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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 173/23

Datum:
13.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 173/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0313.16U173.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 12 O 254/22
Schlagworte:
Scraping, Schadensersatz für anfänglichen Kontrollverlust in Höhe von 75 Euro, nach Rufnummernwechsel kein Feststellungsinteresse für Schadensersatzpflicht für künftige materielle Schäden Parallelentscheidung:
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. September 2023 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (12 O 254/22) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger immateriellen Schadensersatz in Höhe von 75 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2022.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. November 2022.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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