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Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 107/24

Datum:
28.11.2024
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 107/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGD:2024:1128.20U107.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 11 O 17/24
 
Tenor:

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 10. Juli 2024 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anordnung der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Krefeld vom 04. November 2020 (11 O 80/19) wird aufgehoben, der diesbezügliche Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen..

 
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