Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
I.
Die Berufungen der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. Mai 2023 (8 O 1/23 [Kart]) werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die darin ausgesprochene einstweilige Verfügung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz gilt.
II.
Die Verfügungsbeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2I.
3Die Verfügungskläger sind als Spielervermittler für Fußballspieler und –vereine tätig. Spielervermittler vermitteln im Auftrag von Fußballspielern und/oder –vereinen den Neuabschluss oder die Verlängerung von Vertragsverhältnissen zwischen Fußballspielern und –vereinen oder Vereinbarungen über den Transfer von Fußballspielern zwischen zwei Fußballvereinen und werden für ihre Tätigkeit vergütet. Die Verfügungsbeklagte zu 1) ist der Weltfußballverband, der Verfügungsbeklagte zu 2) ist der nationale deutsche Fußballverband und Mitglied der Verfügungsbeklagten zu 1).
4Die Verfügungsbeklagte zu 1) verabschiedete am 16. Dezember 2022 ein neues weltweites Regelwerk für die Zusammenarbeit mit Spielervermittlern, die FIFA Football Agent Regulations (FFAR), das am 6. Januar 2023 veröffentlicht wurde (deutsche Übersetzung Anlage GMW 22b). Dieses enthält neben einer – schon früher bestehenden - Lizenzierungspflicht für Spielervermittler u.a. folgende neue Regelungen:
5- Regeln zur Bemessung der Vergütung einschließlich Kappungsgrenzen für die an Spielervermittler zahlbaren Entgelte, Art. 15 Abs. 1 bis 4 FFAR,
6- Regeln über die Fälligkeit dieser Entgelte, Art. 14 Abs. 6, 8, 11 FFAR,
7- Regeln dazu, wer das Entgelt zu zahlen hat, Art. 14 Abs. 2, 10 FFAR,
8- Regeln, die die Entgeltzahlung von der Zahlung des Spielergehalts und der sonstigen Erfüllung des vermittelten Vertrags abhängig machen, Art. 14 Abs. 7, 12 FFAR,
9- die Pflicht zur Nutzung des FIFA Clearing House, über das zukünftig alle Zahlungen an Spielervermittler abgewickelt werden müssen, Art. 14 Abs. 13 FFAR,
10- Regeln über die Einschränkung und das Verbot der Mehrfachvertretung durch Spielervermittler, Art. 12 Abs. 8-10, Art. 16 Abs. 1 lit. a FFAR,
11- die Pflicht zur Offenlegung von geschäftlichen Informationen durch Spielervermittler, Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 FFAR,
12- Regeln über die Veröffentlichung dieser Informationen, Art. 19 FFAR,
13- Regeln über die Unterwerfung der Spielervermittler unter die verschiedenen Verbandsstatuten und Reglements einschließlich der Jurisdiktion und der Sanktionsgewalt der Verbände, Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 2 lit. c und d, Art. 20 und 21 FFAR.
14Die FFAR sind gem. ihrem Art. 28 lit. a am 9. Januar 2023 in Kraft getreten, soweit sie das Verfahren zur Erlangung einer Lizenz betreffen. Die übrigen Bestimmungen sind gem. Art. 28 lit. b am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Die FFAR gelten gemäß ihrem Art. 2 für internationale Sachverhalte, d.h. für solche Sachverhalte, die sich nicht auf den räumlichen Bereich eines Mitgliedsverbands beschränken, und werden insoweit gemäß ihrem Art. 21 Abs. 1 von der Verfügungsbeklagten zu 1) angewandt und durchgesetzt. Gemäß Art. 3 FFAR müssen für nationale Sachverhalte die nationalen Mitgliedsverbände bis zum 30. September 2023 mit den FFAR übereinstimmende nationale Reglements umsetzen und durchsetzen. Die nationalen Mitgliedsverbände sind insoweit gemäß Art. 21 Abs. 2 FFAR auch für die Anwendung zuständig.
15Die Verfügungskläger, die schon aufgrund der früher bestehenden Regelungen als Spielervermittler lizenziert bzw. registriert waren, haben sich auch um eine Lizenz nach den FFAR beworben.
16Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2023 haben sie beim Landgericht Dortmund den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen bestimmte Regelungen der FFAR beantragt. Sie haben geltend gemacht, ihnen stehe aus § 33 GWB zum einen gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) ein Anspruch auf Unterlassung von deren Anwendung und Durchsetzung und zum anderen gegen den Verfügungsbeklagten zu 2) ein Anspruch auf Unterlassung der Überführung in eigenes Verbandsrecht, Anwendung und Durchsetzung zu, weil diese Regelungen gegen Art. 101 AEUV, § 1 GWB und gegen Art. 102 AEUV, §§ 19, 20 GWB verstießen. Der Anspruch folge zudem aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Der Verfügungsgrund ergebe sich aus der Gefahr der Begehung der Zuwiderhandlung und einer zugunsten der Verfügungskläger ausgehenden Interessenabwägung.
17Die Verfügungskläger haben beantragt,
181.
19der Verfügungsbeklagten zu 1) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen,
20a)
21die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bemessungsgrundlage für die durch Fußballspieler, Fußballtrainer, Fußballvereine, Kapitalgesellschaften oder andere Akteure an Spielervermittler zahlbaren Entgelte vorschreiben und/oder für die auf dieser Grundlage zahlbaren Entgelte eine Kappungsgrenze einschließlich deren Berechnung vorsehen, insbesondere in Form der Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 FIFA Football Agent Regulations,
22b)
23die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, die Fälligkeit der vertraglich geschuldeten Vergütung festlegen, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 6, 8, 11 FIFA Football Agent Regulations,
24c)
25die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Footbal Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, vorschreiben, wer die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 2, 10 FIFA Football Agent Regulations,
26d)
27die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, davon abhängig machen, ob das der Berechnung zugrunde liegende Bruttogehalt tatsächlich gezahlt wurde oder ob der vermittelte Vertrag tatsächlich erfüllt wird, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 7, 12 FIFA Football Agent Regulations,
28e)
29die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen vorsehen, dass sämtliche Zahlungen zwischen Spielervermittlern sowie Fußballspielern, Fußballtrainern, Fußballvereinen, Kapitalgesellschaften oder anderen Akteuren über das sog. FIFA Clearing House zu erfolgen haben, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 13 FIFA Football Agent Regulations,
30f)
31die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen die Möglichkeiten zur Vertretung mehrerer am jeweiligen Geschäft beteiligten Akteure, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, durch den beteiligten Spielervermittler verbieten oder einschränken, insbesondere in Form des Art. 12 Abs. 8-10, Art. 16 Abs. 1 lit. a FIFA Football Agent Regulations,
32g)
33die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass Spielervermittler wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen zu ihren Geschäftsaktivitäten auf eine zentrale Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) hochladen oder diese gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1), ihren Mitgliedsverbänden oder anderen Akteuren offenlegen müssen, insbesondere in Form der Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 FIFA Football Agent Regulations,
34h)
35die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen der Spielervermittler veröffentlicht, insbesondere in Form des Art. 19 FIFA Football Agent Regulations,
36i)
37die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von ihr beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Erlaubnis, als Spielervermittler beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen tätig zu werden, die Unterwerfung unter die Statuten und Reglements der Verfügungsbeklagten zu 1) und/oder des Verfügungsbeklagten zu 2) sowie weiterer nationaler und internationaler Verbände einschließlich deren Jurisdiktionen und Sanktionsgewalt voraussetzt, insbesondere in Form der Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. b bzw. deren Umsetzung und Durchsetzung nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 20 und 21 FIFA Football Agent Regulations,
382.
39dem Verfügungsbeklagten zu 2) unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an seinem gesetzlichen Vertreter, zu untersagen,
40a)
41die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bemessungsgrundlage für die durch Fußballspieler, Fußballtrainer, Fußballvereine, Kapitalgesellschaften oder andere Akteure an Spielervermittler zahlbaren Entgelte vorschreiben und/oder für die auf dieser Grundlage zahlbaren Entgelte eine Kappungsgrenze einschließlich deren Berechnung vorsehen, insbesondere in Form der Art. 15 Abs. 1, 2, 3 und 4 FIFA Football Agent Regulations,
42b)
43die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, die Fälligkeit der vertraglich geschuldeten Vergütung festlegen, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 6, 8, 11 FIFA Football Agent Regulations,
44c)
45die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese für die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, vorschreiben, wer die vereinbarte Vergütung zu zahlen hat, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 2, 10 FIFA Football Agent Regulations,
46d)
47die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese die Bezahlung von Spielervermittlern durch ihre Klienten, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, davon abhängig machen, ob das der Berechnung zugrunde liegende Bruttogehalt tatsächlich gezahlt wurde und/oder ob der vermittelte Vertrag tatsächlich erfüllt wird, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 7, 12 FIFA Football Agent Regulations,
48e)
49die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen vorsehen, dass sämtliche Zahlungen zwischen Spielervermittlern sowie Fußballspielern, Fußballtrainern, Fußballvereinen, Kapitalgesellschaften oder anderen Akteuren über das sog. FIFA Clearing House zu erfolgen haben, insbesondere in Form des Art. 14 Abs. 13 FIFA Football Agent Regulations,
50f)
51die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen die Möglichkeiten zur Vertretung mehrerer am jeweiligen Geschäft beteiligten Akteure, insbesondere Fußballspieler, Fußballtrainer und Fußballvereine einschließlich Kapitalgesellschaften, durch den beteiligten Spielervermittler verbieten oder einschränken, insbesondere in Form der Art. 12 Abs. 8-10, Art. 16 Abs. 1 lit. a FIFA Football Agent Regulations,
52g)
53die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass Spielervermittler wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen zu ihren Geschäftsaktivitäten auf eine zentrale Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) hochladen oder offenlegen müssen, insbesondere in Form der Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 FIFA Football Agent Regulations,
54h)
55die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) wettbewerblich sensible und/oder vertrauliche Informationen der Spielervermittler veröffentlicht, insbesondere in Form des Art. 19 FIFA Football Agent Regulations,
56i)
57die Regelungen der am 16. Dezember 2022 von der Verfügungsbeklagten zu 1) beschlossenen FIFA Football Agent Regulations in eigenes Verbandsrecht zu überführen, anzuwenden, durchzusetzen oder durchsetzen zu lassen, soweit diese vorsehen, dass die Erlaubnis, als Spielervermittler beim Abschluss von Berufsspielerverträgen und/oder Transfervereinbarungen tätig zu werden, die Unterwerfung unter die Statuten und Reglements der Verfügungsbeklagten zu 1) und/oder des Verfügungsbeklagten zu 2) sowie weiterer nationaler und internationaler Verbände einschließlich deren Jurisdiktionen und Sanktionsgewalt voraussetzt, insbesondere in Form der Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 2 lit. b bzw. deren Umsetzung und Durchsetzung nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 20 und 21 FIFA Football Agent Regulations.
58Die Verfügungsbeklagten haben beantragt,
59die Anträge zurückzuweisen.
60Sie haben geltend gemacht, die Verfügungsanträge seien bereits unzulässig, darüber hinaus mangels Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrunds unbegründet, und haben hierzu im Einzelnen vorgetragen.
61Das Landgericht hat nach mündlicher Verhandlung mit Urteil vom 24. Mai 2023 die einstweilige Verfügung wie beantragt erlassen.
62Hiergegen richten sich die Berufungen der Verfügungsbeklagten, mit denen sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.
63Die Verfügungsbeklagten beantragen,
64das angefochtene Urteil aufzuheben und die Anträge auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
65Die Verfügungsbeklagte zu 1) beantragt zudem hilfsweise,
66das Verfügungsurteil des Landgerichts um die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu ergänzen,
67das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Mainz vom 30. März 2023 (9 O 129/21) auszusetzen.
68Die Verfügungskläger beantragen,
69die Berufungen zurückzuweisen.
70Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.
71Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
72II.
73Die zulässigen Berufungen sind nicht begründet. Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung zu Recht erlassen. Die Verfügungsanträge sind zulässig und begründet. Die Verfügungskläger haben sowohl das Bestehen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs als auch einen Verfügungsgrund schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht. Lediglich zur Klarstellung war die einstweilige Verfügung auf die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz zu begrenzen.
741. Mit Recht hat das Landgericht die Anträge der Verfügungskläger für zulässig erachtet.
75a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund für die gegen die in der Schweiz ansässige Verfügungsbeklagte zu 1) gerichteten Anträge ergibt sich aus Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ 2007, ABl. L 339 v. 21.12.2007 S. 3 ff.).
76aa) Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines durch das Übereinkommen gebundenen Staates hat, vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Dies gilt, wie sich aus Art. 31 LugÜ 2007 ergibt, auch für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Für Gesellschaften tritt gemäß Art. 60 Abs. 1 LugÜ 2007 an die Stelle des Wohnsitzes der satzungsmäßige Sitz, die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung. Die Verfügungskläger begehren von der Verfügungsbeklagten zu 1) die Unterlassung einer unerlaubten Handlung, die sich an ihren Wohn- bzw. Geschäftssitzen in Deutschland auszuwirken droht, so dass das Landgericht Dortmund als das Gericht des Erfolgsorts der unerlaubten Handlung international und örtlich zuständig ist.
77bb) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dem mit Art. 5 Abs. 3 LugÜ gleichlautenden Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (und zu dessen Vorgängerregelung) ist mit dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist (oder einzutreten droht), sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. EuGH 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 29 – Volvo; 29.07.2019 – C-451/18, juris Rn. 25 – Tibor Trans; 05.07.2018 – C-27/17, juris Rn. 28 – Lithuanian Airlines; 21.05.2015 – C-352/13, juris 38 – CDC Hydrogen Peroxide). Dabei befindet sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dort, wo ein sich unmittelbar aus dem kausalen Ereignis ergebender Erstschaden eintritt, während Vermögensschäden, die erst infolge eines in einem anderen Vertragsstaat entstandenen und dort erlittenen Erstschadens eintreten, keine Zuständigkeit begründen (vgl. EuGH 29.07.2019 – C-451/18, juris Rn. 27 f. – Tibor Trans; 05.07.2018 – C-27/17, juris Rn. 32 – Lithuanian Airlines). Wird der Beklagte auf Schadenersatz in Höhe von Mehrkosten wegen kartellbedingt überhöhter Preise oder auf Schadenersatz in Höhe entgangener Einnahmen wegen kartellbedingter Absatzeinbußen in Anspruch genommen, handelt es sich um einen unmittelbaren Erstschaden, der grundsätzlich die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats begründen kann, in dessen Hoheitsgebiet sich sein Erfolg verwirklicht hat (vgl. EuGH 29.07.2019 – C-451/18, juris Rn. 31 – Tibor Trans; 05.07.2018 – C-27/17, juris Rn. 36 – Lithuanian Airlines). Wenn sich der von der Kartellabsprache betroffene Markt in dem Mitgliedstaat befindet, in dessen Hoheitsgebiet der behauptete Schaden entstanden sein soll, so liegt der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs für die Zwecke der Anwendung von Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO in diesem Mitgliedstaat; erstreckt sich eine Kartellabsprache auf den gesamten Binnenmarkt, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs dementsprechend in jedem Mitgliedstaat liegen, in dem ein Schaden entstanden sein soll (vgl. EuGH 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 31 – Volvo; 29.07.2019 – C-451/18, juris Rn. 32 f. – Tibor Trans; 05.07.2018 – C-27/17 Rn. 40 – Lithuanian Airlines). Dies steht mit den in Erwägungsgrund 7 der Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht vorgesehenen Kohärenzanforderungen in Einklang, da nach Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (vgl. EuGH 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 32 – Volvo; 29.07.2019 – C-451/18, juris Rn. 35 – Tibor Trans; 05.07.2018 – C-27/17 Rn. 41 – Lithuanian Airlines).
78Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO weist dem Gericht desjenigen Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, direkt und unmittelbar sowohl die internationale als auch die örtliche Zuständigkeit zu (vgl. EuGH 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 33 – Volvo). Dabei lässt sich der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs nur für jeden einzelnen mutmaßlich Geschädigten ermitteln und liegt grundsätzlich an dessen Sitz (vgl. EuGH 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 41 – Volvo; 21.05.2015 – C-352/13, juris Rn. 52 – CDC Hydrogen Peroxide). Es steht in Einklang mit den in Erwägungsgrund 15 und 16 der Brüssel Ia-VO genannten Zielen der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit, wenn die Zuständigkeit dem Gericht desjenigen Ortes zufällt, an dem das geschädigte Unternehmen seinen Sitz hat. Denn dem beklagten Kartellmitglied kann nicht unbekannt sein, dass in dem von den Kartellpraktiken betroffenen Markt Abnehmer der kartellbetroffenen Leistungen ansässig sind, und der Ort, an dem der Geschädigte seinen Sitz hat, bietet alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses (vgl. EuGH 15.07.2021 – C-30/20, juris Rn. 42 – Volvo; 24.11.2020 – C-59/19, juris Rn. 28, 37 – Wikingerhof/Booking.com; 29.07.2019 – C-451/18, juris Rn. 34 – Tibor Trans; 05.07.2018 – C-27/17, juris Rn. 40 – Lithuanian Airlines; 21.05.2015 – C-352/13, juris 39, 53 – CDC Hydrogen Peroxide).
79Dementsprechend ist auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Gericht am Sitz des Klägers nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO international und örtlich zuständig, wenn mit der Klage der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber dem Kläger oder Schadenersatz aufgrund verbotener Kartellabsprachen geltend gemacht wird (vgl. BGH 10.02.2021 – KZR 66/17, juris Rn. 8 – Wikingerhof/Booking.com; 27.11.2018 – X ARZ 321/18, juris Rn. 18).
80cc) Aufgrund dieser Rechtsprechung, die auf den vorliegenden Fall und die Anwendung von Art. 5 Abs. 3 LugÜ übertragbar ist, ergibt sich die internationale und örtliche Zuständigkeit des LG Dortmund. Denn die im Beschluss der FFAR liegende Kartellabsprache der Verfügungsbeklagten zu 1) gilt weltweit und damit auch auf dem deutschen Markt. Sie würde, wenn sie zur Anwendung käme, auch auf dem deutschen Markt wettbewerbsbeschränkend wirken, und den Verfügungsklägern würden hier unmittelbare Erstschäden etwa in Form entgangener Einnahmen wegen kartellbedingter Absatzeinbußen drohen, so dass das Gericht am Ort ihres Sitzes für die Unterlassungsklage international und örtlich zuständig ist.
81Nichts anderes ergibt sich aus der von der Verfügungsbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 14 ff., GA 1096 ff.) zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur internationalen Zuständigkeit bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung eines Artikels in Printmedien oder im Internet. Für solche Fälle hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO unter Berücksichtigung der in Erwägungsgrund 15 und 16 der Brüssel Ia-VO geforderten Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften und engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit am Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten liegt, bei einer natürlichen Person im Allgemeinen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts und bei einer juristischen Person an dem Ort, an dem sie den wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausübt (vgl. EuGH 17.10.2017 – C-194/16, juris Rn. 26 ff., 40 f. – Bolagsupplysningen; 25.10.2011 – C-509/09 und C-161/10, juris Rn. 40 ff., 49 – eDate Advertising; 07.03.1995 – C-68/93, juris Rn. 19 ff., 33 – Fiona Shevill I). Wird allerdings der Kläger in dem betreffenden Artikel nicht namentlich genannt und lässt er sich auch nicht mittelbar individuell identifizieren, so fehlt es an der erforderlichen engen Verbindung zwischen dem Gericht des Orts, an dem sich der Mittelpunkt seiner Interessen befindet, und dem betreffenden Rechtsstreit, so dass dieses Gericht nicht gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO zuständig ist (vgl. EuGH 17.06.2021 – C-800/19, juris Rn. 37, 45 – Mittelbayerischer Verlag). Aus dieser Rechtsprechung lässt sich nicht ableiten, dass das LG Dortmund im Streitfall mangels Vorhersehbarkeit oder der erforderlichen engen Beziehung zum Rechtsstreit international und örtlich unzuständig gewesen wäre. Die Vorhersehbarkeit der Zuständigkeit und die erforderliche enge Verbindung ergeben sich vielmehr – wie oben erwähnt – daraus, dass Kartellbeteiligte wissen, dass auf dem Gebiet ihrer Kartellabsprache ansässige Kunden durch diese geschädigt werden können, und dass das Gericht am Sitz des Geschädigten alle Garantien für die sachgerechte Gestaltung eines etwaigen Prozesses bietet.
82b) Zutreffend hat das Landgericht weiter festgestellt, dass keine Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Bestimmtheit der Verfügungsanträge bestehen. Die gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gerichteten Anträge bezeichnen konkret, welche Regelungen der FFAR diese nicht anwenden, durchsetzen oder durchsetzen lassen soll und genügen damit den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Etwas anderes macht die Verfügungsbeklagte zu 1) mit der Berufung auch nicht mehr geltend. Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten zu 2) sind auch die gegen diesen gerichteten Verfügungsanträge hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil sie ebenfalls konkret bezeichnen, welche Regelungen der FFAR dieser nicht in eigenes Verbandsrecht überführen, anwenden und durchsetzen oder durchsetzen lassen soll.
83c) Das Landgericht hat auch das Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungskläger mit Recht bejaht. Es hat zutreffend festgestellt, dass das Fehlen einer vorgerichtlichen Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 1) der Zulässigkeit der Verfügungsanträge nicht entgegensteht, sondern nur die Gewährung rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren erforderlich macht (vgl. BVerfG 30.09.2018 – 1 BvR 1783/17, juris Rn. 24). Die Verfügungsbeklagte zu 1) erhebt mit ihrer Berufung insoweit auch keine Einwendungen mehr. Im Hinblick auf den Verfügungsbeklagten zu 2) steht dem Rechtsschutzbedürfnis der Verfügungskläger nicht entgegen, dass dieser die Bestimmungen der FFAR noch nicht in sein Verbandsrecht überführt hat. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfügungsanträge ergibt sich schon daraus, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) gemäß Art. 3 FFAR verpflichtet ist, für nationale Sachverhalte die in dieser Vorschrift genannten Bestimmungen der FFAR bis zum 30. September 2023 in sein Verbandsrecht zu überführen und ab diesem Zeitpunkt anzuwenden und durchzusetzen. Die Verfügungsanträge sind entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten zu 2) auch nicht wegen eines massiven, nicht zu rechtfertigenden Eingriffs in seine Verbandsautonomie unzulässig. Ob die Überführung der verfahrensbetroffenen Regelungen der FFAR in nationales Verbandsrecht von der durch Art. 9 GG geschützten Verbandsautonomie gedeckt ist, ist eine Frage des Verfügungsanspruchs und damit der Begründetheit der Verfügungsanträge, nicht der Zulässigkeit. Soweit der Verfügungsbeklagte zu 2) erstinstanzlich ferner geltend gemacht hat, die Verfügungsanträge seien unzulässig, weil sie als Leistungsanträge auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet seien, stützt er die Berufung hierauf nicht mehr. Welche Maßnahmen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Vorliegen eines Verfügungsanspruchs zu dessen vorläufiger Sicherung oder Regelung in Betracht kommen, ist zudem eine Frage des Verfügungsgrunds und damit ebenfalls der Begründetheit des Verfügungsantrags, nicht der Zulässigkeit.
842. Die Verfügungsanträge sind auch begründet. Das Landgericht hat mit Recht festgestellt, dass die Verfügungskläger sowohl das Bestehen des geltend gemachten Verfügungsanspruchs als auch einen Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO gegenüber beiden Verfügungsbeklagten schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht haben.
85a) Der geltend gemachte Verfügungsanspruch ist aus § 33 Abs. 1 und 2 GWB i.V.m § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV gerechtfertigt.
86aa) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass auf den von den Verfügungsklägern geltend gemachten kartelldeliktischen Unterlassungsanspruch auch im Hinblick auf die Verfügungsbeklagte zu 1) deutsches und europäisches Recht anzuwenden ist. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO, Abl. L 199 v. 31.07.2007 S. 40 ff.). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Die verfahrensbetroffenen Regelungen der FFAR beanspruchen weltweite Geltung und wirken sich daher auch in Deutschland aus, so dass § 33 Abs. 1 und 2 GWB anwendbar ist. Nach § 33 Abs. 1 und 2 GWB ist u.a. derjenige, der gegen § 1 GWB oder Art. 101 AEUV verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Unterlassung der Beeinträchtigung verpflichtet, wobei der Unterlassungsanspruch bereits dann besteht, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die von den Verfügungsklägern beanstandeten Regelungen der FFAR gegenüber beiden Verfügungsbeklagten vor.
87bb) Die verfahrensbetroffenen Regelungen der FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) verstoßen gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV und sind daher gemäß § 134 BGB und Art. 101 Abs. 2 AEUV nichtig. Dasselbe gilt für die gemäß Art. 3 FFAR durch den Verfügungsbeklagten zu 2) vorzunehmende Überführung der Bestimmungen der FFAR in nationales Verbandsrecht für nationale Sachverhalte. Sowohl bei den FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) als auch bei der vom Verfügungsbeklagten zu 2) vorzunehmenden Überführung in nationales Verbandsrecht handelt es sich um Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs jedenfalls bewirken (§ 1 GWB). Sie erfüllen zudem die Voraussetzungen des Art. 101 Abs. 1 AEUV, weil sie geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Auch die ungeschriebene Voraussetzung der Spürbarkeit sowohl der Wettbewerbsbeschränkung als auch der Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels ist erfüllt.
88(1) Die Verfügungsbeklagten sind als Unternehmensvereinigungen Adressaten der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV. Der Begriff des Unternehmens umfasst bei der nach dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln gebotenen funktionalen Auslegung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, wobei eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit ist, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Ist die Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung des Kartellrechts nicht entgegen (vgl. EuGH 01.07.2008 – C-49/07, juris Rn. 20 ff – MOTOE; BGH 13.06.2023 – KZR 71/21, juris Rn. 19 – Reglement für Spielervermittler). Unter einer Unternehmensvereinigung ist sodann jeder – beliebig strukturierte – Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zu verstehen, dessen Zweck u.a. darin besteht, die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG 26.01.2005 – T-193/02, juris Rn. 69 ff. – Piau/FIFA). Nach diesen Maßgaben sind die im Verfügungsbeklagten zu 2) mittelbar zusammengeschlossenen Fußballvereine Unternehmen, da der Fußball sich für sie in erster Linie als eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, und ist der Verfügungsbeklagte zu 2) als deren nationaler Dachverband daher eine Unternehmensvereinigung. Da die nationalen Dachverbände Unternehmensvereinigungen und – wegen der von ihnen ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten durch Veranstaltung von Wettkämpfen – zugleich Unternehmen sind, stellt auch die Verfügungsbeklagte zu 1), in der die nationalen Dachverbände zusammengeschlossen sind, eine Unternehmensvereinigung dar (vgl. EuG 26.01.2005 – T-193/02, juris Rn. 71 f. – Piau/FIFA). Diese Feststellungen greifen die Verfügungsbeklagten mit der Berufung auch nicht an.
89(2) Die FFAR sind als Beschluss einer Unternehmensvereinigung anzusehen, den die Verfügungsbeklagte zu 1) auch in dieser Eigenschaft gefasst hat, denn diese Regelsetzung betrifft die Inanspruchnahme einer vorgelagerten, regelmäßig entgeltlichen Dienstleistung in Gestalt der Vermittlung von Sportlern und ist daher wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. EuG 26.01.2005 – T-193/02, juris Rn. 73 ff. – Piau/FIFA; BGH 13.06.2023 – KZR 71/21, juris Rn. 19 – Reglement für Spielervermittler). Gleichermaßen stellt die Überführung der Bestimmungen der FFAR in nationales Verbandsrecht, zu der der Verfügungsbeklagte zu 2) gemäß Art. 3 FFAR für nationale Sachverhalte verpflichtet ist, einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung dar. Auch gegen diese Feststellungen wenden die Verfügungsbeklagten sich mit der Berufung nicht.
90(3) Sowohl die hier angegriffenen Regelungen der FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) als auch deren gemäß Art. 3 FFAR obligatorische Überführung in nationales Verbandsrecht durch den Verfügungsbeklagten zu 2) für nationale Sachverhalte verstoßen gegen § 1 GWB und Art. 101 Abs. 1 AEUV. Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang diese Regelungen eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, weil sie jedenfalls eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung bewirken. Sie sind zudem geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen.
91(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt eine Vereinbarung dann unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine spürbare Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts bezweckt oder bewirkt und geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Eine "bezweckte" Wettbewerbsbeschränkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eng auszulegen und liegt im Unterschied zu einer bewirkten Wettbewerbsbeschränkung dann vor, wenn die Form der Kollusion zwischen Unternehmen schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs anzusehen ist, etwa im Fall horizontaler Preiskartelle oder der Aufteilung von Kunden, wobei der Katalog des Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht abschließend ist und sowohl Vereinbarungen unter Wettbewerbern als auch solche zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Marktstufen tätig sind, erfasst werden. Es reicht aus, wenn die Vereinbarung das Potenzial hat, negative Auswirkungen auf den Wettbewerb zu entfalten, d.h. wenn sie konkret geeignet ist, zu einer Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Markts zu führen. Das wesentliche Kriterium liegt in der Feststellung, dass die Koordinierung in sich selbst eine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt. Ein wettbewerbsbeschränkender Zweck kann auch dann vorliegen, wenn die Vereinbarung nicht ausschließlich auf eine Wettbewerbsbeschränkung abzielt, sondern auch andere, zulässige Zwecke verfolgt. Bei der Prüfung der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung ist auf den Inhalt der Vereinbarung und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Im Rahmen der Beurteilung dieses Zusammenhangs sind auch die Natur der betroffenen Waren und Dienstleistungen, die auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und die Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte zu berücksichtigen. Ferner kann die Absicht der Beteiligten berücksichtigt werden, auch wenn sie kein notwendiges Element ist, um festzustellen, ob eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkenden Charakter hat. Liegt eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vor, so brauchen die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung nicht berücksichtigt zu werden, weil die Erfahrung lehrt, dass solche Vereinbarungen zu einer Beeinträchtigung der Marktverhältnisse führen. Denn eine Vereinbarung, die geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, stellt ihrer Natur nach und unabhängig von ihren konkreten Auswirkungen eine spürbare Beschränkung des Wettbewerbs dar. Lässt die Prüfung der Vereinbarung keinen wettbewerbswidrigen Zweck erkennen, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen Umstände vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar beeinträchtigt worden ist (vgl. zum Ganzen EuGH 29.06.2023 – C-211/22, juris Rn. 31 ff. – Super Bock Bebidas; 27.04.2017 - C-469/15 P, juris Rn. 103 ff. - Bonita-Bananen; 26.11.2015 - C-345/14, juris Rn. 17 ff. - Maxima Latvija; 16.07.2015 - C-172/14, juris Rn. 31 ff. - ING Pensii; 19.03.2015 - C-286/13, juris Rn. 113 ff. - Dole Food Company; 11.09.2014 - C-67/13, juris Rn. 49 ff., 58 - Groupement des cartes bancaires; 14.03.2013 - C-32/11, juris Rn. 34 ff. - Allianz Hungaria; 13.12.2012 - C-226/11, juris Rn. 17, 35 ff. - Expedia; 20.11.2008 - C-209/07, juris Rn. 15 ff. - BIDS). Dieselben Rechtsgrundsätze gelten für den Beschluss einer Unternehmensvereinigung im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV.
92(b) Nach diesen Maßgaben spricht vieles dafür, dass die hier angegriffenen Regelungen der FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) und die gemäß Art. 3 FFAR obligatorische Überführung in nationales Verbandsrecht durch den Verfügungsbeklagten zu 2) für nationale Sachverhalte eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, wie das Landgericht angenommen hat, da die in Art. 15 FFAR geregelte Service-Fee-Deckelung eine horizontale Einkaufspreiskartellierung darstellt und die übrigen von den Verfügungsklägern beanstandeten Bestimmungen der FFAR deren Absicherung dienen. Dies kann aber im Ergebnis offenbleiben, weil durch die angegriffenen Bestimmungen und deren Überführung in nationales Verbandsrecht jedenfalls eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung auf dem Markt der Spielervermittlung bewirkt wird.
93(aa) Die FFAR legen mit weltweiter Geltung fest, zu welchen Höchstentgelten und sonstigen Vertragsbedingungen Fußballspieler und –vereine bei internationalen Sachverhalten Spielervermittler mit dem Abschluss oder der Verlängerung von Spielerverträgen zwischen Spieler und Verein oder mit dem Transfer von Spielern zwischen zwei Vereinen beauftragen können (Art. 2 FFAR). Für nationale Sachverhalte sind die nationalen Mitgliedsverbände gemäß Art. 3 FFAR verpflichtet, die Bestimmungen der FFAR in ihr nationales Verbandsrecht zu überführen. Damit sind weltweit alle der Verfügungsbeklagten zu 1) mittelbar über die nationalen Verbände zugehörigen Nachfrager von Spielervermittlerdienstleistungen, nämlich Fußballspieler und –vereine, daran gebunden, bei der Beauftragung von Spielervermittlern die in den FFAR niedergelegten Höchstentgelte einzuhalten und die sonstigen Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird gemäß Art. 21 FFAR für internationale Sachverhalte von der Verfügungsbeklagten zu 1) und für nationale Sachverhalte von den nationalen Mitgliedsverbänden überwacht und durchgesetzt. Zu den Bedingungen, die damit weltweit alle der Verfügungsbeklagten zu 1) mittelbar über die nationalen Verbände zugehörigen Fußballspieler und –vereine bei der Beauftragung von Spielervermittlern zu vereinbaren haben, gehören – soweit hier von Interesse – Bestimmungen über
94- die Berechnung und eine Obergrenze für die zu zahlende Vergütung (Art 15 Abs. 1 bis 4 FFAR),
95- die Fälligkeit der Vergütung (Art. 14 Abs. 6, 8, 11 FFAR),
96- die Zahlung der Vergütung ausschließlich durch den Klienten des Spielervermittlers (Art. 14 Abs. 2 und 10 FFAR),
97- die Abhängigkeit der Vergütungszahlung von der Zahlung des ihrer Berechnung zugrundeliegenden Gehalts oder der Erfüllung des vermittelten Vertrags (Art. 14 Abs. 7 und 12 FFAR),
98- die Vornahme der Vergütungszahlung über das sog. FIFA Clearing House (Art. 14 Abs. 13 FFAR),
99- das Verbot der Mehrfachvertretung durch den Spielervermittler (Art. 12 Abs. 8 bis 10, Art. 16 Abs. 1 lit. a FFAR),
100- die Verpflichtung des Spielervermittlers, verschiedenste Informationen über die geschlossenen Vereinbarungen, seine Dienstleistungen und seine Unternehmensstruktur auf die Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) hochzuladen oder dieser oder ihren Mitgliedsverbänden gegenüber offenzulegen (Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k, Abs. 4 FFAR),
101- die Offenlegung und Veröffentlichung solcher Informationen durch die Verfügungsbeklagte zu 1) (Art. 19 FFAR),
102- die Unterwerfung des Spielervermittlers unter die Statuten und Reglements, Weisungen und Beschlüsse einschließlich Jurisdiktionen und Sanktionsgewalt der Verfügungsbeklagten zu 1) und ihrer Mitgliedsverbände (Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 20 und 21 FFAR).
103(bb) Soweit diese Regelungen der FFAR eine Wettbewerbsbeschränkung nicht bereits bezwecken, bewirken sie jedenfalls eine solche. Denn sie binden alle der Verfügungsbeklagten zu 1) mittelbar über die nationalen Verbände zugehörigen Nachfrager von Spielervermittlungsdienstleistungen, nämlich Fußballspieler und –vereine, im Hinblick auf ihr künftiges Marktverhalten und schränken damit deren wirtschaftliche Handlungsfreiheit ein. Gleichzeitig schränken diese Regelungen die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Spielervermittler ein. Die Spielervermittler müssen die in den FFAR niedergelegten Vergütungsobergrenzen und sonstigen Vertragsbedingungen akzeptieren, um auf dem Vermittlungsmarkt tätig werden zu können. Anderenfalls riskieren sie, dass Fußballspieler und -vereine – unter dem Druck der Sanktionierung durch die Verfügungsbeklagten und die weiteren nationalen Verbände (Art. 21 FFAR) - davon absehen, sie mit der Spielervermittlung zu beauftragen (vgl. zum Ganzen BGH 13.06.2023 – KZR 71/21, juris Rn. 21 – Reglement für Spielervermittler).
104Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 38 f., GA 1120 f.) geltend macht, bei Beauftragung eines Spielervermittlers durch einen Fußballspieler stehe die Vergütung noch nicht fest, sondern diese werde erst später zwischen Spielervermittler und Verein anlässlich des zu vermittelnden Vertrags zwischen Fußballspieler und Verein verhandelt, ändert dies nichts an der oben beschriebenen Wettbewerbsbeschränkung der Nachfrager der Vermittlungsdienstleistungen untereinander und an der damit verbundenen nachteiligen Außenwirkung auf die Spielervermittler als Marktgegenseite, die aufgrund der Kartellierung der Nachfrageseite ihre Vermittlungsvergütung ebenso wie weitere Vertragskonditionen nicht mehr frei verhandeln können. Die wirtschaftliche Handlungsfreiheit der Spielervermittler ist entgegen der von der Verfügungsbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 37 f., GA 1119 f.) vertretenen Auffassung vom Kartellverbot der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV geschützt. Die Annahme der Verfügungsbeklagten zu 1), die Verfügungskläger beschränkten sich entgegen der betriebswirtschaftlichen Logik auf Vermittlungstätigkeiten im Fußball, ein solches überholtes Geschäftsmodell sei aber nicht schützenswert, trifft angesichts des von ihr beklagten Anstiegs der Spielervermittlerentgelte im Fußball (etwa Schriftsatz vom 13. Februar 2024, dort S. 62, GA 1144), dem die FFAR entgegenwirken sollen, offensichtlich nicht zu. Die Spielervermittlung im Fußball stellt ohne weiteres eine Marktteilnahme dar, die von § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV geschützt wird. Das Kartellverbot der Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 1 GWB greift im übrigen selbstverständlich auch dann ein, wenn die Marktgegenseite sich der Außenwirkung eines Kartells dadurch entziehen könnte, dass sie auf Angebot oder Nachfrage anderer als der kartellbetroffenen Leistungen ausweicht.
105Entgegen der von der Verfügungsbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 56 f., GA 1138 f.) vertretenen Auffassung scheidet eine Wettbewerbsbeschränkung auch nicht deshalb aus, weil die Kartellbeteiligten mit der Service-Fee-Deckelung lediglich Höchstentgelte für die Spielervermittler festgelegt haben und es den Vertragspartnern weiterhin freistehe, niedrigere Entgelte auszuhandeln. Gerade Einkaufskartellabsprachen unter Nachfragern gleicher Leistungen über Höchstpreise, welche die Unternehmen ihren Lieferanten maximal zu zahlen bereit sind, sind als Wettbewerbsbeschränkungen anzusehen (vgl. Grave/Nyberg in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Art. 101 AEUV Rn. 325 unter Hinweis auf EuG 23.05.2019 – T-222/17, Rn. 43 f. – Recylex/Kommission). Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) sich auf Sonderfälle beruft, in denen Preisabsprachen unter Umständen keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben, etwa auf Vereinbarungen von Höchstweiterverkaufspreisen zwischen Verkäufer und Händler im Sinne von Art. 4 lit. a Vertikal-GVO, die dem Verbraucher zugute kommen, oder auf Vereinbarungen von Einkaufsgemeinschaften, die ein bedeutsames Gegengewicht zu Großerzeugern herstellen können, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
106(cc) Die Wettbewerbsbeschränkung ist auch spürbar. Wie ausgeführt, sind weltweit alle der Verfügungsbeklagten zu 1) mittelbar über die nationalen Verbände zugehörigen Nachfrager von Spielervermittlerdienstleistungen, nämlich Fußballspieler und –vereine, an die FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) gebunden. Für Spielervermittler, die die hier angegriffenen Regelungen zur Vergütung und zu den sonstigen Vertragsbedingungen nicht akzeptieren wollen, bestehen daher weltweit keine realistischen Marktchancen (vgl. BGH 13.06.2023 – KZR 71/21, juris Rn. 22 – Reglement für Spielervermittler). Denn eine Nachfrage nach Spielervermittlungsdienstleistungen von Dritten, die nicht in der Verfügungsbeklagten zu 1) oder den nationalen Dachverbänden wie dem Verfügungsbeklagten zu 2) organisiert sind, besteht nicht, weil unstreitig keine Fußballspieler oder –vereine existieren, die kommerziellen Fußballsport betreiben und den genannten Verbänden nicht angehören.
107Unzutreffend ist die Annahme der Verfügungsbeklagten zu 1) im Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 39 f., GA 1121), die Wettbewerbsbeschränkung sei nicht spürbar, weil in sachlicher Hinsicht von einem Gesamtmarkt für die Vermittlung von Sportlern auszugehen sei, an dem der Anteil der Vermittlungsentgelte im Fußball nur zwischen 14% und 17% ausmache. Vorliegend ist der sachliche Markt für Spielervermittlung im Fußball – vollständig – kartellbetroffen. In sachlicher Hinsicht sind dem relevanten Markt nach dem Bedarfsmarktkonzept alle Waren oder gewerblichen Leistungen zuzurechnen, die sich aus Sicht der Marktgegenseite nach ihren Eigenschaften, ihrem wirtschaftlichen Verwendungszweck und ihrer Preislage so nahestehen, dass sie als für die Deckung eines bestimmten Bedarfs gleichermaßen geeignet betrachtet und funktional als gegeneinander austauschbar angesehen werden (vgl. BGH 23.06.2020 – KVR 69/19, juris Rn. 23 - Facebook; BGH 08.10.2019 – KZR 73/17, juris Rn. 23 – Werbeblocker III). Dabei ist die funktionale Austauschbarkeit nach objektivem Maßstab (vgl. BGH 05.10.2004 – KVR 14/03, juris Rn. 18 - Staubsaugerbeutelmarkt) und nach der Beurteilung des überwiegenden Teils der Abnehmer (vgl. BGH 16.01.2008 – KVR 26/07, juris Rn. 57 – Kreiskrankenhaus Bad Neustadt) zu bewerten. Abweichende Präferenzen Einzelner oder kleiner Nachfragegruppen bleiben als Randungenauigkeit ebenso außer Betracht wie Sortimentsüberschneidungen im Randbereich (vgl. Senat 05.12.2018 – VI-Kart 3/18 (V), juris Rn. 35 juris – Ticketvertrieb I; Senat 23.08.2017 – VI-Kart 5/16 (V), juris Rn. 58 – Fusionsuntersagung EDEKA/Tengelmann).
108Nach diesen Maßstäben ist vorliegend in sachlicher Hinsicht der Markt für Spielervermittlungsdienstleistungen im Fußball kartellbetroffen. Denn die kartellbeteiligten Fußballvereine und -spieler fragen ausschließlich Spielervermittlungsdienstleistungen im Fußball nach; Vermittlungsdienstleistungen in anderen Sportarten sind mit diesen nicht funktional austauschbar. Die Spielervermittler ihrerseits können Vermittlungsdienstleistungen im Fußball nur an die Kartellbeteiligten absetzen, nicht an andere Abnehmer. Dem entspricht es, dass die Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 21. Februar 2024 unbestritten vorgetragen haben, Vermittler von Fußballspielern bräuchten Spezialwissen, weshalb ein Wechsel der Sportart im Vermittlungsgeschäft nicht ohne weiteres möglich sei, und sie – die Verfügungskläger – seien auf die Vermittlung im Fußballbereich spezialisiert. Aus der von der Verfügungsbeklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 31 ff., GA 1113 ff.) vorgelegten Übersicht über die angeblich 30 weltweit umsatzstärksten Sportleragenturen ergibt sich nichts anderes. Nach der eigenen Darstellung der Verfügungsbeklagten zu 1) bieten von diesen 30 Agenturen 13 Agenturen nur Vermittlungstätigkeiten für eine Sportart an. Soweit die übrigen 17 Agenturen Vermittlungsdienstleistungen in zwei oder mehr Sportarten anbieten, spricht dies nicht für einen Gesamtmarkt für Vermittlungsdienstleistungen im Sport, sondern lediglich dafür, dass diese Agenturen auf mehreren Vermittlungsmärkten tätig sind.
109(c) Die angegriffenen Regelungen der FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) und ihre Überführung in nationales Verbandsrecht durch den Verfügungsbeklagten zu 2) sind ferner geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten spürbar zu beeinträchtigen. Wie ausgeführt, beschränken die FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) für internationale Sachverhalte weltweit und damit auch auf dem gesamten Binnenmarkt die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der Nachfrager von Spielervermittlungsdienstleistungen und der Spielervermittler. Die spürbare Relevanz dieser Wettbewerbsbeschränkung für den Binnenmarkt steht daher außer Frage. Nichts anderes gilt für die gemäß Art. 3 FFAR obligatorische Überführung der wettbewerbsbeschränkenden Regelungen für nationale Sachverhalte in das nationale Verbandsrecht durch den Verfügungsbeklagten zu 2). Denn ein Kartell, das sich – wie vorliegend der Fall – auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstreckt, hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen, indem es die gewollte wirtschaftliche Verflechtung behindert, und ist daher regelmäßig geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. EuGH 19.02.2002 – C-309/99, juris Rn. 95 – Wouters; BGH 14.08.2008 – KVR 54/07, juris Rn. 36 – Lottoblock I).
110(4) Mit Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen einer Tatbestandsrestriktion der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV verneint.
111(a) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Ausnahme vom Kartellverbot der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht aus der den Verfügungsbeklagten jeweils zukommenden Verbandsautonomie folgt. Die durch Art. 12 Abs. 1 Grundrechte-Charta, Art. 11 Abs. 1 EMRK und Art. 9 Abs. 1 GG geschützte Verbandsautonomie erlaubt es Verbänden, ihre internen Verhältnisse selbst zu regeln. Die von den Verfügungsklägern angegriffenen Bestimmungen der FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) und deren Überführung in nationales Verbandsrecht durch den Verfügungsbeklagten zu 2) für nationale Sachverhalte betreffen aber nicht nur Vereine und Spieler als Verbandsmitglieder, sondern ebenso Spielervermittler, die nicht Mitglieder der Verfügungsbeklagten sind. Das Reglement wirkt sich daher auf einem der sportlichen Tätigkeit vorgelagerten Drittmarkt aus, auf dem die Vereine und Spieler nur als Nachfrager der Vermittlungsleistung beteiligt sind. Beschränkungen Dritter im Wettbewerb lassen sich nicht allein mit der Vereinsautonomie rechtfertigen. Die privatrechtlichen Beziehungen eines Vereins oder seiner Mitglieder zu anderen Privatrechtssubjekten sind nicht anders zu beurteilen als entsprechende Beziehungen nicht vereinsgebundener Personen (vgl. zum Ganzen BGH 13.06.2023 – KZR 71/21, juris Rn. 27 – Reglement für Spielervermittler). Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis der Verfügungsbeklagten zu 1) in ihrem Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 24 ff., GA 1106 ff, S. 58 ff., GA 1140 ff.) auf Regelwerke anderer Sportverbände für Basketball, Leichtathletik, Volleyball oder Rugby sowie auf Feststellungen des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, dass die Tätigkeit von Vermittlern reguliert werden müsse und die Verfügungsbeklagte zu 1) das Recht dazu habe, und auf gesetzliche Entgeltregelungen in Frankreich, Deutschland und den Niederlanden. Die Reglementierung der Tätigkeit von Spielervermittlern fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Träger hoheitlicher Gewalt (EuG 26.01.2005, T-193/02, juris Rn. 78 – Piau/FIFA). Dementsprechend ist die Verfügungsbeklagte zu 1) entgegen ihrer im Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 61 f., GA 1143 f.) vertretenen Auffassung nicht berufen, ein von ihr behauptetes Marktversagen zu korrigieren. Für ein solches bestehen im übrigen nicht deshalb Anhaltspunkte, weil im Zeitraum zwischen 2014 und 2019 die durchschnittliche Höhe der Spielervermittlervergütung sich verdoppelt habe und die Anzahl der Spielervermittler erheblich gestiegen sei, zumal die Verfügungsbeklagte zu 1) zu den Verhältnissen auf der Nachfrageseite nicht vorträgt.
112(b) Weiter zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR und deren Überführung in nationales Verbandsrecht auch nicht deshalb vom Kartellverbot der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen sind, weil sie einem legitimen Zweck dienen, ihre wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieses Zwecks zusammenhängen und die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen im Hinblick auf diesen Zweck verhältnismäßig sind. Dabei kann offenbleiben, ob die von den Verfügungsklägern angegriffenen Bestimmungen der FFAR und deren Überführung in nationales Verbandsrecht anhand dieser Kriterien zu prüfen ist. Denn auch dann, wenn dies der Fall ist, erweisen sich die verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR und deren Überführung in nationales Verbandsrecht teilweise bereits als ungeeignet, die damit erstrebten Ziele zu erreichen, jedenfalls als dafür nicht notwendig und nicht verhältnismäßig, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob die verfolgten Ziele als legitim anzuerkennen sind.
113(aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs fällt nicht jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung, der eine Beschränkung des Wettbewerbs oder der Handlungsfreiheit der Parteien oder einer der Parteien zum Ziel hat oder bewirkt, notwendigerweise unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV. Vielmehr ist bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall zunächst der Gesamtzusammenhang, in dem eine Entscheidung der fraglichen Unternehmensvereinigung zustande gekommen ist oder ihre Wirkungen entfaltet, und insbesondere deren Ziele zu würdigen. Anschließend ist zu untersuchen, ob die mit der Entscheidung verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung dieser Ziele zusammenhängen. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Beschränkungen auf das begrenzt sind, was notwendig ist, um die Umsetzung legitimer Zwecke sicherzustellen, ob sie also im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. EuGH 23.11.2017 – C-427/16 und C-428/16, juris Rn. 53 ff. – CHEZ Elektro Bulgaria; 18.07.2013 – C-136/12, juris Rn. 53 f. – CNG; 18.07.2006 – C-519/04, juris Rn. 42 – Meca Medina; 19.02.2002 – C-309/99, juris Rn. 97 – Wouters).
114Dieser Rechtsprechung liegen allerdings Fälle von berufsrechtlichen Regelungen von auf gesetzlicher Grundlage gebildeten berufsständischen Vertretungen, denen eine Regelsetzungskompetenz für ihren Bereich zustand (CHEZ Elektro Bulgaria, CNG, Wouters), und Anti-Dopingregelungen des Internationalen Olympischen Komitees und eines Schwimmverbands zugrunde, die unmittelbar die sportliche Betätigung der Athleten und den fairen Ablauf des Wettkampfs, mithin den Markt für die Veranstaltung von Sportwettkämpfen betreffen (Meca Medina). Von diesen Fällen unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt. Bei den Verfügungsbeklagten handelt es sich nicht um auf gesetzlicher Grundlage gebildete berufsständische Vertretungen, denen eine Regelsetzungskompetenz für Verträge ihrer Mitglieder mit Spielervermittlern zusteht. Hierfür genügen die von der Verfügungsbeklagten zu 1) vorgetragenen Handlungsaufrufe von oder Vereinbarungen mit verschiedenen Institutionen, wie etwa der Europäischen Kommission oder dem Europäischen Parlament, nicht. Die FFAR und ihre Überführung in nationales Verbandsrecht betreffen auch nicht allein den Markt für die Veranstaltung von Sportwettkämpfen und damit interne Verhältnisse der Verfügungsbeklagten, sondern den vorgelagerten Drittmarkt, auf dem auch nichtvereinsgebundene Spielervermittler beteiligt sind. Der Bundesgerichtshof hat daher in einem vergleichbaren Fall, in dem es um ein von dem Verfügungsbeklagten zu 2) dieses Verfahrens im Jahr 2015 erlassenes Reglement für Dienstleistungen von Spielervermittlern geht, dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die erwähnten Rechtsgrundsätze auch auf einen solchen Fall Anwendung finden (BGH 13.06.2023 – KZR 71/21, juris – Reglement für Spielervermittler). Die Frage bedarf im Streitfall indes keiner Entscheidung. Denn wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erweisen sich die verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR und deren Überführung in nationales Verbandsrecht dann, wenn diese Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind, teilweise bereits als ungeeignet, die damit erstrebten Ziele zu erreichen, jedenfalls als dafür nicht notwendig und nicht verhältnismäßig, wobei im Ergebnis offen bleiben kann, ob die verfolgten Ziele als legitim anzuerkennen sind.
115(bb) Die Verfügungsbeklagten wollen verschiedene Probleme und Fehlentwicklungen des bisherigen Transfersystems im Fußball erkannt haben, dem die FFAR und deren Überführung in nationales Verbandsrecht entgegenwirken sollen. So hätten Spielervermittler einen finanziellen Anreiz, so viele Transfers wie möglich und damit auch sportlich nicht sinnvolle Transfers zu vermitteln, wodurch die Vertragsstabilität gefährdet werde. Daneben sei der Transfermarkt mehr von Gewinnstreben als von Solidarität gekennzeichnet. Honorare von Spielervermittlern seien zudem für die Spieler oft intransparent und stünden in keinem Zusammenhang mit der Qualität der von den Spielervermittlern erbrachten Leistungen. Auch beteiligten sich einige Spielervermittler an kriminellem Verhalten wie Korruption, Geldwäsche und Menschenhandel mit minderjährigen Spielern. Vor diesem Hintergrund sollen die FFAR gemäß deren Art. 1 Abs. 1 dem Schutz der Vertragsstabilität zwischen Berufsspielern und deren Vereinen dienen, ferner der Förderung der Ausbildung junger Spieler, der Förderung der Solidarität zwischen Elite- und Breitenfußball, dem Schutz Minderjähriger, der Aufrechterhaltung des Wettbewerbsgleichgewichts und der Gewährleistung der Regelmäßigkeit der sportlichen Wettkämpfe. Abs. 2 des Art. 1 FFAR nennt als Ziele darüber hinaus die Anhebung und Festlegung beruflicher und ethischer Mindeststandards für den Beruf des Spielervermittlers, die Sicherstellung der Qualität der von den Spielervermittlern für die Klienten erbrachten Dienstleistungen zu fairen und angemessenen Entgelten, die einheitlich gelten, die Begrenzung von Interessenkonflikten zum Schutz der Klienten vor unethischem Verhalten, die Verbesserung der finanziellen und administrativen Transparenz, den Schutz von Spielern, denen es an Erfahrung oder Information über das Transfersystem im Fußball fehlt, die Verbesserung der Vertragsstabilität zwischen Spielern, Trainern und Vereinen und die Verhinderung von missbräuchlichen, übermäßigen und spekulativen Praktiken.
116(cc) Auch wenn man die vorstehend erwähnten Grundsätze der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Streitfall anwendet, vermögen die genannten Ziele die von den Verfügungsklägern angegriffenen Regelungen der FFAR und deren Überführung in nationales Verbandsrecht für nationale Sachverhalte nicht zu rechtfertigen. Daran ändern die zahlreichen von den Verfügungsbeklagten zitierten Stellungnahmen und Veröffentlichungen einschließlich eines Schiedsspruchs des CAS vom 24. Juli 2023 (CAS 2023/O/9370) und einer Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 9. August 2023 im EuGH-Vorlageverfahren des Landgerichts Mainz (LG Mainz 30.03.2023 – 9 O 129/21, juris – FIFA-Spielervermittlerregime; EuGH C-209/23 – RRC Sports) nichts. Insbesondere bindet der Schiedsspruch des CAS die staatlichen Gerichte unabhängig davon nicht, ob er an den von den Verfügungsklägern geltend gemachten Verfahrensmängeln leidet. Ebensowenig bindend ist die Stellungnahme der Europäischen Kommission; der von den Verfügungsbeklagten angeregten Beiziehung bedarf es nicht.
117Im einzelnen:
118((1)) Art. 15 FFAR schreibt in Abs. 1 und 2 die Berechnung der Vergütung für Spielervermittlungsdienstleistungen und deren Obergrenze vor, die bei Vertretung des Spielers oder des aufnehmenden Vereins je nach Höhe des Spielergehalts bei 3% oder 5% des Jahresgehalts und bei Vertretung des abgebenden Vereins bei 10% der Transferentschädigung liegt, während nach unbestrittenem Vortrag der Verfügungskläger allein in Deutschland bisher Prozentsätze zwischen 10% und 15% des Jahresspielergehalts verbreitet sind. Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR statuieren die Vermutung, dass in den letzten 24 Monaten vor oder nach einer Transaktion erbrachte sonstige Dienstleistungen Teil der Spielervermittlungsdienstleistungen sind, so dass dafür gezahlte Gebühren auf die Spielervermittlungsvergütung angerechnet werden.
119((a)) Die Verfügungsbeklagten begründen die in Art. 15 Abs. 1 und 2 FFAR geregelte sog. Service-Fee-Deckelung in erster Linie mit dem Schutz der Vertragsstabilität. Die Bestimmung reduziere den Anreiz für Spielervermittler, möglichst viele Transfers durchzuführen, und erhöhe den Anreiz, Einnahmen aus nicht transferbezogenen Tätigkeiten zu generieren. Es kann dahinstehen, ob dem Schutz der Vertragsstabilität Vorrang einzuräumen ist gegenüber der Vertragsfreiheit von Fußballspielern und –vereinen, Spielerverträge nach deren Ablauf nicht zu verlängern oder vor deren regulärem Ablauf bei vereinbarter Kündigungsmöglichkeit oder bei Kündigung aus wichtigem Grund oder aufgrund Parteivereinbarung vorzeitig zu beenden, und ob der Schutz der Vertragsstabilität daher überhaupt ein legitimes Ziel darstellt. Jedenfalls lässt sich, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, nicht feststellen, dass die Service-Fee-Deckelung geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen. Denn abgesehen davon, dass, wie das Landgericht weiter zutreffend angenommen hat, nicht die Spielervermittler, sondern die betroffenen Spieler und Vereine über einen Wechsel entscheiden, haben die Verfügungsbeklagten nicht substantiiert vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, wieso bei einer Service-Fee-Deckelung ein geringerer und nicht im Gegenteil ein noch größerer Anreiz für Spielervermittler bestehen sollte, möglichst viele Transfers durchzuführen, als dies dann der Fall ist, wenn mit dem einzelnen Transfer höhere Vermittlungsentgelte verdient werden können. Nicht nachvollziehbar ist auch die Argumentation der Verfügungsbeklagten, durch die Service-Fee-Deckelung werde der Anreiz für Spielervermittler erhöht, Geld mit sonstigen Dienstleistungen anstatt mit Transfers zu verdienen. Einer solchen Anreizwirkung steht schon die Bestimmung des Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR entgegen, wonach vermutet wird, dass solche sonstigen Dienstleistungen Teil der Spielervermittlung sind und die dafür gezahlten Gebühren auf das Vermittlungsentgelt angerechnet werden. Da die Service-Fee-Deckelung zum Schutz der Vertragsstabilität schon ungeeignet ist, ist die damit verbundene Wettbewerbsbeschränkung nicht notwendig. Darüber hinaus ist eine solche Einkaufspreiskartellierung schon deshalb unverhältnismäßig, weil sie über diejenigen Transfers hinaus, die die Verfügungsbeklagten begrenzen wollen, weil sie sie für sportlich nicht sinnvoll halten, ausnahmslos und einseitig zu Lasten der Spielervermittler für sämtliche und damit auch für die aus Sicht der Verfügungsbeklagten unbedenklichen Spielervermittlungsverträge gelten soll. Zudem stehen den Verfügungsbeklagten mildere Mittel zur Verfügung, um gegen die von ihnen für sportlich nicht sinnvoll gehaltenen Transfers vorzugehen, nämlich etwa verbandsinterne disziplinarische Maßnahmen gegen die beteiligten Spieler und Vereine.
120Die Service-Fee-Deckelung lässt sich auch nicht mit dem Ziel der Beschränkung von Interessenkonflikten zu Lasten der Spieler rechtfertigen. Es fehlt an jeder nachvollziehbaren Begründung für die Behauptung der Verfügungsbeklagten, erst bei einer Höhenbegrenzung des Honorars würden Spielervermittler und Auftraggeber das gleiche Ziel verfolgen, das Spielergehalt oder die Ablösesumme zu maximieren, während ohne eine Deckelungsregel kein Anreiz für Spielervermittler bestehe, bestmögliche Ergebnisse für ihre Auftraggeber auszuhandeln. Ein solcher Zusammenhang zwischen einem gedeckelten Honorar und einem Mehrwert der Transferverhandlungen für den Auftraggeber ist auch sonst nicht erkennbar.
121Zu Unrecht stützen die Verfügungsbeklagten sich weiter auf die Ziele von Transparenz, Stabilität und Funktionsfähigkeit des Transfersystems sowie des Schutzes der Spieler. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Erhöhung der Transparenz der Spielervermittlervergütung erforderlich und daher als legitimes Ziel anzusehen ist. Eine solche Transparenz lässt sich jedenfalls auf anderem Weg als durch Deckelung der Vergütung herstellen, etwa durch frühzeitige Honorarverhandlungen bei Erteilung des Vermittlungsauftrags, so dass die entsprechende Regelung insoweit schon nicht notwendig, jedenfalls aber unverhältnismäßig ist, weil sie einseitig die Spielervermittler benachteiligt. Inwieweit die Service-Fee-Deckelung geeignet sein soll, die Stabilität und Funktionsfähigkeit des Transfersystems und die Spieler zu schützen, legen die Verfügungsbeklagten bereits nicht substantiiert dar. Erst Recht ist nicht zu erkennen, dass die Regelung hierzu notwendig und verhältnismäßig ist. Sofern die Verfügungsbeklagten hier auf ein eklatantes Missverhältnis zwischen Spielervermittlerhonoraren und den an Ausbildungsvereine gezahlten Ausbildungsentschädigungen und Solidaritätsbeiträgen hinweisen, ist schon weder nachvollziehbar dargetan noch sonst ersichtlich, warum es überhaupt erforderlich sein soll, das angeblich bestehende Missverhältnis anzugleichen, obwohl die Zahlung von Spielervermittlerhonoraren einerseits und Ausbildungsentschädigungen andererseits in jeweils unterschiedlichen Vertragsverhältnissen, für jeweils unterschiedliche Leistungen und aufgrund jeweils unterschiedlicher rechtlicher Grundlage erfolgt. Ebensowenig ist substantiiert vorgetragen oder sonst erkennbar, warum es notwendig und angemessen sein soll, hierzu einseitig die Spielervermittlerhonorare zu deckeln anstatt die Ausbildungsentschädigungen zu erhöhen. Dass die bisher gezahlten Ausbildungsentschädigungen auf eine Vereinbarung zwischen UEFA, Europäischer Kommission und Verfügungsbeklagter zu 1) aus dem Jahr 2001 zurückgingen, belegt nicht, dass diese Vereinbarung nicht nach mehr als 20 Jahren angepasst werden kann. Soweit eine zu hohe Ausbildungsentschädigung die Freizügigkeit der Spieler beeinträchtigen könnte, vermag dies nicht im Gegenzug eine einseitig zu Lasten der Vermittler wirkende Wettbewerbsbeschränkung zu rechtfertigen.
122Die Verfügungsbeklagten berufen sich über die genannten Ziele hinaus zudem speziell auf den Schutz unerfahrener Spieler, auf die Förderung der Solidarität zwischen Spitzen- und Breitenfußball, die Wahrung des sportlichen Gleichgewichts, die Wahrung der Ordnungsmäßigkeit von Sportwettbewerben, die Festlegung und Verbesserung beruflicher und ethischer Mindeststandards für die Tätigkeit von Fußballvermittlern, die Sicherung der Qualität der Leistungen, die Fußballvermittler für ihre Auftraggeber erbringen, die Beschränkung von Interessenkonflikten zum Schutz der Kunden vor unethischem Verhalten und die Beseitigung missbräuchlicher, unverhältnismäßiger und spekulativer Praktiken. Auch diese Ziele vermögen die Service-Fee-Deckelung nicht zu rechtfertigen. Da sich schon nicht feststellen lässt, dass die Service-Fee-Deckelung geeignet ist, die von den Verfügungsbeklagten als zu hoch empfundene Zahl von Transfers zu reduzieren, lässt sich ebensowenig feststellen, dass hierdurch etwa unerfahrene Spieler vor Transfers geschützt werden könnten, die Solidarität zwischen Spitzen- und Breitenfußball gefördert und das sportliche Gleichgewicht sowie die Ordnungsmäßigkeit von Sportwettbewerben gewahrt werden könnte. Die einseitige Belastung der Spielervermittler wäre zur Erreichung dieser Zwecke auch weder notwendig noch angemessen. Den Verfügungsbeklagten stehen verbandsinterne Möglichkeiten zur Verfügung, etwa unerfahrene Spieler zum Transfersystem zu informieren oder zu beraten, den Breitenfußball und das sportliche Gleichgewicht durch sachliche oder finanzielle Unterstützung zu fördern und die Ordnungsmäßigkeit von Sportwettbewerben zu überwachen und bei Regelwidrigkeiten disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen. Eine ausschließlich verbandsextern zu Lasten der Spielervermittler wirkende Preiskartellierung ist vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig.
123Soweit die genannten Ziele die Spielervermittler und deren Leistungen betreffen, nämlich berufliche und ethische Mindeststandards, die Qualität der Leistungen, die Verhinderung von unethischem Verhalten und die Beseitigung missbräuchlicher, unverhältnismäßiger und spekulativer Praktiken, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird von den Verfügungsbeklagten auch nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die Service-Fee-Deckelung zur Erreichung dieser Ziele geeignet sein könnte. Sie ist dazu auch weder notwendig noch verhältnismäßig, denn den genannten Zielen kann etwa durch Statuierung bestimmter Voraussetzungen für die Lizenzierung als Spielervermittler und durch die Sanktionierung regelwidrigen Verhaltens im Einzelfall bis zum Entzug der Lizenzierung hinreichend Rechnung getragen werden. Die Verfügungskläger beanstanden das Lizenzierungserfordernis nicht, und ein solches kann grundsätzlich die Freistellungsvoraussetzungen der § 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen (vgl. EuG 26.01.2005 – T-193/02, juris Rn. 100 ff. – Piau/FIFA).
124((b)) Nach der Anrechnungsregel in Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR wird vermutet, dass sonstige Dienstleistungen, die ein Spielervermittler in den 24 Monaten vor oder nach einer Transaktion erbringt, Teil der Spielervermittlungsleistungen sind. Kann der Spielervermittler das Gegenteil nicht beweisen, werden dafür gezahlte Gebühren auf das Vermittlungshonorar angerechnet. Die Regelung soll nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten die Umgehung der Service-Fee-Deckelung verhindern. Da die Service-Fee-Deckelung nicht zur Erreichung legitimer Ziele gerechtfertigt ist, ist es ebensowenig die ihre Sicherung bezweckende Anrechnungsregel.
125((2)) Art. 14 Abs. 6, 8 und 11 FFAR legen die Fälligkeit der vertraglich geschuldeten Spielervermittlungsvergütung fest auf alle drei Monate für die Dauer des ausgehandelten Arbeitsvertrags (Abs. 6), bei Laufzeiten des ausgehandelten Arbeitsvertrags von weniger als sechs Monaten auf den Ablauftermin des ausgehandelten Arbeitsvertrags (Abs. 8) und bei Vermittlungsverträgen mit abgebenden Vereinen auf die Zeitpunkte des dortigen Eingangs der Raten der Ablösesumme (Abs. 11). Diese Bestimmungen enthalten eine Abkehr vom allgemeinen Grundsatz, dass die Gegenleistung mit der Erbringung der Leistung, hier der Vermittlung eines Spielervertrags oder Transfers, fällig wird und eine anderweitige Fälligkeit der freien Vereinbarung der Vertragsparteien unterliegt. Sie bewirken eine weitere Verkürzung des Vermittlerentgelts und machen dessen Fälligkeit im Fall des Vermittlungsvertrags mit dem abgebenden Verein von einem Ereignis abhängig, nämlich dem Erhalt der Ablösesumme, auf das der Spielervermittler keinen Einfluss hat. Die Verfügungsbeklagten berufen sich zur Rechtfertigung der mit den genannten Bestimmungen verbundenen Wettbewerbsbeschränkung zu Unrecht auf das Ziel der Vertragsstabilität. Sie haben schon nicht substantiiert vorgetragen, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Fälligkeitsregelungen geeignet sind, Anreize für Spielervermittler, unmittelbar nach Abschluss eines Vertrags bereits auf einen neuen Vertrag hinzuwirken, zu senken und damit – ungeachtet der Legitimität dieses Ziels - die Vertragsstabilität zu erhöhen. Vermittlungsbemühungen um einen neuen Vertrag für die Zeit nach Ablauf des alten stehen allein mit dem zeitlichen Ablauf des alten Vertrags in Zusammenhang und werden nicht dadurch beeinflusst, zu welchem Zeitpunkt das Vermittlerentgelt fällig wird. Die Fälligkeitsregelungen als solche vermögen auch nicht zu verhindern, dass Spielervermittler sich um den Neuabschluss von Verträgen unter vorzeitiger Auflösung der alten Verträge bemühen. Sie lassen sich auch nicht damit rechtfertigen, dass nach Art. 14 Abs. 12 FFAR Spielervermittler ihre nicht fälligen Entgeltansprüche verlieren, wenn der Spieler den vermittelten Vertrag vorzeitig beendet, und dass es in diesem Fall für den Schuldner eine Erleichterung darstellt, wenn das Vermittlerentgelt nicht der Rückforderung unterliegt, sondern seine Fälligkeit aufgeschoben ist. Denn auch die Bestimmung des Art. 14 Abs. 12 FFAR ist kartellrechtswidrig (dazu unten unter ((4))). Die Fälligkeitsregelungen sind nach alledem zur Erhöhung der Vertragsstabilität schon nicht geeignet, deshalb nicht notwendig und jedenfalls unverhältnismäßig. Dass nach dem Vortrag der Verfügungskläger eine Zahlung des Vermittlungsentgelts in zwei jährlichen Raten im Rahmen freier Vertragsverhandlungen üblicherweise vereinbart wird, ändert nichts daran, dass das einseitige Diktat von Fälligkeitsbestimmungen durch die Auftraggeber nicht zu rechtfertigen ist.
126((3)) Nicht durch legitime Ziele gerechtfertigt sind des weiteren die in Art. 14 Abs. 2 und 10 FFAR enthaltenen Regelungen, wonach die Zahlung des Vermittlerentgelts ausschließlich durch den Auftraggeber zu erfolgen hat und in dem einzigen Ausnahmefall einer zulässigen Doppelvertretung der aufnehmende Verein maximal 50% zahlen darf (sog. client-pays-Regel). Die Verfügungsbeklagten machen insoweit geltend, der Auftraggeber werde sich verstärkt mit dem Vermittlerhonorar befassen, wenn er dieses selbst zu zahlen habe, und derzeit wüssten Spieler mitunter nicht einmal, was ein Spielervermittler an einem konkreten Transfer verdiene, so dass die client-pays-Regel der Transparenz und dem Schutz von Spielern gelte. Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang es sich hierbei um legitime Ziele handelt und die client-pays-Regelung geeignet ist, diese zu erreichen, ist sie hierfür jedenfalls nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten nicht notwendig und daher unverhältnismäßig. Es steht einem Spieler schon jetzt frei, einen Vermittler selbst zu beauftragen, mit diesem das Honorar für die zu erbringende Leistung frei zu verhandeln und insbesondere die Angemessenheit des Honorars für die zu erbringende Leistung selbst zu beurteilen. Überlässt er die Honorarverhandlungen stattdessen einem Verein, so stehen ihm vertragliche Auskunftsansprüche hierüber gegen seinen Vermittler zu. Zudem weisen die Verfügungskläger daraufhin, dass die geltende Lizenzierungsordnung Vereine verpflichtet, den Spieler über ihre Vereinbarungen mit einem Vermittler, der in einer Rechtsbeziehung zu dem betreffenden Spieler steht, zu informieren. Einer Regelung, die den Auftraggeber zusätzlich verpflichtet, das vereinbarte Vermittlerhonorar auch selbst zu zahlen, bedarf es daher aus Transparenzgründen und zum Schutz der Spieler nicht. Sie ist hierfür nicht notwendig und schränkt die Handlungsfreiheit der Vertragsparteien unverhältnismäßig ein.
127((4)) Art. 14 Abs. 7 und 12 FFAR machen die Entgeltansprüche der Vermittler davon abhängig, ob das der Berechnung zugrundeliegende Spielergehalt tatsächlich gezahlt und der vermittelte Vertrag tatsächlich erfüllt wird (sog. pay-when-paid-Regel). Art. 14 Abs. 7 FFAR begrenzt das anteilig berechnete Vermittlerentgelt auf das tatsächlich gezahlte Spielergehalt, und nach Art. 14 Abs. 12 FFAR entfallen noch nicht fällige Vermittlerentgeltansprüche, wenn der Spieler vor Ablauf des ausgehandelten Arbeitsvertrags zu einem anderen Verein wechselt oder der Spieler den ausgehandelten Arbeitsvertrag ohne wichtigen Grund vorzeitig kündigt, während der Vermittler den Spieler noch vertritt. Diese Bestimmungen sollen nach dem Vorbringen der Verfügungsbeklagten Interessenkonflikte zwischen Vermittlern und ihren Auftraggebern vermeiden und Spieler, insbesondere junge und unerfahrene, schützen. Unabhängig von der Frage der Legitimität dieser Ziele und der Eignung der Bestimmungen zu deren Erreichung sind diese unangemessen und daher nicht zu rechtfertigen, weil sie in Abkehr von dem allgemeinen Grundsatz, dass das Vermittlungsentgelt verdient ist, wenn der Vermittler die ihm obliegende Leistung erbracht hat, dem Vermittler einseitig das Risiko auch für die vereinbarungsgemäße Erfüllung des vermittelten Vertrags auferlegen, und zwar ausnahmslos, d.h. auch dann, wenn der Vermittler hierauf keinen Einfluss hat, wie es bei der tatsächlichen Gehaltszahlung an den Spieler oder der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Spieler regelmäßig der Fall ist. Ob eine andere Bewertung für Fälle in Betracht käme, in denen ein Vermittler den Spieler zum Zwecke der Vermittlung eines neuen Vertrags etwa treuwidrig zur vorzeitigen Beendigung des alten veranlasst, kann auf sich beruhen, weil die pay-when-paid-Regel sich gerade nicht auf solche Fälle beschränkt, sondern allgemein gilt.
128((5)) Nach Art. 14 Abs. 3 FFAR haben alle Zahlungen von Entgelten an Spielervermittler über das FIFA Clearing House zu erfolgen (sog. Clearing-House-Regelung). Zur Rechtfertigung dieser Regelung können die Verfügungsbeklagten sich nicht mit Erfolg auf das Ziel der Kontrolle der Umsetzung der vorstehend erwähnten Zahlungsbestimmungen, insbesondere der Service-Fee-Deckelung, berufen, weil diese kartellrechtswidrig sind. Es sind auch sonst keine Transparenzerfordernisse zugunsten der Auftraggeber dargetan oder sonst ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, die Zahlung des Vermittlerentgelts über die Verfügungsbeklagte zu 1) als außenstehende Dritte abzuwickeln, zumal diese damit zwangsläufig und ohne erkennbare Notwendigkeit Kenntnis vom jeweiligen Vertragsinhalt erhalten würde. Soweit die Verfügungsbeklagte zu 1) mit der Berufungsbegründung vom 24. Juli 2023 geltend macht, bislang seien keinerlei Zahlungen über das FIFA Clearing House abgewickelt worden oder abzuwickeln, kommt es darauf nicht an, weil die entsprechende Regelung gemäß Art. 28 FFAR – ebenso wie die anderen verfahrensrelevanten Bestimmungen – automatisch am 1. Oktober 2023 in Kraft tritt.
129((6)) Nicht aufgrund legitimer Ziele gerechtfertigt sind ferner die Regelungen in Art. 12 Abs. 8 bis 10, Art. 16 Abs. 1 lit. a FFAR, welche dem Spielervermittler die Vertretung mehrerer am jeweiligen Geschäft beteiligter Akteure grundsätzlich verbieten und die Möglichkeit der Mehrfachvertretung auf den einzigen Ausnahmefall der Vertretung von Spieler und aufnehmendem Verein beschränken, sofern beide Auftraggeber zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben (sog. Vertretungsregelung). Die Verfügungsbeklagten haben nicht substantiiert dargetan, dass ein solches generelles Verbot der Mehrfachvertretung notwendig ist, um die von ihnen reklamierten Interessenkonflikte zu vermeiden. Insbesondere ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, warum nicht als milderes Mittel etwa Regelungen ausreichen würden, die den Spielervermittler dann, wenn er bereits für einen Auftraggeber tätig ist, verpflichten, nur mit dessen Zustimmung mit einem weiteren Auftraggeber zu kontrahieren und den weiteren Auftraggeber vor Vertragsschluss über das bereits bestehende Auftragsverhältnis zu informieren, so dass dieser frei darüber entscheiden kann, ob er den Vermittler trotz Mehrfachvertretung beauftragen will. Die Verfügungskläger haben darauf hingewiesen, dass das Spielervermittlerreglement 2015 des Verfügungsbeklagten zu 2) in Art. 8 Nr. 2 und 3 eine entsprechende Regelung enthält. Warum eine solche weder auf nationaler noch auf internationaler Ebene zur Gewährleistung der gebotenen Transparenz ausreicht und ein weitergehendes Verbot der Mehrfachvertretung erforderlich sein soll, haben die Verfügungsbeklagten nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie meinen, dass junge und unerfahrene Spieler die betreffenden Informationen und ihre Tragweite schlicht nicht einordnen und das Risiko von Interessenkonflikten nicht bewerten können, kann dem durch verbandsinterne Beratungsleistungen Rechnung getragen werden und rechtfertigt dies keine Regelung, die unterschiedslos die Vermittlung aller Spieler betrifft.
130((7)) Auch die in Art. 16 Abs. 2 lit. h, j, k und Abs. 4 FFAR bestimmten Offenlegungspflichten, die den Spielervermittler verpflichten, die verschiedensten sensiblen Daten über seine Unternehmensstruktur, die mit Auftraggebern geschlossenen Vereinbarungen, deren Inhalt und deren Erfüllung auf eine Plattform der Verfügungsbeklagten zu 1) hochzuladen oder diese gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1), ihren Mitgliedsverbänden oder anderen Akteuren offenzulegen, sind nicht durch legitime Zwecke gerechtfertigt. Soweit es den Verfügungsbeklagten mit diesen Offenlegungspflichten darum geht, die Einhaltung der vorstehend erwähnten Bestimmungen, insbesondere der Service-Fee-Deckelung, zu überwachen, können sie sich schon deshalb nicht auf einen legitimen Zweck berufen, weil diese Bestimmungen kartellrechtswidrig sind. Auch darüber hinaus haben die Verfügungsbeklagten keine legitimen Ziele aufgezeigt, die es rechtfertigen könnten, dass Spielervermittler ihre sensiblen Geschäftsdaten in dem verlangten Umfang der Verfügungsbeklagten zu 1) als an den jeweiligen Geschäften nicht beteiligter außenstehender Dritter zur Verfügung stellen. Sofern die Verfügungsbeklagte zu 1) geltend macht, sie wolle die Allgemeinheit in Deutschland darüber informieren, ob ein in Deutschland ansässiger Spielervermittler von ihr für die Erbringung von Spielervermittlungsdienstleistungen lizenziert ist, ist sie hierzu aufgrund der Lizenzierung als solcher imstande und bedarf es dazu nicht der umfassenden Offenlegung sensibler Geschäftsdaten. Das Landgericht hat die Offenlegungspflichten zu Recht als Marktinformationssystem eingeordnet, das dem kartellrechtlich unzulässigen Ziel dient, den Kartellbeteiligten den Informationsaustausch über ihr Wettbewerbsverhalten zu ermöglichen und damit ihr Wettbewerbsverhalten noch über das bereits durch die übrigen Bestimmungen der FFAR festgelegte Maß hinaus zu koordinieren.
131Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die genannten Bestimmungen in einzelnen ihrer Unterpunkte auch eine Offenlegung von Informationen, die sich auf die Verpflichtung zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auswirken können (Art. 16 Abs. 2 lit. j vi. FFAR), und Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber des Spielervermittlers (Art. 16 Abs. 4 lit. a und b FFAR) regeln. Verfahrensbetroffen sind allein die Bestimmungen über die Offenlegung der sensiblen Geschäftsdaten gegenüber der Verfügungsbeklagten zu 1), ihren Mitgliedsverbänden und Konföderationen und deren Gremien.
132((8)) Aus dem genannten Grund ist auch die sich an die Erhebung sensibler Geschäftsdaten der Spielervermittler aufgrund der vorstehend erwähnten Offenlegungspflicht anschließende Veröffentlichung dieser Daten durch die Verfügungsbeklagte zu 1) gemäß Art. 19 FFAR kartellrechtlich unzulässig. Diese Bestimmung berechtigt die Verfügungsbeklagte zu 1), die von der Offenlegung erfassten sensiblen Geschäftsdaten, nämlich die Namen und Angaben zu allen Spielervermittlern, die Namen aller vertretenen Klienten, den Inhalt der Vertretungsvereinbarungen, die erbrachten Vermittlungsleistungen und gezahlten Vermittlerentgelte sowie verhängte Sanktionen „zur Verfügung“ zu stellen. Das von den Verfügungsbeklagten herangezogene Transparenzgebot rechtfertigt allein den Informationsaustausch im Vertragsverhältnis zwischen Spielervermittler und Auftraggeber, nicht darüber hinaus die Information dritter Wettbewerber über die Parteien und Abschluss sowie Inhalt dieses Vertragsverhältnisses. Hierfür ist ohne Bedeutung, welche der genannten Daten die Verfügungsbeklagte zu 1) auf der FIFA-Website, dem FIFA Legal Hub und der Plattform zur Verfügung stellen will, zumal Art. 19 FFAR insoweit keine Einschränkung vorsieht und die Verfügungsbeklagte zu 1) über den Veröffentlichungskanal daher offenbar frei entscheidet.
133((9)) Schließlich können die Verfügungsbeklagten sich auch nicht im Hinblick auf die Unterwerfungsregel in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 lit. b, Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie Art. 20 und 21 FFAR auf eine Ausnahme vom Tatbestand der § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV berufen. Nach den genannten Bestimmungen müssen die Spielervermittler sich den FFAR, den FIFA-Statuten, dem FIFA-Ethikkodex, dem FIFA-Disziplinarreglement und dem RSTP unterwerfen, ferner den Statuten, Reglements, Weisungen und Beschlüssen der zuständigen Organe der FIFA, der Konföderationen und Mitgliedsverbände, insbesondere bei nationalen Sachverhalten der Zuständigkeit nationaler Gremien für die Beilegung von Streitigkeiten und Verhängung von Disziplinarmaßnahmen und bei internationalen Sachverhalten der Jurisdiktion der FIFA. Diese umfassende Unterwerfungsregel ist schon deshalb nicht durch legitime Ziele gerechtfertigt, weil Spielervermittler sich den gesamten FFAR und damit auch den oben erwähnten kartellrechtswidrigen Bestimmungen dieses Regelwerks zu unterwerfen haben. Darüber hinaus legen die Verfügungsbeklagten nicht dar, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, warum es für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Spielervermittlung durch verbandsfremde Spielervermittler erforderlich sein sollte, dass diese sich dem gesamten – im wesentlichen sportlichen - Verbandsregelwerk der Verfügungsbeklagten zu 1) und ihrer Mitgliedsverbände einschließlich seiner künftigen Änderungen und einschließlich von Beschlüssen und Weisungen sämtlicher Organe unterwerfen. Dies gilt auch deshalb, weil schon die Auftraggeber der Spielervermittler als Verbandsmitglieder daran gebunden sind. Insbesondere ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Lizenzierungpflicht die Unterwerfung unter die genannten Regelwerke und sonstigen Entscheidungen erfordern sollte. Die geforderte Unterwerfung wäre auch unangemessen, weil die Verfügungsbeklagte zu 1) und ihre Mitgliedsverbände über eine entsprechende Rechtssetzungskompetenz gegenüber verbandsfernen Dritten wie Spielervermittlern nicht verfügen und diese keinerlei Möglichkeit haben, auf die verbandsinterne Regelsetzung oder sonstige Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Sofern die Verfügungsbeklagten geltend machen, verschiedene nationale Verbände, darunter der Verfügungsbeklagte zu 2), hätten nach ihren bisherigen Regelwerken ebenfalls eine Unterwerfungserklärung gefordert, besagt dies schon nichts über deren kartellrechtliche Zulässigkeit, erst Recht nichts über diejenige der hier betroffenen Unterwerfungserklärung.
134((10)) Ohne Relevanz ist, ob einzelne der verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR gerechtfertigt sein könnten, wenn sie nur für bestimmte Sachverhalte gelten oder sonst in geringerem Umfang wettbewerbsbeschränkend wirken würden. Denn lediglich bei Wettbewerbsbeschränkungen, deren Unzulässigkeit aus der vereinbarten Dauer folgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie im Wege einer geltungserhaltenden Reduktion auf das zeitlich zulässige Maß zurückzuführen; eine Änderung der gegenständlichen Grenzen der Wettbewerbsbeschränkung, wie sie vorliegend erforderlich wäre, kommt nicht in Betracht (vgl. BGH 12.06.2018 – KZR 4/16, juris Rn. 61 – Busverkehr im Altmarkkreis; 10.12.2008 – KZR 54/08, juris Rn. 25 – Subunternehmervertrag II).
135(5) Das Landgericht hat ferner mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht gegeben sind. Nach diesen Vorschriften sind u.a. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen vom Kartellverbot freigestellt, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Vorliegend fehlt es schon an dem Erfordernis, dass die ökonomischen Vorteile für die Kartellbeteiligten an die Verbraucher weitergegeben werden und auch für diese vorteilhaft sind. Verbraucher im Sinne der genannten Vorschriften sind Unternehmen und Personen der Marktgegenseite, wobei dahinstehen kann, ob der Begriff des Verbrauchers auf die unmittelbaren Vertragspartner der kartellbeteiligten Unternehmen beschränkt ist. Es profitieren weder die Spielervermittler als unmittelbare Marktgegenseite von den verfahrensbetroffenen Regelungen der FFAR und ihrer Überführung in nationales Verbandsrecht für nationale Sachverhalten noch ist substantiiert vorgetragen oder sonst ersichtlich, inwieweit diese für andere Verbraucher, etwa für die von den Verfügungsbeklagten genannten Fans und Unterstützer, vorteilhaft sein sollen. Dass die verfahrensbetroffenen Regelungen der FFAR unmittelbar zu günstigeren Ticketpreisen für die Zuschauer führten, wie die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (etwa S. 81, GA 1163) geltend macht, ergibt sich nicht aus den FFAR und ist auch sonst durch keine Umstände belegt, bleibt daher bloße Spekulation. Ebensowenig ist substantiiert dargelegt, dass die verfahrensbetroffenen Regelungen der FFAR zu zunehmender Attraktivität des sportlichen Wettkampfs zum Wohl der Zuschauer führten. Nicht nachvollziehbar ist schon, wieso eine Reduzierung der Spielervermittlungsentgelte, von der sowohl wirtschaftlich erfolgreiche als auch weniger erfolgreiche Vereine profitieren würden, zu einer erhöhten wirtschaftlichen und sportlichen Ausgeglichenheit zwischen den Vereinen führen soll. Effizienzgewinne, die nur für die Kartellbeteiligten – wie Spieler, Vereine und Verbände - vorteilhaft sind, sind von § 2 GWB, Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht erfasst.
136cc) Das Landgericht hat offen gelassen, ob die von den Verfügungsklägern angegriffenen Regelungen der FFAR auch gegen § 19 GWB, Art. 102 AEUV verstoßen. Dies bedarf auch vorliegend keiner Entscheidung.
137dd) Das Landgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Verfügungskläger im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB als sonstige Marktbeteiligte, nämlich als Anbieter von Spielervermittlungsdienstleistungen, durch den Kartellverstoß betroffen sind. Diese haben schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie Spielervermittlungsdienstleistungen erbringen, bereits nach früheren Reglements bei den Verfügungsbeklagten lizenziert und registriert waren und sich auch um eine Lizenzierung nach den FFAR beworben haben. Etwas anderes machen die Verfügungsbeklagten mit der Berufung auch nicht mehr geltend.
138ee) Schließlich liegen die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 33 Abs. 1 und 2 GWB vor. Für einen (vorbeugenden) Unterlassungsanspruch genügt es nach § 33 Abs. 2 GWB, dass eine Zuwiderhandlung droht. Dementsprechend besteht der auf Unterlassung der Anwendung und Durchsetzung der verfahrensbetroffenen Regelungen der FFAR gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gerichtete Anspruch schon deshalb, weil diese die FFAR am 16. Dezember 2022 beschlossen hat und die hier betroffenen Bestimmungen gemäß Art. 28 FFAR durch bloßen Zeitablauf am 1. Oktober 2023 in Kraft treten. Hiergegen wendet die Verfügungsbeklagte zu 1) sich mit ihrer Berufung auch nicht.
139Entgegen der Auffassung des Verfügungsbeklagten zu 2) liegt auch diesem gegenüber eine Erstbegehungsgefahr im Sinne von § 33 Abs. 2 GWB vor. Diese hat das Landgericht mit Recht dem Umstand entnommen, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 FFAR verpflichtet ist, bis zum 30. September 2023 für nationale Sachverhalte nationale Reglements für Spielervermittler umzusetzen und durchzusetzen, die mit den FFAR übereinstimmen müssen und insbesondere die Art. 11 bis 21 FFAR durch Verweis einbeziehen müssen. Zu Unrecht macht der Verfügungsbeklagte zu 2) geltend, es fehle aufgrund des ihm in Art. 3 Abs. 3 FFAR eingeräumten Gestaltungs- und Umsetzungsermessens an einer Erstbegehungsgefahr, weil nicht absehbar sei, wie er die Bestimmungen der FFAR umsetzen werde und ob es dabei zu einem Kartellrechtsverstoß kommen werde. Art. 3 Abs. 3 S. 1 FFAR gestattet es den Mitgliedsverbänden lediglich, in ihren nationalen Reglements strengere Maßnahmen als die in den Art. 11 bis 21 FFAR vorgesehenen einzuführen. Art. 3 Abs. 3 S. 2 FFAR erlaubt eine Abweichung von den Bestimmungen der FFAR zudem dann, wenn diese im Widerspruch zu strengeren zwingenden Bestimmungen des im Gebiet des Mitgliedsverbandes geltenden Rechts stehen. Daraus folgt, dass der Verfügungsbeklagte zu 2) mindestens die verfahrensbetroffenen und gegen § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßenden Bestimmungen in nationales Recht zu überführen, anzuwenden und durchzusetzen hat, ohne dass ihm insoweit ein Gestaltungs- und Umsetzungsermessen zukommt.
140ff) Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten zu 1) ist der gegen sie bestehende Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 und 2 GWB nicht in dem Sinne auf das Gebiet Deutschlands oder der Europäischen Union begrenzt, dass es ihr unbenommen bleibt, die betroffenen Bestimmungen der FFAR in anderen Ländern anzuwenden und durchzusetzen. Der Schutzbereich des § 1 GWB erstreckt sich aufgrund des in § 185 Abs. 2 GWB verankerten Auswirkungsprinzips auf den deutschen Markt. Ebenso bezieht sich der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV auf den Binnenmarkt. Die Verfügungskläger bieten ihre Vermittlungsleistungen unstreitig auf einem weltweiten Markt an. Ihre Nachfrager sind auch außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union ansässige Spieler und Vereine. Wären die außerhalb Deutschlands und der Europäischen Union ansässigen Spieler und Vereine bei der Nachfrage nach Spielervermittlungsdienstleistungen an die verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR gebunden, so könnten sie die Verfügungskläger nur zu den darin geregelten Bedingungen beauftragen, so dass sich die damit verbundenen Wettbewerbsbeschränkungen zum Nachteil der Verfügungskläger und daher in Deutschland und im Binnenmarkt auswirken würden. Eine Begrenzung dahin, dass die Verfügungsbeklagte zu 1) die betroffenen Bestimmungen nur in Deutschland oder im Binnenmarkt nicht anwenden und durchsetzen darf, kommt daher nicht in Betracht.
141Dem stehen auch keine völkerrechtlichen Gründe entgegen. Wie der Senat bereits im Fall eines Fusionskontrollverfahrens mit Auslandsberührung entschieden hat, kann aus dem Missbrauchs- und Einmischungsverbot ein Vorrang des ausländischen Rechts nur in Ausnahmefällen hergeleitet werden. Entscheidend ist eine Abwägung der beiderseitigen Betroffenheit. Gegenüberzustellen sind die Stärke der wettbewerbsbeschränkenden Inlandswirkung sowie die Verbindung der beteiligten Unternehmen zur inländischen Rechtsordnung auf der einen Seite und Art und Ausmaß einer Beeinträchtigung legitimer politischer Ziele des betroffenen ausländischen Staates auf der anderen Seite. Nur wenn das Interesse des ausländischen Staates an der Fusion die Schutzbedürftigkeit der inländischen Wettbewerbsordnung eindeutig überwiegt, scheidet die (Total-)Untersagung des Vorhabens aus (zum Ganzen Senat 26.11.2008 – VI-Kart 8/07 (V), juris Rn. 163 – Phonak II). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die vorliegende Wettbewerbsbeschränkung wirkt vor allem zum Nachteil der in Deutschland ansässigen Spielervermittler, während die gebundenen im Ausland ansässigen Auftraggeber von ihr eher profitieren, so dass die wettbewerbsbeschränkende Inlandswirkung überwiegt. Es überwiegt auch die Verbindung zur inländischen Rechtsordnung, denn es richtet sich nicht nur der kartelldeliktische Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte zu 1) gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. a Rom II-VO nach deutschem Recht. Auch auf einen Spielervermittlungsvertrag der Verfügungskläger mit einem im Ausland ansässigen Spieler oder Verein ist mangels Rechtswahl gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b Rom I-VO deutsches Recht anwendbar. Nach dieser Vorschrift unterliegen Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, dass Interessen ausländischer Staaten, in denen mögliche Auftraggeber der Verfügungskläger ansässig sind, an der Anwendung und Durchsetzung der betroffenen Bestimmungen der FFAR die Schutzbedürftigkeit der inländischen Wettbewerbsordnung eindeutig überwiegen.
142gg) Das Landgericht hat nicht darüber entschieden, ob der von den Verfügungsklägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 1004 BGB analog folgt. Dies bedarf auch im Berufungsverfahren keiner Entscheidung.
143b) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Verfügungskläger auch den für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung notwendigen Verfügungsgrund gemäß § 935 ZPO schlüssig dargelegt und glaubhaft gemacht haben. Dies gilt allerdings nur für den Zeitraum bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz, wovon die Verfügungskläger auch selbst ausgehen. Deshalb war die einstweilige Verfügung zur Klarstellung auf diesen Zeitraum zu begrenzen.
144aa) Die ZPO unterscheidet zwischen Sicherungsverfügungen (§ 935 ZPO), für die ein Verfügungsgrund grundsätzlich vorliegt, wenn ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, und Regelungsverfügungen (§ 940 ZPO), durch die wesentliche Nachteile abgewendet werden können. Strengere Voraussetzungen gelten für eine Leistungsverfügung als Unterfall der Regelungsverfügung, bei der eine vorläufige Befriedigung eines Anspruchs begehrt wird. Eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) ist – weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt – nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. nur Senat 07.09.2020 – VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 77 m.w.N. – Schäferhunde-Bescheinigung) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Eine Leistungsverfügung kommt nur bei bestehender oder zumindest drohender Notlage des Antragstellers in Betracht. Dieser muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Eine Unterlassungsverfügung entspricht demgegenüber regelmäßig einer Sicherungsverfügung und ist kein Unterfall der Leistungsverfügung, wenn sie abwehrenden Charakter hat, mag sie auch praktisch zu einer Befriedigung des Unterlassungsanspruchs führen. Die Unterlassungsverfügung übernimmt dann die Aufgabe des vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes. Ihr Anwendungsbereich entspricht dem der vorbeugenden Unterlassungsklage und setzt als Verfügungsgrund in der Regel eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr der Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot voraus (vgl. Senat 07.09.2020 – VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 78 – Schäferhunde-Bescheinigung; OLG Köln 18.07.2019 – I-15 W 21/19, juris Rn. 74; MüKo/Drescher, § 935 ZPO Rn. 17; Zöller/Vollkommer § 935 ZPO Rn. 13, § 940 ZPO Rn. 1). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Unterlassungsanspruch das Einwirken auf Dritte umfasst. Auch insoweit droht keine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn die geschuldeten Maßnahmen auf eine bloße Sicherung des Unterlassungsanspruchs gerichtet sind, so dass die engen Voraussetzungen einer Leistungsverfügung nicht erfüllt sein müssen (vgl. BGH 11.10.2017 – I ZB 96/16, juris Rn. 34 ff. – Produkte zur Wundversorgung).
145bb) Nach diesen Maßgaben begehren die Verfügungskläger vorliegend den Erlass einer Unterlassungsverfügung im Sinne einer Sicherungsverfügung. Wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, geht es den Verfügungsklägern mit ihren Anträgen lediglich darum, die Anwendung und Durchsetzung der verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR durch die Verfügungsbeklagte zu 1) sowie deren Überführung in nationales Verbandsrecht durch den Verfügungsbeklagten zu 2) mit anschließender Anwendung und Durchsetzung für nationale Sachverhalte vorläufig abzuwehren und damit ihren Unterlassungsanspruch zu sichern. Sie verfolgen damit die vorläufige Erhaltung des bisherigen Zustands im Sinne einer Sicherungsverfügung und nicht eine Rechtserweiterung, wie es bei einer Leistungsverfügung regelmäßig der Fall ist. Dass die Sicherung des Unterlassungsanspruchs für ihre Dauer praktisch zu einer Befriedigung des Unterlassungsanspruchs führt, ändert daran, wie oben erwähnt, nichts. Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in einem ebenfalls gegen Bestimmungen der FFAR gerichteten einstweiligen Verfügungsverfahren wegen der Befriedigung des Unterlassungsanspruchs für die Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung von einer Leistungsverfügung ausgeht (OLG Koblenz 16.03.2023 – W 66/23 Kart, juris Rn. 3), folgt der Senat dem nicht. Anders kann es liegen, wenn die Sicherung des Unterlassungsanspruchs dazu führt, dass das untersagte Verhalten später nicht nur für die Geltungsdauer des Verbots, sondern gar nicht mehr nachgeholt werden kann, weil es etwa wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen ist die Unterlassungsverfügung über die Sicherung des Unterlassungsanspruchs hinaus auf dessen Befriedigung gerichtet, so dass die strengeren Voraussetzungen einer Leistungsverfügung vorliegen müssen (vgl. Senat 22.06.2010 – VI-U (Kart) 9/10, juris Rn. 44 ff.; 16.01.2008 – VI-U (Kart) 23/07, juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die betroffenen Bestimmungen der FFAR können nach Ablauf der Geltungsdauer der einstweiligen Verfügung weiterhin in Kraft treten und in nationales Verbandsrecht überführt werden. Dementsprechend führt die begehrte einstweilige Verfügung auch nicht zu einer Vorwegnahme der Hauptsache, die nur bei Vorliegen der strengen Voraussetzungen für eine Leistungsverfügung in Betracht kommt.
146cc) Mit Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines Verfügungsgrunds für den Erlass der begehrten Unterlassungsverfügung gemäß § 935 ZPO bejaht.
147(1) Ohne den Erlass einer einstweiligen Verfügung bestünde die Besorgnis, dass die Unterlassungsansprüche der Verfügungskläger vereitelt oder wesentlich erschwert würden. Das einstweilige Verfügungsverfahren soll dem Gläubiger eine einstweilige Sicherung seines Anspruchs ermöglichen, weil und soweit eine solche mit dem Hauptsacheverfahren aufgrund von dessen Dauer nicht so rechtzeitig erreicht werden kann, dass erhebliche Nachteile für den Gläubiger vermieden werden können. So liegt es hier. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Landgericht, wie die Verfügungsbeklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Februar 2024 (dort S. 7, GA 1089) vorgetragen hat, das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die EuGH-Vorlage durch das Landgericht Mainz in einem vergleichbaren Verfahren (Beschluss vom 30.03.2023, 9 O 129/21) entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt hat, so dass mit einer längeren Dauer des Hauptsacheverfahrens zu rechnen ist.
148Die von den Verfügungsklägern beanstandeten Bestimmungen der FFAR der Verfügungsbeklagten zu 1) wären gemäß Art. 28 FFAR am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten und hätten gemäß Art. 3 FFAR bis zum 30. September 2023 für nationale Sachverhalte vom Verfügungsbeklagten zu 2) in nationales Verbandsrecht überführt werden müssen. Sie hätten gemäß der Übergangsregelung in Art. 22 FFAR ab diesem Zeitpunkt für alle Vertretungsvereinbarungen gegolten, die nach Verabschiedung der FFAR am 16. Dezember 2022 geschlossen oder verlängert werden. Die durch die betroffenen Bestimmungen der FFAR bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen würden dementsprechend ab dem 1. Oktober 2023 alle von den Verfügungsklägern ab dem 16. Dezember 2022 geschlossenen oder verlängerten Vertretungsvereinbarungen erfassen. Die damit verbundenen Nachteile würden durch eine spätere Entscheidung zugunsten der Verfügungskläger in der Hauptsache nicht rückwirkend für abgeschlossene oder entgangene Geschäfte entfallen. Dies gilt sowohl für Einnahmeausfälle bei geschlossenen oder entgangenen Verträgen infolge der Service-Fee-Deckelung, der Fälligkeitsregelung, der client-pays-Regelung, der pay-when-paid-Regelung und des Mehrfachvertretungsverbots als auch für die Preisgabe der Unternehmens- und Geschäftsdaten infolge der Clearing-House-Regelung, der Offenlegungspflichten und der Veröffentlichungsregelung und auch für Nachteile aus der Unterwerfungserklärung. Auf eine drohende Existenzgefährdung oder vergleichbare Notlage kommt es bei der Sicherungsverfügung entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten nicht an. Ebenso unerheblich ist bei der Sicherungsverfügung, ob die Verfügungsbeklagten Schadenersatz in Geld leisten können. Ob andere Kläger in anderen Verfahren, etwa in den von den Verfügungsbeklagten erwähnten Verfahren vor einem Gericht in Tschechien (Anlage BK 48) und dem Handelsgericht Brüssel (Entscheidung vom 25.09.2023, Anlage BK 49), die nach den dortigen Prozessordnungen erforderlichen Voraussetzungen vorgetragen oder bewiesen haben, ist für das vorliegende Verfahren ohne Relevanz.
149(2) Es sind keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich, die der Annahme der Dringlichkeit entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten bestehen aufgrund der obigen Ausführungen weder Zweifel am Bestehen der geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Verfügungskläger noch erfordern überwiegende Interessen der Verfügungsbeklagten ein sofortiges Inkrafttreten der verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR, zumal die Verfügungsbeklagten in der Vergangenheit ohne ein solches Reglement ausgekommen sind und auch bei dessen Einführung angesichts des von ihnen mit mehr als fünf Jahren angegebenen Reformprozesses eine besondere Eile nicht an den Tag gelegt haben. Die Verfügungskläger haben die Dringlichkeit auch nicht durch zu langes Zuwarten mit der Rechtsverfolgung oder aus sonstigen Gründen widerlegt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Verfügungskläger die Veröffentlichung der FFAR am 6. Januar 2023 abwarten durften, bevor sie Rechtsschutz gegen diese nachsuchten. Die Antragsschrift im vorliegenden Verfahren ist am 3. Februar 2023 und damit rechtzeitig beim Landgericht eingegangen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist erst ein Zeitraum von mehr als vier Wochen als dringlichkeitsschädlich zu beurteilen, wenn nicht besondere rechtfertigende Gründe vorliegen (vgl. nur Senat 07.09.2020 – VI-U (Kart) 4/20, juris Rn. 82 – Schäferhunde-Bescheinigung). Die Verfügungskläger verfolgen ihr Rechtsschutzbegehren auch nicht in sonstiger Weise zögerlich, so dass anzunehmen wäre, die Dringlichkeit sei entfallen. Unzutreffend machen die Verfügungsbeklagten insoweit geltend, die Verfügungskläger hätten bislang keine Hauptsacheklage erhoben. Die Verfügungskläger haben ihre Hauptsacheklage vielmehr am 23. Mai 2023 beim Landgericht eingereicht; das Verfahren wird dort unter dem Az. 8 O 11/23 (Kart) geführt und ist inzwischen, wie erwähnt, im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des Landgerichts Mainz ausgesetzt. Der Dringlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Verfügungskläger in der Vergangenheit gegen andere Unterwerfungserklärungen in den Reglements nationaler Verbände nicht vorgegangen sind. Dies gilt schon deshalb, weil, wie die Verfügungsbeklagten selbst einräumen, die bisherigen Reglements, denen Spielervermittler sich zu unterwerfen hatten, vergleichbar eingriffsintensive Bestimmungen wie die in diesem Verfahren beanstandeten Regeln der FFAR nicht enthielten.
150(3) Schließlich haben die Verfügungsbeklagten keinerlei die Dringlichkeit beseitigende Erklärungen des Inhalts abgegeben, sie würden die beanstandeten Regelungen der FFAR auch ohne die einstweilige Verfügung vorläufig nicht anwenden und durchsetzen. Dies gilt insbesondere auch für den Verfügungsbeklagten zu 2), der auf die Abmahnung des Verfügungsklägers zu 1) vom 30. Januar 2023 bis heute keine Erklärung dahingehend abgegeben hat, er werde entgegen seiner in Art. 3 FFAR enthaltenen Verpflichtung die verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR nicht in nationales Verbandsrecht überführen, anwenden und durchsetzen.
151Nicht zureichend ist in diesem Zusammenhang ein Beschluss des FIFA-Ratsausschusses, mit dem dieser „die weltweite vorübergehende Aussetzung der aufgehobenen FFVR-Bestimmungen genehmigt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union in den hängigen Verfahren bezüglich des FFVR eine endgültige Entscheidung erlassen hat“ und mit dem er weiter den Verfügungsbeklagten zu 2) anweist, „nationale Fußballvermittlervorschriften unter Ausschluss der aufgehobenen FFVR-Bestimmungen zu erlassen“ und „allen anderen FIFA-Mitgliedsverbänden (empfiehlt), die entsprechenden Bestimmungen ebenfalls im Rahmen ihrer nationalen Fußballvermittlervorschriften auszusetzen, sofern sie nicht im Widerspruch zu zwingenden Bestimmungen des auf dem Gebiet des jeweiligen Mitgliedsverbands geltenden Rechts stehen“ (Anlage BK 135 und BK 136 zum Schriftsatz der Verfügungsbeklagten zu 1) vom 13. Februar 2024). Diese Entscheidung der Verfügungsbeklagten zu 1) nimmt Bezug („Angesichts dessen“) auf die im vorliegenden Rechtsstreit erlassene und mit der Berufung angefochtene einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund und „die andauernde Androhung weiterer Vollstreckungsanträge“. Es kann daher nicht angenommen werden, die Verfügungsbeklagte zu 1) würde die hier verfahrensbetroffenen Bestimmungen der FFAR auch dann bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlage des Landgerichts Mainz aussetzen, wenn die angefochtene einstweilige Verfügung des Landgerichts Dortmund nicht existierte. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat lediglich entschieden, die einstweilige Verfügung zu befolgen, so dass diese nicht wegen Wegfalls der Dringlichkeit aufgehoben werden kann.
152dd) Allerdings besteht die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in erster Instanz (vgl. Senat 10.10.2017 – VI-U (Kart) 9/17, juris Rn. 51 ff. – Selbstablehnung im Verbandsgerichtsverfahren). Hiervon gehen die Verfügungskläger auf S. 89 ihrer Berufungserwiderung (GA 609) auch selbst aus. Besondere Gründe, die ausnahmsweise einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen können, der zeitlich über den erstinstanzlichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinausgeht, haben sie daher nicht dargelegt. Deshalb war die einstweilige Verfügung zur Klarstellung auf diesen Zeitraum zu begrenzen.
1533. Die einstweilige Verfügung ist auch nicht auf den Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten zu 1) um die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu ergänzen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat diesen Hilfsantrag nicht begründet und zu den Voraussetzungen der Anordnung einer Sicherheitsleistung durch die Verfügungskläger nicht vorgetragen.
1544. Auch dem weiteren Hilfsantrag der Verfügungsbeklagten zu 1), die einstweilige Verfügung aufzuheben und das Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über den Vorlagebeschluss des Landgerichts Mainz vom 30. März 2023 (9 O 129/21) analog § 148 ZPO auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung kommt nicht in Betracht, weil, wie oben ausgeführt, der für ihren Erlass erforderliche Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund gegeben sind. Aber auch ohne Aufhebung der einstweiligen Verfügung kann die begehrte Verfahrensaussetzung nicht erfolgen. Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat schon ein Rechtsschutzbedürfnis hierfür nicht dargelegt, weil die einstweilige Verfügung während einer Verfahrensaussetzung fortbesteht und sie nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im erwähnten Vorlageverfahren ggf. gemäß §§ 936, 927 ZPO deren Aufhebung beantragen kann.
155III.
156Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
157Das Urteil ist gemäß § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO unanfechtbar.
158Die Streitwertfestsetzung entspricht derjenigen für das erstinstanzliche Verfahren.