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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 337/22

Datum:
19.09.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 337/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0919.20U337.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 14c O 85/21
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01. Dezember 2022 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c 85/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungs­haft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren,

 

untersagt,

Möbel wie nachstehend abgebildet in der Europäischen Union anzubieten, zu bewerben, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu diesen Zwecken zu benutzen und / oder zu besitzen:

(Verletzungsmuster 1)

und/oder

(Verletzungsmuster 2)

und/oder

(Verletzungsmuster 3)

und/oder

(Verletzungsmuster 4)

und/oder

(Verletzungsmuster 5)

und/oder

(Verletzungsmuster 6)

und/oder

(Verletzungsmuster 10)

II.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend in Ziffer I. abgebildeten Verletzungsmuster zu erteilen unter Angabe

der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Möbel

sowie

der Klägerin bezüglich aller vorstehend in Ziffer I. abgebildeten Verletzungs­muster Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend abgebildeten Möbel angeboten, beworben, vertrieben und/oder sonst in den geschäftlichen Verkehr gebracht hat, und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Hand­lungen bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.498,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. August 2021 zu zahlen.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 12 % und der Beklagten zu 88 % auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:

Ziffer I. (Unterlassung): 400.000,- €;

Ziffer II. (Auskunft und Rechnungslegung): 20.000,- €

Im Übrigen wird dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner gestattet, eine Vollstreckung des Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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