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§ 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsberechtigung nach dieser Vorschrift ohne weiteren Rechtsakt – d.h. ohne Erlass eines Verwaltungsakts – ihre Wirksamkeit verliert, dies aber nur unter der (Mindest-)Voraussetzung eines vom Netzbetreiber zu Recht erzielten negativen Prüfergebnisses.
Eine fehlerhafte Angabe des Bieters zum genauen Datum der Inbetriebnahme seiner Anlage ist nicht geeignet, den Wirksamkeitsverlust nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 in Verbindung mit § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV herbeizuführen, solange die Anlage jedenfalls gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 nach Erteilung des Zuschlags, aber vor der Antragstellung in Betrieb genommen worden ist.
Auf die Beschwerde wird der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 19. März 2024 … insoweit aufgehoben, als mit ihm der Zuschlag vom 7. Mai 2021 … in einem Umfang von 1.851 kW entwertet worden ist.
Die Bundesnetzagentur trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2A.
3Die Beschwerdeführerin wendet sich im Wege der Teilanfechtung gegen die Entwertung eines ihr erteilten Zuschlags …
4Den genannten Zuschlag hatte die Beschwerdeführerin in einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments zum Gebotstermin am 1. März 2021 für eine Gebotsmenge in Höhe von 1.900 kW erwirkt, was auf der Internetseite der Bundesnetzagentur am 7. Mai 2021 bekannt gemacht wurde.
5Am 29. November 2021 bestätigte der von der Beschwerdeführerin mit dem Bau beauftragte Generalunternehmer die „Fertigstellung des Solarparks“ zum 26. November 2021. Das mit einer Lichtbilddokumentation versehene Dokument enthält Angaben zu technischen Daten, etwa zur Anlagengesamtleistung (ca. 1.851 kWp) sowie zur Anzahl und zum Typ der Wechselrichter.
6Am 24. Mai 2022 unterzeichneten die Beschwerdeführerin und der Generalunternehmer ein Inbetriebnahmeprotokoll, mit welchem erklärt wurde, dass die Solaranlage an diesem Tag anhand ihrer technischen Betriebsbereitschaft und ihrer Inbetriebsetzung mittels tatsächlicher Stromerzeugung „vergütungstechnisch“ in Betrieb gesetzt worden sei.
7Die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister nahm die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2022 vor, wobei sie ausweislich der Registrierungsbestätigung den „24. Mai 2022“ als „Inbetriebnahmedatum der Einheit“ und „EEG Inbetriebnahmedatum“ angab. Am 8. Juni 2022 stellte die Bundesnetzagentur auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 30. Mai 2022 – in dem wiederum der „24. Mai 2022“ als Tag der Inbetriebnahme eingetragen worden war – eine Zahlungsberechtigung für die Anlage aus und ordnete dieser eine Gebotsmenge von 1.851 kW zu. Auch in der Zahlungsberechtigung wurde der „24. Mai 2022“ als Datum der Inbetriebnahme genannt. Weiter heißt es darin auszugsweise:
8„Die Zahlungsberechtigung steht unter der auflösenden Bedingung, dass die im Antrag gemachten Angaben und die im Marktstammdatenregister hinterlegten Daten vom Anschlussnetzbetreiber bestätigt werden, § 38a Absatz 4 Satz 1 EEG. Werden die getätigten Angaben nicht bestätigt, entfällt sowohl die Zuordnung der Gebotsmengen zu den Solaranlagen als auch die Grundlage für die Inanspruchnahme von Zahlungen nach dem EEG.“
9Zuvor – und zwar unmittelbar nach Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister – war der Netzbetreiber automatisiert zur Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV aufgefordert worden. In diesem Zusammenhang übermittelte der Netzbetreiber der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2022 einen das Datum der Inbetriebnahme betreffenden Datenkorrekturvorschlag („26. November 2021“ statt „24. Mai 2022“), der zum Hintergrund hatte, dass dem Netzbetreiber Ende des Jahres 2021 das Dokument über die am 26. November 2021 erfolgte Fertigstellung der Anlage übersandt worden war, während ihm das Protokoll vom 24. Mai 2022 noch nicht vorlag. Der Netzbetreiber beanstandete deshalb das in die Zahlungsberechtigung aufgenommene Datum „24. Mai 2022“ auch im Rahmen seiner Prüfung gemäß § 38a Abs. 3 EEG 2021, zu der er mit Ausstellung der Zahlungsberechtigung aufgefordert worden war und die er mit Rücksendung des Rückmeldebogens am 7. Juli 2022 abschloss.
10Am 8. Juli 2022 lehnte die Beschwerdeführerin den vom Netzbetreiber unterbreiteten Datenkorrekturvorschlag im Marktstammdatenregister ab, so dass es dort zunächst bei der Eintragung „24. Mai 2022“ blieb. Mit einer Email vom 12. Juli 2022 informierte die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführerin darüber, dass die Zahlungsberechtigung aufgelöst sei, weil sich nach der Mitteilung des Ergebnisses der Netzbetreiberprüfung eine Abweichung beim Datum der Inbetriebnahme ergeben habe. Die Beschwerdeführerin könne mit korrekten Daten erneut eine Zahlungsberechtigung beantragen.
11Eine solche Antragstellung unterblieb. Vielmehr korrespondierten die Beschwerdeführerin und der Netzbetreiber anlässlich wiederholter Datenkorrekturvorschläge über Monate hinweg per Email. Mit Email vom 26. Mai 2023 teilte der Netzbetreiber der Beschwerdeführerin mit, dass er das Dokument der Fertigstellungsanzeige Ende des Jahres 2021 von der Beschwerdeführerin erhalten habe. Aufgrund der eindeutigen Bilddokumentation sei daraufhin der „26. November 2021“ als Datum der Inbetriebnahme im System hinterlegt worden. Bei Erhalt des von der Bundesnetzagentur erteilten Auftrags zur Überprüfung der Angaben im Antrag zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung habe das Inbetriebnahmeprotokoll vom 24. Mai 2022 noch nicht vorgelegen. Dieses sei erst auf Nachfrage im August 2022 übermittelt worden. Aus diesem Grunde sei die Bundesnetzagentur über das gemäß der damaligen Aktenlage abweichende Datum informiert worden. Es sei hier von einem eigenen Versäumnis der Beschwerdeführerin auszugehen. Soweit sie eine Änderung des Datums anstrebe, sei sie in der Pflicht, den Sachverhalt schlüssig nachzuweisen.
12Am oder nach dem 24. August 2023 wurde im Marktstammdatenregister der Status der Netzbetreiberprüfung vermerkt („Geprüft am 24. August 2023“). Nach dem dieser Prüfung zugrundeliegenden Datenstand (13. Mai 2023) war nunmehr der „26. November 2021“ sowohl als „Datum der erstmaligen Inbetriebnahme“ als auch als „Datum der erstmaligen Inbetriebnahme der EEG-Anlage“ hinterlegt. Dies hatte zum Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin einen erneuten Korrekturvorschlag des Netzbetreibers vom 14. April 2023 nicht bearbeitet hatte, so dass das vom Netzbetreiber als richtig erachtete Datum systemseitig übernommen wurde.
13Mit Bescheid vom 19. März 2024 … entwertete die Bundesnetzagentur den der Antragstellerin erteilten Zuschlag. Zur Begründung führte die Bundesnetzagentur aus, dass für Zuschläge innerhalb von 32 Monaten nach der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung für die Gebotsmenge Anlagen in Betrieb zu nehmen seien und für diese innerhalb von 34 Monaten eine Zahlungsberechtigung beantragt werden müsse. Die Gebotsmenge sei hier in einem Umfang von 1.900 kW erloschen, weil bis zum 8. Januar 2024 keine Solaranlagen in Betrieb genommen oder bis zum 7. März 2024 keine Zahlungsberechtigungen beantragt worden seien.
14Mit ihrer am 22. April 2024 eingelegten und am 17. Mai 2024 begründeten Beschwerde macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Entwertung rechtswidrig sei, weil ihre Anlage tatsächlich am 24. Mai 2022 in Betrieb gesetzt worden sei. An diesem Tage sei es auch erstmalig zur Einspeisung gekommen. Sie habe damit die Realisierungsfrist gewahrt.
15Die Entwertung sei auch nicht wegen einer Auflösung der Zahlungsberechtigung rechtmäßig. Für diesen Fall sehe das Gesetz ein Erlöschen des Zuschlags bzw. eine Entwertung nicht vor. Schon nach dem Wortlaut betreffe § 35a Abs. 1 EEG 2021 nicht die Zeitspanne nach Erteilung einer Zahlungsberechtigung. Auch der Zweck der Regelung spreche gegen ihre Anwendung. Es gehe bei der Entwertung darum, sich einen Überblick über die Erreichung bzw. Verfehlung der Ausbauziele zu verschaffen. Hier sei die Anlage aber realisiert worden. Schließlich sprächen auch die Gesetzessystematik und -historie dafür, dass die Entwertung nach Ausstellung einer Zahlungsberechtigung allein nach Maßgabe des § 35a Abs. 2 EEG 2021 vorgenommen werden könne. Dessen Voraussetzungen seien hier jedoch nicht erfüllt.
16Darüber hinaus sei die Zahlungsberechtigung aber ohnehin nicht aufgelöst worden. Die Voraussetzungen für den Eintritt der auflösenden Bedingung nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 lägen nicht vor. Es fehle an einer ordnungsgemäßen Netzbetreiberprüfung. Das vom Netzbetreiber herangezogene Fertigstellungsprotokoll habe gerade nicht eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG 2021 dokumentiert. Diese Meldung habe keinerlei Aussage über eine erstmalige Inbetriebnahme enthalten. Der Netzbetreiber habe das Datum der Inbetriebnahme auf dem Rückmeldebogen eigenmächtig geändert. Auch die Bundesnetzagentur habe es unterlassen, das negative und folgenmäßig schwerwiegende Ergebnis der Netzbetreiberprüfung auf Nachvollziehbarkeit hin zu untersuchen. Dass es einer umfassenden – hier unterbliebenen – Prüfung insbesondere der Verhältnismäßigkeit bedurft hätte, veranschauliche die Regelung des § 35a Abs. 2 EEG 2021.
17Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung einen Teil ihrer ursprünglich angekündigten Anträge nicht gestellt und beantragt zuletzt,
18die Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 19. März 2024 über die Entwertung von bezuschlagter Gebotsmenge … für eine Gebotsmenge in Höhe von 1.851 kW aufzuheben.
19Die Bundesnetzagentur beantragt,
20die Beschwerde zurückzuweisen.
21Sie meint, dass der angegriffene Entwertungsbescheid rechtmäßig sei. § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 komme entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch dann zur Anwendung, wenn eine Zahlungsberechtigung durch Eintritt der auflösenden Bedingung im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ihre Wirksamkeit verliere. § 37d EEG 2021 sei dahin auszulegen, dass eine beantragte Zahlungsberechtigung bei Ablauf der Antragsfrist noch fortbestehen müsse. Andernfalls wäre ein Zuschlag in der Welt, der mangels Zuordnung zu einer Anlage keine Förderberechtigung vermittele. Aus diesem Grunde werde auch mit § 35a Abs. 2 EEG 2021 die Entwertung eines Zuschlags geregelt, wenn eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben werde.
22Hier sei die auflösende Bedingung eingetreten. Die Prüfungen nach § 38a Abs. 3 EEG 2021 und nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV seien ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere sei der Netzbetreiber zur Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV aufgefordert worden. Nach jeder Registrierung einer neuen Anlage erfolge dies in einem automatisierten Verfahren (hier: Ticket Nr. …). Der Netzbetreiber habe eine Abweichung beim Inbetriebnahmedatum festgestellt. Aufgrund des ihm von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fertigstellungsprotokolls sei der Netzbetreiber zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anlage am 26. November 2021 in Betrieb genommen worden sei. Diese Annahme sei nicht offenkundig falsch gewesen. Aufgrund der dem Netzbetreiber vorliegenden Informationen habe er die Beschwerdeführerin mittels eines Datenkorrekturvorschlags vom 2. Juni 2022 (Ticket Nr. …) zur Überprüfung der Daten der erstmaligen Inbetriebnahme der Einheit und der erstmaligen Inbetriebnahme der EEG-Anlage aufgefordert. Zudem sei innerhalb der Monatsfrist des § 38a Abs. 3 Satz 4 EEG 2021 die Mitteilung über die Abweichung erfolgt. An dieses Prüfergebnis sei sie gebunden. Weiterer Feststellungen oder Entscheidungen habe es nicht bedurft. Dies ergebe sich aus § 38a Abs. 3 EEG 2021 und gewährleiste ein massengeschäftstaugliches Verfahren.
23Ohne Bedeutung sei, dass sowohl das von der Beschwerdeführerin angegebene als auch das vom Netzbetreiber zugrunde gelegte Datum der Inbetriebnahme die Voraussetzungen des § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 erfüllen würden. Einer Zahlungsberechtigung müsse ein eindeutiges Inbetriebnahmedatum zugrunde liegen. Denn das konkrete Datum sei nach § 38a Abs. 2 Satz 2 EEG 2021 ausschlaggebend dafür, ob ein rückwirkender Zahlungsanspruch nach § 19 EEG 2021 bestehe. Ferner setze die fortbestehende Wirksamkeit einer Zahlungsberechtigung auch einen korrekten Eintrag im Marktstammdatenregister bzw. die Bestätigung der entsprechenden Daten durch den Netzbetreiber voraus. Würde es hingegen ausschließlich auf die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 ankommen, hätte die Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV keinen eigenständigen Anwendungsbereich.
24Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie das Verhandlungsprotokoll vom 30. Oktober 2024 Bezug genommen.
25B.
26Die gegen die Entwertung einer Gebotsmenge von 1.851 kW gerichtete Beschwerde ist als (Teil-)Anfechtungsbeschwerde zulässig (vgl. Senatsbeschluss vom 27. April 2022 – VI-3 Kart 87/21 [V], juris Rn. 31 ff.) und hat auch in der Sache Erfolg. Die Entwertung des für eine Gebotsmenge von 1.900 kW erteilten Zuschlags ist insoweit rechtswidrig, weil die besagte Gebotsteilmenge dem Solarpark der Beschwerdeführerin mittels der Zahlungsberechtigung vom 8. Juni 2022 zugeordnet worden ist, die ihre Wirksamkeit auch nicht verloren hat. Zu Unrecht meint die Bundesnetzagentur, dass die der Beschwerdeführerin ausgestellte Zahlungsberechtigung kraft Eintritts einer Bedingung aufgelöst worden und der Zuschlag deshalb zu entwerten gewesen sei.
27I. Ob der Zuschlag zu entwerten war, richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des EEG in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung. Deren intertemporale Anwendbarkeit ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b EEG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. Teil I Nr. 28, S. 1237; im Folgenden: EEG 2023). Danach ist für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist, das EEG in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um das EEG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21. Dezember 2020 (BGBl. Teil I Nr. 65, S. 3138; im Folgenden: EEG 2021).
28Intertemporal anwendbar ist damit die Regelung des § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021, die auf das Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. Teil I Nr. 49, S. 2258; im Folgenden: EEG 2017) zurückgeht und die Entwertung als eine sogenannte gebundene Entscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2024 – VI-3 Kart 2/23 [V], juris Rn. 44; vom 27. April 2022 – VI-3 Kart 87/21 [V], juris Rn. 59) seither inhaltlich unverändert vorschreibt. Danach hat die Bundesnetzagentur einen Zuschlag zu entwerten, wenn und soweit er nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt.
29II. Ob der Zuschlag im vorgenannten Sinn erloschen ist, richtet sich im Grundsatz nach § 37d EEG 2021. Danach erlischt ein Zuschlag, wenn und soweit die Anlagen nicht fristgerecht in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nicht fristgerecht beantragt worden ist, wobei der Gesetzgeber die hierfür ursprünglich vorgesehenen Fristen von 24 und 26 Monaten ab der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (§ 37d Nr. 2 EEG 2021) vor dem nach § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2023 maßgeblichen 31. Dezember 2022 auf 32 bzw. 34 Monate verlängert hat (§ 100 Abs. 11 Satz 3 EEG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021 [BGBl. Teil I Nr. 47, S. 3026] und § 100 Abs. 11 Satz 1 EEG in der durch Art. 1 Nr. 25 Buchst. c des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 [BGBl. Teil I Nr. 28, S. 1237] redaktionell berichtigten Fassung). Zudem ist klargestellt worden (vgl. BT-Drucks. 19/31009, S. 37), dass der Antrag zulässig und begründet gestellt worden sein muss (§ 37d EEG 2021 in der Fassung des genannten Gesetzes vom 16. Juli 2021). Es handelt sich – was durch den Wortlaut selbst mithilfe eines Klammerzusatzes verdeutlicht wird – um eine Ausschlussfrist, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (dazu Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 – VI-3 Kart 237/23 [V], juris Rn. 51 ff.) und in erster Linie zur Anwendung gelangt, wenn der Bieter bereits keine Anlage in Betrieb genommen oder aber zumindest eine Antragstellung innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist versäumt hat.
30Beides war hier hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Gebotsteilmenge von 1.851 kW nicht der Fall. Vielmehr hatte die Beschwerdeführerin nach Inbetriebnahme ihrer Anlage und weit vor Ablauf der besagten Fristen einen Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung für diesen Teil der Gebotsmenge gestellt und deren Erteilung sodann erwirkt. Diese Zahlungsberechtigung ist auch nicht nach § 48, § 49 VwVfG aufgehoben worden. Vielmehr ist die Bundesnetzagentur im Nachgang zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung aufgrund der Beanstandung des Netzbetreibers auf dem Rückmeldebogen von einer sogenannten Auflösung im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ausgegangen und meint, dass es in Ermangelung einer Neubeantragung bis zum Ablauf der Realisierungs- bzw. Antragsfrist zum Erlöschen des Zuschlags im Sinne von § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 gekommen sei.
31III. Eine Entwertung konnte hier jedoch nicht auf § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 gestützt werden.
321. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin fehlt es aber nicht bereits an einer Ermächtigungsgrundlage für die Entwertung eines Zuschlags nach Auflösung einer Zahlungsberechtigung im Sinne von § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 und Ablauf der Realisierungs- bzw. Antragsfrist. Vielmehr findet § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 auch insoweit Anwendung. Denn der Bedingungseintritt nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 hängt (unter anderem) vom Nichtvorliegen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen der Zahlungsberechtigung ab. Deshalb fehlt es in den Fällen des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 an der zentralen Voraussetzung für den Fortbestand des Zuschlags, d.h. einem fristgerechten zulässigen und begründeten Antrag auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung im Sinne des § 37d EEG 2021.
33a) § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 sieht vor, dass ausgestellte Zahlungsberechtigungen unter der auflösenden Bedingung der Netzbetreiberprüfung nach § 38a Abs. 3 EEG 2021 und der Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV stehen. Die Regelung knüpft damit an zwei Prüfungen an, die jeweils vom Netzbetreiber vorzunehmen sind. Zum einen obliegt ihm gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV im Fall einer entsprechenden – hier standardisiert erfolgten – Aufforderung durch die Bundesnetzagentur die Prüfung der im Marktstammdatenregister eingetragenen Daten nach Maßgabe der Anlage zu § 6 MaStRV. Zum anderen ist der Netzbetreiber aufgrund von § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 verpflichtet, im Nachgang zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung das Vorliegen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen innerhalb einer einmonatigen Frist (§ 38a Abs. 4 Satz 4 EEG 2021) zu überprüfen. Diese Prüfung endet mit der Mitteilung des Ergebnisses im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 4 EEG 2021. Eine ausdrückliche Regelung dazu, ob bereits diese netzbetreiberseitige Unterrichtung der Bundesnetzagentur zum Bedingungseintritt führt oder es hierzu weiterer Handlungen bedarf, enthält das Gesetz nicht.
34b) § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ist dahin auszulegen, dass die Zahlungsberechtigung nach dieser Vorschrift ohne weiteren Rechtsakt – d.h. ohne Erlass eines Verwaltungsakts – ihre Wirksamkeit verliert, dies aber nur unter der (Mindest-)Voraussetzung eines vom Netzbetreiber zu Recht erzielten negativen Prüfergebnisses. Ob der Wirksamkeitsverlust zusätzlich eine behördliche Billigung des (zutreffenden) Prüfergebnisses zur Voraussetzung hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Bundesnetzagentur – anders als sie offenbar meint – nicht an fehlerhafte Prüfergebnisse oder gar unerhebliche Beanstandungen des Netzbetreibers gebunden.
35aa) Dass der Bedingungseintritt im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 nicht durch Erlass eines Verwaltungsakts herbeigeführt und auch nicht mit Regelungswirkung durch Bescheid festzustellen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut, der Gesetzeshistorie sowie Sinn und Zweck der Norm. Es ist danach unbedenklich, dass die Bundesnetzagentur die Beschwerdeführerin im Juli 2022 lediglich per Email über den Eintritt der auflösenden Bedingung unterrichtet und somit davon abgesehen hat, eine als Bescheid abgefasste und so auch bezeichnete Entscheidung über die Auflösung der Zahlungsberechtigung zu erlassen und zuzustellen (anders Gabers in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht 5. Auflage § 38a EEG Rn. 35 f.).
36(1) Dafür spricht der Wortlaut des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021, nach welchem Zahlungsberechtigungen unter einer „auflösenden Bedingung“ stehen. Kennzeichen einer Bedingung (etwa im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) ist gerade, dass ihr Eintritt ohne weiteren Zwischenschritt einen Rechtsverlust oder einen Rechtsgewinn herbeiführt (siehe BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14, NVwZ 2015, 1764 Rn. 12). Vergleichbares gilt für sogenannte Rechtsbedingungen. Hierbei handelt es sich um gesetzliche Voraussetzungen der Wirksamkeit eines Rechtsakts (dazu BSG, Urteil vom 3. Juli 1985 – 3 RK 13/84, juris Rn. 11).
37(2) Auch die Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen für ein wortlautgetreues Verständnis des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 und damit gegen die Annahme, dass die Bundesnetzagentur das Ergebnis der Netzbetreiberprüfung durch feststellenden Verwaltungsakt zu bestätigen habe.
38Schon die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen vom 6. Februar 2015 (BGBl. Teil I Nr. 5, S. 108; im Folgenden: FFAV) hatte vorgesehen, dass es dem Netzbetreiber oblag, innerhalb einer bestimmten – seinerzeit zweimonatigen – Frist ab Mitteilung der Ausstellung der Förderberechtigung eine Überprüfung (unter anderem) der Bieterangaben vorzunehmen (vgl. § 28 Abs. 3 und Abs. 4 FFAV). Für den Fall, dass diese Angaben nicht mit der tatsächlichen Freiflächenanlage übereinstimmten, stand die Rücknahme der Förderberechtigung im Ermessen der Behörde (vgl. § 29 Abs. 1 FFAV und S. 88 der Verordnungsbegründung). An dieser Konzeption hielt der Gesetzgeber mit dem EEG 2017 fest. Dem Netzbetreiber oblag die „endgültige Prüfung“ gemäß § 38a Abs. 3 EEG 2017 (so BT-Drucks. 18/8860, S. 220) innerhalb einer nunmehr einmonatigen Frist. Anschließend entschied die Bundesnetzagentur über eine eventuelle behördliche Aufhebung der Zahlungsberechtigung nach den § 48, § 49 VwVfG, an welche wiederum eine Entwertung anknüpfte bzw. anknüpfen konnte (§ 35a Abs. 2 EEG 2017 sowie BT-Drucks. aaO, S. 209).
39Diese Rechtslage hat der Gesetzgeber mit dem hier intertemporal anwendbaren EEG 2021 jedoch in einem wesentlichen Punkt geändert. So treffen den Netzbetreiber zwar weiterhin Prüfpflichten im Nachgang zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung. Zahlungsberechtigungen sollen nunmehr aber nur dann ihre Rechtswirkung behalten, wenn die Anlagen die zu prüfenden Anforderungen erfüllen (BT-Drucks. 19/23482, S. 115). Dem Gesetzgeber kommt es ausdrücklich darauf an, dass im Fall eines negativen Prüfergebnisses kein zweiter Rechtsakt der Bundesnetzagentur erforderlich ist (vgl. BT-Drucks. aaO).
40Mit diesem eindeutig zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen wäre es nicht zu vereinbaren, der Bundesnetzagentur den Erlass eines den Bedingungseintritt feststellenden Verwaltungsakt abzuverlangen oder gar eine bloße behördliche Mitteilung über den Wirksamkeitsverlust als – dann folgerichtig zustellungsbedürftigen – Verwaltungsakt zu qualifizieren (so aber Gabers in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht 5. Auflage § 38a EEG Rn. 36). Denn dem Gesetzgeber steht es grundsätzlich frei, mittels spezialgesetzlicher Vorschriften besondere Regelungen zur Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Verwaltungsakten zu treffen (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 12 BV 20.1148, juris Rn. 34 zur Mitteilung der Fälligkeit eines angedrohten Zwangsgelds). Er ist auch nicht an der Entwicklung neuartiger Handlungsformen der Verwaltung (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs VwVfG 10. Auflage § 35 Rn. 8) oder daran gehindert, vom Bedingungsbegriff im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG abzuweichen. Es ist hier deshalb auch unerheblich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder eine Prüfung, die eine rechtliche Bewertung erfordert (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2019 – 10 C 5/17, LKV 2019, 316 Rn. 21 f.; Beschluss vom 31. Juli 2017 – 10 B 26/16, LKV 2017, 513 Rn. 7), noch die Übermittlung eines rechtlichen Neubewertungsschreibens (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15/14, NVwZ 2015, 1764 Rn. 17) als bedingendes Ereignis im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG in Betracht kommen.
41bb) Der gesetzliche Verzicht auf die Handlungsform des Verwaltungsakts bedeutet aber nicht, dass es zum Wirksamkeitsverlust der Zahlungsberechtigung schon dann kommt, wenn der Netzbetreiber erklärt, dass er die Richtigkeit einzelner Angaben des Bieters bezweifle oder verneine. Maßgeblich für den Bedingungseintritt ist vielmehr das zu Recht erzielte negative Prüfergebnis. Hierbei handelt es sich um die Mindestvoraussetzung für den Wirksamkeitsverlust.
42(1) Einen Hinweis hierauf gibt bereits die Vorschrift des § 38a Abs. 3 Satz 3 EEG 2021. Diese Regelung setzt voraus, dass die Bundesnetzagentur dem Netzbetreiber durch Festlegung aufgeben kann, im Rahmen seiner Prüfung bestimmte Nachweise zu verlangen und diese auf Anforderung auch der Bundesnetzagentur vorzulegen. Dies legt zum einen nahe, dass der Bedingungseintritt nicht bloß an die Mitteilung des Netzbetreibers anknüpft, sondern es vielmehr auch deren Billigung durch die Bundesnetzagentur bedarf (welche sich hier aus der Email vom 12. Juli 2022 ergäbe). Zum anderen deutet § 38a Abs. 3 Satz 3 EEG 2021 an, dass es zudem auf die Richtigkeit der Prüfung durch den Netzbetreiber ankommt. Denn eine Vorlage von Nachweisen versetzt die Bundesnetzagentur in die Lage, die Richtigkeit der Prüfung nachzuvollziehen. Eine solche Befugnis wäre (weitgehend) überflüssig, wenn ohnehin jede Beanstandung des Netzbetreibers zum Eintritt der auflösenden Bedingung führte.
43(2) Dass es zum Eintritt der auflösenden Bedingung lediglich infolge eines zu Recht erzielten negativen Prüfergebnisses kommen kann, bestätigen die Gesetzesmaterialien.
44Ihnen ist entnehmen, dass Zahlungsberechtigungen (nur) dann ihre Rechtswirkung behalten sollen, wenn die Anlagen die zu prüfenden Anforderungen erfüllen (BT-Drucks. 19/23482, S. 115). Daraus folgt, dass es entscheidend auf die Rechtmäßigkeit der Prüfungen im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 und nicht bloß auf das jeweils tatsächlich erzielte Ergebnis ankommt. Erst recht hängt der Fortbestand der Zahlungsberechtigung nicht davon ab, dass der Netzbetreiber innerhalb der für ihn geltenden Prüffristen überhaupt tätig wird. Weder ist die Zahlungsberechtigung aufschiebend bedingt durch die Bestätigung des Netzbetreibers noch auflösend bedingt durch das Nichtvorliegen einer Bestätigung bei Fristablauf (teils missverständlich BT-Drucks. aaO). Maßgeblich ist vielmehr das zu Recht erzielte negative Prüfergebnis.
45Dieser Auslegung steht – anders als die Bundesnetzagentur meint – auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber mit § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bezweckte (BT-Drucks. 19/23482, S. 115), die nach Auffassung der Bundesnetzagentur am Ehesten zu erreichen wäre, wenn sie an das Ergebnis der Netzbetreiberprüfung gebunden wäre. Richtig ist, dass der Gesetzgeber mit der Implementierung von Netzbetreiberprüfpflichten im Nachgang zur Ausstellung der Zahlungsberechtigung bezweckte, die „endgültige Prüfung“ dem Netzbetreiber aufzuerlegen, während er eine „summarische behördliche Kontrolle“ als „ausreichend“ erachtete (so zu § 38a EEG 2017 BT-Drucks. 18/8860, S. 220). Soweit es dem Gesetzgeber bei § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 um eine weitere Verwaltungsvereinfachung ging, hat er sich darauf beschränkt, die Nichtdurchführung eines Verwaltungsverfahrens anzuordnen, das nach den allgemeinen Regeln mit einem Rechtsakt – d.h. einer Rücknahme gemäß § 48 VwVfG – seinen Abschluss fände. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Fortbestand der Zahlungsberechtigung nunmehr gleichsam im Belieben des Netzbetreibers stehen sollte. Für eine derart grundlegende Abkehr von den bisherigen Maßgaben, nach denen es auf die Rechtmäßigkeit (oder Bestandskraft) einer Aufhebung nach § 48 VwVfG ankam, bedürfte es deutlicher Anzeichen in den Gesetzesmaterialien, denen jedoch – wie dargelegt – gerade im Gegenteil zu entnehmen ist, dass sich der Fortbestand der Zahlungsberechtigung nach dem Vorliegen der zu prüfenden Voraussetzungen richten soll.
46Hinzu kommt, dass das mit § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 verfolgte Ziel, das Verwaltungsverfahren durch Vermeidung eines zweiten Rechtsakts zu erleichtern (BT-Drucks. 19/23482, S. 115), sogar verfehlt werden würde, wenn der Wirksamkeitsverlust allein von der subjektiven Einschätzung des Netzbetreibers abhinge und damit auch im Fall einer rechtswidrigen Beanstandung einträte. Denn die Mitteilung des Ergebnisses einer fehlerhaften Netzbetreiberprüfung änderte nichts an der fristgerechten Stellung eines zulässigen und begründeten Antrags im Sinne der § 37d, § 38a EEG 2021. In Ermangelung einer bestandskräftigen Antragsablehnung wäre die Bundesnetzagentur mithin zur sofortigen Wiedererteilung der Zahlungsberechtigung – d.h. zum Erlass eines zweiten Rechtsakts – verpflichtet.
47c) Nach dem Vorgesagten hat in den Fällen des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 eine Entwertung gemäß § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 nach Ablauf der Realisierungs- bzw. Antragsfrist zu erfolgen. Denn hängt der Bedingungseintritt – wie dargelegt – vom Nichtvorliegen bestimmter Erteilungsvoraussetzungen ab und ist dies im Nachgang zur Ausstellung zu Recht beanstandet worden, war der entsprechende Antrag des Bieters nicht begründet im Sinne des § 37d EEG 2021, sondern unbegründet und damit nicht geeignet, die Realisierungs- bzw. Antragsfrist zu wahren. Es fehlt deshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht an einer Ermächtigungsgrundlage.
48Für diese Auslegung der § 35a Abs. 1 Nr. 1, § 37d, § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 spricht im Übrigen auch die Funktion der Zahlungsberechtigung. Die Vorschriften über das Zahlungsberechtigungsverfahren haben zum Hintergrund, dass der Gesetzgeber die Umsetzung von Geboten in konkrete Projekte erstrebte (Senatsbeschluss vom 18. Januar 2023 – VI-3 Kart 24/22 [V], juris Rn. 35) und von einer grundsätzlichen Projektbezogenheit der Zuschläge ausging (BT-Drucks. 18/8860, S. 148), aber den Bietern bei Solaranlagen (des ersten Segments) – wie schon unter Geltung der FFAV – die Möglichkeit eröffnen wollte, Zuschläge unter gewissen Einschränkungen flexibel einem ihrer Projekte zuzuordnen (vgl. S. 41 des Begründungtextes zur FFAV; BT-Drucks. aaO, S. 235 zu § 54a EEG 2017; Senatsbeschluss vom 11. November 2020 – VI-3 Kart 877/19 [V], juris Rn. 29). Für die Realisierung genügt daher nicht die Inbetriebnahme einer beliebigen Anlage, sondern es bedarf zusätzlich der Ausstellung der Zahlungsberechtigung (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 – VI-3 Kart 237/23 [V], juris Rn. 66). Erst hiermit erfolgt eine verbindliche und dauerhafte Zuordnung des Zuschlags zu einer bestimmten Solaranlage (§ 38a Abs. 4 Satz 2 EEG 2021). Darin liegt die Realisierung aufgrund bzw. in Umsetzung des erteilten Zuschlags, auf welche das Gesetz abstellt (Senatsbeschluss aaO Rn. 46). Eben hieran fehlt es, wenn zwar zunächst eine Zahlungsberechtigung ausgestellt worden ist, eine endgültige Zuordnung des Zuschlags aber aufgrund des Eintritts einer auflösenden Bedingung und in Ermangelung eines neuerlichen Antrags auf Erteilung einer Zahlungsberechtigung unterbleibt (vgl. auch BT-Drucks. 18/8860, S. 219: „Wenn die Ausstellung später zurückgenommen worden ist, gilt der Antrag nicht als wirksam gestellt, so dass die Frist durch den Antrag nicht gewahrt worden ist“).
49d) Selbst wenn aber – wie die Beschwerdeführerin meint – eine Entwertung eines Zuschlags nach Eintritt der auflösenden Bedingung im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 und (rechnerischem) Ablauf der Realisierungs- und Antragsfristen nicht auf § 35a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 gestützt werden könnte, hätte die Entwertung des Zuschlags unter solchen Umständen aufgrund eines Erst-Recht-Schlusses jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 35a Abs. 2 EEG 2021 zu erfolgen, d.h. unter einem sogenannten (zulässigen) Austausch der Ermächtigungsgrundlage (dazu BayVGH, Beschluss vom 22. September 2023 – 22 ZB 22.1195, juris Rn. 26).
50Die besagte Vorschrift sieht die Entwertung des Zuschlags wiederum als gebundene Entscheidung für den Fall vor, dass die Zahlungsberechtigung aufgehoben wird. Eine solche Entwertung hätte erst recht zu erfolgen, wenn die Zahlungsberechtigung nicht kraft behördlicher Aufhebung, sondern wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung im Sinne von § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ihre Wirkung verliert und auch eine Neubeantragung nicht mehr in Betracht kommt. Denn der Wirksamkeitsverlust nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG soll ausweislich der Gesetzesbegründung einen zweiten Rechtsakt entbehrlich machen (BT-Drucks. 19/23482, S. 115), d.h. zum Zwecke der Erleichterung des Verwaltungsverfahrens an die Stelle einer behördlichen Aufhebung treten.
51e) Jedenfalls in dieser Auslegung verstößt § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip oder Art. 19 Abs. 4 GG (so aber Salje, EEG 9. Auflage § 38a Rn. 20). Ebenso wenig ergibt sich ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dessen Prüfung die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zu § 35a Abs. 2 EEG 2021 einfordert. Denn hat der Bedingungseintritt zur Voraussetzung, dass die Bieterangaben zu Recht beanstandet worden sind, ist zum einen die Möglichkeit einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gewährleistet (sollte dies aufgrund höherrangigen Rechts erforderlich sein). Zum anderen ist ein Bieter, der über den (vermeintlichen) Wirksamkeitsverlust informiert wird, dazu im Stande, diese Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2021 – 12 BV 20.1148, juris Rn. 34). Zu einer solchen Information des Bieters ist die Bundesnetzagentur jedenfalls aus rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichtet (zu verfassungsunmittelbaren Informationsansprüchen siehe BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2003 – 3 C 46/02, NVwZ 2003, 1114 unter 1 b).
522. Unter Anlegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde Erfolg. Die Zahlungsberechtigung hat ihre Wirksamkeit nicht infolge der den Tag der Inbetriebnahme betreffenden Beanstandungen des Netzbetreibers („26. November 2021“ statt „24. Mai 2022“) verloren, sondern unter zwei selbständigen Gesichtspunkten weiterhin Bestand.
53a) Die Bedingung im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 ist schon deshalb nicht eingetreten, weil selbst eine fehlerhafte Angabe zum Tag der Inbetriebnahme nicht geeignet wäre, den Wirksamkeitsverlust nach § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 in Verbindung mit § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 oder § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV herbeizuführen, solange die Anlage – wie hier – nach Erteilung des Zuschlags, aber vor der Antragstellung gemäß § 38, § 38a EEG 2021 in Betrieb genommen worden ist. Ein Streit um den exakten Zeitpunkt der Inbetriebnahme innerhalb der Zeitspanne des § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 ist für den Fortbestand der Zahlungsberechtigung unerheblich. Er ist allenfalls für das weitere Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Bieter (bzw. Anlagenbetreiber) von Bedeutung. Dies ergibt sich aus der Begrenzung des für den Netzbetreiber maßgeblichen Prüfungskatalogs nach § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 sowie einer gebotenen einschränkenden Auslegung der 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021, § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV.
54aa) Der Beschwerdeführerin oblag die Registrierung ihrer Anlage im Marktstammdatenregister. Denn die Meldung aller erforderlichen Angaben an das Register war nach § 38a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 Voraussetzung für die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung. Eine Verpflichtung zur Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme ergab sich zudem aus § 5 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 MaStRV. Dabei war gemäß der Anlage zu § 6 MaStRV das „Inbetriebnahmedatum nach EEG“ als „Voraussetzung für die Registrierung“ einzutragen. Zudem bedurfte es der Angabe eines allgemeinen, d.h. nicht EEG-spezifischen Inbetriebnahmedatums. Das Datum der Inbetriebnahme war darüber hinaus insoweit von Bedeutung, als dass gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 die Solaranlage nach der Erteilung des Zuschlags und vor der Stellung des Antrags auf Ausstellung einer Zahlungsberechtigung in Betrieb genommen worden sein musste.
55bb) Hier hatte die Beschwerdeführerin ihre Anlage spätestens am 24. Mai 2022 – d.h. gemäß § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 nach der Erteilung des Zuschlags und vor der Antragstellung – in Betrieb genommen und diesen Tag bei der am 27. Mai 2022 vorgenommenen Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister sowohl als „Inbetriebnahmedatum der Einheit“ als auch als „EEG Inbetriebnahmedatum“ hinterlegt. Im Rahmen des Antrags nach § 38, § 38a EEG 2021 gab die Beschwerdeführerin ebenfalls den „24. Mai 2022“ als Datum der Inbetriebnahme im Sinne des EEG an. Die Richtigkeit dieses Datums verneinte der Netzbetreiber jedoch zum einen auf seinem innerhalb der Frist des § 38a Abs. 3 Satz 4 EEG 2021 der Bundesnetzagentur übersandten Rückmeldebogen und zum anderen im Rahmen der registermäßigen Korrekturvorschläge. Dies hatte zum Hintergrund, dass dem Netzbetreiber ausweislich seiner Email vom 26. Mai 2023 das Protokoll über die Inbetriebnahme am 24. Mai 2022 erst später (ab August 2022) und damit nach (vermeintlicher) Auflösung der Zahlungsberechtigung vorlag.
56cc) Die auf dem Rückmeldebogen vom Netzbetreiber vermerkte Abweichung hinsichtlich des Datums der Inbetriebnahme war jedoch nicht geeignet, den Bedingungseintritt nach § 38a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 herbeizuführen. Denn hierauf erstreckte sich die Prüfung im Sinne des § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 nicht. Es fehlt deshalb an einem zu Recht erzielten negativen Prüfergebnis.
57Der Prüfungsumfang nach § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 ist gesetzlich beschränkt (vgl. Garbers in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht 5. Auflage § 38a Rn. 28; BeckOK-EEG/Lippert, § 38a Rn. 30 [Stand: 1. Mai 2024]). Das Datum der Inbetriebnahme ist insoweit Gegenstand der Netzbetreiberprüfung, als eine Zahlungsberechtigung nur ausgestellt werden darf, wenn die Solaranlage vor der Antragstellung, aber nach Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist (§ 38a Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 EEG 2021). Ist diese Voraussetzung – wie hier – unstreitig erfüllt, ist die Mitteilung des Netzbetreibers, dass er von einem anderen Zeitpunkt der Inbetriebnahme als der Anlagenbetreiber ausgehe, kein negatives Prüfergebnis im Sinne des § 38a Abs. 3 Satz 4 EEG 2021. Denn der genaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme ist nicht von Bedeutung, soweit er innerhalb der Zeitspanne des § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 liegt. Auf ihn könnte es allenfalls im Rahmen der Überprüfung der weiteren Voraussetzung des § 38a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 ankommen, d.h. bei der Frage, ob die Meldung aller erforderlichen Angaben an das Register erfolgt ist. Die Kontrolle dieser Voraussetzung wird dem Netzbetreiber aber nicht durch § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 auferlegt. Eine entsprechende Beanstandung auf dem Rückmeldebogen kann daher nicht zum Bedingungseintritt nach § 38a Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 führen.
58dd) Die hier auf dem Rückmeldebogen vermerkte Beanstandung war jedoch auch nicht geeignet, den Bedingungseintritt gemäß § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV herbeizuführen. Entsprechendes gilt für die registermäßigen Korrekturvorschläge des Netzbetreibers und die von ihm auf diese Weise initiierte Änderung des Datums im Marktstammdatenregister. Dies folgt aus einer gebotenen einschränkenden Auslegung der § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 und § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV.
59(1) Dem Wortlaut selbst ist diese Einschränkung nicht zu entnehmen. Der Prüfungskatalog nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV wird durch die Anlage zur MaStRV umgrenzt. Das Datum der Inbetriebnahme (gegebenenfalls im Sinne des EEG) ist davon umfasst.
60(2) Die Entstehungsgeschichte spricht jedoch für eine einschränkende Auslegung der § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021, § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV.
61Bereits nach § 38a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2017 war die Ausstellung der Zahlungsberechtigung davon abhängig, dass alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind (alternativ bestand seinerzeit noch die Möglichkeit einer Meldung im Rahmen des Antrags nach § 38 EEG 2017). Diese Erteilungsvoraussetzung war Gegenstand der Netzbetreiberprüfung im Sinne des § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2017. Die Prüfung erstreckte sich aber nicht auf die Richtigkeit sämtlicher Angaben, deren Übermittlung nach § 3 der – im Zeitpunkt des Inkrafttretens des EEG 2017 noch gültigen – Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (BGBl. Teil I Nr. 37, S. 1320; im Folgenden: AnlRegV) vorgesehen war. Vielmehr kam es dem Gesetzgeber ausweislich der Materialien auf eine Prüfung derjenigen im Register gemachten Angaben an, „soweit sie für die Zahlungsberechtigung relevant sind“ (BT-Drucks. 18/8860, S. 221). Beispielhaft hervorgehoben wurden hierzu die Angaben zum Standort und zur installierten Leistung (BT-Drucks. aaO), während das genaue Datum der Inbetriebnahme im Zeitraum zwischen Zuschlagserteilung und Antragsstellung oder offensichtliche Nebensächlichkeiten – etwa die Richtigkeit der Email-Adresse im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 AnlRegV – unerwähnt blieben.
62Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 von diesen Grundsätzen abweichen und die Bedeutung der registermäßigen Prüfung im Zahlungsberechtigungsverfahren steigern wollte. Denn die Neufassung beruhte ausweislich der Gesetzesmaterialien lediglich auf der Erwägung, dass der Netzbetreiber gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV ohnehin zur registermäßigen Prüfung verpflichtet sei. Die mit § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 verbundene „Doppelprüfung“ sollte deshalb entfallen (BT-Drucks. 19/23842, S. 115). Die Streichung des § 38a Abs. 1 Nr. 2 EEG 2021 aus dem Prüfungskatalog des § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 sowie die Aufnahme des § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV in den Text des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 sind damit Ausdruck einer bloßen Praktikabilitätsüberlegung. Dieser ist nicht zu entnehmen, dass ein Wirksamkeitsverlust der Zahlungsberechtigung nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr selbst dann eintreten sollte, wenn ein möglicher Datenfehler, auf den der Netzbetreiber etwa im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 4 MaStRV berechtigterweise hinweist, bei wertender Betrachtung ohne jede Bedeutung für die Zahlungsberechtigung bzw. die Wahrung der Realisierungs- und Antragsfrist ist.
63Hinzu kommt, dass eine derartige Auslegung der § 38a Abs. 4 Satz 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV eine drastische technologiespezifische (bzw. segmentspefizische) Erhöhung der Risiken zur Folge hätte, die im Allgemeinen mit fehlerhaften oder zweifelhaften Eintragungen im Marktstammdatenregister verbunden sind, ohne dass der Gesetzgeber diese drohenden Folgen auch nur im Ansatz in den Blick genommen hätte. Sowohl das EEG 2021 als auch die MaStRV sehen Instrumente und Sanktionen für den Fall einer Verletzung der den Anlagenbetreiber treffenden Registrierungspflichten vor (vgl. den Fälligkeitsaufschub gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 MaStrV sowie die Verringerung des anzulegenden Wertes gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 EEG 2021), bei denen bereits in Frage gestellt wird, inwieweit sie überhaupt zur Anwendung gelangen, wenn die Angaben vollständig getätigt wurden, aber inhaltlich fehlerhaft sind (für einschränkende Auslegung bei geringfügigen oder irrelevanten Falschangaben Zemke in Baumann/Gabler/Günther, EEG 1. Auflage § 52 Rn. 13; Thorbecke in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht 5. Auflage § 52 EEG Rn. 23; Hennig/Ekardt in Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus EEG 5. Auflage § 52 Rn. 24). Jedenfalls wäre der mit einer fehlerhaften Eintragung verbundene Nachteil zumindest für spätere Zeiträume abwendbar (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 EEG 2021: „solange“). Anderes droht hingegen in den Fällen des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021. Hier kann der Eintritt der aufschiebenden Bedingung einen endgültigen und vollständigen Verlust der Förderung zur Folge haben, etwa wenn der Bieter zuvor die Antrags- bzw. Realisierungsfrist zulässigerweise ausgeschöpft hatte. Dass der Gesetzgeber dem Bieter dieses erhebliche Risiko auch für den Fall unbedeutender Datenfehler im Marktstammdatenregister zuweisen wollte, ist nicht anzunehmen. Dem Gesetzgeber ging es lediglich um die Abschaffung der „Doppelprüfung“ und die Nichtanwendung der § 48, § 49 VwVfG zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BT-Drucks. 19/23482, S. 115). § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 wurde hingegen nicht eingeführt, um technologiespezifisch (bzw. segmentspezifisch) auf ein besonders sorgfältiges Vorgehen bei der Registrierung nach § 5 MaStRV hinzuwirken. Dies erkennt die Bundesnetzagentur in anderem Zusammenhang selbst implizit an, indem sie ausweislich ihrer Internetseite (Rubrik: „Zahlungsberechtigung“ bei „Solar Freifläche“) im Fall festgestellter Abweichungen hinsichtlich der installierten Leistung die Möglichkeit einer bloß teilweisen Auflösung der Zahlungsberechtigung (um die Differenz) bejaht.
64(4) Ablauf und Funktion der Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV bestätigen die Richtigkeit einer einschränkenden Auslegung des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021.
65Bei der Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV handelt es sich um ein grundsätzlich eigenständiges, von der Einbindung des Netzbetreibers gemäß § 38a Abs. 3 EEG 2021 zu unterscheidendes Verfahren. Dies zeigt sich etwa daran, dass die vom Netzbetreiber zu wahrende einmonatige Prüffrist nach § 13 Abs. 2 MaStrV im hier maßgeblichen Zeitraum (d.h. vor der Neufassung durch Art. 10 Nr. 5 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 [BGBl. Teil I Nr. 28, S. 1237]) nicht schon durch die Aufforderung der Bundesnetzagentur, sondern regelmäßig erst mit Übersendung des Inbetriebnahmeprotokolls durch den Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber in Gang gesetzt wurde. Demgegenüber begann die Frist für die Prüfung nach § 38a Abs. 3 Satz 1 EEG 2021 mit Übersendung der Zahlungsberechtigung (§ 38a Abs. 3 Satz 4 EEG 2021).
66Der eigentliche Ablauf der Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV ist dadurch gekennzeichnet, dass etwaige Datenfehler nach Möglichkeit einvernehmlich bereinigt werden. Insbesondere besteht die – hier vom Netzbetreiber genutzte – Gelegenheit zur Unterbreitung von Korrekturvorschlägen. Auch die Bundesnetzagentur kann kontaktiert werden (vgl. auch S. 60 des Referentenentwurfs zu § 13 MaStRV: „Im Rahmen der Umsetzung des Anlagenregisters hat sich gezeigt, dass vielfach Missverständnisse über technische Eigenschaften vorgelegen haben, die im Gespräch mit den Anlagenbetreibern ausgeräumt werden konnten.“). Die Registrierung hat jedoch nicht den Zweck, das Vorliegen von Tatsachen festzustellen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 MaStrV). Streitigkeiten über das tatsächliche Vorliegen gemeldeter Umstände können nicht über das Register ausgefochten werden (S. 55 des Referentenentwurfs zu § 8 MaStRV).
67Mit dieser Funktion ist nur eine einschränkende, nicht jedoch eine extensive Auslegung des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 zu vereinbaren. Hinge die Wirksamkeit der Zahlungsberechtigung von der Bestätigung jeder einzelnen vom Prüfungskatalog erfassten Angabe an, setzte dies eine Klärung aller etwaigen Streitfragen über das Vorliegen gemeldeter Umstände voraus. Die Etablierung eines solchen – dem Marktstammdatenregister fremden – Streitbeilegungsinstruments hat der Gesetzgeber mit der Aufnahme des § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV in den Text der Norm aber nicht beabsichtigt. Ihm ging es insoweit lediglich um die Vermeidung einer „Doppelprüfung“ der Registerangaben (BT-Drucks. 19/23842, S. 115).
68(5) Diese einschränkende Auslegung, nach der ein Streit um das genaue Datum der Inbetriebnahme innerhalb der Zeitspanne des § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 für den Fortbestand der Zahlungsberechtigung unerheblich ist, widerspricht schließlich auch nicht der Funktion dieses Verwaltungsakts. Zu Unrecht meint die Bundesnetzagentur, dass einer Zahlungsberechtigung ein eindeutiges Inbetriebnahmedatum zugrunde liegen müsse. Denn der Zeitpunkt der Inbetriebnahme wird nicht durch die Zahlungsberechtigung (auflösend bedingt) mit Regelungswirkung festgestellt.
69Wie dargelegt, erfolgt erst mit der Ausstellung der Zahlungsberechtigung eine verbindliche und dauerhafte Zuordnung des Zuschlags zu einer bestimmten Solaranlage (§ 38a Abs. 4 Satz 2 EEG 2021). Darin liegt die Realisierung aufgrund bzw. in Umsetzung des erteilten Zuschlags, auf welche das Gesetz abstellt (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2024 – VI-3 Kart 237/23 [V], juris Rn. 46). Die vorgenannte Funktion verdeutlicht und umgrenzt zugleich die Regelungswirkung der Zahlungsberechtigung. Sie beschränkt sich auf die Zuordnung des Zuschlags zu der Anlage (so auch Garbers in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht 5. Auflage § 38 EEG Rn. 11 f.; siehe ferner zum anzulegenden Wert Herms/Leutritz/Richter in Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus, EEG 5. Auflage § 54 Rn. 11) und erstreckt sich somit nicht auf die verbindliche Feststellung, dass die Anlage an dem in der Zahlungsberechtigung genannten Tag in Betrieb genommen worden sei (so möglicherweise aber BeckOK-EEG/Lippert, § 38a EEG Rn. 4 [Stand: 1. Mai 2024]).
70Anderes folgt auch nicht aus der rechtlichen Bedeutung des Inbetriebnahmezeitpunkts, die etwa darin zum Ausdruck kommt, dass gemäß § 38a Abs. 2 Satz 2 EEG 2021 der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG 2021 rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme besteht, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde. Dass das Inbetriebnahmedatum von rechtlicher Relevanz ist, ist kein Spezifikum des für Solaranlagen (des ersten Segments) geltenden Rechts. Vielmehr kommt es auf dessen Bestimmung technologieübergreifend in unterschiedlichen Zusammenhängen an (vgl. etwa § 25 Abs. 1 Satz 3 EEG 2021 und EEG 2023; § 55 Abs. 1 Satz Nr. 2 EEG 2021 und EEG 2023; § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EEG 2021 und EEG 2023). Der genaue Zeitpunkt der Inbetriebnahme innerhalb der Zeitspanne des § 38a Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 mag danach im Rechtsverhältnis zwischen Netzbetreiber und Bieter (bzw. Anlagenbetreiber) zu klären sein. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass das besagte Datum durch Verwaltungsakt – d.h. mit der Zahlungsberechtigung – verbindlich festzustellen sei.
71b) Selbst wenn es aber – abweichend vom Vorgesagten – auf die Richtigkeit der Angabe „24. Mai 2022“ ankäme, wäre die Beschwerde begründet. Denn der Netzbetreiber hat zu Unrecht gemeint, dass die Anlage der Beschwerdeführerin nicht erst am 24. Mai 2022, sondern bereits im November 2021 in Betrieb genommen worden sei. Der Netzbetreiber war insbesondere nicht aufgrund eines Versäumnisses der Beschwerdeführerin, d.h. einer Verletzung einer etwaigen Nachweis- oder Mitwirkungsobliegenheit, außer Stande, das Datum „24. Mai 2022“ zu bestätigen. Auch unter diesem Gesichtspunkt fehlt es mithin an einem zu Recht erzielten negativen Prüfergebnis im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021.
72aa) Unrichtig war es bereits, dass der Netzbetreiber das ihm bekannte Datum „26. November 2021“ im Juni und Juli 2021 ohne Weiteres mit dem Datum der Inbetriebnahme gleichgesetzt hatte. Zwar lag dem Netzbetreiber in diesem Zeitraum lediglich das Dokument über die Fertigstellung am 26. November 2021 vor. Diesem Schriftstück war aber nicht zu entnehmen, dass die Inbetriebnahme im Sinne des EEG am bezeichneten Tag erfolgt sei. Denn eine bloße Fertigstellung genügt nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 30 EEG 2021 für eine Inbetriebnahme nicht. Neben der Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft setzt die Inbetriebnahme nach § 3 Nr. 30 EEG 2021 auch das erstmalige Inbetriebsetzen, d.h. die Erzeugung von Strom, voraus. Letzteres erfordert ein aktives Tun des Anlagenbetreibers, der insofern subjektiv den Zeitpunkt der Inbetriebnahme mitbestimmen kann (Schumacher in Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht 5. Auflage § 3 EEG Rn. 149).
73bb) Auch im Folgenden war die Prüfung rechtswidrig. Der Netzbetreiber hat sich weiterhin zu Unrecht allein auf die Dokumentation aus dem November 2021 gestützt und es versäumt, das ihm jedenfalls seit August 2022 vorliegende Dokument über die Inbetriebnahme am 24. Mai 2022 hinreichend zu würdigen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Netzbetreiber seine Prüfung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV noch nicht abgeschlossen.
74(1) Dass die Prüfung im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV weder durch Unterbreitung des ersten Korrekturvorschlags (2. Juni 2022) noch mit Übersendung des Rückmeldebogens am 7. Juli 2022 abgeschlossen war, sondern im August 2022 andauerte, ergibt sich aus der vorgelegten Korrespondenz sowie dem Auszug aus dem Marktstammdatenregister mit dem Aktualisierungsdatum „13. Mai 2023“. Insbesondere hatte der Netzbetreiber noch nach dem August 2022 Korrekturvorschläge erstellt, die auf Abänderung des Datums „24. Mai 2022“ gerichtet waren. Dies zeigt, dass er zwischen den Prüfungen nach § 38a Abs. 3 EEG 2021 einerseits und § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV unterschied. Die erstgenannte Prüfung hatte er im Juli 2022 abgeschlossen, die zweite Prüfung dauerte im August 2022 noch an, so dass er das Protokoll über die Inbetriebnahme am 24. Mai 2022 während des laufenden Prüfprozesses erhielt. Dieses Dokument war damit inhaltlich zu prüfen und zu würdigen, selbst wenn dessen Übermittlung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwarten gewesen wäre.
75(2) Dass das Inbetriebnahmeprotokoll vom 27. Mai 2022 vom Netzbetreiber hinreichend gewürdigt worden ist, ist nicht festzustellen. Vielmehr lässt seine Nachricht vom 26. Mai 2023 nur den Schluss zu, dass dieses Dokument von ihm nicht im Einzelnen ausgewertet worden ist, weil er zu Unrecht von einer längst erfolgten Auflösung der Zahlungsberechtigung ausging.
76C.
77Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Es entspricht der Billigkeit, der unterlegenen Bundesnetzagentur die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine teilweise Belastung der Beschwerdeführerin mit den Kosten ist auch nicht aufgrund der von ihr im Verhandlungstermin vom 30. Oktober 2024 erklärten Rücknahme ihrer ursprünglichen Anträge zu 2 bis 4 angezeigt. Diese waren nicht werterhöhend, d.h. sie hatten keinen Einfluss auf den mit Beschluss vom 30. Oktober 2024 festgesetzten Wert des Beschwerdegegenstands und bleiben deshalb nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 ZPO außer Betracht.
78D.
79Der Senat hat die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die streitentscheidenden Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Es steht außer Zweifel, dass eine Entwertung rechtswidrig ist, wenn sie aufgrund eines zu Unrecht erzielten negativen Prüfergebnisses im Sinne des § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021 erfolgt. Dass der Netzbetreiber die Datumsangabe „24. Mai 2022“ hier zu Unrecht beanstandet hat, hat der Senat zum einen auf eine einschränkende Auslegung der § 38a Abs. 4 Satz 1 EEG 2021, § 13 Abs. 1 Satz 2 MaStRV und zum anderen – selbständig tragend – auf den Gesichtspunkt einer unzureichenden Würdigung des Protokolls über die am 24. Mai 2022 erfolgte Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber gestützt. Letzteres ist eine Frage des Einzelfalls.
80Rechtsmittelbelehrung:
81Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 1. Januar 2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist durch einen beim Oberlandesgericht Düsseldorf oder beim Bundesgerichtshof einzureichenden Schriftsatz binnen einem Monat zu begründen. Diese Frist beginnt mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts (Bundesgerichtshof) verlängert werden. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Beschwerdeentscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 87 Abs. 4 Satz 1, § 80 Satz 2 EnWG).