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Oberlandesgericht Düsseldorf, 1 U 234/24

Datum:
16.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 234/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:1216.1U234.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 12 O 95/23
Leitsätze:

Der Ersatz von Umsatzsteuer, die auf Schadensbeseitigungsmaßnahmen anfällt, kann gemäß § 249 Abs. 2 BGB bei Abrechnung auf der Basis eines Sachverständigengutachtens nicht verlangt werden. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich vorgenommene Erneuerungsmaßnahmen an einem Gebäude teilweise der Behebung der Unfallschäden dienen, aber nicht dargelegt wird, welcher Anteil auf die Schadensbeseitigung entfällt.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Duisburg vom 5.11.2024 (12 O 95/23) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 9.047,19 € sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.214,99 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.4.2023, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagten zu 31 % als Gesamtschuldner. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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