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Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 U 17/24

Datum:
14.11.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 17/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:1114.2U17.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 4a O 61/18
Schlagworte:
Spenderteil
Normen:
Art. 64 Abs.1, Abs. 3, 69 Abs. 1 EPÜ; §§ 9, 14, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG; §§ 242, 259 BGB
Leitsätze:
 
Tenor:

A.Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 18.06.2019 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

ein Spenderteil, das mindestens zwei Teilkomponenten aufweist, die jeweils durch eine Naht verbunden sind, wobei das Spenderteil eine erste spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugehörigen ersten Verbindungsfläche entlang einer ersten Kante und eine zweite spritzgegossene Kunststoffteilkomponente mit einer dazugehörigen zweiten Verbindungsfläche aufweist, wobei die Naht durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden der ersten Teilkomponente und der zweiten Teilkomponente, um das Spenderteil zu definieren, ausgebildet ist, wobei ein Querschnittsabschnitt der Naht mindestens eine Stufe und mindestens eine Kontaktfläche zwischen einer äußeren und einer inneren Fläche des Spenderteils aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der Querschnittsabschnitt der Naht eine erste Stufe aufweist, die an die äußere Fläche des Spenderteils angrenzt, wobei die erste Teilkomponente transparent ist und die zweite Teilkomponente undurchsichtig ist, wobei das Spenderteil abnehmbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um ein Spendergehäuse auszubilden, und wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, an einer vertikalen Fläche montiert zu sein;

wobei das erste Komponententeil ein MABS-Kunststoffteil ist und das zweite Komponententeil ein ABS-Kunststoffteil ist, sowohl das erste als auch das zweite Komponententeil eine vordere Fläche und eine erste und zweite Seitenfläche aufweisen, die jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte freie Seitenkante aufweisen, und sich die Naht von der abgewandten freien Seitenkante, die zu der ersten Seitenfläche gehört, über zumindest einen Teil der vorderen Fläche des Spenderteils zu der abgewandten freien Seitenkante erstreckt, die zu der zweiten Seitenfläche gehört, und im Bereich der Naht eine führende Kante des zweiten Komponententeils derart angeordnet ist, dass sie das erste Komponententeil zum Verdecken der Naht überlappt;

2.  der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.06.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe

a.               der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b.               der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c.               der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3.  der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22.07.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a.               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und, -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b.              der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c.               der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d.               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziffer 1. an die unter Ziffer 2.b) genannten gewerblichen Abnehmer seit dem 22.07.2016 geliefert hat, und zwar unter Angabe

a.               der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und, -preisen und den jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b.               der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;

5. die unter I.1. bezeichneten, seit dem 22.06.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.06.2014 und Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufene Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I. 1. bezeichneten und seit dem 22.07.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Der Antrag der Beklagten auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen wird zurückgewiesen.

C.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelferinnen der Beklagten selbst zu tragen.

D.                                         

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

 
1

A.

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B.

111

I.

112

1.

113 114 115 116

2.

117 118 119 120 121 122

II.

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1.

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2.

125

3.

126 127

4.

128 129 130 131 132 133 134

III.

135

1.

136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160

2.

161

 

a)

162 163
aa)
164 165 166 167
bb)
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cc)
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dd)
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ff)
184 185 186 187 188 189 190 191 192 193 194 195

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aa)
197 198
bb)
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cc)
200 201 202 203 204
dd)
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3.

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a)

207

b)

208 209 210 211 212 213

4.

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a)

215 216 217 218 219 220

b)

221

c)

222
aa)
223 224 225 226 227
bb)
228 229 230
cc)
231 232 233 234 235 236 237

C.

238

I.

239 240 241 242

II.

243 244 245 246

D.

247

E.

248 249 250
 

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