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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 184/23

Datum:
14.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 184/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0314.16U184.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 209/22
Schlagworte:
Scraping
Leitsätze:

Scraping, kein Kontrollverlust wegen eines von dem Betroffenen bereits zuvor veröffentlichten Datensatzes, Unterlassungsanspruch wegen der Verwendung der Telefonnummer für andere Zwecke als der Zwei-Faktor-Authentifizierung

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, die Telefonnummer des Klägers für andere Zwecke als die der Zwei-Faktor-Authentifizierung auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die wegen den unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt wurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch bei Einstellungen auf „privat“ dennoch durch Verwendung des Kontakt-Import-Tools verwendet werden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und im Fall der Nutzung der A.-Messenger-App hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wurde.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Oktober 2022.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 86 % und die Beklagte 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen der Unterlassungsverpflichtung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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