/12 Raten zu den folgenden Fälligkeitsterminen zu begleichen:“

und/oder

c)      „Ohne fristgerechte Zahlung der 1. Rate wird die Abwendungsvereinbarung NICHT wirksam und ein ggf. bereits angekündigter Termin zur Versorgungseinstellung bleibt bestehen.“

und/oder

d)     „Ein zeitlich zwischen dem Angebot und dem Abschluss der Abwendungsvereinbarung fällig werdender Abschlag ist ebenfalls sofort bzw. am Fälligkeitstermin der 1. Rate zu zahlen. Ohne fristgerechte Zahlung wird die Abwendungsvereinbarung NICHT wirksam und ein ggf. bereits angekündigter Termin zur Versorgungseinstellung bleibt bestehen.“

und/oder

e)      „Die jeweilige Zahlung ist A. nachzuweisen unter Zahlungsnachweis@A..de“

und/oder

f)       „(1) Sollte der Kunde eine Rate aus § 2 und / oder eine Abschlagszahlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlen, wird die gesamte dann noch bestehende Forderung sofort gesamtfällig.“, jedoch nur sofern dies zusammen mit der unter a) abgedruckten Klausel geschieht;

2.

an den Kläger einen Betrag in Höhe von 260,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/6 der Kläger und zu 5/6 die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar

-          hinsichtlich des Tenors zu 1. hinsichtlich jeder einzelnen Klausel gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € durch den Kläger,

-          hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird hinsichtlich des Antrages zu 1.f) für den Kläger zugelassen.

 
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