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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 27/24

Datum:
18.07.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 27/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0718.2U27.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4b O 102/21
Normen:
ZPO § 263, § 533; GebrMG § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 12a, § 19, § 24 Abs. 1, Abs. 2, § 24b; BGB §§ 242, 259
 
Tenor:

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.03.2023 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu I. 1. a) die aus dem nachfolgenden Urteilsausspruch zu B. ersichtliche Fassung erhält.

B.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung der weitergehenden Anschlussberufung – das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt,

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

a)

Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgefäßeinheit,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, die aufweisen:

-            einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgefäßeinheit, wobei ihre Öffnung(en) nach außen gerichtet ist/ sind,

-            einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,

-            ein Gehäuse, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfläche aufweist,

-            wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Flüssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgefäßeinheit ausgestoßen wird,

-            ein magnetisches Element, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgefäße einer Reaktionsgefäßeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden;

-            wobei das magnetische Element eingerichtet ist, um magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgefäße der Reaktionsgefäßeinheit beinhaltet sind, während des Zentrifugierens der Reaktionsgefäßeinheit zu halten;

b)

Zentrifugen, die aufweisen

-            einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgefäßeinheit, wobei ihre Öffnung(en) nach außen gerichtet ist/sind,

-            einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,

-            ein Gehäuse, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfläche aufweist,

-            wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Flüssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgefäßeinheit ausgestoßen wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

welche Zentrifugen dazu geeignet sind, durch Aufnahme eines Reaktionsgefäßeinheitsträgers

Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgefäßeinheit zu bilden, die

-            ein magnetisches Element aufweisen, welches in dem Rotor angeordnet ist, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgefäße einer Reaktionsgefäßeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden,

-            wobei das magnetische Element eingerichtet ist, um magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgefäße der Reaktionsgefäßeinheit beinhaltet sind, während des Zentrifugierens der Reaktionsgefäßeinheit zu halten,

ohne

-            im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 als Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgefäßeinheit, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, verwendet werden dürfen,

-            im Falle der Lieferung ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Zentrifugen nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2014 011 XXA U1 als Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgefäßeinheit, die mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet sind, verwendet werden dürfen;

c)

magnetische Reaktionsgefäßeinheitsträger,

aufweisend ein magnetisches Element,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

welche magnetischen Reaktionsgefäßeinheitsträger dazu geeignet sind,

in dem Rotor einer Zentrifuge angeordnet zu sein, um ein magnetisches Feld auf ein oder mehrere Reaktionsgefäße einer Reaktionsgefäßeinheit, die von dem Rotor gehalten wird, anzuwenden, wobei das magnetische Element eingerichtet ist, magnetische Partikel, die in einem oder mehreren der Reaktionsgefäße der Reaktionsgefäßeinheit beinhaltet sind, während des Zentrifugierens der Reaktionsgefäßeinheit zu halten,

und durch Anordnung in dem Rotor einer Zentrifuge Zentrifugen zum Reinigen magnetischer Partikel in einer Reaktionsgefäßeinheit zu bilden, die aufweisen:

-               einen Rotor zum Halten mindestens einer Reaktionsgefäßeinheit, wobei ihre Öffnung(en) nach außen gerichtet ist/sind,

-            einen Motor zum Rotieren des Rotors um eine horizontale Rotationsachse,

-               ein Gehäuse, das eine im Wesentlichen zylindrische innere Oberfläche aufweist,

-               wobei ein Abfluss zum Ablaufen der Flüssigkeit bereitgestellt wird, die aus der Reaktionsgefäßeinheit ausgestoßen wird;

              2.             der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I. 1. a), b) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 12.10.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)        der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)        der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c)        der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.der Klägerin in einer geordneten Aufstellung darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu I. 1. a), b) und c) bezeichneten Handlungen seit dem 12.11.2017 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)        der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,-preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b)        der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c)        der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d)        der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte nichtgewerbliche Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind,

wobei die gesamten Rechnungslegungsdaten in einer mittels EDV auswertbaren elektronischen Form zu übermitteln sind,

wobei im Rahmen der Rechnungslegung betreffend die zu I. 1. b) bezeichneten Handlungen diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Zentrifugen gebrauchsmustergemäß verwendet haben;

4.

nur die Beklagten zu 1): die vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten, seit dem 12.11.2017 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten gebrauchsmusterverletzenden Zustand der Erzeugnisse und mit der verbindlichen Zusage aus den Vertriebswegen zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen, und diese Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen;

5.

nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I. 1. a) bezeichneten Erzeugnisse auf ihre, der Beklagten zu 1), Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 1) herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. a), b) und c) bezeichneten, seit dem 12.11.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

C.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 95 % und die Klägerin 5 % zu tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

                F.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt, wovon 250.000,00 EUR auf die Berufung der Beklagten und 250.000,00 EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

 
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