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I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 16. Mai 2023 aufgehoben.
Auf den Bestellungsantrag des Beteiligten zu 1. vom 28. Februar 2024 werden A., geb. am 00.00.1962, wohnhaft B.-Straße 000 in 00000 C.-Stadt als stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Beteiligten zu 2. und D., geb. am 00.00.1977, wohnhaft E.-Straße 00 in 00000 C.-Stadt als weiteres Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 2. bestellt.
Die Bestellung der beiden Notvorstandsmitglieder dient dem Zweck, dem Beteiligten zu 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Februar 2024 (633 M 104/24) zu ermöglichen. Die Bestellung endet, sobald das zu dem gepfändeten Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Beteiligten zu 1. herausgegeben worden ist.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2I.
3Der Beteiligte zu 1. betreibt gegen den Beteiligten zu 2. die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Duisburg vom 26. Juni 2023 (Az.: 10 O 342/21) wegen einer Forderung in Höhe von insgesamt 3.630,40 Euro. Er hat am 8. Februar 2024 beim Amtsgericht Duisburg (633 M 104/24) einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderung des Beteiligten zu 2. aus einem Sparguthaben bei der Sparkasse C.-Stadt gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen worden ist. In seinem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Vollstreckungsgericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 2. dem Beteiligten zu 1. das über das Sparguthaben ausgestellte Sparbuch herauszugeben hat. Die Sparkasse C.-Stadt hat in ihrer Drittschuldnererklärung vom 8. Februar 2024 die Forderung als begründet anerkannt.
4Der Beteiligte zu 1. begehrt die gerichtliche Bestellung eines Notvorstands und macht hierzu geltend, dass der Vorstand des Beteiligten zu 2. nach dem Rücktritt von zwei Vorstandsmitgliedern nicht mehr über eine für die Vertretung des Vereins erforderliche Anzahl von Mitgliedern verfüge. Der Vorstand habe ursprünglich aus den Mitgliedern F. (1. Vorsitzender), G. (stellv. Vorsitzender), H. (Kassenwart) und J. (Schriftführer) bestanden. Nachdem die Vorstandsmitglieder H., G. und F. ihren Rücktritt erklärt hätten, sei der Vorstand nicht mehr handlungsfähig. Denn nach der Vereinssatzung bestehe keine Einzelvollmacht.
5Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat die Bestellung eines Notvorstands abgelehnt, weil die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe des Sparbuchs als einfache Vollstreckungsmaßnahme nicht die ordnungsgemäße Vertretung des Vereins erfordere. Im Übrigen habe der Beteiligte zu 1. es unterlassen, eine für das Amt des Notvorstands geeignete Person vorzuschlagen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen.
6Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1., mit der er ergänzend vorträgt, dass der Beteiligte zu 2. nur noch über eine Handvoll Mitglieder verfüge, weshalb das Registergericht unter Beteiligung des Vorstands nach § 73 BGB vorzugehen habe.
7Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Registerakte Bezug genommen.
9II.
10Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Bestellung eines Notvorstands, bestehend aus zwei Vorstandsmitgliedern, um die Zwangsvollstreckung des Beteiligten zu 1. gegen den Beteiligten zu 2. aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Februar 2024 (633 M 104/24) zu ermöglichen.
11A. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1., der sich einer Gläubigerstellung gegenüber dem Beteiligten zu 2. berühmt, ist als befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und insgesamt zulässig. Der Beteiligte zu 1. ist insbesondere antragsbefugt (Senat, Beschluss vom 14.9.2023, I-3 Wx 122/23 m.w.N.) und daher gemäß § 59 Abs. 2 FamFG auch beschwerdebefugt.
12B. Die Beschwerde hat auch Erfolg.
13Das Amtsgericht hat die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB zu Unrecht abgelehnt.
141. Nach § 29 BGB sind, wenn die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen, diese in dringenden Fällen auf Antrag eines Beteiligten vom zuständigen Amtsgericht zu bestellen. Von einem dringenden Fall im Sinne der Vorschrift kann dabei nur ausgegangen werden, wenn die Vereinsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer – nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles zu bemessenden – angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen, und der Verein oder einem Beteiligten ohne Notvorstandsbestellung Schaden drohen würde oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden könnte. Schaden droht, wenn aufgrund des fehlenden Vertretungsorgans die Beeinträchtigung der Rechtsposition eines Beteiligten ernsthaft zu befürchten ist (Senat, Beschluss vom 14.9.2023, I-3 Wx 122/23). Dabei ist zu beachten, dass es im Grundsatz nicht Aufgabe des Verfahrens nach § 29 BGB ist, Differenzen zwischen Vorstands- oder Vereinsmitgliedern zu entscheiden. Der Gesetzgeber schützt die Autonomie des Vereins, indem er deren rechtliche Verhältnisse weitgehend der vertraglichen Gestaltung und der Entscheidung der Vereinsorgane überlässt. Die Ernennung eines Notvorstands durch das Registergericht ist ein schwerwiegender hoheitlicher Eingriff in die Vereinsautonomie, der deshalb nur in enger Auslegung der Ermächtigungsvorschrift erfolgen kann (vgl. für den GmbH-Geschäftsführer: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.9.2011, 3 W 119/11; OLG Frankfurt Beschluss vom 27. Juli 2005, 20 W 280/05; Beschluss vom 26. Mai 2011, 20 W 248/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.4.2022, 1 W 71/21).
152. Nach diesen Grundsätzen hat die Entscheidung des Amtsgerichts keinen Bestand. Bei richtiger Rechtsanwendung ist der beantragte Notvorstand durch den Senat zu bestellen.
16a) Gemäß § 68 Abs. 3 FamFG tritt das Beschwerdegericht in vollem Umfang an die Stelle des Erstgerichts und entscheidet unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung über die Sache neu (BGH, Beschluss vom 14. August 2013, XII ZB 614/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.4.2022, 1 W 71/21; Senat, Beschluss vom 14.9.2023, I-3 Wx 122/23).
17b) Das führt im Entscheidungsfall zur Bestellung eines Notvorstands durch den Senat. Die Voraussetzungen des § 29 BGB liegen nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vor. Der Beteiligte zu 2. ist ohne gesetzliches Vertretungsorgan und die Bestellung eines Notvorstands ist erforderlich, damit der Beteiligte zu 1. seine Rechte in der Zwangsvollstreckung gegen den Beteiligten zu 2. durchsetzen kann.
18aa) Der Beteiligte zu 2. verfügt nicht mehr über einen vertretungsberechtigten Vereinsvorstand.
19Nach dem Ergebnis der am 12. Dezember 2021 durchgeführten ordentlichen Mitgliederversammlung bestand der Vorstand des Beteiligten zu 2. nach § 7 Nr. 1 der Satzung ursprünglich aus vier Personen, nämlich aus dem 1. Vorsitzenden F., seinem Stellvertreter G., dem Kassenwart H. und dem Schriftführer J. Der Kassenwart hat sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Beteiligten zu 2. vom 20. September 2022 niedergelegt und ist mit Zugang seiner Rücktrittserklärung aus dem Vereinsvorstand ausgeschieden. Gleiches gilt für den stellvertretenden Vorsitzenden G., der das Registergericht unter dem 19. März 2024 davon in Kenntnis gesetzt hat, seine Tätigkeit im Verein beendet und sein Amt durch Kündigungsschreiben an den 1. Vorsitzenden F. vom 8. September 2023 aufgegeben zu haben. Von seinem Amt als Schriftführer ist gleichfalls J. zurückgetreten. Ausweislich seines Schreibens an das Registergericht vom 4. Mai 2024 hat er im Jahr 2023 dem 1. Vorsitzenden F. gegenüber zunächst mündlich und später schriftlich sein Amt als Schriftführer niedergelegt. Auch das Vorstandsmitglied J. ist damit bereits im Laufe des Jahres 2023 aus dem Vorstand des Beteiligten zu 2. ausgeschieden. Da die Satzung des Beteiligten zu 2. für die Amtsniederlegung keine besondere Form vorschreibt, waren bereits seine mündlichen Rücktrittserklärungen wirksam (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.3.2015, 20 W 327/14).
20Aktuell besteht der Vorstand des Beteiligten zu 2. damit nur noch aus dem 1. Vorsitzenden F. Zwar will dieser nach dem Inhalt einer WhatsApp-Nachricht an den früheren Schriftführer J. von Ende Juli 2024 ebenfalls von seinem Amt zurückgetreten sein (vgl. Ablage in der elektronischen Akte des Senats). Eine Rücktrittserklärung befindet sich indes nicht in der Registerakte und ist auch ansonsten nicht festzustellen, so dass bis auf Weiteres von einem Fortbestand des Amtes auszugehen ist. Der 1. Vorsitzende F. ist nach der Vereinssatzung indes nicht vertretungsberechtigt. Gemäß § 7 Nr. 2 der Satzung wird der Beteiligte zu 2. nämlich durch den Vorsitzenden gemeinsam mit seinem Stellvertreter oder durch einen von ihnen zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten; Einzelvollmacht besteht nicht .
21bb) Der Beteiligte zu 2. ist nicht in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist den festgestellten Mangel in der Vertretung des Vereins zu beseitigen. Zwar kann die Mitgliederversammlung, die u.a. den Vorstand wählt (§ 7 Nr. 3 der Satzung), vom Vorsitzenden des Vereinsvorstands alleine einberufen werden (§ 5 Nr. 2 der Satzung), und ist eine Mitgliederversammlung nicht nur auf Antrag eines Viertels der Vereinsmitglieder einzuberufen, sondern darüber hinaus auch dann, wenn – wie hier – die Belange des Vereins es erfordern (§ 5 Nr. 1 der Satzung). Nach den konkreten Umständen des Falles ist indes aus tatsächlichen Gründen nicht zu erwarten, dass es gelingt, in einem überschaubaren und für den Beteiligten zu 1. als Vollstreckungsgläubiger noch zumutbaren Zeitraum die Vertretungsmacht des Vereins wiederherzustellen und weitere Vorstandsmitglieder wählen zu lassen.
22(1) In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Bestellung eines Notvorstands nach § 29 BGB grundsätzlich auch dann in Betracht kommt, wenn mit einer baldigen einverständlichen Bestellung des satzungsmäßig benötigten Vertretungsorgans nicht zu rechnen ist. Allerdings wird im Allgemeinen zuvor der Versuch einer Lösung des Problems auf Ebene der hierfür zuständigen Vereinsorgane – hier der Mitgliederversammlung – gefordert. Ein hoheitlicher Eingriff durch das Registergericht kommt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit erst in Frage, wenn dieser Versuch aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen entweder von vorneherein nicht in Betracht kommt oder sich nach entsprechenden Initiativen als erfolglos erwiesen hat (vgl. OLG Frankfurt Beschluss vom 26.5.2011, 20 W 248/11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.9.2011, 3 W 119/11).
23(2) So liegt der Fall hier.
24Zwar ist der Registerakte nicht zu entnehmen, dass Vereinsmitglieder den Versuch unternommen haben, den 1. Vorsitzenden F. unter Hinweis auf die zurückgetretenen Vorstandsmitglieder G., H. und J. zur Einberufung einer zeitnahen Mitgliederversammlung zwecks Wahl weiterer Vorstandsmitglieder zu veranlassen. Nach Lage der Dinge wäre ein solcher Versuch aller Voraussicht nach aber auch nicht erfolgversprechend gewesen. Vielmehr war zu erwarten, dass der Vereinsvorsitzende F. derartige Anliegen ignoriert. Das belegt der Inhalt der Registerakte seit Anfang des Jahres 2024 eindrucksvoll.
25(2.1) So hat der 1. Vorsitzende F. nicht nur die registergerichtliche Aufforderung vom 21. Februar 2024, die Anzahl der Vereinsmitglieder mitzuteilen sowie anzugeben, ob bereits ein neuer Kassenwart gewählt sei, unbeachtet gelassen, sondern ebenso das gerichtliche Erinnerungsschreiben vom 9. April 2024 und die darin enthaltene Aufforderung, das Ausscheiden des Herrn G. aus dem Vorstand zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Auch der in jenem Schreiben enthaltene Hinweis, dass der Beteiligte zu 2. nach einem Rücktritt des Schriftführers J. nicht mehr über ein ordnungsgemäß besetztes Vertretungsorgan verfügen dürfte, ist ohne Reaktion geblieben.
26(2.2) Ebenso ignoriert hat der 1. Vorsitzende F. die Bitte des Schriftführers J., ihm die Niederlegung seines Amtes zu bestätigen.
27(2.3) Herr F. hat zudem mehrfach seiner Verpflichtung aus § 7 Nr. 3 der Satzung zuwider gehandelt. Nach der genannten Regelung ist, wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit sein Amt niederlegt, innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dieser Verpflichtung ist der 1. Vorsitzende F. weder nach dem Rücktritt seines Stellvertreters G. noch nach der Amtsniederlegung durch den Kassenwart H. und den Schriftführer J. nachgekommen.
28(2.4) Herr J. hat dem Registergericht überdies mit Schreiben vom 1. April 2024 mitgeteilt, seit mehr als neun Monaten vergeblich eine Kontaktaufnahme mit Herrn F. und den anderen früheren Vorstandsmitgliedern versucht zu haben und keinerlei Überblick über den aktuellen Mitgliederbestand und die Finanzen des Beteiligten zu 2. zu besitzen. Im Einzelnen hat Herr J. Folgendes erklärt:
29…. teile ich Ihnen mit, dass es mir seit über neun Monaten nicht mehr möglich war, Kontakt zu den übrigen, im Vereinsregister aufgeführten Vorstandsmitgliedern des K.- e.V. aufzunehmen, um offene Fragen zu besprechen und meinen Rücktritt als Schriftführer sowie die Auflösung des Vereins ordnungsgemäß zu dokumentieren.
30Sollte es noch Mitglieder geben, die dem K.- e.V. nicht gekündigt haben und noch nicht in den neu gegründeten „L.- e.V.“ eingetreten sind, so entzieht sich dies meiner Kenntnis, da nur Herr F. über eine Mitgliederliste verfügt. Auch kann ich nichts zum Aufenthaltsort des Vereinssparbuchs und den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Vereins beitragen. Das kann nur Herr F., der seit dem Rücktritt von Herrn H. dessen Amtsgeschäfte in Personalunion übernommen und fortgeführt hat. Die letzte ordentliche Mitgliederversammlung hat meines Wissens nach am 05.12.2021 stattgefunden, von einem ordentlich organisierten Verein kann somit keine Rede sein.
31Bei dieser Sachlage ist mit einer hinreichenden Gewissheit davon auszugehen, dass der 1. Vorsitzende F. die Bitte von Vereinsmitgliedern, eine Mitgliederversammlung zur Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern einzuberufen, in gleicher Weise unbeachtet gelassen hätte wie die zahlreichen Aufforderungen des Registergerichts.
32(3) Die nicht ordnungsgemäße Besetzung des Vereinsvorstands lässt sich auch nicht in angemessener Zeit dadurch beheben, dass dem 1. Vorsitzenden F. durch registerrechtliche Entscheidung die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Wahl weiterer Vorstandsmitglieder aufgegeben und diese Anordnung sodann durch die Verhängung eines Zwangsgeldes durchgesetzt wird. Angesichts der bislang gezeigten Weigerungshaltung des 1. Vorsitzenden F. ist zu erwarten, dass sich auch eine solche Vorgehensweise in die Länge ziehen und nicht in angemessener Zeit zur Bestellung neuer Vorstandsmitglieder führen würde. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der angemessene Zeitraum bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme wie der vorliegenden kurz zu bemessen ist, zumal sich die Angelegenheit nunmehr bereits seit rund fünf Monaten ergebnislos hinzieht. Ein weiteres monatelanges Zuwarten ist dem Beteiligten zu 1. nicht zuzumuten.
33cc) Fehlt dem Beteiligten zu 2. nach alledem ein satzungsgemäß besetztes Vertretungsorgan, droht dem Beteiligten zu 1. als Vollstreckungsgläubiger daraus ein rechtlicher Nachteil. Denn die nach § 883 ZPO zu betreibende Zwangsvollstreckung zur Herausgabe des Sparbuchs zu dem gepfändeten Sparguthaben erfordert – anders als das Amtsgericht meint – eine ordnungsgemäße Vertretung des Beteiligten zu 2.. Das gilt schon deshalb, weil der Beteiligte zu 1. die Anordnung des Vollstreckungsgerichts auf Herausgabe des Sparbuchs nach allgemeinen Grundsätzen gegenüber dem Vertretungsorgan des Beteiligten zu 2. zu erheben und dort durchzusetzen hat. Bereits der Zugang zu den Vereinsräumen des Beteiligten zu 2. hat der Gerichtsvollzieher vom Vertretungsorgan des Beteiligten zu 2. zu verlangen. Sollte sich das Sparbuch nicht in den Räumen des Beteiligten zu 2. befinden, muss der Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. im Zivilrechtsweg auf Auskunft über den Verwahrungsort in Anspruch nehmen. Die entsprechende Klage wäre an das Vertretungsorgan des Beteiligten zu 2. zuzustellen und ein stattgebendes Urteil nach § 888 ZPO durch Zwangsgeld gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken.
343. Um eine ordnungsgemäße Vertretung des Beteiligten zu 2. herbeizuführen, ist es erforderlich, als Notvorstand einen stellvertretenden Vereinsvorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied zu berufen. Nur auf diesem Wege lässt sich die seit Monaten an den Tag gelegte Weigerungshaltung des 1. Vorsitzenden F. überwinden und gewährleisten, dass der Beteiligte zu 1. seine Zwangsvollstreckung in das gepfändete Sparguthaben auch ohne eine Mitwirkung des 1. Vorsitzenden F. durchführen kann.
35Die beiden Not-Vorstandsmitglieder A. und D. haben ihre Bereitschaft erklärt, das Amt des Notvorstands zu übernehmen. Gründe, die einer Berufung der genannten Personen entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist es nach der Satzung des Beteiligten zu 2. nicht erforderlich, dass die Vorstandsmitglieder zugleich Vereinsmitglieder sein müssen, weshalb auch externe Dritte zu Notvorständen berufen werden können.
364. Die Bestellung der beiden Notvorstände dient dem Zweck, dem Beteiligten zu 1. die Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Februar 2024 (633 M 104/24) zu ermöglichen. Die Aufgaben und Befugnisse der bestellten Not-Vorstandsmitglieder beschränken sich dementsprechend auf diesen Wirkungskreis (vgl. Senat, Beschluss vom 14.9.2023, I-3 Wx 122/23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.4.2022, 1 W 71/21; OLG München, Beschluss vom 11.9.2007, 31 Wx 49/07) und die Notbestellung endet, sobald das zu dem gepfändeten Sparguthaben ausgestellte Sparbuch an den Beteiligten zu 1. herausgegeben worden ist.
375. Das vom Amtsgericht gegen die Bestellung eines Notvorstands angeführte Argument, der Beteiligte zu 1. habe es unterlassen, eine für das Amt des Notvorstands geeignete Person vorzuschlagen und einen Kostenvorschuss einzuzahlen, widerspricht der Rechtslage.
38Die erstgenannte Begründung verkennt, dass die Auswahl des Notvorstands dem Gericht obliegt und es dabei nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden ist. Der Antrag nach § 29 BGB darf erst dann zurückgewiesen werden, wenn das Gericht trotz Ausschöpfung aller in Betracht kommenden und nach den Umständen des Falles gebotenen Ermittlungsmöglichkeiten keine geeignete und zur Übernahme des Amtes bereite Person findet (OLG München, Beschluss vom 11.9.2007, 31 Wx 49/07). Das ist – wie die Nachfrage des Senats beim Beteiligten zu 1. gezeigt hat – nicht der Fall.
39Unzutreffend ist ebenso der Hinweis des Amtsgerichts auf den nicht eingezahlten Kostenvorschuss. Er missachtet, dass sich der Anspruch auf Vergütung des gerichtlich bestellten Notvorstands für seine Tätigkeit gegen den Verein und nicht gegen die Staatskasse oder gegen den Beteiligten, der die Bestellung beantragt hat, richtet und im Zivilprozessweg geltend zu machen ist. Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat darüber nicht zu entscheiden, sondern kann nur die Bestellung eines Notvorstands gemäß § 14 GNotKG von der Zusage der Zahlung einer Vergütung abhängig machen (Krafka, Registerrecht,12. Auflage 2024, Rn. 1256 m.w.N.). Von der letztgenannten Möglichkeit hat das Amtsgericht indes vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung keinen Gebrauch gemacht.
40III.
41Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich. Mangels eines Gegners des Beschwerdeführers stehen nur Gerichtskosten in Rede, und deren Tragung regelt das Gesetz unmittelbar (§§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG).
42Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG.
43Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor; die entscheidungstragenden Erwägungen des Senats sind allein auf den gegebenen Einzelfall bezogen.
44… … …