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Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung
des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
2BESCHLUSS
3IV-2 ORBs 97/24
4371 Js 1601/22 OWi
5StA Duisburg
6In der Bußgeldsache
7g e g e n
8pp.
9w e g e n
10Verkehrsordnungswidrigkeit
11hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch die Richterin am Oberlandesgericht
12Dr. R. als Einzelrichterin gemäß § 80a Abs. 1 OWiG am
132. Oktober 2024
14auf den Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des
15Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 (409 OWi 158/22) zuzulassen, nach
16Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
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192 -
20b e sc h l os s e n:
21Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des
22Amtsgerichts Duisburg vom 17. Februar 2023 wird zugelassen.
23Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgeho-
24ben.
25Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
26über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung
27des Amtsgerichts Duisburg zurückverwiesen.
28Gr ü nd e :
29I.
30Mit Bußgeldbescheid vom 2. August 2022 wurde gegen den Betroffenen wegen
31Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am 17. Mai 2022 eine
32Geldbuße von 165 Euro festgesetzt. Auf den zulässigen Einspruch des Betroffe-
33nen beraumte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung für den 17. Februar
342023 an, zu dem weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Das
35Amtsgericht entband den Betroffenen im Termin der Hauptverhandlung antrags-
36gemäß von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen und verhandelte in
37Abwesenheit (§ 74 Abs. 1 OWiG). Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Betrof-
38fenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
39zu einer Geldbuße von 150 Euro verurteilt. Dagegen richtet sich der Antrag des
40Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, mit dem er die Verletzung for-
41mellen und materiellen Rechts rügt.
42-
433 -
44II.
45Der frist- und formgerecht angebrachte und begründete Zulassungsantrag ist zu-
46lässig und auch begründet.
47Bei Verhängung einer Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro ohne Nebenfolge ist
48die Rechtsbeschwerde nur zuzulassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des
49Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
50sprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen
51Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 OWiG). Hier führt letztgenannte Rüge der Versa-
52gung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) zur Zulassung der Rechtsbe-
53schwerde.
541.
55Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben worden, denn sie genügt den sich
56aus § 80 Abs. 3 Satz 3, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erge-
57benden formellen Darstellungsanforderungen.
582.
59Die Verfahrensrüge ist auch begründet, da das Amtsgericht das rechtliche
60Gehör des Betroffenen verletzt hat.
61Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass
62die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund
63in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags
64der Parteien haben (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1992 – 2 BvR 700/91
65m. w. N.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Aus-
66führungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen;
67die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsa-
68chenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl.
69OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2021 – I OLG 95/21; OLG Frankfurt, Be-
70schluss vom 25.Mai 2020 – 1 Ss-OWi 464/20).
71Nach diesen Grundsätzen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die Annahme
72der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen, da nicht erkennbar ist,
73dass das Amtsgericht die vor der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärungen
74und Anträge des Betroffenen zur Kenntnis genommen und diese erwogen hat.
75-
764 -
77Der Betroffene war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden
78worden und im Termin zur Hauptverhandlung weder selbst anwesend, noch war
79sein Verteidiger erschienen. Der Betroffene hatte aber im Vorfeld der Hauptver-
80handlung über seinen Verteidiger in einem Schriftsatz vom 16. Februar 2023 ver-
81schiedene Anträge gestellt und zum Verfahren vorgetragen, insbesondere Ein-
82wendungen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung vorgebracht.
83§
8474 Abs. 1 Satz 1 OWiG bestimmt, dass die Hauptverhandlung dann in Abwe-
85senheit des Betroffenen durchgeführt wird, wenn er – wie hier – nicht erschienen
86ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. Ge-
87mäß § 74 Abs. 1 Satz 2 OWiG sind frühere Vernehmungen des Betroffenen und
88seine schriftlichen oder protokollierten Erklärungen durch Mitteilung ihres wesent-
89lichen Inhalts oder Verlesung in die Haupthandlung einzuführen. § 74 Abs. 1
90Satz 2 OWiG soll sicherstellen, dass zum Ausgleich für die weitgehende Durch-
91brechung der auch im Bußgeldverfahren zu beachtenden Mündlichkeits- und Un-
92mittelbarkeitsgrundsätze alle wesentlichen Erklärungen, die der Betroffene in ir-
93gendeinem Stadium des Verfahrens zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung
94abgegeben hat, im Falle des ihm gestatteten Fernbleibens von der Hauptverhand-
95lung bei der Entscheidung berücksichtigt werden; es handelt sich hierbei um zwin-
96gendes Recht (vgl. Senge in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 74
97Rn 11 m. w. N.). Hierzu sind auch Sacheinlassungen des Verteidigers zu zählen,
98jedenfalls dann, wenn dieser, wie vorliegend, gemäß § 73 Abs. 3 OWiG bevoll-
99mächtigt war (vgl. Senge, a. O., Rn 10 m. w. N.). Die Verlesung bzw. Bekanntga-
100be gehört dabei zu den wesentlichen Förmlichkeiten, deren Beobachtung nur
101durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 3. Ja-
102nuar 1996 – 2 ObOWi 911/95).
103Vorliegend lässt weder das Urteil, welches in fehlerhafter Weise keine Gründe
104enthält, obwohl die Voraussetzungen des § 77b OWiG nicht gegeben waren, noch
105das Hauptverhandlungsprotokoll eine hinreichende Auseinandersetzung mit den
106schriftsätzlichen Ausführungen des Betroffenen erkennen.
107Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17. Februar 2023 ist nur
108Seite 1 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2023, nicht aber der vollständige
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1105 -
111Schriftsatz zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Weiter wird
112in dem Hauptverhandlungsprotokoll auf den Schriftsatz vom 16. Februar 2023 le-
113diglich bezüglich des Antrags auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen
114Erscheinen sowie dem Antrag auf Terminverlegung eingegangen.
115Dem Hauptverhandlungsprotokoll kann indes nicht entnommen werden, dass das
116Amtsgericht sich mit dem Antrag auf Einsicht in die im Schriftsatz vom 16. Februar
1172023 auf Seite 2 näher bezeichneten Unterlagen, dem Antrag auf Aussetzung der
118Hauptverhandlung sowie dem diesbezüglich gerügten Verstoß gegen das Recht
119auf ein faires Verfahren (Seiten 2 bis 5 des Schriftsatzes) auseinandergesetzt
120bzw. darüber entschieden hat, sowie, dass der Betroffene über seinen Verteidiger
121die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen Nichtspeicherung von
122Messdaten gerügt und der Einführung des Messfotos und des Geschwindigkeits-
123ergebnisses sowie der Verwertung dieser Beweismittel widersprochen (Seiten 5
124bis 6 des Schriftsatzes) hat, und dass er zur Unverwertbarkeit der Messung in Be-
125zug auf die Nichteinhaltung des Messbereichs (Seite 6 des Schriftsatzes) und zu
126einer fehlerhaften und nicht bzw. schlecht sichtbaren Beschilderung vorgetragen
127hat.
128Es ist deshalb zu besorgen, dass das Amtsgericht die Ausführung des Betroffenen
129nicht ausreichend zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in
130Erwägung gezogen hat. Wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs war die
131Rechtsbeschwerde deshalb zuzulassen.
1323.
133Die Rechtsbeschwerde erweist sich aus diesem Grunde auch als begrün-
134det.
135Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Ver-
136handlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Duisburg zu-
137rückzuverweisen.
1384.
139Ergänzend ergeht folgender Hinweis:
140Vorliegend wird bei erneuter Entscheidung das Vorliegen einer rechtsstaatswidri-
141gen Verfahrensverzögerung zu prüfen sein, da das Urteil vom 17. Februar 2023
142-
1436 -
144dem Betroffenen (über seinen Bevollmächtigten) erst knapp 16 Monate später –
145am 10. Juni 2024 – wirksam zugestellt worden ist.
146Die im Strafverfahren entwickelten Grundsätze für erhebliche rechtsstaatswidrige
147Verfahrensverzögerungen (sog. Vollstreckungslösung) finden auch im
148Bußgeldverfahren Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 2003 –
1492
150BvR 273/03; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2019 – 2 RBs 171/19; OLG
151Bamberg, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 3 Ss OWi 1386/08; OLG Hamm,
152Beschluss vom 11. Februar 2021 – 4 RBs 13/21, OLG Hamburg, Beschluss vom
1532. April 2019 – 2 RBs 27/17). Ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
154vorliegt, somit das Verfahren ohne zwingenden Grund für eine nicht unerhebliche
155Dauer zum Stillstand gekommen ist, hängt von den Umständen des konkreten
156Einzelfalls ab. Faktoren, die regelmäßig von Bedeutung sind, sind dabei
157insbesondere der durch eine Verzögerung seitens der Justizorgane verursachte
158Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die
159Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens
160seinem Gegenstand nach sowie das Ausmaß der mit der Dauer des schwebenden
161Verfahrens für den Betroffenen verbundenen besonderen Belastungen (vgl.
162BVerfG, a. a. O.). Da zur Beurteilung von Verfahrensverzögerungen im
163Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der im Vergleich zur staatlichen Strafe
164geringeren Eingriffsintensität aber ein milderer Maßstab anzulegen ist, legt der
165Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch
166erst dann nahe, wenn die schuldhafte Verfahrensverzögerung ein Vielfaches der
167normalen Verjährungsfrist erreicht (vgl. BVerfG, a. a. O., OLG Düsseldorf,
168Beschluss vom 6. Februar 2008 – IV-5 Ss (OWi) 33/07 – (OWi) 9/08 I).
169R.
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