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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 94/24

Datum:
14.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 94/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0314.16U94.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 237/22
Parallelentscheidung(en):
vollständig (Berufungsinstanz - l- 16 U 157/24)
Schlagworte:
Scraping, Schadenersatz für Kontrollverlust über einen aus der Verknüpfung von Telefonnummer mit einem bereits veröffentlichten Alias-Namen bestehenden Datensatz in Höhe von 100 Euro
Leitsätze:

Schadenersatz für Kontrollverlust über einen aus der Verknüpfung von Telefonnummer mit einem bereits veröffentlichten Alias-Namen bestehenden Datensatz in Höhe von 100 Euro

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. März 2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 237/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2022.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die ihm durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, noch entstehen werden.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2022.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 83 % und die Beklagte 17 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 70% und die Beklagte zu 30% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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