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1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 14.10.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussverfahren einstimmig zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen innerhalb von einer Frist von drei Wochen schriftsätzlich Stellung zu nehmen.
3. Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kostenrechtlich privilegiert ist.
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt.
Gründe
2A
3Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Ausschlusses des Klägers aus dem beklagten Verein.
4Der Kläger, der seit 1991 Vereinsmitglied war, betreibt ein Hundeausbildungszentrum und ist Leistungsrichter und Hundesachverständiger der Stadt A.. Der Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung (im Folgenden: B.-Satzung, vgl. Anlage K 11, Bl. 54 ff. LGA) ein Rassehundezuchtverein. Unter seinen Zweck und seine Aufgaben fallen unter anderem die Förderung und Unterrichtung bezüglich Zucht-, Ausbildungs- und Haltungsfragen und die Förderung der Belange des Tierschutzes (§ 3 Abs. 2 B.-Satzung).
5Am 21.02.2021 wurde im finnischen Fernsehen ein Video der Tierschutzorganisation „C.“ zur Dokumentation von Missständen im Hundesport ausgestrahlt. Das Video zeigt zwei Personen mit verpixelten Gesichtern, die im Rahmen eines Ausbildungsseminars mit einem an zwei Leinen gehaltenen Hund interagieren, indem sie ruckförmig an der Leine ziehen oder auf die Leine treten, den Hund schlagen und ihm in die Lendenregion greifen, so dass der Hund in der Luft zwischen Leine am Brustgeschirr und Griff an der Lende hing und es zu einem Verlust des Bodenkontakts mit den Pfoten kam.
6Mit Schreiben vom 22.04.2021 (Anlage K 1, Bl. 9 f. LGA) teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass der Vorstand am 19.04.2021 die Einleitung eines Vereinsstrafverfahrens wegen der Vornahme/Unterstützung von tierschutzwidrigen Handlungen beschlossen habe und gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern.
7Mit Schreiben vom 13.05.2021 (Anl. B1, Bl. 106 ff. GA) trat der Kläger den Vorwürfen unter Vorlage zweier sachverständiger Stellungnahmen entgegen.
8Ein im Auftrag des Beklagten erstelltes Gutachten der Veterinärin D. vom 22.07.2021 (Anlage K 2, Bl. 11 ff. GA) kam zu dem Ergebnis, dass in den Szenen, die in dem ihr vorgelegten knapp einminütigen Video, einem Zusammenschnitt des im finnischen Fernsehen gezeigten längeren Videos, dokumentiert seien, bei dem Tier erhebliche Schmerzen und Leiden ausgelöst worden seien, für die es keinen vernünftigen Grund gebe; es liege ein grober Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vor. Der Beklagte leitete das Gutachten dem Kläger zur Kenntnis- und Stellungnahme zu, der mit anwaltlichem Schreiben vom 27.08.222 (Anlage B 2, Bl. 114 f. LGA) zu dem Gutachten Stellung nahm.
9Mit ausführlich begründetem Beschluss vom 12.12.2021 (Anlage K 5, Bl. 25 ff. GA), zugestellt am 20.12.2021, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde der Kläger durch den Vorstand des Beklagten aus dem Verein ausgeschlossen, da er einem Hund anlässlich des Ausbildungsseminars in Finnland ohne ersichtliche Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe Schmerzen zugefügt und damit dem Vereinszweck zuwidergehandelt habe. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 14.01.2022 (Anlage K 6, Bl. 35 ff. LGA). Am 01.09.2022 entnahm der Kläger der September-Ausgabe 2022 der Vereinszeitschrift des Beklagten, dass er auf Beschluss des Vorstandes im Rahmen eines Vereinsstrafverfahrens und nachfolgender Bestätigung durch den Ehrenrat aus dem Beklagten ausgeschlossen worden sei. Auf Rüge des Klägers übersandte der Beklagte den Beschluss des Ehrenrats vom 15.05.2022 (Anlage K 9, Bl. 41 ff. LGA), mit dem der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des Vorstandes vom 12.12.2021 bestätigt wurde. Der Beschluss ging dem Kläger am 09.09.2022 zu.
10Das aufgrund derselben Vorwürfe ebenfalls am 22.04.2021 eingeleitete Verfahren gegen das Vereinsmitglied E. wurde nach dem Einleitungsschreiben nicht weiter betrieben.
11Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidungen des Vorstandes und des Ehrenrats des Beklagten, ihn aus dem Verein auszuschließen. Er hält die Entscheidungen für formell und materiell rechtswidrig. Er hat zuletzt die Feststellung der Unwirksamkeit der Beschlüsse des Vorstandes vom 12.12.2021 und des Ehrenrats vom 15.05.2022 sowie die Verurteilung des Beklagten zum Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € begehrt.
12Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die ausgesprochene Vereinsstrafe sei formell und materiell nicht zu beanstanden.
13Das Landgericht hat das 59 Sekunden dauernde zusammengeschnittene und das 8:41 Minuten dauernde Video in Augenschein genommen, den Kläger und den ersten und zweiten Vorsitzenden des Beklagten angehört und mit am 14.10.2024 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffenen Entscheidungen des Vorstandes vom 12.12.2021 und des Ehrenrats vom 15.05.2022 seien formell und materiell rechtmäßig und der Ausschluss des Klägers daher wirksam. Der Beschluss vom 12.12.2021 über den Ausschluss des Klägers finde seine Stütze in den nicht zu beanstandenden Regelungen der §§ 9 Abs. 4, 3 Abs. 2 g) B.-Satzung. Das satzungsgemäße Verfahren sei eingehalten worden. Ein kausaler Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör bei der Entscheidungsfindung wegen einer unterlassenen Übersendung des etwa einminütigen Videos und einer nicht erfolgten Zurverfügungstellung des gesamten Akteninhalts durch den Beklagten könne nicht festgestellt werden. Der Beschluss des Ehrenrats vom 15.05.2022 sei ebenfalls formell wirksam; soweit der Beschluss dem Kläger zunächst nicht zugestellt worden sei, folge hieraus keine Unwirksamkeit. Jedenfalls sei durch die spätere Zustellung eine Heilung eingetreten. Die Beschlüsse seien auch materiell rechtmäßig. Sie seien unter Berücksichtigung des Beurteilung- und Ermessensspielraums des Beklagten sachlich gerechtfertigt. Die Tatsachenfeststellung des Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger könne sich nicht auf ein Beweisverwertungsverbot berufen, da die streitgegenständlichen Videoaufnahmen ohne sein Wissen und Einverständnis gefertigt wurden. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts gemäß § 286 ZPO fest, dass der Kläger die ihm in den in Rede stehenden Beschlüssen vom 12.12.2021 und 15.05.2022 vorgeworfenen Handlungen tatsächlich begangen habe. Er habe ausweislich des Gutachtens der Privatsachverständigen D., das durch die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen der Privatsachverständigen F. und G. nicht widerlegt werde, gegen tierschutzrechtliche Belange verstoßen. Der Beklagte habe nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Der Vereinsausschluss sei nach dem insofern bestehenden Beurteilung- und Ermessensspielraum des Beklagten verhältnismäßig, insbesondere nicht grob unbillig oder willkürlich.
14Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er fristgerecht eingelegt und begründet hat. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht und unter Überspannung der Anforderungen an einen substantiierten Vortrag zu dem Ergebnis gekommen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirksam seien.
15Der Kläger beantragt,
16unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung
171. festzustellen, dass der Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 12.12.2021, mit dem der Kläger aus dem Beklagten ausgeschlossen wurde, unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht;
2. festzustellen, dass der Beschluss des Ehrenrats des Beklagten vom 15.05.2022, mit dem der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen und die Entscheidung des Vorstandes vom 12.12.2021 (Vereinsausschluss des Klägers) bestätigt wurde, unwirksam ist und die Mitgliedschaft fortbesteht;
3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskoten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte trägt auf Zurückweisung der Berufung an und verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die angefochtene Entscheidung als zutreffend.
22B
23Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, wovon der Senat einstimmig überzeugt ist. Die zulässige Klage ist, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt hat, nicht begründet.
24I.
25Die Klage ist zulässig.
26Das betroffene Mitglied kann das staatliche Gericht grundsätzlich erst anrufen, nachdem es die vereinsinternen Rechtsbehelfe ausgeschöpft hat (st. Rspr. des BGH, vgl. z.B. Urteil vom 28.11.1988, II ZR 96/88, NJW 1989, 1212, beck-online). Das ist vorliegend unstreitig geschehen.
27II.
28Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beschlüsse des Vorstands des Beklagten vom 12.12.2021 und des Ehrenrats vom 15.05.2022 sind wirksam.
291.
30Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 09.06.1997, II ZR 303/95 m.w.N.) unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen zwar der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte; diese muss jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Danach können die Gerichte jedenfalls nachprüfen, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommenen sind und ob die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Darüber hinaus haben die Gerichte auch darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrunde gelegt wurden, bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind; die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die herangezogene Vorschrift gehört hingegen zu den Maßnahmen, die ein Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich zu treffen hat und die gerichtlich daher nur in den genannten engen Grenzen nachprüfbar sind.
312.
32Auf dieser Grundlage sind der – selbständig anfechtbare – Beschluss des Vorstands des Beklagten vom 12.12.2021 und der Beschluss des Ehrenrats vom 15.05.2022 im Ergebnis formell und materiell nicht zu beanstanden.
33a)
34Der Beschluss des Vorstands des Beklagten vom 12.12.2021 kann, obschon als angefochtene erstinstanzliche vereinsinterne Entscheidung nicht bindend, neben der das vereinsinterne Verfahren abschließenden zweitinstanzlichen Entscheidung des Ehrenrats selbständig angefochten werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2013, II ZR 74/12 Rn. 33 m.w.N. – beck-online).
35b)
36Der Beschluss vom 12.12.2021 ist formell rechtmäßig.
37aa)
38Der Vorstand des Beklagten war für den Beschluss über den Ausschluss des Klägers gemäß Ziffern 4a), 5.2 Bestimmungen zum Vereinsstrafverfahren zuständig; hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.
39bb)
40Der Beschluss ist auch verfahrensfehlerfrei ergangen.
41(1)
42Zu Recht und von der Berufung nicht angegriffen hat das Landgericht festgestellt, dass der Ausschluss eines Vereinsmitglieds in §§ 9 Abs. 4, 3 Abs. 2 g) B.-Satzung geregelt ist und damit eine satzungsmäßige Stütze hat.
43(2)
44Zutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass eine (kausale) Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im vereinsinternen Verfahren nicht festgestellt werden kann.
45Soweit der Kläger behauptet, das einminütige Video, auf das die Privatsachverständige des Beklagten D. ihr Gutachten und der Beklagte seinen Beschluss gestützt hat, sei ihm nicht zur Verfügung gestellt worden, wäre eine darin unterstellt liegende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus den vom Landgericht dargelegten Gründen jedenfalls nicht kausal. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung, mit der sich die Berufung nicht befasst, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
46Ein anderes Ergebnis rechtfertigt auch der von der Berufung erneut erhobene Vorwurf nicht, dem Kläger sei im Rahmen des vereinsinternen Verfahrens nicht der gesamte Akteninhalt zur Verfügung gestellt worden. Der Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 05.12.2022 (Seite 2 = Bl. 101 f. LGA) vorgetragen, der Akteninhalt sei dem Kläger bis auf den ihm ohnehin bekannten Schriftverkehr der Parteien vollständig übermittelt worden. Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht so war, trägt der Kläger nicht vor.
47c)
48Auch der den Ausgangsbeschluss des Vorstands bestätigende Beschluss des Ehrenrats des Beklagten vom 15.05.2022 weist keine formellen Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
49Soweit der Beschluss unstreitig nicht gemäß § 6 Abs. 2 der Ehrenratsverordnung innerhalb von einer Woche dem ersten Vorsitzenden des Beklagten und von diesem binnen einer weiteren Woche dem Kläger per eingeschriebenem Brief mit Rückschein zugestellt worden ist, führt dieser Verfahrensfehler aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, gegen die die Berufung nichts erinnert, nicht zu einer Unwirksamkeit, sondern lediglich zu einer Verzögerung des Wirksamwerdens. Zudem ist der Formmangel durch die nachgeholte Zustellung des Beschlusses an den Kläger am 09.09.2022 geheilt.
50d)
51Die Beschlüsse halten, wie das Landgericht zutreffend und mit ausführlicher Begründung festgestellt hat, auch in sachlicher Hinsicht gerichtlicher Nachprüfung stand. Der Beklagte hat das Vorliegen der materiellen Ausschlussvoraussetzungen hinreichend dargelegt (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.01.2025, 8 W 36/24, Rn. 24 – beck-online). Der Kläger ist dem im Rahmen der ihm im Zivilprozess obliegenden Substantiierungspflicht nicht hinreichend entgegengetreten.
52aa)
53Der Sachverhalt, auf den ein Verein einen Mitgliedsausschluss stützt, muss – insoweit gerichtlich voll überprüfbar – auf einer objektiven, an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung festgestellt sein. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ermittlung der der Ausschlussentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen nicht zu beanstanden ist und einer gerichtlichen Nachprüfung standhält. Der Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Rahmen eines Ausbildungsseminars in Finnland im Jahr 2019, wie auf dem knapp einminütigen Video zu sehen, an einem Hund Manipulationen vorgenommen hat, die dem Tier Angst, Stress und Schmerzen zufügen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund erkennbar ist.
54(1)
55Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, das der Entscheidung des Beklagten und des Ehrenrats zugrundeliegende Video hätte aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen, wiederholt er diesen Vorwurf mit der Berufung nicht und setzt sich mit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander.
56(2)
57Ein Ausschluss eines Mitglieds wegen der Vornahme/Unterstützung von tierschutzwidrigen Handlungen hat in der Satzung des Beklagten eine Grundlage. Gem. § 9 Abs. 4 B.-Satzung des Beklagten kann ein Mitglied u.a. ausgeschlossen werden, wenn er in grober Weise den Interessen des Vereins seinem Zweck und seinen Zielen zuwiderhandelt oder gegen tierschützerische Belange und/oder tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Ausbildung von Hunden verstößt. Aus den vom Beklagten zutreffend getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem Kläger solche Verstöße vorzuwerfen sind.
58(a)
59Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht fehlerfrei festgestellt, dass der Beklagte aufgrund einer ausreichenden Tatsachenermittlung davon ausgegangen ist, dass es sich bei einer der beiden in dem Video zu sehenden Personen mit verpixeltem Gesicht, die mit dem Hund interagieren, um den Kläger handelt. Dabei trägt bei der Klage eines Mitglieds auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Ordnungsmaßnahme der Verein die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass materiell ein Tatbestand gegeben ist, der eine Sanktionsnorm erfüllt (Reichert-Behler, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage (2018), Kapitel 2, Rn. 3314; OLG Hamm, Urteil vom 13.01.1993, 8 U 150/92).
60Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte schon im vereinsinternen, aber auch ergänzend im gerichtlichen Verfahren (vgl. Klageerwiderung vom 15.12.2022, Bl. 103 LGA) hinreichend dargelegt hat, dass sowohl Vorstandsmitglieder als auch Vereinsmitglieder den Kläger trotz Verpixelung des Gesichts zweifelsfrei erkannt haben. Entsprechendes haben die vom Landgericht informatorisch angehörten Herren H. und J., erster und zweiter Vorsitzender des Vereins, jeweils bestätigt. Dem ist der Kläger nicht ausreichend entgegengetreten. Nachdem er im vereinsinternen Verfahren zwar nicht ausdrücklich eingeräumt, aber auch nicht bestritten hat, eine der beiden Personen in dem Video gewesen zu sein, hat er sich im gerichtlichen Verfahren auf den Vortrag beschränkt, er könne nicht nachvollziehen, wer ihn trotz verpixelten Gesichts eindeutig identifiziert haben wolle. Soweit er die ihm vorgeworfenen Handlungen in Abrede gestellt hat, liegt darin kein konkretes Bestreiten, dass es sich bei einer der beiden Personen in dem Video um ihn handelt. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vom 25.09.2023 (Bl. 169 ff. LGA) hat er lediglich erklärt, er erkenne sich in dem Video aufgrund der Verpixelung nicht wieder und könne nicht mit Sicherheit sagen, ob er die in dem vorgespielten Video zu sehende Person sei oder nicht.
61Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger damit dem Vortrag des Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten ist. Dabei hat es, anders als die Berufung meint, die an den Parteivortrag zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Zwar trifft es zu, dass die diesbezüglichen zivilprozessualen Regelungen auf das vereinsinterne Verfahren nicht ohne weiteres übertragbar sind. Wird jedoch eine Ordnungsmaßnahme eines Vereins vom betroffenen Mitglied in Frage gestellt, hat das Gericht bei der Prüfung der vollständigen Tatsachenermittlung durch den Verein dann, wenn der Betroffene geltend macht, der festgelegte Sachverhalt sei nicht zutreffend, nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen den wahren Sachverhalt festzustellen (Reichert, a.a.O., Kapitel 2 Rn. 3301). Demensprechend sind im gerichtlichen Verfahren die Regeln zur Darlegungslast, insbesondere die Vorschrift des § 138 ZPO, anwendbar.
62Auch die Würdigung der informatorischen Anhörung des Klägers und des ersten und zweiten Vorstands des Beklagten durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht der informatorischen Anhörung der Parteien keinen Beweiswert zuerkannt, der der Anhörung nicht zukommt. Die Parteianhörung nach § 141 ZPO ist allerdings kein Beweismittel, so dass auf ihrer Grundlage nicht ein Beweisantrag der Gegenpartei abgelehnt werden kann. Dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO jedoch grundsätzlich erlaubt, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist. Er kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und Angaben (vgl. § 141 ZPO) einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt – beweisen kann, und ihr im Einzelfall sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (BGH, Beschluss vom 27.09.2017, XII ZR 48/17, Rn. 12 – beck-online m.w.N. aus der Rspr.). Insgesamt hat sich das Landgericht nach überzeugender und nicht zu beanstandender Würdigung aller Umstände nach dem Beweismaß des § 286 ZPO davon überzeugt gezeigt, dass der Kläger eine der in dem in Rede stehenden Video handelnden Personen ist.
63Soweit die Berufung rügt, dass ein gerichtlicher Hinweis auf die fehlende Substanz des klägerischen Vortrags nicht erfolgt ist, war ein solcher Hinweis nicht veranlasst. Der Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass und aus welchem Grund er davon ausgeht, dass es sich bei einer der in dem Video zu sehenden Personen um den Kläger um handelt. Das Landgericht hat die Parteien zu der bereits erstinstanzlich schriftsätzlich diskutierten Frage angehört, und damit die – ohnehin offenkundige – Relevanz dieser Frage deutlich gemacht. Es gehört zu den allgemein bekannten zivilprozessualen Regeln, dass auf eine offensichtlich relevante Thematik, zu der die beweisbelastete Partei im Einzelnen vorgetragen hat, ein substantiiertes Bestreiten zu erfolgen hat. Der Kläger hat zudem mit der Berufungsbegründung lediglich darauf verwiesen, dass er, wäre ein Hinweis ergangen, vorgetragen hätte, dass das Landgericht die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast verkenne und überspanne, was das Landgericht möglicherweise dazu gebracht hätte, seine Auffassung zu ändern. Hierzu hätte indes, wie ausgeführt, kein Anlass bestanden. Wie sich der Kläger dann in der Sache geäußert hätte, hat die Berufung nicht dargetan.
64(2)
65Der Beklagte durfte seine Entscheidung im Rahmen seines Beurteilungs- und Ermessensspielraums auch darauf stützen, dass der Kläger mit seinem Verhalten gegen den Vereinszweck verstoßen hat, da sein in dem einminütigen Video zu sehendes Verhalten jedenfalls gegen tierschutzrechtliche Belange verstoßen hat. Entsprechendes hat der Beklagte unter Vorlage des Gutachtens der Privatsachverständigen D. dargelegt, die sich ausführlich und im Einzelnen mit den in dem Video gezeigten Szenen, deren Auswirkungen auf den Hund und mit der Frage eines sachlichen Grundes für das Vorgehen des von ihr als „Person A“ bezeichneten Klägers auseinandergesetzt hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Dem ist der Kläger unter Zugrundelegung der nach obigen Ausführungen geltenden zivilprozessualen Grundsätze nicht hinreichend entgegengetreten. Er hat weder nachvollziehbare Gründe für seine Manipulationen an dem Hund vorgetragen noch sich mit den Ausführungen der Privatsachverständigen D. befasst, obwohl ihm das aufgrund seiner eigenen Qualifikation als langjähriger Hundetrainer und Sachverständiger zweifellos unschwer möglich war.
66Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht die Gutachten der klägerischen Privatsachverständigen G. und F. keineswegs ignoriert, sondern sich im Einzelnen mit den Gutachten und deren Aussagen befasst und begründet, aus welchem Grund sie nicht geeignet sind, einen Verstoß gegen tierschützerische Belange zu entkräften. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, mit denen sich die Berufung nicht im Ansatz auseinandersetzt, nimmt der Senat Bezug.
67bb)
68Der Ausschluss verletzt schließlich auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
69Bei einem Verein ohne Aufnahmepflicht – eine Aufnahmepflicht ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich – ist die Strafbemessung gerichtlich nur begrenzt nachprüfbar, da auf Grund der Vereinsautonomie die Gestaltung des Vereinslebens nicht auf staatliche Wertvorstellungen festgelegt werden darf. Die verhängte Strafe wird grundsätzlich nur darauf überprüft, ob sie willkürlich oder grob unbillig ist (BGH, Urteil vom 09.06.1997, II ZR 303/95). Das staatliche Gericht darf nicht seine Überzeugung und Wertmaßstäbe an die Stelle des Vereins setzen (BGH, Urteil vom 19.10.1987, II ZR 43/87, NJW 1988, 552, 555).
70(1)
71Der verhängte Ausschluss ist nicht willkürlich.
72Ob eine Vereinsstrafe willkürlich ist, richtet sich vor allem danach, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet worden ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes kann vorliegend, anders als die Berufung meint, nicht festgestellt werden und folgt insbesondere nicht daraus, dass das ebenfalls am 22.04.2021 gegen das Vereinsmitglied E. eingeleitete Ausschlussverfahren, das der Beklagte auf dieselben Gründe gestützt hat wie das Ausschlussverfahren gegen den Kläger, bislang nicht weitergeführt worden ist. Wenn mehrere Vereinsmitglieder gegen denselben Vereinsstraftatbestand verstoßen haben, ist es zwar willkürlich, wenn einige Mitglieder ohne sachlichen Grund ausgeschlossen werden, andere hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.1967, II ZR 142/65, NJW 1967, 1657). Eine solche Entscheidung hat der Beklagte indes nicht getroffen. Er hat vielmehr das gegen das Mitglied E. geführte Disziplinarverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den – gleichgelagerten – Fall des Klägers und insbesondere über die Verwertbarkeit des in Rede stehenden Videos, auf das der Beklagte das Disziplinarverfahren gegen beide Mitglieder stützt, lediglich ruhen lassen. Eine Entscheidung, dass das Mitglied E. trotz des gleichen Vorwurfs nicht aus dem Verein ausgeschlossen wird, hat der Beklagte damit nicht getroffen. Selbst wenn man insoweit von einer Ungleichbehandlung ausgehen wollte, dass der Kläger und das Mitglied E. hinsichtlich des Zeitpunkts der Entscheidung ungleich behandelt worden sind, folgt hieraus nichts anderes. Denn das Ruhenlassen stellt, wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, einen sachlichen Grund dar.
73Zu Unrecht macht der Kläger geltend, es sei gegenüber dem Vereinsmitglied E. ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass dieser mit einem Ausschluss nicht mehr zu rechnen habe. Da die Bestimmungen des Vereinsstrafverfahren des Beklagten zum einen eine Höchstdauer des vereinsinternen Verfahrens nicht regeln und zum anderen eine Beendigung des Verfahrens nur durch eine – nicht erfolgte – Einstellung oder die Verhängung einer Vereinsstrafe erfolgen kann, darf das Vereinsmitglied E. nicht darauf vertrauen, dass das gegen ihn eingeleitete Verfahren endgültig nicht weiter betrieben wird. Dass Herrn E. ein Ruhen nicht mitgeteilt worden ist, ändert daran nichts, da die Satzung bzw. die Bestimmungen über das vereinsstrafverfahren und auch die gegenüber dem Vereinsmitglied bestehende Treuepflicht – ein Verstoß gegen diese Pflicht im Verfahren gegen das Vereinsmitglied E. würde eine Ungleichbehandlung ohnehin nicht begründen – eine solche Mitteilung nicht vorsehen.
74(2)
75Der Ausschluss des Klägers ist auch nicht grob unbillig.
76Die strafweise Ausschließung aus einem Verein darf nur das letzte und äußerste Mittel sein, wenn andere, mildere Ordnungsmittel unter keinen Umständen angezeigt sind, weil das Ausschließungsermessen auf Null reduziert worden ist (Reichert-Wagner, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage (2018), Kapitel 2, Rn. 2933 m.w.N.). Ob eine Vereinsstrafe grob unbillig ist, hängt davon ab, ob sachliche Gründe die Verhängung gerade dieser Vereinsstrafe rechtfertigen. Dabei ist einerseits der vom Verein satzungsmäßig verfolgte Zweck, andererseits das Ausmaß des Ordnungsmittels für den Betroffenen, sei es in wirtschaftlicher Hinsicht, aber auch im Hinblick auf dessen Ansehen in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen (Reichert-Behler, a.a.O., Rn. 3307).
77Auf dieser Grundlage ist ein zur offenbaren Unbilligkeit führendes grobes Missverhältnis zwischen Verfehlung und verhängter Strafe nicht gegeben. Der Vorstand und der Ehrenrat des Beklagten haben im Rahmen ihrer Ermessensausübung ausdrücklich berücksichtigt, dass der Vereinsausschluss die höchste im Vereinsleben mögliche Strafe darstellt, die grundsätzlich nur als ultima ratio zu verhängen ist. Diese Strafe sei jedoch angesichts der Handlungen des Klägers, die im absoluten Widerspruch zu dem stünden, wofür der Verein und seine Mitglieder eintreten, und die der Kläger offensichtlich nicht einzustellen gedenke, gerechtfertigt. Dabei hat der Beklagte zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass letzterer langjährig und ohne jede Beanstandung oder Verfehlung im Verein tätig war und in der Vergangenheit auch für den Verein Verdienste erbracht und sportliche Erfolge als Hundesportler erzielt habe. Mildere Mittel als der Ausschluss kämen jedoch nicht in Betracht. Der Kläger leite im Rahmen seiner Seminare andere Leute an, ebenso zu verfahren wie er, setze derartige Methoden seit längerer Zeit ein und gedenke offensichtlich, dies auch weiter zu tun. Das lasse eine grundsätzlich andere Einstellung zum Tierwohl erkennen, als diejenige, die im B. e.V. vertreten werde. Die vom Kläger praktizierten Methoden ließen ein Verbleiben des Klägers in einem Verein, der sich auch dem Schutz von Hunden verschrieben habe, nicht zu.
78Diese Abwägung des Beklagten lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Der Beklagte hat sich mit allen Aspekten des Falls befasst und ist unter gründlicher Abwägung der wechselseitigen Interessen zu dem Ergebnis gekommen, dass als Konsequenz des klägerischen Verhaltens lediglich ein Ausschluss in Betracht kommt.
79Der Einwand der Berufung, die Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung in Finnland habe unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden und habe keinen Bezug zum Beklagten gehabt, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Hiermit hat sich der Beklagte befasst und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass durch die Bekanntheit der weiterhin abrufbaren Filmaufnahmen, der Bekanntheit des Klägers in der Hundesportszene sowohl innerhalb des Vereins aber auch außerhalb und die Kenntnis, dass es sich bei dem Kläger um ein Vereinsmitglied handelt, auch das Ansehen des Vereins tangiert sei. Ermessensfehler des Beklagten sind dabei nicht ersichtlich.
80Soweit die Berufung schließlich einwendet, den Kläger treffe als weithin anerkannter erfolgreicher Hundeführer der Ausschluss besonders hart, ist nicht ersichtlich, dass seine mit Schriftsatz vom 26.01.2023 (Bl. 143 f. LGA) geschilderten Belange (keine Ausbildung mehr durch eine Ortsgruppe möglich, keine Qualifikation zu deutschen Meisterschaften bei der Beklagten mit seinem Hund, kein Einsatz des Hunds mehr zur Zucht innerhalb des Beklagten, Rückgang der Seminarbuchungen) so schwer wiegen und sich nicht durch die Mitgliedschaft in einem anderen Verein auffangen lassen, dass sie die Entscheidung des Beklagten zum Ausschluss als ermessensfehlerhaft darstellen.
81C
82Aus den vorgenannten Gründen hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung der Rechtssache dient nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten.
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