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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 283/22

Datum:
25.04.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 283/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:0425.20U283.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 37 O 41/21
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientinnen wird das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2022 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

für das Arzneimittel „A." wie folgt zu werben:

„Verbessert die Stress-Toleranz",

sofern dies geschieht wie in dem Prospekt „B. – Angebote Dezember 2020“ (vorgelegt als Anlage K 22) wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 232,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Mai 2021 zu zahlen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger, einschließlich der Kosten der Nebenintervenientinnen.

              V.

              Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten und/oder der Nebenintervenientinnen hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte und/oder die Nebenintervenientinnen vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

              Die Revision wird hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu Ziff. I. 1. zugelassen.

              Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 festgesetzt.

 
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