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Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG; §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32, 23 ZPO
Allein eine ausländische Schiedsvereinbarung ist nicht geeignet, eine gemäß §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO gegebene internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz zu derogieren.
Liegt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nur nach §§ 1025 Abs. 2, 1033, 32 ZPO vor, ist die Entscheidungsbefugnis des erkennenden Gerichts auf deliktische Anspruchsgrundlagen beschränkt.
Der von der Bundesrepublik Deutschland durch ihre Gerichte zu gewährende Justizgewährungsanspruchs umfasst nicht den Schutz eines im Ausland geführten Verfahrens vor im Ausland erlassener oder drohender Anti-Suit-Injunctions und infolgedessen im Ausland drohender Vollstreckungsmaßnahmen.
In diesem Fall stehen dem Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction – auch wenn über die Partei nur mittelbar Einfluss auf die Drittstaaten genommen würde – die völkerrechtlichen Grundsätze des Territorialitätsprinzips und wesentliche Elemente staatlicher Souveränität der betroffenen Drittstaaten entgegen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (9 O 133/24) vom 17.05.2024 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 22.04.2024 in der Fassung der Beschwerdebegründung vom 04.06.2024 als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 30.000.000,00 € festgesetzt.
I.
2Die Antragstellerinnen begehren im Wege der einstweiligen Verfügung den Erlass eines weltweiten Prozessführungs- und Vollstreckungsverbots (sog. Anti-Anti-Suit-Injunction) gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf ein von der Antragsgegnerin gegen sie in Russland erwirktes, strafbewehrtes Prozessführungsverbot (sog. Anti-Suit-Injunction).
3Zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin bestehen Verträge über die Belieferung mit Gas durch die Antragsgegnerin. Nach allen Verträgen liegt der Liefer- und Erfüllungsort der Gaslieferungen jeweils am Grenzübergang in L. im Bezirk des Landgerichts Weiden i.d.OPf. Die Verträge unterliegen schweizerischem Recht und enthalten jeweils Schiedsklauseln, wonach über Streitigkeiten zwischen den Parteien ein Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm, Schweden, entscheiden soll. Da die Antragsgegnerin ab Mitte Juni 2022 nur noch reduziert und seit Ende August 2022 nicht mehr die von den Antragstellerinnen abgerufenen Gasmengen lieferte, erhoben die Antragstellerinnen im November 2022 in der Hauptsache eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin vor einem ad hoc-Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm. Die Antragstellerin zu 1) verlangt dort Schadensersatz in Höhe von X €, die Antragstellerin zu 2) in Höhe von Y €.
4Auf Antrag der Antragsgegnerin erließ das Handelsgericht der Stadt St. Petersburg und der Region Leningrad (nachfolgend: Handelsgericht) am 13.03.2024 gegenüber den Antragstellerinnen eine Untersagungsverfügung, die es diesen unter Androhung einer Strafzahlung in Höhe von Z € untersagte, das Schiedsverfahren fortzuführen. Die Entscheidung ist nach russischem Recht sofort vollstreckbar. Die Antragstellerinnen legten jeweils Rechtsmittel ein.
5Sie haben geltend gemacht, sie müssten das Schiedsverfahren fortführen, um ihren Anspruch auf Schadensersatz durchzusetzen. Es sei zwar nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung des Handelsgerichts im EU-Ausland oder in westlichen Staaten vollstreckbar wäre, da sie auf einer willkürlichen Rechtsgrundlage beruhe und in einem unfairen Verfahren erlassen worden sei. Jedoch bestünde die Gefahr, dass diese Entscheidung in der Russischen Föderation sowie in anderen Staaten, in denen sie – die Antragstellerinnen – möglicherweise Vermögenswerte hätten und mit denen Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen mit der Russischen Föderation bestünden, vollstreckt werden würde. Durch die Entscheidung des Handelsgerichts und deren drohende Durchsetzung seien sie in ihren Rechten auf Justizgewähr und auf ein faires Verfahren verletzt. Die Entscheidung widerspreche grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts, des internationalen Zivilprozessrechts und des Völkerrechts. So sei die russische Föderation nach wie vor Mitglied des New Yorker Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ). Die beantragte Anti-Anti-Suit-Injunction könne das einzige Mittel sein, um eine Vollstreckung des Urteilsspruchs des Handelsgerichts zu verhindern. Ihr Verfügungsanspruch ergebe sich aus den Schiedsklauseln iVm ihren Justizgewährungsansprüchen aus Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG.
6Das zunächst von den Antragstellerinnen mit Antrag vom 22.04.2024 angerufene Landgericht Weiden i.d.OPf. hat das Verfahren auf deren Hilfsantrag hin mit Beschluss vom 07.05.2024 an das Landgericht Düsseldorf abgegeben und zur Begründung ausgeführt, die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Weiden i.d.OPf. sei nicht gegeben. Diese ergebe sich nicht aus § 29 Abs. 1 ZPO, da der Erfüllungsort der (Neben-) Pflicht aus der Schiedsabrede am Ort des Schiedsgerichts liege. Sie ergebe sich auch nicht aus § 32 ZPO, da weder der Handlungs- noch der Erfolgsort in Weiden liege. Der Erfolgsort liege am Sitz der Antragstellerinnen in Düsseldorf.
7Mit Beschluss vom 17.05.2024, den Antragstellerinnen zugestellt am 21.05.2024, hat das Landgericht Düsseldorf – Kammer – den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei bereits international unzuständig, da sich aus der Schiedsklausel der eindeutige Wille der Parteien ergebe, dass kein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Gericht über ihre Streitigkeiten entscheiden solle. Jedenfalls sei die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf aus § 32 ZPO nicht gegeben. Der Abgabebeschluss begründe die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf nur im Hinblick auf das Vorliegen einer unerlaubten Handlung. Ergebe sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte aus einer unerlaubten Handlung mit Auslandsbezug, sei diese auf deliktische Ansprüche beschränkt und erstrecke sich nicht auf konkurrierende vertragliche Ansprüche. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bestünden indes nicht, insbesondere sei die hier gegebene Situation nicht mit derjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des OLG Hamm (Urt. v. 02.05.2023 – 9 W 15/23, EuZW 2023, 1062) zu einem Justizgewährungsanspruch und des OLG Düsseldorf (Urt. v. 07.02.2022 – I-2 U 25/21, GRUR 2022, 318) zu einem Patentrecht zugrunde gelegen hätten. Auch bestünden Bedenken gegen das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Anträge seien zu weit gefasst, da sie weltweiten Schutz begehrten, jedoch Vollstreckungsmaßnahmen selbst nach Darstellung der Antragstellerinnen in „westlichen“ Staaten nicht drohten. Zu anderen Staaten hätten die Antragstellerinnen lediglich hypothetisch zu ihren möglichen Vermögenswerten vorgetragen. Außerdem bestünden Bedenken gegen die Geeignetheit der begehrten Sofortmaßnahme, da nicht ersichtlich sei, wieso sich Staaten, die die Entscheidung des Handelsgerichts anerkennten, durch eine einstweilige Verfügung eines deutschen Gerichts von deren Durchsetzung abhalten lassen würden.
8Hiergegen wenden sich die Antragstellerinnen mit ihrer am 04.06.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen sowie dieses um einen Hilfsantrag erweitern. Sie meinen unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens, die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf sei aus §§ 1033, 1025, 940, 937, 32 ZPO gegeben. Sie folge auch aus § 23 Satz 2 ZPO, da die Antragsgegnerin in Düsseldorf über Vermögen verfüge. Sie berühme sich in dem Schiedsverfahren, dass ihr gegenüber ihnen – den Antragstellerinnen – Forderungen aus Gaslieferungen im August 2022 zustünden. Gegen diese Forderungen hätten sie in dem Schiedsverfahren die Aufrechnung mit ihren Forderungen aus den ausgebliebenen Gaslieferungen erklärt. Das Landgericht überspanne zudem die Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis. Als global agierende Unternehmen verfügten sie – die Antragstellerinnen – über Vermögenswerte jeweils vor Ort im Ausland. Zahlreiche Staaten hätten bilaterale Vollstreckungsabkommen mit der Russischen Föderation geschlossen. Selbst innerhalb der EU bestünde keine gesicherte Rechtsprechungspraxis. Im Übrigen wiederholen und vertiefen die Antragstellerinnen ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Vorliegen von Verfügungsanspruch und -grund.
9Sie beantragen,
101. die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 17.05.2024 über den Erlass einer Anti-Anti-Suit-Injunction (9 O 133/24) abzuändern und es der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € bei jeder Zuwiderhandlung zu untersagen,
a) gerichtliche Verfahren im Ausland (innerhalb und außerhalb der Europäischen Union) einzuleiten und / oder fortzuführen, soweit in diesen beantragt wird, der Antragstellerin zu 1) und / oder der Antragstellerin zu 2) zu untersagen, in dem Schiedsverfahren mit dem Az. B Ansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend zu machen und durchzusetzen,
13b) etwaige gerichtliche Entscheidungen, die von der Antragsgegnerin in den unter Ziff. 1. a) genannten Verfahren im Ausland (innerhalb und außerhalb der Europäischen Union) erstritten wurden, insbesondere die Entscheidung des Handelsgerichts der Stadt St. Petersburg und des Gebiets Leningrad, Russische Föderation, Az. B, oder erstritten werden, gegen die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) zu vollstrecken,
142. hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1., es der Antragsgegnerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € bei jeder Zuwiderhandlung zu untersagen, die Entscheidung des Handelsgerichts der Stadt St. Petersburg und des Gebiets Leningrad, Russische Föderation, Az. B, gegen die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2) zu vollstrecken.
15Darüber hinaus begehren die Antragstellerinnen die öffentliche Zustellung der einstweiligen Verfügung.
16Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
17II.
18Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässig. Unschädlich ist, dass sich die Antragstellerinnen vor dem Hintergrund der Eilbedürftigkeit der Sache unter Verzicht auf das gemäß § 572 ZPO vorgesehene Abhilfeverfahren vor dem Landgericht unmittelbar an den Senat gewandt haben (Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 572 Rn. 4 mwN).
19Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
20Beide Hauptanträge (Antrag zu Ziffer 1 a) und b)) und der über das erstinstanzliche Begehren hinausgehende Hilfsantrag (Antrag zu Ziffer 2) haben keinen Erfolg.
211. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere steht ihrer Zulässigkeit nicht die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf entgegen.
22a) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichtsstandes Düsseldorf folgt (allein) aus §§ 1033, 1025 Abs. 2, 32 ZPO.
23Die internationale Zuständigkeit ist – unabhängig von Verweisungsbeschlüssen oder Ähnlichem – in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 17.10.2019 – III ZR 42/19, Rn. 17; v. 26.03.2019 – XI ZR 228/17, Rn. 14; jeweils mwN).
24aa) Die internationale und auch die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts nach §§ 1033, 1025 Abs. 2, 32 ZPO werden nicht bereits durch die Schiedsgerichtsvereinbarung selbst ausgeschlossen.
25Die Frage, ob zuständigkeitsderogierende Parteiabsprachen bezüglich des staatlichen einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Regelungen der §§ 1025 Abs. 2, 1033 ZPO zulässig sind, ist umstritten. Vereinzelt – so auch vom Landgericht – wird vertreten, dass im bloßen Fall der Vereinbarung einer ausländischen Schiedsverein-barung die Auslegung der Vereinbarung ergebe, dass die Vertragsparteien die interna-tionale Zuständigkeit deutscher Gerichte derogiert hätten (OLG Nürnberg, Beschl. v. 30.11.2004 – 12 U 2881/04, SchiedsVZ 2005, 50). Nach anderer Auffassung ist eine Zuständigkeitsderogation nach § 1042 Abs. 3 ZPO zwar grundsätzlich zulässig, be-darf aber einer ausdrücklichen Vereinbarung; die bloße Schiedsvereinbarung selbst soll nicht ausreichen (Zöller/Geimer, aaO, § 1033 Rn. 12; Geimer, SchiedsVZ 2005, 52; Steinbrück, Die Unterstützung ausländischer Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte, 2009, 453 ff., mit Nachweisen zum Meinungsstand). Nach weitergehender Auffassung ist § 1033 ZPO zwingend und nicht abdingbar (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 13.06.2013 – 26 SchH 6/13, BeckRS 2013, 10147 Rn. 9; MüKoZPO/Münch, 6. Aufl. 2022, § 1033 Rn. 20; Musielak/Voit, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 1033 Rn. 3; Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 1033 Rn. 3 f.; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, 52. Ed. 01.09.2022, § 1033 Rn. 7). Welcher der beiden zuletzt genannten Auffassungen zu folgen ist, bedarf keiner Entscheidung, weil eine ausdrückliche ausschließliche Zuständigkeit des schwedischen Schiedsgerichts für Eilmaßnahmen nicht vereinbart wurde. Jedenfalls aber ist die erstgenannte Auffassung abzulehnen, weil dadurch die Effizienz des einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie das Gesetz vorsieht, erheblich reduziert wäre. Die Regelungen der §§ 1025 Abs. 2, 1033 ZPO liefen bei ausländischen Schiedsgerichtsvereinbarungen ohne Weiteres leer. Außerdem sind die Wirkungen einer Schiedsvereinbarung mit einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht gleichzusetzen; das folgt aus § 1025 Abs. 2 ZPO (Anders/Gehle, aaO, § 1033 Rn. 4; MüKoZPO/Münch, aaO, § 1033 Rn. 20). Wenn man dies überhaupt zulassen wollte, ist zumindest ein klar geäußerter Wille, sich des Schutzes der §§ 1025 Abs. 2, 1033 ZPO zu begeben, erforderlich.
26bb) Steht die Schiedsvereinbarung damit gemäß §§ 1025 Abs. 2, 1033 ZPO einer Anrufung deutscher Gerichte nicht entgegen, ist das Gericht der Hauptsache nach §§ 919, 937, 943 ZPO zuständig, d.h. das Gericht, das ohne die ausländische Schiedsvereinbarung zuständig wäre (Zöller/Geimer, aaO, § 1033 Rn. 3; Anders/Gehle, aaO, § 1033 Rn. 5; BeckOK ZPO/Wolf/Eslami, aaO, § 1033 Rn. 11; Steinbrück, aaO, 427). Die §§ 1025 Abs. 2, 1033 ZPO begründen darüber hinaus neben den allgemeinen Normen für den einstweiligen Rechtsschutz keine (zusätzlichen) Anknüpfungen für die internationale Zuständigkeit (Zöller/Geimer, aaO, § 1033 Rn. 3).
27In einer (fiktiven) Hauptsache ergibt sich eine internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf allein aufgrund von § 32 ZPO. Da die Sondervorschriften der EuGVVO keine Anwendung finden, ist auf § 32 ZPO zurückzugreifen. Die Vorschrift ist doppelfunktional. Sie legt – wie auch die übrigen Gerichtsstandsvorschriften der ZPO – nicht nur den Umfang der deutschen internationalen Zuständigkeit fest, sondern verteilt die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten (Zöller/Geimer, aaO, IZPR Rn. 39; Zöller/Schultzky, aaO, § 32 Rn. 3; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 32 Rn. 23).
28Zur Begründung des internationalen Gerichtsstands gemäß § 32 ZPO reicht die schlüssige Behauptung von Tatsachen aus, auf deren Grundlage sich ein deliktischer Anspruch im Inland ergeben kann. Ihr tatsächliches Vorliegen wird erst im Zusammenhang mit der Begründetheit der klägerischen Ansprüche geprüft (BGH, Urt. v. 24.09.2014 – I ZR 35/11, Rn. 18; v. 29.06.2010 – VI ZR 122/09, Rn. 10). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Begehungsort der deliktischen Handlung kann sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort sein, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen worden ist (BGH, Urt. v. 29.06.2010, aaO, Rn. 10; v. 02.03.2010 – VI ZR 23/09, Rn. 8; Zöller/Schultzky, aaO, § 32 Rn. 19; jeweils mwN). Gehört zum Tatbestand der unerlaubten Handlung der Eintritt eines Vermögensschadens, ist Erfolgsort regelmäßig der Sitz des Geschädigten (BGH, Beschl. v. 27.11.2018 – X ARZ 321/18, Rn. 18; OLG München, Beschl. v. 24.01.2022 – 34 AR 138/21, Rn. 15), nicht aber ein Ort, an dem sich – zufällig – einzelne Vermögensbestandteile befinden (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.07.2007 – 1 W 41/07, NJOZ 2007, 4637, 4638; BeckOK ZPO/Toussaint, aaO, § 32 Rn. 12.4 mwN).
29Jedenfalls bei der hier auch in Betracht zu ziehenden vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB ist die Zufügung eines Schadens – einschließlich aller Arten von Vermögensschäden (Grüneberg/Sprau, BGB, 83. Auf. 2024, § 826 Rn. 3 mwN) – Tatbestandsmerkmal. Eine solche kommt unter dem von den Antragstellerinnen vorgetragenen Gesichtspunkt in Betracht, dass die Erwirkung der Anti-Suit-Injunction nebst Strafandrohung vor dem Handelsgericht in Russland mit rechtsstaatswidrigen Mitteln erzielt worden sei und sich die dadurch ermöglichte Vollstreckung der Strafzahlung als Eingriff unmittelbar in das Vermögen der Antragstellerinnen darstellen könne. Entsprechendes gilt, soweit auch über § 823 Abs. 2 BGB das Vermögen geschützt wird und hinsichtlich der von den Antragstellerinnen angenommenen Verletzung ihres Justizgewährungsanspruchs eine Schutzgesetzverletzung in Betracht gezogen werden könnte.
30Die Entscheidungsbefugnis des Senats ist damit allerdings auf deliktsrechtliche Anspruchsgrundlagen beschränkt. Wird – wie hier – § 32 ZPO zur Begründung der internationalen Zuständigkeit herangezogen, ist über anderweitige Ansprüche nicht zu entscheiden, weil die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit mit besonders weitreichenden Konsequenzen verknüpft ist und von ihr abhängt, welche nationalen Vorschriften für das Verfahrensrecht und das Kollisionsrecht anwendbar sind. § 32 ZPO begründet damit keine Zuständigkeit für weitere, im Sachzusammenhang stehende nichtdeliktische Ansprüche (BGH, Urt. 29.06.2010 – VI ZR 122/09, Rn. 12; v. 07.12.2004 – XI ZR 366/03, NJW-RR 2005, 581, 583; Beschl. v. 10.12.2002 – X ARZ 208/02, NJW 2003, 828, 830; Anders/Gehle/Bünnigmann, aaO, § 32 Rn. 6; Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 32 Rn. 23; Zöller/Schultzky, aaO, § 12 Rn. 21; jeweils mwN).
31cc) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ist im Hinblick auf die von den Antragstellerinnen vorgetragenen weiteren vertraglichen Ansprüche nicht nach §§ 1025 Abs. 2, 1033, 29 ZPO gegeben. Die vertraglichen Pflichten aus den von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Gaslieferverträgen sind nicht in Düsseldorf, sondern an der Übergabestelle in der L., im Bezirk des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz begründet.
32dd) Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf folgt schließlich nicht aus §§ 1025 Abs. 2, 1033, 23 Satz 2 ZPO, so dass sich auch daraus keine erweiterte Entscheidungsbefugnis des Senats ergibt.
33§ 23 ZPO setzt voraus, dass sich im Zeitpunkt der Klageerhebung / Antragstellung Vermögen des im Inland wohnsitzlosen Beklagten im Bezirk des Gerichts befindet und der Rechtsstreit hinreichenden Inlandsbezug aufweist (BGH, Beschl. v. 13.12.2012 – III ZR 282/11, Rn. 16; Zöller/Schultzky, aaO, § 23 Rn. 6, 13; jeweils mwN).
34Als inländischer Vermögensgegenstand, der die Zuständigkeit der innerstaatlichen Gerichte begründet, kann nach § 23 Satz 2 ZPO bereits eine Forderung der Beklagten gegen den Kläger ausreichen. Voraussetzung für die Anknüpfung an eine Forderung, bei der der Wohnsitz des Schuldners als Ort der Belegenheit dieses Vermögensgegenstandes gilt, ist, dass der mit einer Klage in Anspruch genommene Gläubiger diese Forderung geltend macht oder sich jedenfalls ihrer berühmt (BGH, Urt. v. 20.05.1981 – VIII ZR 270/80, NJW 1981, 2642). Die Norm greift indessen nicht, wenn der Kläger die Forderung der Beklagten bestreitet oder sich der Anspruch des Klägers sowie die Forderung der Beklagten gegenseitig ausschließen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 13.10.1999 – 1 U 190/99 – 37, NJW 2000, 670, 671; MüKoZPO/Patzina, aaO, § 23 Rn. 16, Fn. 52) oder die Forderung nicht mehr besteht (BGH, Urt. v. 03.12.1992 – IX ZR 229/91, NJW 1993, 1073, 1075; Anders/Gehle/Bünnigmann, aaO, § 23 Rn. 11; Zöller/Schultzky, aaO, § 23 Rn. 8). Das Bestehen einer Aufrechnungslage ist bei einer Forderung unbeachtlich, solange diese noch nicht wegen der Aufrechnung gemäß §§ 388 Satz 1, 389 BGB erloschen ist (Musielak/Voit/Heinrich, aaO, § 23 Rn. 8 mwN).
35Gemessen daran können sich die Antragstellerinnen nicht auf eine Forderung der Antragsgegnerin gegen sie selbst berufen. Sie haben zwar unter Vorlage von Rechnungen dargelegt, dass der Antragsgegnerin gegen sie Forderungen aus Gaslieferungen aus August 2022 zustünden. Sie haben indes auch vorgetragen, dass sie selbst gegen diese Forderungen die Aufrechnung mit ihnen ihrerseits zustehenden Forderungen wegen ausbleibender Gaslieferungen erklärt hätten. Diese zur Aufrechnung gestellten Forderungen seien solche, die sie im laufenden Schiedsverfahren geltend machten. Da sie indessen von der Begründetheit ihrer eigenen Forderungen ausgehen, sind die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen gemäß §§ 388 Satz 1, 389 BGB erloschen. Unbeachtlich ist, dass die Antragsgegnerin dies nicht anerkannt und auf die Aufrechnungserklärungen der Antragstellerinnen nicht reagiert hat, da es entscheidend auf das eigene schlüssige Vorbringen der Antragstellerinnen ankommt.
36b) Ob ein Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge besteht, kann offenbleiben. Dies steht einer Abweisung der Anträge als unbegründet nicht entgegen.
37Dem deutschen Zuständigkeitsverständnis ist allerdings eine gerichtliche Durchsetzung von eigenen Zuständigkeiten durch Verbot der Klage (-fortführung) vor einem anderen Gericht an sich fremd. So gibt es nach deutschem Prozessrechtsverständnis kein generelles Recht, nicht im Ausland bzw. an einem an sich unzuständigen Gericht verklagt zu werden (Geimer/Schütze/Paulus, Int. Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, 66. EL 10/2023, vor Art. 4ff., Rn. 39). Der Grund liegt in dem unabdingbaren, gesetzlich klar umschriebenen Zuständigkeitsbereich der ZPO und in dem Mangel an Kompetenzregelungen zugunsten nationaler Gerichte, die ihnen – anders als etwa im anglo-amerikanischen Rechtsraum – eine Ermessensentscheidung nach Billigkeit gewähren (OLG München, Urt. v. 12.12.2019 – 6 U 5042/19, GRUR 2020, 379, Rn. 54; Kopelev, Frankfurt Law Review 2023, 19, 25; Kratzlmeier, JZ 2023, 931, 933; Ehlgen, GRUR 2022, 537; Schütze, RIW 2007, 801, 803). Nur in wenigen Einzelfällen, in denen ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch in Betracht kam, wurde daher bislang von der Rechtsprechung über den Erlass von Schutzanordnungen gegen ein ausländisches Prozessführungsverbot entschieden. In den jeweiligen Entscheidungen wird die Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Schutzanordnung besteht und insbesondere ob überhaupt ein zulässiges Rechtsschutzziel verfolgt wird, abhängig von den verschiedenen Fallgestaltungen unterschiedlich beurteilt (verneinend: OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.2022 – I-2 U 25/21, GRUR 2022, 318, Rn. 9 ff.; LG Essen, Urt. v. 12.04.2024 – 2 O 447/22, BeckRS 2024, 9781, Rn. 63; bejahend: RG, Urt. v. 03.03.1938 – IV 224/37, RGZ 157, 136 ff; OLG München, Urt. v. 12.12.2019, aaO, Rn. 51; OLG Hamm, Urt. v. 02.05.2023 – 9 W 15/23, EuZW 2023, 1062; LG München I, Urt. v. 20.07.2023 – 7 O 5416/23, GRUR 2023, 1683; LG München I, Urt. v. 02.10.2019 – 21 O 9333/19, BeckRS 2019, 25536).
38Ob hier das Rechtsschutzbedürfnis bereits entfällt, weil die Antragstellerinnen kein zulässiges Rechtsschutzziel verfolgen, kann dahinstehen, da die Anträge jedenfalls unbegründet sind. Zwar darf in die Sachprüfung grundsätzlich erst eingetreten werden, wenn feststeht, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Das Rechtsschutzbedürfnis hat als Prozessvoraussetzung aber gerade die Funktion zu verhindern, dass Gegner und Gericht ohne ausreichendes Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz durch ein Verfahren belastet werden. Dem würde es widersprechen, wenn die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses als Zulässigkeitsvoraussetzung auch dann gefordert würde, wenn – wie hier – die Unbegründetheit eines Antrags bereits feststeht. In diesem Fall kann nach überwiegender Auffassung eine Sachabweisung der Klage als unbegründet erfolgen, ohne dass das Vorliegen des Rechtsschutzinteresses festgestellt wird; das Sachurteil hat gegenüber dem Prozessurteil den Vorteil, dass eine erneute Beschäftigung des Gerichts mit der Angelegenheit nicht zulässig ist (BGH, Urt. v. 07.03.2013 – I ZR 30/12, Rn. 10; Beschl. v. 26.09.1995 – KVR 25/94, NJW 1996, 193, 195; Urt. v. 10.07.1987 – V ZR 285/85, BeckRS 1987, 856; MüKoZPO/Becker-Eberhard, aaO, vor § 253 Rn. 19; Zöller/Greger, aaO, vor § 253 Rn. 10; BeckOK ZPO/Bacher, aaO, § 253 Rn. 8; Anders/Gehle, aaO, vor § 253 Rn. 46; jeweils mwN).
392. Die beiden hauptweise gestellten Anträge und der Hilfsantrag sind nicht begründet. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 935 ZPO die Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) des Verfügungsanspruchs und eines Verfügungsgrundes.
40Ein Verfügungsanspruch ist nicht gegeben. Die Antragstellerinnen haben gegenüber der Antragsgegnerin keine sich aus Delikt ergebenden materiell-rechtlichen Ansprüche darauf, es dieser zu untersagen, gerichtliche Verfahren im Ausland einzuleiten und fortzuführen, mit denen ihnen die Führung des Schiedsverfahrens untersagt wird. Sie haben auch keine sich aus Delikt ergebenden materiell-rechtlichen Ansprüche darauf, es der Antragsgegnerin zu untersagen, etwaige im Ausland erstrittene Entscheidungen sowie die Entscheidung des Handelsgerichts zu vollstrecken.
41a) Die Frage, ob sich derartige Ansprüche aus den zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen ergeben, unterliegt – wie ausgeführt – nicht der Prüfungsbefugnis des Senats, die auf unerlaubte Handlungen beschränkt ist.
42b) Die geltend gemachten Ansprüche folgen nicht aus Anspruchsgrundlagen betreffend unerlaubte Handlungen. Dies gilt unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall gemäß den Art. 3, 4 Abs. 1 und Abs. 3 ROM II-VO deutsches oder Schweizer Recht Anwendung findet.
43aa) Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Antragstellerinnen gegen die Antragsgegnerin lassen sich nicht aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB herleiten.
44Als unerlaubte Handlungen iSv § 823 Abs. 1 BGB kommen die Erwirkung der Entscheidung des Handelsgerichts und deren drohende Durchsetzung gegenüber den Antragstellerinnen, insbesondere durch Durchsetzung der Strafzahlung, in Betracht.
45Allerdings ist bereits fraglich, ob es im Rahmen von §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB eine zulässige Rechtsfolge ist, gegen eine Anti-Suit-Injunction, die nach deutschem Rechtsverständnis wegen des damit verbundenen zumindest mittelbaren Eingriffs in die deutsche Justizhoheit und dem daraus folgenden Justizgewährungsanspruch (OLG Hamm, Urt. v. 02.05.2023, aaO, Rn. 6; OLG München, Urt. v. 12.12.2019, aaO, Rn. 58; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.1996 – 3 VA 11/95, LS; Zöller/Vollkommer/Geimer, aaO, Einl. Rn. 33; MüKoZPO/Drescher, aaO, § 935 Rn. 88; Vissel/Kau, GRUR 2023, 451, 452; Ehlgen, GRUR 2022, 537) und auch nach europäischem Rechtsverständnis jedenfalls im innerunionsrechtlichen Kontext (EuGH, Urt. v. 10.02.2009 – C-185/07, „WestTankers“; v. 27.04.2004 – C-159/02, „Turner/Grovit u.a.“; Geimer/Schütze/Tschauner, aaO, Art. 32 VO (EG) 44/2001 Rn. 26) grundsätzlich unzulässig ist, eine gleichermaßen geartete Gegenmaßnahme in Form einer Anti-Anti-Suit-Injunction auszusprechen.
46Diese und die weitere Frage, aus welchen Rechtsgrundlagen eine solche Rechtsfolge im Rahmen von §§ 1004 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 BGB gegebenenfalls herzuleiten wäre, können jedoch offenbleiben. Jedenfalls lässt sich schon nicht feststellen, dass durch den Erlass der Anti-Suit-Injunction Rechte der Antragstellerinnen iSv § 823 Abs. 1 BGB verletzt sind und damit der erforderliche tatbestandsmäßige deliktische Eingriff vorliegt. Im Einzelnen:
47Im deutschen Recht wurden Anti-Anti-Suit-Injunctions bisher im Wesentlichen in zwei Konstellationen erlassen bzw. behandelt: Zum einen sahen sich Patentrechtsinhaber während im Inland geführter Verletzungsverfahren Anti-Suit-Injunctions im Ausland ausgesetzt. Der Anordnungsanspruch ergab sich nach übereinstimmender Auffassung der damit befassten Gerichte aus dem Zuweisungsgehalt des Patents als absolutem Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.2022, aaO, Rn. 16; OLG München, Urt. v. 12.12.2019, aaO, Rn. 69 ff.; LG München I, Urt. v. 20.07.2023, aaO, Rn. 43; LG München I, Urt. v. 02.10.2019, aaO, Rn. 52). Zum anderen sollte mit dem Erlass einer einstweiligen Verfügung ein vor dem Landgericht Essen laufendes Hauptsacheverfahren vor einer vor einem amerikanischen Gericht beantragten Anti-Suit-Injunction geschützt werden. In diesem Fall sah das entscheidende Oberlandesgericht als betroffenes Schutzgut iSv § 823 Abs. 1 BGB den Justizgewährungsanspruch und die Justizhoheit in Deutschland an (OLG Hamm, Urt. v. 02.05.2023, aaO, Rn. 6).
48An einem diesen Konstellationen vergleichbaren (drohenden) Eingriff in ein Schutzgut iSv § 823 Abs. 1 BGB fehlt es. Die Antragstellerinnen sind in keinem in der Norm genannten absoluten Rechte und auch nicht diesen gleichgestellten Rechten– wie etwa einem Patentrecht als einem eigentumsgleichen Recht – verletzt.
49Soweit das Oberlandesgericht Hamm – ohne Begründung – den Justizgewährungsanspruch vor deutschen Gerichten als sonstiges absolutes Recht iSv § 823 Abs. 1 BGB ansieht, ist bereits zweifelhaft, ob dem zu folgen ist.
50Das Rechtsstaatsprinzip in Form des Justizgewährungsanspruchs gewährleistet nicht nur die Existenz einer Gerichtsbarkeit und den Zugang zu ihr. Es hat auch den Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz zum Inhalt, durch den grundsätzlich eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands und eine verbindliche Entscheidung durch einen unabhängigen Richter sichergestellt ist. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch bezweckt daher nicht nur formalen, sondern auch effektiven Rechtsschutz. Er gewährleistet das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende Prüfung des Streitgegenstands in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in einem förmlichen Verfahren sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein Gericht in angemessener Zeit (BVerfG, Beschl. v. 04.12.2023 – 2 BvR 1699/22, Rn. 53; v. 02.03.1993 – 1 BvR 249/92, NJW 1993, 1635; v. 12.02.1992 – 1 BvL 1/89, NJW 1992, 1673; LG München I, Urt. v. 20.07.2023, aaO, Rn. 44 f.; Stern/Sodan/Möstl/Rixen, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2023, § 131 Rn. 33 ff.; Musielak/Voit/Musielak, aaO, Einl. Rn. 6; Zöller/Vollkommer, aaO, Einl. Rn. 30). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch setzt voraus, dass der Einzelne die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen kann, das ihm die Rechtsordnung gewährt (Voßkuhle/Kaiser, JuS 2014, 312, 313). Der Rechtssuchende hat einen Anspruch, dass wirksame Mittel ergriffen werden, den ihm als Ausgleich zum staatlichen Gewaltmonopol eröffneten Zugang zu Gericht jederzeit eröffnet zu halten und die Durchführung eines rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens zu garantieren (Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 63. EL Juni 2023, § 90 Rn. 275; LG München I, Urt. v. 20.07.2023, aaO, Rn. 44 f.). Ob sich daraus allerdings – wie vom Oberlandesgericht Hamm angenommen – neben den Garantien im Verhältnis des Bürgers zum Staat auch ein Abwehrrecht gegenüber anderen Privatrechtssubjekten ableiten lässt, erscheint fraglich (zu Einzelheiten: Kratzlmeier, JZ 2023, 931, 934; Fölsing, RIW 2023, 635, 636 f.; Kapischke, GRUR 2023, 1687).
51Jedenfalls aber ist vorliegend kein in Deutschland geführtes staatliches Gerichtsverfahren der Antragstellerinnen durch die Anti-Suit-Injunction des russischen Handelsgerichts beeinträchtigt. Allenfalls dann, wenn durch eine ausländische Gerichtsentscheidung eine unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung dieses von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Justizgewährungsanspruchs drohte, könnte diese durch ihre Gerichte dazu aufgefordert sein, dem entgegenzuwirken (LG München I, Urt. v. 20.07.2023, aaO, Rn. 45; LG Essen, Urt. v. 12.04.2024, aaO, Rn. 80 f. mwN). Die Antragstellerinnen begehren hier indessen den Schutz für ein in Schweden nach Schweizer Recht geführtes nichtstaatliches Schiedsverfahren, wobei der Schutz durch weltweit geltende Unterlassungsverfügungen erreicht werden soll. Auf ein solches Verfahren kann sich indes der innerdeutsche Justizgewährungsanspruch bereits deshalb nicht beziehen, weil sowohl das Schiedsverfahren als auch eine etwaige Vollstreckung des russischen Urteils im Ausland geführt werden. Die Annahme der Kompetenz des Senats, ein Verfahren eines bzw. mehrerer souveräner Drittstaaten – wenn auch nur mittelbar durch Einflussaufnahme auf die Partei – zu beeinflussen, würde gegen die völkerrechtlichen Grundsätze des Territorialitätspinzips und wesentliche Elemente staatlicher Souveränität verstoßen (LG Essen, Urt. v. 12.04.2024, aaO, Rn. 77 ff.) und ließe sich auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Schutzes deutscher Souveränität und Territorialität rechtfertigen (so aber die Konstellation in dem Urteil des OLG Hamm, aaO, Rn. 6 und in den die Patentrechtsverletzungen betreffenden oben aufgeführten Verfahren, in denen jeweils ein Verletzungsverfahren in Deutschland rechtshängig war). Auch das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass der deutsche Staat den Bürger, der sich im internationalen Rechtsverkehr bewegt, grundsätzlich nicht vor der Verantwortlichkeit in einer fremden Rechtsordnung schützt (BVerfG, Beschl. v. 24.01.2007 – 2 BvR 1133/04, Rn. 10). Zudem sind Vollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates liegen, aufgrund des Territorialitätsprinzips ausschließlich dessen Angelegenheit (BGH, Beschl. v. 25.11.2010 – VII ZB 120/09, Rn. 13 mwN).
52Etwas anderes folgt nicht aus der von den Antragstellerinnen in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16, NJW 2022, 2677 ff.). Der Entscheidung lag ein dem vorliegenden Sachverhalt nicht nur nicht vergleichbarer, sondern sogar entgegenstehender Sachverhalt zugrunde. Dort ging es darum, der Antragstellerin Schutz vor einem rechtsstaatswidrig geführten Schiedsverfahren durch die Einräumung einer Klagemöglichkeit vor deutschen Gerichten zu bieten. Bei der Frage, ob die Schiedsgerichtsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 19 GWB unwirksam war, musste der Justizgewährungsanspruch der dortigen Antragstellerin in Deutschland in die Abwägung einbezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat nicht – auch nur andeutungsweise – ausgesprochen, dass der Justizgewährungsanspruch den Schutz von im Ausland geführten Schiedsverfahren vor ausländischen Prozessführungsverboten in der Weise umfasst, dass weltweite Prozess- und Vollstreckungsverbote auszusprechen sind.
53bb) Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche folgen auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB. Als verletztes Schutzgesetz im Sinne der Norm kommt nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Hamm (Urt. v. 02.05.2023, aaO, Rn. 6) lediglich der sich aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG ergebende Justizgewährungsanspruch in Betracht. Allerdings erscheint auch hier zweifelhaft, ob sich auf diesem Weg eine deliktische Natur des Justizgewährungsanspruchs begründen lässt (Kratzlmeier, JZ 2023, 931, 934; Fölsing, RIW 2023, 635, 637). Im Allgemeinen werden die grundrechtlichen Gewährleistungen des Grundgesetzes, trotz des Umstandes, dass sie elementare Interessen des Einzelnen schützen, nicht als Schutzgesetze iSd § 823 Abs. 2 BGB angesehen, weil ihre Geltungsdimension im Verhältnis des Bürgers zum Staat liegt, nicht im Verhältnis von Bürger zu Bürger, mögen sie auch eine mittelbare Drittwirkung entfalten (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, § 823 Rn. 597; BeckOGK/T. Voigt, Stand: 01.03.2024, § 823 BGB Rn. 258; jeweils mwN). Auch diese Frage kann indessen offenbleiben. Denn jedenfalls ist aus den oben genannten Gründen auch in diesem Zusammenhang der deutsche Justizgewährungsanspruch der Antragstellerinnen vor deutschen Gerichten nicht verletzt.
54cc) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich nicht aus § 826 BGB iVm § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
55Eine solche kommt zwar unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Vertragsvereitelung – Einhaltung der Schiedsvereinbarung – durch Erwirken des Prozessführungsverbots in Russland in Betracht. Allerdings kann in der Regel eine bloße Verletzung der Vertragspflichten nicht den Vorwurf des Sittenverstoßes begründen. Nicht jede vorsätzliche Verletzung etwa von Nebenleistungspflichten löst bereits die Haftung nach § 826 BGB aus; dies würde § 826 BGB auf eine reine Vorsatzhaftung ohne Rücksicht auf den Sittenverstoß reduzieren (BeckOGK/T. Voigt, aaO, § 826 BGB Rn. 39). Es müssen besondere Umstände hinzukommen, die das Verhalten als sittlich verwerflich erscheinen lassen. Das kann etwa bei einer systematisch betriebenen Vertragsvereitelung, mit der bestimmte Absichten verknüpft sind, wie etwa die wirtschaftliche Vernichtung des Vertragspartners, oder dem planmäßigen Unterlaufen des Vertrages der Fall sein (BeckOGK/T. Voigt, aaO, § 826 BGB Rn. 39; Grüneberg/Sprau, aaO, § 826 Rn. 22; jeweils mwN).
56Das lässt sich nach dem Vorbringen der Antragstellerinnen nicht feststellen. Richtig ist zwar, dass nach den – in geringen Auszügen – von den Antragstellerinnen vorgelegten Gaslieferungsverträgen eine vertragliche Nebenpflicht zur Teilnahme an dem Schiedsverfahren bestand und die Antragsgegnerin hiergegen offensichtlich verstoßen hat. Allerdings hat sie mit dem Erwirken des Prozessführungsverbotes vor dem Handelsgericht in Russland die in Russland bestehende Rechtslage – nach russischem Recht rechtmäßig – zu ihren Gunsten wahrgenommen. Das Urteil ist aufgrund bestehender Gesetze ergangen, die vom russischen Staat für einen Fall wie dem Vorliegenden zum Schutz russischer Unternehmen erlassen wurden, die – wie die Antragsgegnerin – von Sanktionsmaßnahmen betroffen sind. Die Antragstellerinnen konnten dem Verfahren beiwohnen und ein Rechtsmittel einlegen. Die für den Fall der Fortsetzung des Schiedsverfahrens angedrohte Strafe ist zwar exorbitant, orientiert sich aber offenbar der Höhe nach konkret an den von den Antragstellerinnen geltend gemachten eigenen Forderungen. Ob diese begründet sind und ob wiederum das Schiedsverfahren nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durchgeführt wird, lässt sich im vorliegenden Verfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen, so dass eine abschließende Bewertung des Verhaltens der Antragsgegnerin als sittlich verwerflich nicht möglich ist. Vor diesem Hintergrund kann in der Erwirkung des Prozessführungsverbotes allenfalls eine gegebenenfalls nach § 280 BGB zum Schadensersatz führende Nebenpflichtverletzung gesehen werden.
57dd) Dass sich aus Schweizer Recht etwas für die Antragstellerinnen Günstigeres ergeben würde, haben sie nicht vorgetragen.
58III.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
60Für die Zulassung der – von den Antragstellerinnen beantragten – Rechtsbeschwerde ist kein Raum, da die vorliegende Entscheidung mit Erlass rechtskräftig ist (§§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
61Die Wertfestsetzung – auch für die erste Instanz – beruht auf § 39 Abs. 2 GKG.