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Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 141/24

Datum:
18.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 141/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2025:0918.16U141.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 39 O 48/18
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Berufung der Beklagten - das am 26.04.2024 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf - 39 O 48/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisschlussurteils des Landgerichts vom 24.03.2023 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger Provisionen in Höhe von € 24.130,44 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2022 sowie einen Ausgleich in Höhe von € 120.289,92 nebst Zinsen davon auf einen Teilbetrag in Höhe von € 6.040,76 in Höhe von 5 Prozent in der Zeit ab dem 01.04.2018 bis zum 09.08.2018 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 10.08.2018 sowie auf den Restbetrag in Höhe von 5 Prozent ab dem 01.04.2018 bis zum 03.02.2022 und in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.02.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisschlussurteil des Landgerichts vom 24.03.2023 aufrechterhalten.

Die durch die Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.03.2023 verursachten Mehrkosten trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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