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Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.09.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von insgesamt 57 Versicherungsnehmern der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in deren jeweiligen Krankenversicherungstarifen durch die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung, des Weiteren Feststellung der Unwirksamkeit der nach Erteilung der Auskunft noch genau zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten und Zahlung eines nach der Auskunft noch zu beziffernden Betrags nebst Zinsen.
4Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, die von der Klägerin im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung von Auskunftsbegehren und unbeziffertem Leistungsantrag bzw. Feststellungsbegehren sei unzulässig. Entgegen der Darstellung der Klägerin dienten die begehrten Auskünfte ersichtlich der konkretisierenden Prüfung, ob überhaupt Ansprüche für welche Jahre und aus welchen „aktiven“ Tarifen gegen die Beklagte bestünden. Denn die begehrte „Mitteilung“ beschränke sich gerade nicht auf die Nennung der bloßen Erhöhungsbeiträge. Vielmehr werde zudem auch Auskunft über weitere Elemente des Versicherungsvertrags in Gestalt der jeweiligen Tarife und der einzelnen Jahre verlangt. Dies sei auch insoweit richtig, als erst die Kenntnis dieser Teilelemente überhaupt die Prüfung des Anspruchs und Erhebung einer schlüssigen Leistungsklage möglich mache. Wie aus der Klageschrift ersichtlich, fehle für ein wirksames Leistungsbegehren nicht nur die Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs, sondern auch der den Anspruch tragende Lebenssachverhalt für jeden einzelnen Versicherungsvertrag. Auch die Anlagen legten nahe, dass sich die Klägerin durch den Klageantrag zu 1. erstmals Kenntnis darüber verschaffen wolle, ob auch in dem Jahr/den Jahren, zu denen es keine Unterlagen gebe, überhaupt eine Prämienerhöhung in dem konkreten Vertrag erfolgt sei.
6Die unzulässige Stufenklage sei danach in eine objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten. Der unbezifferte Leistungsantrag und der Feststellungsantrag seien wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, weil die angegriffenen Jahre, Tarife und Beiträge nicht genannt würden.
7Die Auskunftsbegehren seien unbegründet. Ein Anspruch aus § 660 BGB bestehe nicht, da der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstelle. Ein Anspruch aus § 242 BGB sei nicht begründet, weil die Klägerin nichts zu einer – unverschuldeten – Unkenntnis beim Anspruchsteller vorgetragen habe. Auch lasse sich der Auskunftsanspruch nicht auf Art. 15 DSGVO stützen, weil der Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstünde. Die Auskunft solle ausschließlich der Verfolgung von materiellen Ansprüchen dienen, wobei es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck handele, da Art. 15 DSGVO nur eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen solle. Das Auskunftsbegehren solle sich unter Ausnutzung der unionsrechtlich zugebilligten formalen Rechtsposition nach dem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit treffe das Begehren der Klägerin nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Hinzu komme, dass die Versicherungsnehmer wüssten, welche Daten die Beklagte von ihnen gespeichert und verarbeitet habe, weil diese sie darüber jeweils durch die Zusendung der Mitteilung informiert habe. Ein Auskunftsanspruch ergebe sich auch nicht aus § 3 VVG, weil der Versicherungsnehmer danach lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen könne, wenn das Original vernichtet worden sei oder er aus einem anderen Grunde den Besitz verloren habe. Ansprüche aus § 3 Abs. 4 VVG und § 808 BGB seien ebenfalls nicht begründet.
8Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
9Die Klägerin ist der Auffassung, die Stufenklage sei zulässig. Wegen der fehlenden Nachträge zum Versicherungsschein sei es ihr gerade nicht möglich, festzustellen, wann die Beklagte welchen Tarif erhöht habe und so nachzuvollziehen, welchen genauen Verlauf die jeweiligen Versicherungsverhältnisse im streitigen Zeitraum genommen hätten. Der Beklagten lägen diese Informationen vor. Ohne den konkreten Verlauf des Versicherungsverhältnisses zu kennen, sei das Formulieren eines bestimmten Antrags i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gerade nicht möglich. Sie, die Klägerin, würde im Zweifel eine Zuvielforderung stellen, soweit unklar sei, ob lediglich eine Beitragserhöhung im Pflegepflichttarif oder aufgrund eines auslaufenden Tarifbonus (Limitierungsmittel) stattgefunden habe. Die Beklagte habe die Tarife im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig erhöht. Es habe somit festgestanden, dass Beitragserhöhungen in einem Zeitraum stattgefunden hätten, in dem sämtliche im konkreten Fall verwendeten Erhöhungsschreiben formell nicht den rechtlichen Ansprüchen des §§ 203 Abs. 5 VVG genügt hätten und ein Anspruch dem Grunde nach bestehe. Die Mitteilungsschreiben seien ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt. Deren Wortlaut sei wiedergegeben und nicht bestritten worden.
10Die Klägerin behauptet, die Auskunft diene allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs. Eine Vorlage der Begründungsschreiben sei nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Es habe keinen Hinweis erteilt, dass es den Vortrag zum Verlust der Versicherungsunterlagen nicht als ausreichend erachte. Im Falle des Hinweises hätte wie folgt Stellung genommen werden können: Die Zedenten hätten die Nachträge zum Versicherungsschein für die Beitragsanpassungen der Beklagten nicht aufbewahrt. Deswegen sei die Bezifferung des Rückzahlungsanspruchs nicht mehr möglich. Höchst hilfsweise bestehe ein Anspruch nach § 3 Abs. 3 VVG auf erneute Ausstellung der Nachträge zum Versicherungsschein im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, die Unzulässigkeit der Stufenklage ergebe sich nicht aus dem Urteil des BGH vom 27.09.2023, weil der Fall hier anders liege. Ihr gehe es nur um die Bezifferung des Anspruchs der Höhe nach und nicht darum, ob der Anspruch überhaupt bestehe. Sie wolle nur die Information darüber erlangen, in welcher Höhe die Zedenten Beitragszahlungen aufgrund von rechtswidrig erfolgten Beitragsanpassungen geleistet hätten, die zurückzufordern seien. Die geltend gemachte Auskunft diene allein der Bezifferung des Leistungsanspruchs. Dass ein Anspruch dem Grunde nach bestehe, könne das Gericht aufgrund der vorgetragenen Tatsachen unproblematisch feststellen. Die Tarife und die konkreten Daten der Beitragsanpassung seien Bestandteil der Anträge. Dabei sei zwischen den Parteien unstreitig, dass bei den Versicherungsnehmern im Zeitraum des Versicherungsverhältnisses Erhöhungen gemäß § 203 Abs. 2 VVG stattgefunden hätten. Deren Nachweis sei nicht Gegenstand des Auskunftsbegehrens.
11Es bestehe auch ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DS-GVO aus abgetretenem Recht. Soweit der Senat meine, der Anspruch sei nicht abtretbar, werde er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht. Die Anlagen würden jeweils eine ausdrückliche Vollmacht der Zedenten enthalten. Es werde beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des BGH in der Sache IV ZR 90/24, in dem es ebenfalls um die Abtretbarkeit des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DS-GVO gehe, auszusetzen. Hilfsweise werde angeregt, das Verfahren analog § 148 ZPO auszusetzen und gem. Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege des Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen. Insbesondere wäre die Vorlagefrage zu formulieren, ob der Anspruch aus Art. 15 DSGVO abtretbar sei bzw. im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden könne.
12Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
131.
14die Beklagte zu verurteilen, ihr gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen zu erteilen, mit Ausnahme der Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen, dies durch die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung:
15a. für den Zedenten A., Versicherungsnummer 001, die Auskunft für 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2016,
16b. für den Zedenten B., Versicherungsnummer 002, die Auskunft für 2014, 2017,
17c. für den Zedenten C., Versicherungsnummer 003, die Auskunft für 2010, 2011, 2014,
18d. für den Zedenten D., Versicherungsnummer 004, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018,
19e. für den Zedenten E., Versicherungsnummer 005, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2015, 2016, 2017, 2018,f. für den Zedenten F., Versicherungsnummer 006, die Auskunft für 2017,
20g. für den Zedenten G., Versicherungsnummer 007, die Auskunft für 2014, 2017,
21h. für den Zedenten H., Versicherungsnummer 008, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2017, 2018,
22i. für den Zedenten J., Versicherungsnummer 009, die Auskunft für 2018,
23j. für den Zedenten K., Versicherungsnummer 010, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2014, 2015, 2018,
24k. für den Zedenten L., Versicherungsnummer 011, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014,
25l. für den Zedenten M., Versicherungsnummer 012, die Auskunft für 2010, 2015,
26m. für den Zedenten N., Versicherungsnummer 013, die Auskunft für 2010, 2012, 2013, 2014, 2015, 2017, 2018,
27n. für den Zedenten O., Versicherungsnummer 014, die Auskunft für 2018,
28o. für den Zedenten P., Versicherungsnummer 015, die Auskunft für 2010, 2013, 2014, 2016,
29p. für den Zedenten Q., Versicherungsnummer 016, die Auskunft für 2018,
30q. für den Zedenten R., Versicherungsnummer 017, Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016,
31r. für den Zedenten S., Versicherungsnummer 018, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2017, 2018,
32s. für den Zedenten T., Versicherungsnummer 019, die Auskunft für 2012, 2013, 2014, 2016, 2018,
33t. für den Zedenten U., Versicherungsnummer 020, die Auskunft für 2010,
34u. für den Zedenten V., Versicherungsnummer 021, die Auskunft für 2010,
35v. für den Zedenten W., Versicherungsnummer 022, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2017,
36w. für den Zedenten X., Versicherungsnummer 023, die Auskunft für 2017,
37x. für den Zedenten Y., Versicherungsnummer 024, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017,
38y. für den Zedenten Z., Versicherungsnummer 025, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2015, 2016, 2017, 2018,
39z. für den Zedenten AA., Versicherungsnummer 026, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2018,
40aa. für den Zedenten BB., Versicherungsnummer 027, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2018,
41bb. für den Zedenten CC., Versicherungsnummer 028, die Auskunft für 2018,
42cc. für den Zedenten DD., Versicherungsnummer 029, die Auskunft für 2018,
43dd. für den Zedenten EE., Versicherungsnummer 030, die Auskunft für 2010, 2014,
44ee. für den Zedenten FF., Versicherungsnummer 031, die Auskunft für 2010, 2012, 2013, 2014, 2016, 2017, 2018,
45ff. für den Zedenten GG., Versicherungsnummer 032, die Auskunft für 2010, 2014, 2018,
46gg. für den Zedenten HH., Versicherungsnummer 033, die Auskunft für 2012, 2015, 2016, 2017, 2018,
47hh. für den Zedenten JJ., Versicherungsnummer 034, die Auskunft für 2010, 2011, 2017, 2018,
48ii. für den Zedenten KK., Versicherungsnummer 035, die Auskunft für 2018,
49jj. für den Zedenten LL., Versicherungsnummer 036, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2014,
50kk. für den Zedenten MM., Versicherungsnummer 037, die Auskunft für 2013, 2014, 2016, 2018,
51ll. für den Zedenten NN., Versicherungsnummer 038, die Auskunft für 2012, 2013, 2014, 2016, 2018,
52mm. für den Zedenten OO., Versicherungsnummer 039, die Auskunft für 2010, 2014, 2018,
53nn. für den Zedenten PP., Versicherungsnummer 040, die Auskunft für 2018,
54oo. für den Zedenten QQ., Versicherungsnummer 041, die Auskunft für 2010, 2013, 2014, 2015, 2017, 2018,
55pp. für den Zedenten RR., Versicherungsnummer 042, die Auskunft für 2011, 2017, 2018,
56qq. für den Zedenten SS., Versicherungsnummer 043, die Auskunft für 2018,
57rr. für den Zedenten TT., Versicherungsnummer 044, die Auskunft für 2018,
58ss. für den Zedenten UU., Versicherungsnummer 045, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018,
59tt. für den Zedenten VV., Versicherungsnummer 046, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2016, 2017, 2018,
60uu. für den Zedenten WW., Versicherungsnummer 047, die Auskunft für 2018,
61vv. für den Zedenten XX., Versicherungsnummer 048, die Auskunft für 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2018,
62ww. für den Zedenten YY., Versicherungsnummer 049, die Auskunft für 2014, 2018,
63xx. für den Zedenten ZZ., Versicherungsnummer 050, die Auskunft für 2010, 2018,
64yy. für den Zedenten AAA., Versicherungsnummer 051, die Auskunft für 2013, 2014, 2015, 2018,
65zz. für den Zedenten BBB., Versicherungsnummer 052, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2014, 2016;
662.
67festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gem. 1. noch genau zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten in den Krankenversicherungstarifen der Zedenten in den Vertragszeiträumen
68a. für den Zedenten A. 01.01.2015 - 31.12.2018
69b. für den Zedenten B. 01.01.2008 - 31.12.2018
70c. für den Zedenten C. 01.01.2012 - 31.12.2018
71d. für den Zedenten D. 01.01.2008 - 31.12.2018
72e. für den Zedenten E. 01.01.2014 - 31.12.2018
73f. für den Zedenten F. 01.01.2010 - 31.12.2018
74g. für den Zedenten G. 01.01.2010 - 31.12.2018
75h. für den Zedenten H. 01.01.2008 - 31.12.2018
76i. für den Zedenten J. 31.12.2009 - 31.12.2018
77j. für den Zedenten K. 01.01.2008 - 31.12.2018
78k. für den Zedenten L. 01.01.2008 - 31.12.2018
79l. für den Zedenten M. 31.12.2014 - 31.12.2018
80m. für den Zedenten N. 01.01.2008 - 31.12.2018
81n. für den Zedenten O. 23.11.2017 - 31.12.2018
82o. für den Zedenten P. 19.05.2011 - 31.12.2018
83p. für den Zedenten Q. 01.01.2008 - 31.12.2018
84q. für den Zedenten R. 31.03.2017 - 31.12.2018
85r. für den Zedenten S. 30.11.2014 - 31.12.2018
86s. für den Zedenten T. 31.12.2008 - 31.12.2018t. für den Zedenten U. 31.12.2009 - 31.12.2018
87u. für den Zedenten V. 31.01.2011 - 31.12.2018
88v. für den Zedenten W. 01.01.2008 - 31.12.2018
89w. für den Zedenten X. 01.01.2008 - 31.12.2018
90x. für den Zedenten Y. 31.12.2016 - 31.12.2018
91y. für den Zedenten Z. 30.11.2013 - 31.12.2018
92z. für den Zedenten AA. 08.01.2014 - 31.12.2018
93aa. für den Zedenten BB. 01.01.2008 - 31.12.2018
94bb. für den Zedenten CC. 01.01.2009 - 31.12.2018
95cc. für den Zedenten DD. 01.11.2009 - 31.12.2018
96dd. für den Zedenten EE. 01.01.2008 - 31.12.2018
97ee. für den Zedenten FF. 01.11.2010 - 31.12.2018
98ff. für den Zedenten GG. 01.06.2010 - 31.12.2018
99gg. für den Zedenten HH. 01.02.2010 - 31.12.2018
100hh. für den Zedenten JJ. 01.01.2011 - 31.12.2018
101ii. für den Zedenten KK. 01.11.2009 - 31.12.2018
102jj. für den Zedenten LL. 26.11.2012 - 31.12.2018
103kk. für den Zedenten MM. 01.11.2009 - 31.12.2018
104ll. für den Zedenten NN. 01.01.2010 - 31.12.2018
105mm. für den Zedenten OO. 01.01.2010 - 31.12.2018
106nn. für den Zedenten PP. 01.01.2010 - 31.12.2018
107oo. für den Zedenten QQ. 01.01.2011 - 31.12.2018
108pp. für den Zedenten RR. 01.01.2010 - 31.12.2018
109qq. für den Zedenten SS. 01.01.2010 - 31.12.2018
110rr. für den Zedenten TT. 01.01.2010 - 31.12.2018
111ss. für den Zedenten UU. 01.01.2008 - 31.12.2018
112tt. für den Zedenten VV. 01.01.2010 - 31.12.2018
113uu. für den Zedenten WW. 01.01.2008 - 31.12.2018
114vv. für den Zedenten XX. 01.01.2012 - 31.12.2018
115ww. für den Zedenten YY. 01.01.2009 - 31.12.2018
116xx. für den Zedenten ZZ. 01.01.2011 - 31.12.2018
117yy. für den Zedenten AAA. 01.01.2009 - 31.12.2018
118zz. für den Zedenten BBB. 01.01.2013 -31.12.2018
119unwirksam sind, wobei sämtliche Tarife der Pflegepflichtversicherung von dieser Feststellung ausgeschlossen sind;
1203.
121die Beklagte zu verurteilen, an sie aus abgetretenem Recht einen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Klageantrag zu 1. noch zu beziffernden Betrag, der sich aus den aufgrund der unter 2. festgestellten Unwirksamkeit ergebenden rechtsgrundlosen Zahlungen der Zedenten an die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2018 – 31.12.2018 ergibt, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
1224.
123die Beklagte zu verurteilen, ihr gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen zu erteilen, mit Ausnahme der Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen, dies durch die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung:
124a) für den Zedenten CCC., Versicherungsnummer 053, die Auskunft für 2014, 2018,
125b) für den Zedenten DDD., Versicherungsnummer 054, die Auskunft für 2010, 2018,
126c) für den Zedenten EEE., Versicherungsnummer 055, die Auskunft für 2010, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018,
127d) für den Zedenten FFF., Versicherungsnummer 056, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013,
128e) für den Zedenten GGG., Versicherungsnummer 057, die Auskunft für 2010,
1295. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gem. 1. noch genau zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten in den Krankenversicherungstarifen der Zedenten in den Vertragszeiträumen
130a) für den Zedenten CCC. 01.01.2010 – 31.12.2018
131b) für den Zedenten DDD. 01.01.2010 – 31.12.2018
132c) für den Zedenten EEE. 01.01.2010 – 31.12.2018
133d) für den Zedenten FFF. 01.01.2010 – 31.12.2018
134e) für den Zedenten GGG. 01.01.2010 – 31.12.2018
135unwirksam sind, wobei sämtliche Tarife der Pflegepflichtversicherung von dieser Feststellung ausgeschlossen sind,
1366.
137die Beklagte zu verurteilen, an sie aus abgetretenem Recht einen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Klageantrag zu 4. noch zu beziffernden Betrag, der sich aus den aufgrund der gem. des Klageantrags zu 5. festgestellten Unwirksamkeit ergebenden rechtsgrundlosen Zahlungen der Zedenten an die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2018 – 31.12.2018 ergibt, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
138Die Beklagte beantragt,
139die Berufung zurückzuweisen.
140Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Berufungsbegründung kaum den inhaltlichen Mindestanforderungen entspreche.
141Es sei ausdrücklich bestritten worden, dass die angeblichen Zedenten die geltend gemachten Informationen nicht mehr hätten. Hierzu habe sich die Klägerin nicht geäußert. Soweit die Klägerin nunmehr erstmals das Zeugnis der Zedenten anbiete, sei dem schon mangels substantiierten Vortrags nicht nachzugehen. Zudem hätte dieser Beweisantritt bereits erstinstanzlich erfolgen müssen. Insoweit werde unter anderem auf einen Beschluss des 13. Zivilsenats des OLG Düsseldorf in einem Parallelfall Bezug genommen. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Klägerin den Inhalt der Mitteilungsschreiben erstinstanzlich vorgetragen habe und dieser nicht bestritten worden sei. Vielmehr habe sie, die Beklagte, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Gegenseite vorgelegten rudimentären Auszügen nicht um die vollständigen Anpassungsmitteilungen handele und habe des Weiteren ausgeführt, dass gerichtsbekannt sei, wie die vollständigen Mitteilungsschreiben der Beklagten aussähen. Zu eben diesen Mitteilungen sei gefestigte Rechtsprechung des OLG Düsseldorf, dass diese den inhaltlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügten, was den Klägervertretern auch bekannt sei. Hierzu werde auf zwei neuere Entscheidungen des 13. Zivilsenats des OLG Düsseldorf verwiesen. Da die angebliche Unzulänglichkeit der Anpassungsmitteilungen das einzige sei, worauf die Klägerin ihre vermeintlichen Rückforderungsansprüche stützen wolle, stehe fest, dass sie den letztlich gewünschten Erfolg, nämlich Forderungen durchzusetzen, keinesfalls erreichen könne. Das gesamte Vorgehen stelle sich auch deshalb als rechtsmissbräuchlich dar.
142Die Beklagte ist der Auffassung, es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Auskunft, der insbesondere auch nicht von der Klägerin geltend gemacht werden könne. Insoweit fehle es bereits an der Aktivlegitimation. Zudem sei das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich und stehe ihr, der Beklagten, ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO zu. Die Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO sei nach dem Wortlaut der Regelung nur der betroffenen Person zu erteilen. Es handele sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO sei daher nicht übertragbar, eine Abtretung nicht möglich. Zudem fehle es an der Einhaltung der weiteren Voraussetzung nach der DSGVO. Solle - wie hier - nicht an die betroffene Person, sondern an einen Dritten beauskunftet werden, richte sich die Auskunft nicht nach Art. 15 DSGVO sondern nach den Vorschriften über die Zulässigkeit einer Datenübertragung gemäß Art. 5 ff. DSGVO. Für die Verarbeitung dieser bedürfe es einer „ausdrücklichen Einwilligung“ der betroffenen Person nach Art. 9 Abs. 2a DSGVO. Eine solche Einwilligung der angeblichen „Zedenten“ suche man vorliegend jedoch vergebens. Auch vor dem Hintergrund des § 203 StGB könne die begehrte Auskunft nicht erteilt werden, weil ein dahingehendes Einverständnis bzw. eine Entbindungserklärung nicht vorliege.
143Auch bei unterstellter Aktivlegitimation könne der Auskunftsanspruch nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden. Im Urteil vom 27.09.2023 (IV ZR 100 7422) habe der BGH die Frage offengelassen, ob und inwieweit dem beklagten Versicherer ein Weigerungsrecht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO zustehe. Dieses Recht stehe ihr jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden zu, da es sich um einen offenkundig exzessiven Antrag im Sinne des Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO handele. Der Klägerin gehe es nicht darum, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen, sondern nur darum, sich auf möglichst einfache und bequeme Art gebündelte Information zu beschaffen, die sie benötige, um eine bezifferte Leistungsklage auf Rückzahlung von gezahlten Beiträgen vorzubereiten und das Vorliegen von Ansprüchen prüfen zu können. Unstreitig hätten die Unterlagen den vermeintlichen Zedenten vorgelegen und sie gehe davon aus, dass dies auch nach wie vor der Fall sei. Dass das Auskunftsverlangen der Klägerin nicht durch den Schutzzweck von Art. 15 DSGVO gedeckt sei, stelle jedenfalls ein erstes Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung dar. Im vorliegenden Fall kämen noch weitere objektive und subjektive Umstände, wie etwa das vollständige Vorliegen der Unterlagen bei den Versicherungsnehmern, die Umgehung des Beibringungsgrundsatzes und Erleichterung der Prozessführung hinzu, die insgesamt kein schützenswertes Interesse an der Geltendmachung erkennen ließen. Damit handele es sich um einen offenkundig exzessiven Antrag. Auf die durch den EuGH mit Urteil vom 26.10.2023 (C-307/22) entschiedene Frage, ob der Antrag bereits dann als „exzessiv“ anzusehen sei, weil der Antragsteller (ausschließlich oder ganz überwiegend) andere als datenschutzrechtliche Belange verfolge, komme es hier nicht an. Insoweit werde auch auf die Entscheidung des 13. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 28.02.2024 verwiesen (Anlage BLD 10).
144Inzwischen habe auch das OLG München in einem Parallelverfahren entschieden, dass das Vorgehen der Klägerin rechtswidrig sei und deshalb eine Wirksamkeit des behaupteten Anspruchsübergangs fehle (Anlagen BLD 12 und 13). Zudem sei zu ergänzen, dass die begehrten Auskünfte zur Höhe der Beitragsanpassung und der Anpassungsdaten in den Tarifen nicht auf Art. 15 DSGVO gestützt werden könnten, weil es sich bei Höhe und Zeitpunkt etwaiger Beitragsanpassungen nicht um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handele. Nach Art. 4 Nr. 1 1. Hs. DSGVO seien personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person bezögen. Es handele sich um eine Information über die in Rede stehende Person, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft sei. Die Höhe einer Beitragserhöhung spiegele aber nicht den individualisierten Versicherungsschutz wider, sondern gebe nur Aufschluss darüber, um welchen monatlichen Differenzbetrag sich bezogen auf eine Beobachtungseinheit der Preis für eine durch den Versicherungsvertrag bzw. den fraglichen Tarif abgedeckte Vorsorge eines Versicherungsnehmers verändert habe.
145Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
146II.
147Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
1481. Stufenklage
149Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nicht im Wege der Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO verfolgt werden kann.
150Eine unzulässige Stufenklage liegt vor, wenn es dem Kläger nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs, sondern um eine Prüfung geht, ob überhaupt ein Anspruch besteht (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 24 m.w.N.), also der Kläger durch die Stufenklage in Erfahrung bringen will, ob ihm überhaupt Ansprüche wegen der Prämienanpassung gegen die Beklagte zustehen. Das ist vorliegend der Fall, weil es der Klägerin nicht um die Bezifferung eines sich aus einer Rechnungslegung ohne Weiteres ergebenden Anspruchs der Zedenten geht, sondern um die Prüfung, ob und wann in den genannten Jahren überhaupt Beitragsanpassungen in den Tarifen der Zedenten erfolgt sind und ob infolgedessen ein möglicher Anspruch gegen die Beklagte bestehen könnte. Denn wüsste die Klägerin, wann genau in welchen Tarifen der 57 Zedenten Beitragserhöhungen erfolgt sind, würde sie die einzelnen von ihr zu rügenden Beitragsanpassungen nach Tarif und Datum konkret bezeichnen und nur diejenigen weiteren Informationen verlangen, die ihr nach ihrer Ansicht für eine nähere Konkretisierung des Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen und zur Bezifferung der vermeintlichen Zahlungsansprüche noch fehlen. Die Klägerin begehrt aber Auskunft über die aktiven Tarife und hat auch den unbezifferten Zahlungsantrag nicht auf einzelne Tarife begrenzt, obwohl viele Zedenten mehrere Tarife haben.
151Soweit die Klägerin behauptet, es sei unstreitig, dass die Erhöhungen „in den genannten Zeiträumen“ formell rechtwidrig gewesen seien, ist dies unzutreffend, weil die Beklagte dies stets, auch erstinstanzlich, bestritten hat. Die Klägerin hat hierzu auch keinerlei Ausführungen in der Sache gemacht. Eine formelle Unwirksamkeit kann auch nicht aus den von ihr bisher vorgelegten Informationsschreiben entnommen werden, von denen nicht einmal dargetan ist, ob diese bezüglich aller Tarife, in denen Erhöhungen vorgenommen worden sind, gleichermaßen versandt worden sind, und die zudem nur im Zusammenhang mit den jeweiligen Anschreiben an die Versicherungsnehmer, in deren Besitz die Klägerin angeblich nicht ist, eine umfassende Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit erlauben würde, weil nur durch diese Schreiben der konkrete Bezug zur jeweiligen Tariferhöhung hergestellt werden kann. Vielmehr haben sowohl der Senat als auch der 13. Zivilsenat des OLG Düsseldorf in einer Vielzahl von Verfahren, soweit sie einen Teil der hier in Rede stehenden Tarife betrafen, bereits anhand vorgelegter Nachträge und der Informationsschreiben festgestellt, dass die Erhöhungen in diesen Tarifen jedenfalls zum 01.10.2017 bzw. 01.01.2018 formell rechtmäßig waren, wodurch eine etwaige formelle Unwirksamkeit vorher vorgenommener Erhöhungen geheilt wäre (vgl. z.B. „T42“ - I-6 U 132/23, I-13 U 168/21; „VC2“ - I-6 U 103/23, I-13 U 266/21; “VC3“, I-6 U 152/23; „VCH2C“ - I-6 U 132/22). Entgegen der Annahme der Klägerin sind dem Senat aber nicht alle Informationsschreiben zu allen Tariferhöhungen in den genannten Zeiträumen bekannt.
152Wegen der Unzulässigkeit der Stufenklage sind die entsprechenden, von der Auskunft „abhängigen“ Feststellungsanträge (Klageanträge zu 2. und 5.) und unbezifferten Leistungsanträge (Klageanträge zu 3. und 6.) unzulässig, weil es insoweit an einem bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlt.
1532. Auskunftsansprüche
154Die Auskunftsanträge (Klageanträge zu 1. und 4.) können allerdings in eine von der Stufung unabhängige Klage umgedeutet werden. Diese von der Klägerin weiter verfolgten Ansprüche sind jedoch, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, unbegründet.
155a)Einem Versicherungsnehmer kann zwar aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Auskunftsanspruch gegen den Versicherer über zurückliegende Prämienanpassungen zustehen. Dies setzt aber insbesondere voraus, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfügt, er sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann und er in entschuldbarer Weise über sein Recht im Ungewissen ist (BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, juris Rn. 38 ff.). Die hierfür maßgeblichen Umstände hat der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen. Vorliegend kann schon nicht festgestellt werden, dass sich die Versicherungsnehmer nicht mehr im Besitz der in Rede stehenden Unterlagen befinden. Das Landgericht hat insoweit mit zutreffender Begründung einen Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB verneint, da die Klägerin lediglich - substanzlos und von der Beklagten bestritten - vorgetragen habe, dass die Versicherungsnehmer die Mitteilungen nicht mehr hätten und die Klägerin im Übrigen auch beweisfällig sei. Die Klägerin hat in ihren Aufforderungsschreiben und auch mit der Klage lediglich pauschal behauptet, dass den Zedenten die Unterlagen „nicht mehr vorlägen“. Es fehlt indes an jeglichem individualisierten Vortrag dazu, warum die Unterlagen nicht mehr vorhanden sein sollen.
156Soweit die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren - weiterhin nicht individualisiert - behauptet, die Zedenten hätten die Nachträge zum Versicherungsschein für die Beitragsanpassungen der Beklagten nicht aufbewahrt, ist dieses - bestrittene - Vorbringen nach § 531 ZPO unbeachtlich. Eines Hinweises darauf, dass § 242 BGB nur im Fall eines unverschuldeten Verlusts einen Anspruch gibt, bedurfte es insoweit nicht, weil es in Rechtsprechung und Schrifttum schon seit Jahren anerkannt ist, dass nach Treu und Glauben Auskunftsansprüche (nur) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über den bestehenden Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann, ohne dass durch die Gewährung materiell-rechtlicher Auskunftsansprüche die Darlegungs- und Beweissituation im Prozess unzulässig verändert werden darf (vgl. etwa BAG, Urt. v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19, BAGE 170, 327-339, Rn. 31 m.w.N.).
157Ohnehin kann letztlich auch offenbleiben, ob die Nichtaufbewahrung von Versicherungsscheinen überhaupt unverschuldet ist. Denn die Klägerin beschränkt sich darauf pauschal zu behaupten, die Zedenten hätten die Nachträge nicht aufbewahrt und hätten ihr gegenüber eidesstattlich versichert, dass die Nachträge nicht mehr vorhanden seien, obwohl dieses pauschale Vorbringen ersichtlich falsch ist. Schon eine Stichprobe der von der Klägerin selbst übersandten Anlagen einzelner Zedenten ergibt, dass die Zedenten der Klägerin etliche Nachträge und/oder die Informationsschreiben über konkrete Beitragserhöhungen vorgelegt haben, sodass die Behauptung der Klägerin, alle Zedenten hätten die Nachträge nicht aufbewahrt, nicht nachvollziehbar ist, insbesondere, wenn angeblich nur einzelne fehlen. Vielmehr ergibt sich aus den Unterlagen zum Teil sogar ausdrücklich, dass es in den Jahren, für die Auskunft verlangt wird, keine Erhöhung in den genannten Tarifen gegeben hat, was zeigt, dass sich die Klägerin nicht einmal die Mühe gemacht hat, die Anlagen daraufhin zu untersuchen, ob sich daraus ergibt, wann Beiträge erhöht oder nicht erhöht worden sind und es gegebenenfalls mangels Beitragserhöhung in einem Jahr auch keinen Nachtrag gibt (vgl. hierzu im Einzelnen noch unten unter c) bb)). Vielmehr hätte die Klägerin zu jedem einzelnen Zedenten vortragen müssen, warum dieser welche Nachträge angeblich nicht mehr hat und ob und ggf. welche ihm abhandengekommen sind und ob dies daran liegt, dass er sie nicht aufbewahrt hat oder welchen anderen Grund es hierfür gibt. Da die Beklagte das Nichtvorhandensein bestreitet, wäre neues Vorbringen hierzu nach § 531 ZPO nicht zuzulassen.
158b)Soweit die Klägerin meint, hilfsweise könne ihr ein Anspruch aus § 3 Abs. 3 VVG auf Vorlage der Nachträge zustehen, gilt, dass das Vorbringen zu den angeblich nicht mehr vorhandenen Nachträgen aus den oben genannten Umständen unschlüssig ist. Auch hat sie nicht dargelegt, welche Nachträge bezogen auf welchen Zedenten vorgelegt werden sollen. Unabhängig davon besteht nach dieser Vorschrift lediglich ein Anspruch auf Ersatzausstellung eines aktuellen Versicherungsscheins einschließlich solcher Nachträge, die den derzeit geltenden Vertragsinhalt wiedergeben; nicht erfasst sind hingegen bereits überholte Nachträge (BGH, a.a.O., juris Rn. 42).
159c)Ein Anspruch auf Auskunft besteht auch nicht aus Art. 15 DSGVO, weil es sich um einen höchstpersönlichen Anspruch handelt (aa) und die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Klägerin überdies rechtsmissbräuchlich ist (bb).
160aa) Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und bejahendenfalls das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten sowie auf die in der Vorschrift bezeichneten Informationen. Nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO stellt der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.
161Durch den von der Klägerin vorgelegten Abtretungsvertrag ist zwar nicht das Auskunftsrecht als solches abgetreten worden, sondern nur sämtliche Erstattungs- und Zahlungsansprüche, die im Zusammenhang mit zu viel gezahlten Beträgen an die Versicherung entstanden sind; Nebenrechte gehen jedoch nach § 401 BGB mit über, wenn sie nicht höchstpersönlich sind. Zudem ist die Klägerin zur Geltendmachung aller für die Durchsetzung notwendigen Auskunfts- oder Datenübertragungsansprüche bevollmächtigt worden und wird mit Abtretung alleinige Inhaberin der bezeichneten Rechte und Ansprüche (vgl. Abtretungsvertrag eGA LG 80). Rein hilfsweise bevollmächtigt der Zedent die Gesellschaft mit der Durchsetzung der bezeichneten Ansprüche im eigenen Namen.
162Es kann dahinstehen, ob diese Abtretungsverträge von den einzelnen Zedenten unterschrieben worden sind, was die Beklagte bestreitet, da das Auskunftsrecht hiernach nicht wirksam auf die Klägerin übergegangen ist, weil es sich um ein höchstpersönliches Recht handelt und nicht von einem gewerblich tätigen Forderungsaufkäufer wie der Klägerin geltend gemacht werden kann.
163Der Senat folgt der Auffassung des KG Berlin, wonach der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO vor diesem Hintergrund nicht abtretbar ist (vgl. KG Berlin, Urt. v. 22.11.2023 - 28 U 5/23, juris Rn. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls entschieden, dass das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ein höchstpersönliches Recht ist und deswegen weder nach § 80 InSO auf den Insolvenzverwalter übergeht, noch nach § 399 BGB übertragbar ist (BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10/19, juris Rn. 23, 25). Das Bundesverwaltungsgericht hat dies zutreffend wie folgt begründet (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 25):
164(…) Der Auskunftsanspruch stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRC grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er dient dazu, dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament zu verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte. Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. (…)
165Das ist auch vorliegend der Fall, weil die Erfüllung des Auskunftsanspruchs allein der Realisierung der an die Klägerin abgetretenen vermögensrechtlichen Ansprüche dienen soll. Insoweit ist Gegenstand und Ziel des Anspruchs nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen Person verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte.
166Soweit befürwortet wird, dass das Auskunftsrecht der Zedenten als fremdes Recht durch Dritte im eigenen Namen gestützt auf die in der Abtretungserklärung enthaltene Bevollmächtigung geltend gemacht werden kann, müsste sich dies zumindest auch im Klageantrag widerspiegeln (KG Berlin, Urt. v. 22.11.2023 - 28 U 5/23, juris Rn. 3). Dem hat die Klägerin aber keine Rechnung getragen, da sie Auskunft an sich verlangt, aber allenfalls Auskunft an die Zedenten verlangen könnte.
167bb)Letztlich kann dies sogar dahinstehen, weil selbst dann, wenn die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf die von ihr geforderten Auskünfte hätte, diesem Anspruch Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO entgegenstünde, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Verfügung vom 28.02.2024 – I-13 U 210/22, Anlage BLD 10).
168Wie der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts zutreffend ausgeführt hat, kann der Verantwortliche nach Art. 15 DGSVO bei offenkundig unbegründeten oder - insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung - exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden (lit. a), oder sich weigern, aufgrund des Auftrags tätig zu werden (lit. b). Art. 12 Abs. 5 DSGVO führt nach seinem Wortlaut zwar lediglich die häufige Wiederholung als Beispiel für einen „exzessiven“ Antrag auf. Die Verwendung des Worts „insbesondere“ macht aber deutlich, dass die Vorschrift auch andere rechtsmissbräuchliche Anträge erfassen will (OLG Hamm, Beschl. v. 15.11.2021 – 20 U 269/21). Aus dem auch im Unionsrecht geltenden Verbot des Rechtsmissbrauchs (EuGH, Urteile vom 09.03.1999, - C-212/97, juris, Rn. 24; vom 21.02.2006, C-255/02, juris, Rn. 68, und vom 22.11.2017, C-251/16, juris, Rn. 27) folgt, dass ein Mitgliedstaat die Anwendung von Vorschriften des Unionsrechts verweigern muss, wenn diese nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Vorschriften zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines im Unionsrecht vorgesehenen Vorteils zu gelangen, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen lediglich formal erfüllt sind. Dieser allgemeine Grundsatz ist zwingend. Die Anwendung der Unionsvorschriften kann nicht so weit reichen, dass Vorgänge geschützt werden, die zu dem Zweck durchgeführt werden, missbräuchlich in den Genuss von im Unionsrecht vorgesehenen Vorteilen zu gelangen (EuGH, Urteil vom 26.02.2019, C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-229/16 – juris, Rn. 96).
169Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.10.2023 (C-307/22) ergibt sich nicht Abweichendes. Der Gerichtshof hat darin entschieden, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen besteht, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch wenn der betreffende Antrag mit anderen als den in Satz 1 des 63. Erwägungsgrundes der Verordnung genannten Zwecken begründet wird. Den Zedenten der Klägerin wurde jedoch von der Beklagten eine „erste Kopie“ der von ihnen begehrten Daten durch Übersendung der Nachträge längst zur Verfügung gestellt. Diese sollen lediglich, wie die Klägerin - in (wie oben ausgeführt) prozessual unerheblicher Weise und jedenfalls teilweise ersichtlich zu Unrecht - behauptet, bei allen Zedenten nicht mehr vorliegen.
170(1) Dem hier unterstellten Anspruch der Klägerin steht, selbst wenn er vom Schutzbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst wäre, jedenfalls Art. 12 Abs. 5 S. 2 lit. b DSGVO entgegen, weil die Inanspruchnahme des Rechts auf Auskunft im Streitfall rechtsmissbräuchlich ist. Denn die Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs wären allenfalls formal erfüllt. Die Klägerin will von der Beklagten Informationen beschaffen, die den Zedenten bereits in verständlicher Form vollständig vorliegen, jedenfalls vorgelegen haben. Soweit sie in ihren Schreiben an die Beklagte für die jeweiligen Zedenten pauschal behauptet hat, die Zedenten hätten eidesstattlich versichert, dass diese nicht über Nachweise verfügten, wann und in welcher Höhe in den letzten zehn Jahren die Beiträge der jeweiligen privaten Krankenversicherung erhöht worden seien (vgl. z.B. Aufforderungsschreiben in Sachen „B.“ vom 11.11.2021, Anlage 1, eGA LG 120), was in den anwaltlichen Schreiben zur Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wiederholt wurde (vgl. z.B. „B.“, undatiertes Schreiben Anlage 1, eGA LG 122), ergibt schon eine stichprobenartige Untersuchung, dass dies nicht richtig sein kann. Den zu den einzelnen Zedenten eingereichten, völlig ungeordneten Unterlagen ist nämlich zu entnehmen, dass eine Vielzahl von Zedenten der Klägerin Nachträge zu ihren Versicherungsscheinen aus den früheren Jahren, teils ab 2010, vorgelegt haben (z.B. „B.“, Anlage 1, eGA 87 ff., „C.“, Anlage 1, eGA LG 126 ff.; „J.“, Anlage 1, 2, eGA LG 206 ff.; „K.“, Anlage 2, 3, eGA LG 270 ff.; „O.“ Anlage 4, eGA 498 ff.). Ungeachtet dessen hat die Klägerin mit der Klage zunächst die Auskunft (frühestens seit 01.01.2008) anscheinend ab dem in der Tabelle für den jeweiligen Zedenten angegebenen Vertragsschluss geltend gemacht, obwohl in den vorgelegten Unterlagen zum Teil Beitragsanpassungen innerhalb des geltend gemachten Zeitraums bereits nach Art und Höhe belegt waren und es jedenfalls insoweit keiner Auskunft bedurfte (vgl. z.B. „C.“, u.a. vorgelegte Nachträge für 2013, eGA LG 128, und 2015, eGA LG130).
171Mit dem dann geänderten Antrag hat die Klägerin die geforderte Auskunft zwar auf bestimmte Jahre begrenzt, wobei zu vermuten ist, dass sie behaupten will, dass für diese Jahre keine Nachträge vorlägen. Auch hier ergibt aber schon eine stichprobenartige Prüfung, dass den vorliegenden Unterlagen - hätte man sie geordnet - unschwer entnommen werden konnte, dass es in einigen Jahren, für die eine Auskunft begehrt wird, keine Beitragserhöhungen gegeben hat. Das ist z.B. bei dem Zedenten C. der Fall, bei dem sich aus dem Nachtrag des Jahres 2012 (eGA LG 128) für 2013 ergibt, welche Beträge in 2013 zu zahlen waren und aus dem Nachtrag des Jahres 2014 für 2015, der auch die Tarife in 2014 aufführt (eGA LG 130 f.), dass es im Jahr 2014, für das die Auskunft begehrt wird, gerade keine Erhöhungen in den Tarifen gegeben hat. Da der Zedent C. ausweislich des früheren Klageantrags (eGA LG 3) den Haupttarif VHV2A neben anderen Tarifen abgeschlossen hat, und die Klägerin für den Zedenten GG., der laut dieses Antrags ausschließlich den Tarif VHV2A hat, ebenfalls eine Auskunft für das Jahr 2014 geltend macht, ergibt sich daraus zugleich, dass auch bei dem Zedenten GG. in 2014 keine Tarifänderung stattgefunden hat. Denn die Erhöhung eines Tarifs ist das Ergebnis einer unter Berücksichtigung festgelegter Parameter angestellten Preisberechnung der Versicherung für diesen Tarif und erfolgt für alle Versicherungsnehmer, die infolge bestimmter abstrakter Parameter in einer Beobachtungseinheit zusammengefasst sind, in gleicher Weise. Bezüglich des Zedenten J., bei dem die Klägerin die Auskunft für 2018 begehrt, liegt der Nachtrag aus 2017 für 2018 vor (eGA LG 260, 243), aus dem sich unschwer ergibt, dass es in 2018 keine Erhöhung der Tarife gegeben hat, wobei auch der vorliegende Nachtrag aus 2019 belegt (eGA 223, 235), dass es 2018 keine weiteren Änderungen gegeben hat.
172Es ist auch kein Ausnahmefall ersichtlich, in dem die erneute Informationsbeschaffung erforderlich ist, um die gänzliche Verständlichkeit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung insgesamt zu überprüfen. An der Erteilung einer solchen (erneuten) Auskunft ist ein vernünftiges Interesse nicht erkennbar. Der Klägerin, die ihre behauptete Unkenntnis über die klageweise geltend gemachten Informationen nicht plausibel zu erklären vermocht hat, bleibt damit als einzig erkennbarer Grund für die Geltendmachung der Auskunftsansprüche in der gewählten Form, sich von jeglicher Mühe, die Unterlagen beizubringen, zu ordnen und zu prüfen, zu entlasten und sich so aus Bequemlichkeit und zur Umgehung prozessualer Grundsätze ihrer Beibringungspflicht zu entledigen, wie die oben genannten Beispiele belegen.
173(2) Rechtsmissbräuchlich ist das Auskunftsbegehren zudem auch deshalb, weil es das erklärte Ziel der Klägerin ist, mit Hilfe der begehrten Auskünfte Ansprüche auf Zahlungen (allein) für das Jahr 2018 vorzubereiten. Derartige Ansprüche sind aber - wie die Beklagte bereits erstinstanzlich zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls verjährt und daher gar nicht mehr durchsetzbar, wozu die Klägerin (auch) im Rahmen der im Termin vom 24.10.2024 erfolgten Erörterung keine weiteren Erklärungen abgegeben hat.
174Da die von der Klägerin erhobene Stufenklage aus den unter Ziff. 1 ausgeführten Gründen unzulässig ist, konnte sie die Verjährung hinsichtlich der Leistungsansprüche nicht hemmen, weil es insoweit an einem bestimmten Antrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fehlte, der Streitgegenstand also nicht hinreichend individualisiert war (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2023 - IV ZR 177/22, juris Rn. 34 m.w.N.; Urteil vom 21.02.2013 - IX ZR 92/12, juris Rn. 30; OLG Köln, Urt. v. 17.01.2023 - I-9 U 115/22, juris Rn. 12). Da die Klägerin bislang keine bezifferten Leistungsanträge gestellt hat und auch sonstige Hemmungstatbestände nicht ersichtlich sind, sind etwaige Bereicherungsansprüche auf Rückerstattung von Prämienzahlungen, die im Jahr 2018 infolge (vermeintlich) unwirksamer Beitragserhöhungen geleistet worden waren, jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Entsprechendes würde mittlerweile sogar für etwaige Ansprüche betreffend Zahlungen für die Jahre 2019 (Eintritt der Verjährung Ende 2022) und 2020 (Eintritt der Verjährung Ende 2023) gelten. Den Einwand der Verjährung hat die Beklagte bereits erstinstanzlich erhoben; im Übrigen ist dem Senat aus einer Vielzahl von Parallelverfahren bekannt, dass die Beklagte den Einwand der Verjährung stets erhebt. Kann das mit dem Auskunftsbegehren verfolgte Ziel - wie hier - aber nicht mehr erreicht werden, stellt sich das Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich dar.
1753.
176Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
177Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). Der Umstand, dass das OLG Hamm in dem Rechtsstreit I-20 U 337/22 die Revision zugelassen hat, weil noch nicht höchstrichterlich entschieden worden sei, ob von einem gewerblich tätigen Forderungsaufkäufer der Anspruch nach Art. 15 DS-GVO geltend gemacht werden könne, ändert daran nichts. Denn diese Rechtsfrage kann hier - wie ausgeführt - letztlich dahinstehen, weil der Anspruch auch wegen Rechtsmissbräuchlichkeit nicht gegeben ist. Der Aussetzungsantrag war daher zurückzuweisen.
178Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO verbunden mit einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten, da der Gerichtshof - wie ebenfalls ausgeführt - bereits mehrfach entschieden hat, dass das Verbot des Rechtsmissbrauchs auch im Unionsrecht zu beachten ist.
179Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 125.000,00 €.
180Bei der Stufenklage bestimmt sich der Streitwert nach dem Anspruch, welcher den höchsten Wert hat. Der Senat setzt für den Auskunftsanspruch grundsätzlich einen Streitwert pro Kläger und geltend gemachtem Jahr von 500,00 € an, was zu dem oben genannten Wert führt. Da nicht ersichtlich ist, dass die ansonsten noch geltend gemachten (unzulässigen) Feststellungs- und Leistungsansprüche (für das Jahr 2018) den genannten Streitwert übersteigen, verbleibt es bei dem genannten Streitwert.
181…Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht |
…Richterin am Oberlandesgericht |
…Richteram Oberlandesgericht |