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Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 155/23

Datum:
26.02.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 155/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0226.4U155.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 9a O 191/22
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.09.2023 verkündete Urteil der 9a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichter – wird auf ihre Kosten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die mit der Berufung angefochtene Entscheidung des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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I. 

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1. 

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2. 

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3. 

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4. 

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II. 

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1. 

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2. 

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III. 

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