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Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2023 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 12. Dezember 2023 unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen dahingehend abgeändert, dass von der Antragstellerin an Kosten 24.957,71 € - vierundzwanzigtausendneunhundertsiebenundfünfzig Euro und einundsiebzig Cent – nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 21. Juli 2022 an die Antragsgegnerin zu erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 23% und die Antragsgegnerin zu 77%.
G r ü n d e : Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie sich gegen die im Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2023 festgesetzten Kosten der französischen Marken- und Designanwältin in Höhe von 2.978,57 € sowie die festgesetzten Recherchekosten in Höhe von insgesamt 4.950,- € wendet, hat teilweise Erfolg. Da das Landgericht der sofortigen Beschwerde bezüglich der Kosten der französischen Rechtsanwältin bereits im Rahmen des Abhilfeverfahrens mit Beschluss vom 12. Dezember 2023 stattgegeben hat, war nur noch über die sofortige Beschwerde hinsichtlich der festgesetzten Recherchekosten zu entscheiden. Die sofortige Beschwerde ist insoweit zulässig und teilweise begründet. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Recherchekosten sind lediglich in Höhe von 1.800,- € zu erstatten. Die Erstattungsfähigkeit von Recherchekosten des in einem Rechtsstreit wegen Verletzung eines Designs Beklagten richtet sich nach denselben Grundsätzen wie in Verfahren über technische Schutzrechte (Eichmann/Jestaedt in: Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser, DesignG, 6. Auflage 2019, § 52 Rz. 29). Es ist daher nicht erforderlich, dass das Rechercheergebnis zur Entscheidungsfindung beigetragen hat, jedoch muss im Zeitpunkt der Auftragserteilung aus Sicht einer sorgfältig abwägenden Partei die Recherche notwendig gewesen sein (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 158). Dabei können auch Kosten für Auslandsrecherchen erstattungsfähig sein (Eichmann/Jestaedt, aaO, Rz. 29, 30; OLG Düsseldorf, GRUR 1967, 116). Nach einhelliger Auffassung ist die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen dabei nicht rückblickend, sondern aus der Sicht im Zeitpunkt der Einleitung zu beurteilen (vgl. BPatG GRUR 1980, 986 zum Nichtigkeitsverfahren im Patentrecht). Ebenso ist anerkannt, dass die Erstattungsfähigkeit nicht davon abhängt, ob die Recherche Erfolg gehabt hat bzw. ob die ermittelten Entgegenhaltungen in der vom Gericht getroffenen Sachentscheidung verwertet worden sind oder nicht (BPatG aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Recherchekosten im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss und der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. Dezember 2023 verwiesen werden. Die Recherchekosten, deren Festsetzung die Antragstellerin beanstandet, sind dem Grunde nach erstattungsfähig, weil die Antragsgegnerin dargelegt hat, dass die von ihr in Auftrag gegebenen Auslandsrecherchen nach billigem Ermessen zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte der Antragsgegnerin notwendig waren. Hierzu hat sie näher ausgeführt, dass die Fa. N., die insbesondere auf Recherchen aus dem Bereich der Mode spezialisiert sei, zu dem im Designverletzungsstreit maßgeblichen vorhandenen Formenschatz für mit Fell gefütterte Sandalen recherchiert habe, unter anderem in Modezeitschriften, Katalogen und Prospekten. Die Fa. D. habe eine Recherche in allen verfügbaren Geschmacksmusterregistern durchgeführt. Ergänzend hat die Antragsgegnerin erläutert, dass diese Tätigkeit nicht durch die mitwirkenden Patentanwälte habe durchgeführt werden können, weil es für die Recherche einer bestimmten Bilderkennungssoftware bedurft habe, über die die mitwirkenden Patentanwälte nicht verfügten. Die geltend gemachten Recherchekosten sind jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe erstattungsfähig. Bei Recherchekosten ist nicht nur die Notwendigkeit der Recherche, sondern auch die Höhe der Kosten glaubhaft zu machen (Rüting in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz und UrheberR, 3. Auflage 2022, § 91 ZPO, Rz. 173). Entsprechend sind daher Angaben über die für die Recherche benutzten Datenbanken, die für die Recherche tatsächlich aufgewendeten Stundenzahlen und die Vorlage(oder jedenfalls die Angabe) der bei der jeweiligen Recherche ermittelten Unterlagen sowie der anteiligen Vergütung der mit der Recherche beauftragten Mitarbeiter erforderlich (BPatG, BeckRS 2012, 9018). Die Höhe der Vergütung für den Rechercheaufwand bestimmt sich in Anlehnung an die Sätze des JVEG (BPatG BeckRS 2010, 28264; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 158). Die zur Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten müssen zudem im Sinne einer gewissen Preiswürdigkeit angemessen sein. Denn nur so kann angenommen werden, dass eine vernünftige Durchschnittspartei bei sorgfältiger Abwägung aller Umstände einen entsprechenden Auftrag erteilt und die Kostenrechnung ohne Beanstandung beglichen hätte (BPatG GRUR 1980, 986). Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten Recherchekosten nicht in Höhe von insgesamt 4.950,- €, sondern nur in Höhe von 1.800,- € anerkannt werden. Die zur Glaubhaftmachung der Recherchekosten vorgelegte Rechnung der Fa. D. enthält lediglich den Hinweis auf Seite 2 „Community Designs, Germany, International Register“, jedoch weder genaue Angaben dazu, welche Datenbanken bei der Recherche eingetragener Geschmacksmuster durchsucht wurden, noch enthält sie Angaben zur Anzahl der mit der Recherche betrauten Mitarbeiter und deren zeitlichem Aufwand. Soweit auf Seite 2 der Rechnung vom 30. September 2021 in der Rubrik „Time“ die Angabe „16:12:28“ aufgeführt ist, ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, ob der Zeitaufwand für die Recherche auf 16 Stunden und 12 Minuten betrug oder ob die Recherche um bzw. ab 16.12 Uhr durchgeführt worden ist, weil nicht ohne weitere Erläuterung davon auszugehen ist, dass eine (bloße) Registerrecherche nach eingetragenen Designs 16 Stunden in Anspruch genommen haben soll. Allerdings kann auch nicht ohne weiteres von einem – von der Antragsgegnerin behaupteten – Pauschalhonorar der Fa. D. in Höhe von 1.350,- € ausgegangen werden, weil dann die Angabe unter der Rubrik „Time“ nicht erforderlich gewesen wäre. Insgesamt ist die Rechnung der Fa. D. somit mangels weiterer Erläuterungen der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar und die abgerechneten Recherchekosten der Höhe nicht hinreichend glaubhaft gemacht und deshalb nicht erstattungsfähig. Hinsichtlich der Rechnungen der Fa. N. vom 29. Oktober 2021 und vom 26. November 2021 ist der den Rechnungen wohl zugrunde gelegte Stundensatz von 600,- € in Anlehnung an die nach dem JVEG geltenden Sätze und unter Berücksichtigung eines „Eilaufschlags“ auf 300,- € zu reduzieren, wobei mangels weiterer Angaben, wie viele Mitarbeiter mit der Recherche betraut waren, davon auszugehen ist, dass lediglich ein Mitarbeiter mit einem Zeitaufwand von sechs Stunden die Recherche durchgeführt hat. Hieraus ergibt sich ein Betrag von 1.800,- € (6 x 300,- €), der von der Antragstellerin zu erstatten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Stufe bis 8.000,- € festgesetzt. |