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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 173/24

Datum:
18.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 173/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0918.16U173.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 33 O 51/18
Leitsätze:

Auch wenn der Unternehmer im Falle der hypothetischen Fortführung des Vertreterverhältnisses nicht verpflichtet wäre, dem Handelsvertreter für die fortgeführte Nutzung der bislang vermittelten Geschäftsbeziehungen weitere Provisionen zu zahlen, kann der für den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB erforderliche Unternehmervorteil ausnahmsweise im Sinne eines Mindestausgleichs auf die Höhe einer bislang gezahlten Zusatzprämie geschätzt werden. Ein solcher Ausnahmefall ist gegeben, wenn aufgrund des bisherigen Verlaufs der Vertriebspartnerschaft die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Unternehmer im Falle der Fortführung der Vertriebspartnerschaft nicht aus rechtlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen wäre, diese Zusatzprämie fortzuzahlen, um die Existenz des von dem Handelsvertreter betriebenen Partnershops abzusichern. Der Unternehmervorteil liegt dann darin, dass der Unternehmer durch die Beendigung der Vertriebspartnerschaft eine Kosteneinsparung bei seiner fortgeführten Nutzung der ihm durch den Vertreter vermittelten Geschäftsbeziehungen in Höhe der ansonsten aus wirtschaftlichen Gründen weiterzuzahlenden Zusatzprämie erzielt.

 
Tenor:

Auf die Berufungen beider Parteien wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das am 12.06.2024 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 33 O 51/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Provisionen in Höhe von € 22.270,15 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.08.2021 sowie einen Ausgleich in Höhe von € 72.349,22 nebst Zinsen davon auf einen Teilbetrag in Höhe von € 5.440,72 in Höhe von 5 Prozent in der Zeit ab dem 01.04.2018 bis zum 03.08.2018 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.08.2018 sowie auf den Restbetrag in Höhe von 5 Prozent ab dem 01.04.2018 bis zum 16.08.2021 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.08.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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